- Urteil vom 28. März 1896 in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft in
Winterthur gegen Masse Bühlmann.
A. Durch Urteil vom 23. November 1895 hat das Ober
gericht des Kantons Luzern erkannt: Beklagte sei gehalten, an
Klägerin 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 29. September 1893
zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei
gänzlich abzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung hält der
Anwalt der Beklagten an diesem Antrage fest. Eventuell beantragt
er, die Zinsenforderung gestützt auf 16 der Versicherungs
bedingungen abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin beantragt
Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Jakob Bühlmann, gewesener Gastwirt in Zell, Kanton
Luzern, hatte sich im Jahre 1883 im Alter von 39 Jahren bei
der Beklagten, der schweizerischen Unfallversicherungsaktiengesell
schaft in Winterthur, auf 10 Jahre gegen Unfall versichert. Im
Jahre 1893 erneuerte sich die Versicherung in Folge Nicht
kündigung auf weitere 10 Jahre. Für den Todesfall war eine
Versicherungssumme von 5000 Fr. vereinbart, die jährliche Prämie
betrug 50 Fr., wovon 10 Fr. auf die Versicherung für den
Todesfall entfielen. In 1 der Versicherungsbedingungen ist
als Gegenstand der Versicherung bezeichnet das Erleiden einer
derartigen Körperverletzung durch einen Unfall, welche den Tod
des Versicherten verursacht, oder in Folge deren er bleibend in
valid oder vorübergehend erwerbsunfähig wird. Ausgeschlossen
sind nach 3: schon invalide, verstümmelte, mit einem schweren
körperlichen Gebrechen oder sonst mit schweren Krankheiten be
haftete Personen. 4 nennt als im Versicherungsvertrag nicht
inbegriffen: alle gewöhnlichen Krankheiten, wozu auch Schlag
anfälle jeder Art, Epilepsie und alte Brüche mit ihren Folgen
gerechnet werden; ferner eine chirurgische Operation, die nicht in
Folge eines Unfalles vorgenommen wird. 11 besagt: Die
Gesellschaft vergütet, sofern der Tod sofort oder binnen Jahres
frist nachgewiesenermaßen als direkte Folge des Unfalles
eintritt, die volle vereinbarte Versicherungssumme an die in der
Police speziell als bezugsberechtigt eingesetzte Person, oder in Er
mangelung einer solchen an die gesetzlichen Erben des Getödteten.
Bezüglich der Zahlung der Entschädigung wird in 16 bestimmt,
dieselbe erfolge innert 14 Tagen nachdem die Zahlungsverpflichtung
von der Gesellschaft anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil
festgesetzt sei. Am 9. September 1893 erlitt der Versicherte in
Folge Scheuwerdens eines Pferdes einen komplizierten Bruch des
linken Beines. Die Verletzung brachte es mit sich, daß er längere
Zeit in ruhiger Rückenlage im Bett bleiben mußte. Der Verlauf
der Heilung war ein normaler; dennoch starb Bühlmann am
27. September 1893, also 18 Tage nach dem Unfall, plötzlich,
nach schwerer Atemnot, die etwa 10 Minuten gedauert hatte.
der von Dr. med. Kopp in Luzern und J. Rösli, Arzt in
Pfaffnau, unterzeichnete Bericht über die am 28. September vor
genommene Sektion bezeichnet als direkte Todesursache Herz
lähmung in Folge Degeneration resp. Insuffizienz des Herz
muskels bei Aterom der Herzaterien und allgemeinem Aterom
der Gefässe. Rösli bemerkt dazu, daß nach seiner Überzeugung
ein direkter Zusammenhang der Todesursache mit der Verletzung
außer Zweifel stehe. Ohne den schweren Unfall und das damit
notwendig gewordene Krankenlager hätte Bühlmann noch auf
Jahre hinaus, trotz der bei der Sektion konstatierten patologischen
Veränderungen fertexistieren können. Da die Erbschaft von
Wittwe und Kindern ausgeschlagen wurde, mußte sie konkurs
amtlich liquidiert werden. Am 18. April 1894 wurde zwischen
den Kindern Bühlmann und der Konkursverwaltung ein Vergleich
abgeschlossen, dem zu Folge die Ansprüche an die Beklagte der
Konkursmasse zufallen sollten. Unter Berufung auf den Ver
sicherungsvertrag erhob diese, nachdem sie eine Offerte der Be
klagten von 4000 Fr. abgelehnt hatte, Klage auf Bezahlung der
Versicherungssumme im Betrag von 5000 Fr. nebst Zins zu
5% seit 29. September 1893. In der auf gänzliche Abweisung
der Klage schließenden Antwort bestritt die Beklagte der Klägerin
zunächst die Legitimation der Klage. Indem die Erben des Jakob
Bühlmann die Erbschaft ausgeschlagen haben, seien sie nicht mehr
berechtigt gewesen, irgend welche Rechte aus der Person desselben
geltend zu machen, und haben deshalb auch nicht den angeblichen
Anspruch gegen die Beklagte auf die Klägerin übertragen können.
