- Urteil vom 12. Februar 1896 in Sachen Leuzinger.
A. Jakob Leuzinger, geboren 1872, ist Bürger von Netstal,
Kantons Glarus, und wohnte früher auch daselbst. Im Jahre
1893 begab er sich nach Winterthur, um daselbst das Technikum
zu besuchen; desgleichen in den folgenden Jahren 1894 und
- Er wurde dann pro 1894 sowohl im Kanton Zürich als
im Kanton Glarus zur Vermögenssteuer herangezogen. Ein be
züglicher Rekurs an das Bundesgericht wurde unterm 9. Oktober
1895 abgewiesen, weil Verspätung vorliege und auch ein In
teresse an Regelung des Steuerkonflikts für die Zukunft des
wegen nicht vorliege, weil Leuzinger nach Aktenlage Winterthur
auf 1895 verlassen wolle. In Wirklichkeit verblieb jedoch Leuzinger
auch 1895 am Technikum in Winterthur. Das Steuerbureau
Winterthur betrieb ihn dann sub 21./23. Oktober 1895 für die
dortigen Kirch und Gemeindesteuern pro 1895; am 30. No
vember gleichen Jahres wurden ihm auch von der Gemeinde Net
stal die Steuerrechnungen für die Kantons , Kirchen , Armen
und Schulfteuer pro 1895 zugestellt.
B. Jakob Leuzinger erklärte darauf unterm 13. Januar 1896
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage, es wolle dasselbe den allein zur Vermögenssteuer berech
tigten Kanton bezeichnen. Er führt aus: Er befinde sich noch
immer als Aufenthalter in Winterthur. Nun hätten die Kantone
Zürich und Glarus, bezw. die Gemeinden Winterthur und Net
stal, wieder die Absicht offenbart, die Steuerhoheit bezüglich feines
Vermögens jede für sich in Anspruch zu nehmen. Nekurse an die
kantonalen Instanzen wären nach den bezüglichen Vorgängen vom
Jahre 1895 unnütz, indem sie nur zur Bestätigung der von den
resp. unteren Steuerbehörden erhobenen Ansprüche führen wür
den. Rekurrent gelange daher, unter Hinweis auf die bezügliche
Praxis, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges an das
Bundesgericht, indem er Doppelbesteuerung geltend mache.
C. Mit Vernehmlassung vom 23./27. Januar 1896 beantragt
r Regierungsrat des Kantons Zürich, es sei der Kanton
Zürich als steuerberechtigt zu erklären. Er führt aus: Gegen die
Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges werde nichts ein
gewendet, wenn auch Glarus eine gleiche Erklärung abgebe. Zur
Sache sei zu bemerken, daß Rekurrent schon zur Zeit seiner
Ueberstedlung nach Winterthur, April 1893, volljährig gewesen
sei. In Winterthur habe sich in den Jahren 1894 und 1895
fein einziges Domizil befunden; er sei auch zur Zeit der Ein
reichung des Rekurses, im Januar 1896, noch dort gewesen.
Demgemäß habe eine wirkliche Verlegung der gesamten Tätigkeit
des Rekurrenten nach Winterthur stattgefunden, dies zwar für
längere Dauer, und handle es sich nicht etwa um einen vorüber
gehenden Aufenthalt. Daraus ergebe sich, daß das bewegliche
Vermögen des Rekurrenten im Kanton Zürich staats und ge
meindesteuerpflichtig sei. Das Verhältnis sei ganz dasselbe wie im
Falle Wegelin (A. S. XX, S. 714).
