- Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen Suter.
I. Durch Zahlungsbefehl vom 17./18. Oktober 1895 wurde
Jakob Studer Weber für eine, wie es scheint von seiner Ehefrau
rührende, Forderung der Frau Suter im Betrage von 90 Fr.
betrieben. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Am 29. Oktober
wurde jedoch der Gläubiger für einen Betrag von 60 Fr. das
Recht geöffnet. Auf ihr Fortsetzungsbegehren hin nahm das Be
treibungsamt Olten am 19. November 1895 beim Schuldner
eine Mobiliarpfändung vor, die aber infolge von Drittansprachen
dahin fiel. Es wurde deshalb am 14. Dezember eine neue Pfän
dung vollzogen, und zwar wurde dem Betriebenen von seinem
Lohne bei der Schweizerischen Centralbahn eine monatliche Quote
von 10 Fr. mit Beschlag belegt. Am 25. Dezember erhielt der
selbe die Abschrift der Pfändungsurkunde.
Inzwischen hatte unterm 20. November Jakob Studer die ge
richtliche Gütertrennung von seiner Ehefrau erwirkt. Gestützt auf
88, Absatz 2, des solothurnischen Civilgesetzbuches: verlangt
der Ehemann während der Betreibung aus dem in 107
(wegen Schulden der Frau) angegebenen Grunde Gütertrennung,
und wird diese vom Gerichte ausgesprochen, so richtet sich vom
Tage des Urteils an das weitere Betreibungsverfahren gegen
die Frau selbst. Zur Bildung der Pfändungsmasse der Frau
ist die Gütertrennung vorerst durchzuführen, beschwerte sich nun
Jakob Studer am 3./4. Januar 1896 gegen das Betreibungs
amt Olten wegen der gegen ihn ausgeführten Lohnpfändung, und
beantragte deren Aufhebung. Unter Hinweis auf die angeführte
Gesetzesbestimmung gab die kantonale Aufsichtsbehörde diesem
Begehren laut Entscheid vom 13. Januar 1896 statt.
II. Nachdem hievon Frau Suter am 15. Januar Kenntnis
erhalten hatte, rekurrierte sie mit Eingabe vom 25. Januar gegen
den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundes
gericht: Die Bestimmung in 88, Abs. 2, des solothurnischen
Civilgesetzbuches könne mit den Bestimmungen des eidgenössischen
Betreibungsgesetzes nicht in Einklang gebracht werden. Sie ent
halte einen kantonalrechtlichen Eingriff in das eidgenössisch ge
ordnete Betreibungsverfahren; namentlich werde dadurch Art. 83
des Betreibungsgesetzes illusorisch gemacht. Auch regle Art. 85
des Betreibungsgesetzes die Fälle, in welchen Aufhebung oder
Einstellung der Betreibung verlangt werden könne, erschöpfend,
und zwar sei für diese Verfügung der Richter zuständig. Es
könne deshalb 88, Absatz 2 des solothurnischen Civilgesetz
buches nicht geschützt werden. Zudem habe die kantonale Auf
sichtsbehörde durch die Aufhebung der Pfändung außer ihrer
Kompetenz gehandelt. Ihr Entscheid sei demnach aufzuheben und
die Lohnpfändung vom 14. Dezember 1895 als rechtsgültig zu
erklären. Eventuell sei das Betreibungsamt Olten anzuweisen,
die Pfändung statt auf den Namen des Ehemannes auf denje
nigen der Ehefrau vorzunehmen, die fast mit der Hälfte zu den
monatlichen Einkünften der Haushaltung beitrage.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Für das Betreibungsamt von Olten bildeten die Grundlage
für das Betreibungsverfahren der Zahlungsbefehl vom 17. Ok
tober und der Rechtsöffnungsentscheid vom 29. Oktober 1895.
Diese Urkunden bezeichneten als Schuldner den Ehemann Studer
und deshalb war auf Begehren der Gläubigerin gegen ihn die
Betreibung fortzusetzen.
Insofern 88, Absatz 2, des solothurnischen Civilgesetzbuches
etwas anderes verfügen sollte, würde darin ein Widerspruch mit
den das Betreibungsverfahren regelnden Vorschriften des Bundes
gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs liegen, der zu Gunsten
des eidgenössischen Rechtes zu lösen wäre.
Nicht anders gestaltet sich die Entscheidung, wenn angenommen
wird, daß die erwähnte kantonale Gesetzesbestimmung eine solche
des kantonalen ehelichen Güterrechtes sei, also die materiellen
Haftungsverhältnisse der Eheleute im Falle der Gütertrennung
beschlage, das Betreibungsverfahren jedoch nicht betreffe und des
halb mit eidgenössischem Betreibungsrecht nicht im Widerspruch
stehe. Die Bedeutung der Bestimmung wäre dann offenbar im
vorliegenden Falle die, daß die Haftung des Ehemannes Studer
für die Schuld seiner Ehefrau mit dem Ausspruch der Güter
trennung dahingefallen wäre. Allein so wenig als der Betrei
bungsbeamte zu Beginn der Betreibung das materielle Schuld
verhältniß zwischen der betreibenden Frau Suter und dem betrie
benen Ehemann Studer zu prüfen hatte, ebensowenig stand es ihm
zu, von sich aus im Laufe des Verfahrens die Veränderung des
Schuldverhältnisses, die vom Betriebenen behauptet wird, zu be
rücksichtigen. Dann fehlte aber auch der kantonalen Aufsichts
behörde, die einzig über die formelle Gesetzmäßigkeit des Verfah
rens zu wachen hat, die Befugnis, auf bloßes Ansuchen des
Betriebenen hin aus materiellrechtlichen Gründen die Betreibung
aufzuheben. Vielmehr konnte in diesem Stadium des Verfahrens
der Betriebene dessen Hemmung oder Aufhebung gegen den Willen
der Gläubigerin nur vor dem Richter nachsuchen, sei es, daß
man annimmt, er habe einen nachträglichen Rechtsvorschlag nach
Art. 77 erhoben, oder eine Verfügung gemäß Art. 85 des Be
treibungsgesetzes erwirken können. Dabei kann es dahingestellt
bleiben, ob diese Rechtsbehelfe vorliegend nicht versagen würden,
so daß der Betriebene das Verfahren über sich ergehen lassen
müßte und lediglich noch auf die Anstellung einer Rückforderungs
klage nach Art. 86 des Betreibungsgesetzes angewiesen wäre.
Hierüber hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde hinweggesetzt, und
es erscheint deshalb die von ihr verfügte Aufhebung der Lohn
pfändung vom 14. Dezember als eine gesetzwidrige.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die gegen
Jakob Studer am 14. Dezember 1895 ausgeführte Pfändung
aufrecht erhalten.