Zur Sache selbst bestritt die Beklagte, daß der Tod Bühlmanns
die direkte Folge des Unfalles gewesen sei. Die Todesursache sei
vielmehr Herzlähmung, hauptsächlich in Folge Erkrankung der
Herzkranzgefässe und des allgemeinen Gefäßsystems gewesen. In
dem die Police eine Entschädigung im Todesfalle nur gewähre
wenn der Tod als direkte Folge des Unfalles eingetreten
genüge eine Verkettung von Umständen und Momenten, die zwischen
Unfall und Tod liegen, nicht, sondern der Unfall müsse den Tod
direkt, ohne Zukommen anderer Tatsachen und ohne Mittelglied
verursacht haben. Diese Vertragsbestimmung werde noch verschärft
durch das Wort nachgewiesenermaßen", wodurch dem Kläger
der Beweis dafür aufgeladen werde, daß dieser direkte Kausalzu
sammenhang wirklich bestehe. In dieser Streitsache liegen ver
schiedene Gutachten vor, indem zunächst die Beklagte selbständig
von den Arzten Dr. Kopp und Dr. Winiger in Luzern sich
solche erstatten ließ, und sodann auf Verlangen der Klägerin eine
gerichtliche Expertise durch die Amtsärzte in Willisau, auf Be
gehren der Beklagten endlich noch eine Oberexpertise durch den
Sanitätsrat staitfand. Dr. Kopp erklärt als direkte Todesursache
Bühlmanns die Herzlähmung, hauptsächlich in Folge Erkrankung
der Herzkranzgefässe und des allgemeinen Gefäßsystems. Ein
direkter Zusammenhang zwischen dem Beinbruch und dem Eintritt
des Todes in dem Sinne, daß von der Frakturstelle eine Fett
embolie oder eine Infektion ausgegangen wäre, bestehe nicht.
Mit höchster Wahrscheinlichkeit sei eine Blutsenkung im Lungen
und Körperkreislauf die Veranlassung des Eintritts der Herz
lähmung. Diese Kreislaufstörung sei höchst wahrscheinlich bedingt
worden durch die in Folge der Fraktur notwendig gewordene
absolute Rückenlage. Die bei der Sektion gefundenen patologisch
anatomischen Veränderungen schließen nicht aus, daß der Patient,
wenn nicht der Eintritt der Herzlähmung auf obige Weise ver
anlaßt worden wäre, noch einige Jahre hätte leben können.
Dr. Winiger weicht insofern von diesem Gutachten ab, als er es
angesichts des Umstandes, daß die Krise sehr rasch eingetreten
sei, ohne daß sich zuvor Symptome von Blutsenkungen bemerkbar
gemacht hätten, als zweifelhaft ansieht, ob die ruhige Bettlage
wesentliche Ursache der Herzlähmung gewesen sei, und erklärt, die
bei der Sektion gefundenen pathologisch anatomischen Veränderungen
des Herzens und der Gefässe seien zwar nicht derart hochgradig
gewesen, daß sie unter allen Umständen zum Tod führen mußten,
indessen ergäben Sektionen von Personen, die plötzlich, ohne
beobachtete bedeutende Veranlassung, an Herzlähmung starben, oft
nicht hochgradigere Veränderungen als im vorliegenden Falle. Die
Amtsärzte faßten das Resultat ihres Befundes in folgenden Sätzen
zusammen: 1. Die direkte Todesursache Bühlmanns ist Herzparalyse.