D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus verweist im
wesentlichen auf seine Eingabe im früheren Rekursfalle des Jakob
Leuzinger (Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Oktober 1895)
und macht noch geltend: Rekurrent setze zwar entgegen
rüheren Informationen seine Studien in Winterthur bis
Ende 1896 fort; er bleibe aber nur als Schüler dort und habe
rt festes Domizil weder erworben noch je erwerben wollen. Es
sei daher einfach die Frage zu entscheiden, ob Schüler einer Bil
dungsanstalt am Sitze derselben ein Domizil erwerben und da
her dort steuerpflichtig werden, oder ob solche Schüler die Steuern
in ihrer Heimat, bezw. dem wirklichen Domizil, zu entrichten
hätten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrent hält sich jetzt tatsächlich in Winterthur auf. Zweck
seiner dortigen Anwesenheit ist aber nicht etwa der Erwerb, die
Ausübung eines Berufes oder dergleichen, vielmehr handelt es
sich für Rekurrenten einzig um das Studium am Technikum in
Winterthur. Dieser Studienzweck ist für seinen dortigen Aufent
halt bestimmend; Leuzinger verweilt daher in Winterthur nur
während des Schuljahres; im fernern gedenkt er Winterthur
definitiv zu verlassen, sobald er seine dortigen Studien beendigt
haben wird. Dieser definitive Wegzug war nach Mitteilung des
Regierungsrates des Kantons Glarus schon für das Jahr 1895
beabsichtigt; diesbezüglich hat sich nun der Rekurrent zwar inso
fern anders entschlossen, als er auch noch das Jahr 1896 in
Winterthur verweilen will; aber auch diese Verlängerung seines
dortigen Aufenthaltes erfolgt wieder nur zu Studienzwecken, und
geht die Absicht des Rekurrenten nach wie vor dahin, Winter
thur zu verlassen, sobald die Studien nicht mehr seine Anwesen
heit am genannten Ort erfordern. Er hat denn auch daselbst
keine Niederlassung genommen; im fernern ist gar nicht be
hauptet, daß er, obwohl volljährig und eigenen Rechtes,
daselbst das Stimmrecht ausübe. Eine Verlegung des Centrums
der gesamten Tätigkeit des Rekurrenten nach Winterthur liegt
nicht vor; derselbe will nicht dauernd dort bleiben; er hat in
Winterthur kein civilrechtliches Domizil (Art. 3 al. 2 Bundes
gesetz betr. civilrechtl. Verhältnisse). Nun ist nach ständiger bun
desrechtlicher Praxis das Besteuerungsrecht (mit Bezug auf be
wegliches Vermögen) zwar nicht an den Ort des civilrechtlichen
Domizils geknüpft; vielmehr kann auch ein bloßer Aufenthalt
unter Umständen das genannte Steuerrecht begründen. Dagegen
ist hiezu doch erforderlich, daß der betreffende Aufenthalt kein
bloß vorübergehender oder zufälliger, sondern mehr dauernder
Natur sei; dies Requisit trifft nun bei dem vorliegenden bloßen
Studienaufenthalte nicht zu, und kann derselbe einen Steuerwohn
sitz nicht begründen. Im gleichen Sinne kann auch darauf ver
wiesen werden, daß bei der Beratung des (freilich nicht zum Ge
setze gewordenen) Entwurfes zum Doppelbesteuerungsgesetze beide
Räte darüber einig waren, daß ein bloßer Studienaufenthalt kein
Besteuerungsrecht bezüglich beweglichen Vermögens begründen solle.
Hiegegen kann auch nicht auf den Fall Wegelin verwiesen wer
den. In der Tat lag genannter Fall so, daß der (volljährige und
nicht bevormundete) Rekurrent Wegelin (auch nach seinen eigenen
Angaben) nicht nur seinen Studienort, sondern auch sowohl seinen
eivilrechtlichen Wohnsitz als seinen tatsächlichen dauernden Aufent
halt in Winterthur hatte; ebendort hatte derselbe auch Nieder
lassung genommen und übte sein (eidgenössisches und kantonales)
Stimmrecht aus. Liegen demnach der Fall Wegelin und der vor
liegende Fall wesentlich verschieden, so kann der erstere heute nicht
als Präjudiz angerufen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
der Kanton Glarus und resp. die Gemeinde Netstall allein be
rechtigt sind, den Rekurrenten bezüglich seines beweglichen Ver
mögens zu besteuern.