2. Ein direkter Zusammenhang zwischen Fraktur und Tod besteht
nicht in dem Sinne, daß Fettembolie oder Infektion von der
frakturierten Stelle aus stattgefunden. 3. Durch die Fraktur,
Blutverlust und dreiwöchentliche ruhige Rückenlage, wurde eine
Disposition zu vermehrter Fettablagerung gebildet, dadurch Herz
verfettung und Herzerweiterung herbeigeführt, welche als indirekte
Todesursache angesehen werden muß. 4. Die pathologisch ana
tomischen Veränderungen des Herzens waren nicht so hoch
gradig, daß dadurch unbedingt der Tod herbeigeführt worden
wäre, sind aber in unserem Falle ein indirektes Hilfsmittel
um bei geschwächten Kräften und unbehülflicher Bettlage eine
Krists herbeizuführen. Das Obergutachten des Sanitätsrates
geht in der Hauptsache dahin: Wenn auch offenbar zur Zeit
des Unfalls die patologischen Veränderungen am Herzen und
dem Gefäßsystem derart gewesen seien, daß die Möglichkeit eines
plötzlichen Todes zugegeben werden müsse, so habe die Fraktur,
resp. die dadurch bedingte, lange dauernde Ruhelage, eine solche
Menge von disponierenden Momenten geschaffen, daß man an
nehmen müsse, Bühlmann sei an den Folgen des Unfalles
gestorben. Es sei wahrscheinlich, daß er ohne den Unfall noch
Jahre lang gelebt hätte. Die am Herzen und Gefäßsystem vor
gefundenen pathologischen Veränderungen entsprechen einer das
Leben früher oder später gefährdenden Krankheit, immerhin sei
festzuhalten, daß diese Veränderungen in casu in der Hauptsache
erst das erste Stadium dieser Krankheit darstellten. Auf
Frage der Beklagten: In keinem Falle könnten Sie begutachten,
daß der Tod Bühlmanns als direkte Folge des Beinbruchs ein
getreten wäre? antwortete der Sanitätsrat: Nein, bloß als
indirekte.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl mit Bezug
auf den erforderlichen Streitwert, als was das anzuwendende
Recht anbetrifft, vorhanden. In letzterer Hinsicht ist entscheidend,
daß der Kanton Luzern keine gesetzlichen Bestimmungen besitzt
welche die hier streitige Frage betreffen, weshalb dieselbe gemäß
der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes in Versicherungsfachen
nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Obligationen
rechtes zu beurteilen ist.
3. Was nun zunächst die Sachlegitimation der Klägerin an
belangt, so ist dieselbe von der Beklagten mit Unrecht bestritten
worden. In 11 der Versicherungsbedingungen hat sich die
Beklagte verpflichtet, die Versicherungssumme im Todesfalle an
den in der Police bezeichneten Destinatär und in Ermangelung
eines solchen an die gesetzlichen Erben des Getödteten auszu
bezahlen. Da eine bestimmte Person als bezugsberechtigt nicht
genannt ist, so sollten somit in casu die Rechte aus dem Ver
sicherungsvertrag den gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers
zufallen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat, muß diese Vereinbarung in dem Sinne aufgefaßt werden,
daß als bezugsberechtigt nicht etwa die zum Antritt der Erbschaft
berufenen Personen schlechthin gelten, ohne Rücksicht darauf, ob
sie wirklich Erben werden, oder aber die Erbschaft ausschlagen,
sondern nur diejenigen, welche die vermögensrechtliche Persönlichkeit
des Versicherungsnehmers wirklich fortsetzen, also wirklich Erben
werden (s. Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch. XX, S. 192
F. 6 f.). Dies ist beim Mangel an bestimmten Anhaltspunkten
für eine abweichende Willensmeinung der Parteien der unzweifel
hafte Inhalt der Erklärung, daß der Anspruch auf die Versiche
rungssumme den gesetzlichen Erben zustehen solle; denn als bezugs
berechtigt werden damit nicht gewisse Verwandte des Versicherungs
nehmers, oder sonstige dritte Personen, sondern die Erben in
ihrer Eigenschaft als Repräsentanten seiner vermögensrechtlichen
Persönlichkeit bezeichnet. Danach ist also der Versicherungsvertrag
nicht zu Gunsten eines oder mehrerer individuell oder sonst un
zweideutig bezeichneter Dritter, sondern einfach für den Versiche
rungsnehmer selbst, bezw. dessen Vermögen abgeschlossen, woraus
folgt, daß allerdings die berufenen Erben Bühlmanns, da sie den
Nachlaß ausschlugen, keine Rechte gegenüber der Beklagten er
warben und solche demnach auch nicht auf die Klägerin über
tragen konnten, daß aber andrerseits durch den Nichtantritt der
Erbschaft und den daherigen Ausbruch des Konkurses über dieselbe
diese Rechte ipso jure, als Bestandteile des Nachlasses der Kon
kursmasse zufielen. Die Konkursmasse ist daher in der Tat, wenn
auch nicht kraft der Cession, auf welche sie sich überflüssigerweise
berufen hat, wohl aber kraft eigenen Rechtes, zur Sache legi
timiert.
In der Hauptsache ist die entscheidende Frage die, ob der
Tod des Versicherten mit dem am 9. September 1893 erlittenen
Unfall in einem derartigen Zusammenhang stehe, daß die Gefahr,
welche der Versicherungsvertrag zum Gegenstand hat, darin ver
wirklicht erscheint. Diese Frage ist keineswegs, wie von Seite der
Klägerin behauptet worden ist, eine bloße Tatfrage, deren Über
prüfung dem Bundesgericht entzogen wäre. Es handelt sich
hiebei in erster Linie um die Feststellung des Vertragsinhalts
vermittelst Auslegung der vertraglichen Willenserklärungen der
Parteien und zwar unter Anwendung von Auslegungsregeln des
materiellen Rechtes. Ob die Vorinstanz in der Handhabung dieser
letzteren richtig verfahren sei oder geirrt habe, ist aber eine Frage
der Rechtsanwendung und untersteht daher der Kognition des
Bundesgerichtes.
5. Die Versicherung im Todesfall setzt nun nach 11 der
Police voraus, daß der Tod nachgewiesenermaßen als die direkte
Folge des Unfalles eintrete. Wenn die Klägerin dieser Bestimmung
die verbindliche Kraft hat absprechen wollen, weil sie unmoralisch
sei, so erscheint dieser Einwand als durchaus unbegründet. Der
Zweck der genannten Bestimmung geht augenscheinlich dahin, die
Haftung der Gesellschaft als Versicherer gegen Unfälle gegenüber
einer Haftung für Krankheiten möglichst abzugrenzen und nun
ist völlig klar, daß dieser Zweck ein erlaubter und der Versicherer
berechtigt ist, die Vertragsbestimmungen so zu fassen, daß nicht
solche Fälle in den Kreis der Versicherung einbezogen werden,
die zu der Gefahr, gegen welche diese Art der Versicherung geht,
und nach welcher ihre Prämien berechnet werden, nicht gehören.
6. Eine andere Frage ist dagegen, was unter der Bestimmung
daß der Tod die direkte Folge des Unfalles sein müsse, zu ver
stehen sei. Hierüber ist zu bemerken: Der Bedeutung, welche das
Wort direkt im Sprachgebrauch hat, würde die Auffassung
entsprechen, daß der Unfall mit dem Tod in unmittelbarem Zu
sammenhang von Ursache und Wirkung stehen müsse, im Gegen
satz zu einem bloß mittelbaren, indirekten Zusammenhang, wobei
noch andere Ursachen dazu treten, und erst vermittelst dieser der
Erfolg zu Stande kommt. Dies ist der Standpunkt der Beklagten,
welche geltend macht, es genüge eine Verkettung von Umständen
und Momenten, die zwischen Unfall und Tod liegen, nicht,
sondern der Unfall müsse den Tod direkt, ohne Hinzukommen
anderer Tatsachen und ohne Mittelglied verursacht haben. Rein
wörtlich genommen wird aber mit dem Wort direkt nicht schon
der Grad der Kausalität, sondern lediglich die Richtung derselben
bezeichnet, und es kann direkte Folge in diesem Sinne auch bloß
den geraden Verlauf der Dinge, die folgerichtige Entwicklung von
Ursache zur Wirkung bedeuten. In welcher Bedeutung das Wort
hier gebraucht sei, muß sich aus dem Zusammenhang des Ver
sicherungsvertrages ergeben. Nun wird in dem gleichen 11 der
Police die Frist, binnen welcher der Tod als Folge des Unfalles
eingetreten sein muß, auf ein Jahr festgesetzt, und in 14
bestimmt, daß, wenn der Tod nach Auszahlung einer Entschädigung
für Invalidität oder vorübergehende Erwerbsunfähigkeit innert
eines Jahres vom Unfalltage ab nachgewiesenermaßen als direkte
Folge desselben Unfalles eintrete, auch dann noch die auf den
Todesfall versicherte Summe, unter Abzug der schon geleisteten
Entschädigungen ausbezahlt werde. Diese Bestimmungen weisen
darauf hin, daß die Beklagte bei Festsetzung des Vertrages der
Bedingung, daß der Tod die direkte Folge des Unfalls sein müsse,
selbst nicht die Bedeutung beigelegt hat, als ob damit ein un
mittelbarer Zusammenhang, unter Ausschluß aller Zwischenur
sachen, gefordert werde. Denn sonst wäre es schwer zu begreifen,
wieso sie in Fällen, wo sie bereits für Invalidität oder vorüber
gehende Erwerbsunfähigkeit die Entschädigung ausbezahlt hat,
und innert Jahresfrist in Folge desselben Unfalles nachträglich
der Tod eingetreten ist, die für den Todesfall versicherte Summe
als verfallen anerkennen wollte, indem es in diesen Fällen auf
der Hand liegt, daß mitwirkende Ursachen hinzugetreten sein
müssen. Somit geht schon aus den eigenen Vertragserklärungen
der Beklagten hervor, daß mit der in Frage stehenden Bedingung
nicht ein solch' enger Kausalzusammenhang gefordert wird, wo
nach die beim Unfall erlittene Verletzung die einzige, unmittel
bare Ursache des Todes sein müßte, sondern daß auch solche Fälle
durch die Versicherung gedeckt sein sollen, wo der ursächliche Ver
lauf in eine Reihe von Kausalitätsmomenten aufgelöst erscheint.
st aber hievon auszugehen, so kann die Bedingung, daß ein
direkter Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod bestehen
müsse, nur so verstanden werden, daß damit eine ununterbrochene,
dem normalen Verlauf der Dinge entsprechende Kette von Ur
sachen und Wirkungen verlangt wird, im Gegensatz zu einem
solchen Verlauf, bei welchem die normale Folge von Ursache und
Wirkung durch fremde, von äußen hinzukommende Momente ab
gelenkt oder durchbrochen wird. Als direkte Folge des Unfalles
erscheint hienach der Tod dann, wenn er durch den Unfall, auch
in Verbindung mit andern Ursachen, aber mit solchen herbei
geführt wird, die der Unfall im ordentlichen Lauf der Dinge
ausgelöst und wirksam gemacht hat. Zu den normalen, durch
den Unfall ausgelösten Ursachen gehören nun auch diejenigen,
welche auf der körperlichen Beschaffenheit des Verletzten beruhen,
mag diese Beschaffenheit selbst eine normale sein oder nicht. Wie
das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Deubelbeiß
gegen Unfallversicherungsgesellschaft Zürich (A. S. XIX, S. 390)
ausgesprochen hat, ändert der Umstand, daß der Versicherte wegen
seiner körperlichen Beschaffenheit den nachteiligen Folgen des Un
falles in besonderem Maße ausgesetzt war, an der Frage, ob
diese Folgen rechtlich als Folgen des Unfalles zu betrachten und
deshalb durch die Versicherung gedeckt seien, nichts. Dies ergibt
sich für den vorliegenden Versicherungsvertrag insbesondere auch
aus 3 der allgemeinen Bedingungen. Denn wenn hier mit
schweren körperlichen Gebrechen oder sonst mit schweren Krank
heiten behaftete Personen als nicht versicherungsfähig bezeichnet
werden, so beruht diese Ausschließung offenbar auf der Erwägung,
daß bei denselben die Folgen von Verletzungen viel schwerere sein
müssen, und deshalb das Risiko des Versicherers bei deren Ein
beziehung in die Versicherung ungewöhnlich erweitert würde. Die
Gesellschaft hat also gegenüber der Gefahr einer zu weiten Aus
dehnung ihrer Haft nach dieser Richtung hin ihre schützenden
Bestimmungen getroffen, und kann danach aus einer körperlichen
Prädisposition des Versicherten nur insoweit Einwendungen
gegen ihre Zahlungspflicht erheben, als diese Bestimmungen
reichen. Nun ist nicht behauptet worden, daß der in 3 der
Police genannte Ausschließungsgrund zur Zeit des Vertragsab
schlusses vorhanden und Bühlmann somit gar nicht versicherungs
fähig gewesen sei. Tritt aber die Krankheit erst nach dem Ab
schluß des Vertrages ein, so läßt die Police diesen nicht dahin
fallen; derselbe besteht vielmehr unverändert fort, und es ist
danach klar, daß die Versicherungsgesellschaft auch das durch diese
Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten
vermehrte Risiko tragen muß.
7. Bei dieser Auffassung des Versicherungsvertrages muß das
angefochtene Urteil in der Hauptsache bestätigt werden. Denn die
Vorinstanz hat an Hand der medizinischen Gutachten, insbe
sondere desjenigen des Sanitätsrates, festgestellt, daß der Bein
bruch, resp. die dadurch bedingte, lange dauernde Ruhelage eine
solche Menge von disponierenden Momenten geschaffen habe, daß
anzunehmen sei, Bühlmann sei eben an den Folgen des im Sep
tember 1893 erlittenen Unfalles gestorben, während er ohne
diesen Unfall trotz der bereits damals vorhandenen pathologischen
Veränderungen am Herzen und Gefäßsystem noch Jahre lang
hätte leben können. Die Vorinstanz mißt dabei dem beim Unfall
bereits vorhandenen Krankheitszustande allerdings einen erheblichen
Einfluß auf den tödtlichen Ausgang bei, allein sie konstatiert,
daß dieser Krankheitszustand nicht etwa für sich allein den Tod
herbeigeführt habe, sondern daß der Tod durch den Unfall ver
ursacht worden sei, unter Mitwirkung der genannten prädispo
nierenden Momente. Damit ist aber der erforderliche Kausal
zusammenhang gegeben. Denn, wie bereits bemerkt, kommt für
die hier zu entscheidende Frage darauf nichts an, daß der Versicherte
wegen seiner Prädisposition den bezeichneten nachteiligen Folgen
des Unfalles leichter erliegen mußte. Es genügt vielmehr, daß
estgestelltermaßen der Beinbruch die dreiwöchige, absolut ruhige
Rückenlage des Verletzten bedingt, und daß sich aus dieser die
unmittelbare Todesursache entwickelt hat, ohne daß etwa mit dem
Unfall in keinem Zusammenhang stehende äußere Ursachen da
zwischen getreten wären.
8. Erscheint hienach der Anspruch der Klägerin auf die Ver
sicherungssumme als begründet, so ist dagegen die Berufung gut
zuheißen hinsichtlich der Zinsen, welche die Vorinstanz vom
29. September 1893 an zugesprochen hat. 16 der Versiche
rungsbedingungen bestimmt nämlich, daß die Zahlung der fest
gestellten Entschädigung innert 14 Tagen erfolgt, nachdem die
Zahlungsverpflichtung von der Gesellschaft anerkannt oder durch
rechtskräftiges Urteil festgestellt ist. Diese Bestimmung muß, wie
das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (A. S.
der bundesger. Entsch. XX, S. 913 Erw. 6 und 939 Erw. 8),
als eine durchaus zulässige Parteivereinbarung anerkannt werden,
die weder mit der guten Sitte noch mit zwingender Gesetzes
vorschrift im Widerspruch steht. Danach kann aber von einem
Zahlungsverzuge der Beklagten vor Ablauf der 14 Tage nach
Feststellung der Zahlungspflicht durch das letztinstanzliche Urteil
keine Rede sein, und schuldet sie daher bis zu diesem Zeitpunkte
auch keine Verzugszinsen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in der Hauptsache als un
begründet abgewiesen, dagegen in dem Sinne gutgeheißen, daß
der Klägerin keine Zinsen zugesprochen werden.