- Urteil vom 14. März 1896 in Sachen
Mahler gegen Reiche Cie.
A. Durch Urteil vom 29. Januar 1896 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte sei gehalten, an die
Kläger 13,167 Fr. 45 Cts. nebst Verzugszins zu 5 % seit
- Oktober 1893 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der
Klageforderung. Bei der heutigen Hauptverhandlung erneuert der
Anwalt des Berufungsklägers diesen Antrag; der Anwalt der
Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vermittlung von Phil. Heberlin in Zürich verkauften
die Kläger dem Beklagten am 25. Juli 1893 nach den Be
dingungen und Usanzen der Pariser Börse 3000 Säcke weißen
Zucker Nr. 3, Type de Paris, lieferbar in Paris je zu einem
Drittel im Oktober, November und Dezember 1893, und zwar
1500 Säcke zu 41 Fr. 87 ½ Cts. und 1500 zu 41 Fr. 75 Cts.
Käufer verpflichtete sich zur Zahlung einer Provision von 1½%
vom Ankaufspreise, und vom mittleren Verkaufspreise, en cas
de vente eventuelle. Im fernern war der Käufer gehalten,
jedesmal wenn der Kurs um 2 Fr. unter den Ankaufspreis
gesunken, sofort eine Marge von 6000 Fr. einzubezahlen, wi
drigenfalls die Kläger berechtigt sein sollten, ohne weiteres
vom Vertrage zurückzutreten und das Geschäft auf Kosten und
Gefahr des Beklagten zum Tageskurse zu liquidieren. Als
Anfangs Oktober 1893 ein starker Rückgang des Zuckerkurses
eintrat und die Kläger sich daher veranlaßt sahen, die Marge
von 2 Fr. per Sack einzuverlangen, gab Beklagter Ordre, das
ganze Geschäft zu liquidieren, sofern die Kläger einen weitern
Kursrückgang befürchteten. In Folge dessen verkauften die Kläger
am 5. Oktober die 3000 Säcke zum Tageskurse von 38 Fr.
und stellten dem Beklagten Rechnung, welche mit einem Saldo
zu ihren Gunsten von 13,167 Fr. 45 Cts. abschloß. Da Be
flagter die Bezahlung dieser Summe verweigerte, machten Kläger
ihre Forderung gerichtlich geltend. Der Beklagte schloß auf Ab
weisung der Klage, indem er geltend machte, es handle sich
um ein unklagbares, reines Differenzgeschäft. Es sei von Anfang
an Pflicht und Recht der reellen Erfüllung nach der Absicht der
Parteien ausgeschlossen gewesen, was sich insbesondere aus folgenden
Tatsachen ergebe. Kläger seien nicht Waarenhändler, sondern be
fassen sich gewerbsmäßig mit Differenzgeschäften; ebenso vermittle
Herr Heberlin vorzugsweise Differenzgeschäfte verschiedener Art.
Auch der Beklagte halte kein Kolonialwaarengeschäft, speziell kein
Zucker Engrosgeschäft. Das vorhergehende Geschäft zwischen den
Parteien, gleichlautend abgeschlossen, sei bereits durch die Differenz
liquidiert worden. Das gekaufte Quantum Zucker sei so enorm, daß
kein schweizerisches Handelshaus es vertreiben könnte. Sodann
nenne der Vertrag keine Lieferungstage, wie sie im Waarenhandel
üblich seien, sondern stelle einzig auf die Usanzen des Platzes Paris
ab; auch werde von Versendung nichts gesagt. Endlich spreche für
die Annahme eines reinen Differenzgeschäftes die Tatsache, daß
die angeblichen Verkäufer sich eine Provision von 1½ % aus
bedungen haben, was bei einem wirklichen ernstlichen Waarenkaufe
gar nicht geschehe. Die beiden kantonalen Instanzen haben diese
Einwendungen für nicht begründet erklärt und die Klage in
vollem Umfange zugesprochen, das Obergericht des Kantons
Luzern im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Die Behauptung
des Beklagten, daß die Kläger gewerbemäßig Differenzgeschäfte
betreiben und auch ihr Agent Heberlin vorzugsweise solche ver
mittle, sei nicht bewiesen, übrigens auch unerheblich, indem das
vorliegende Geschäft für sich zu beurteilen sei; daß Kläger in der
Lage gewesen seien, effektiv zu erfüllen, gehe aus einer Beschei
nigung des kommerziellen Direktors des von den Klägern benutzten
Lagerhauses vom 5. Juni 1894 hervor, wonach letztere von der
Vertragswaare 13,700 Säcke vorrätig gehabt haben. Ebenso
könne dem beklagtischen Hinweis darauf, daß er kein Waarenlager
in Zucker halte, eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen
werden. Auch aus der Ausbedingung einer Provision für die
Kläger könne der Beklagte für seinen Standpunkt nichts herleiten,
da nach dem Gutachten des Experten diese Tatsache sich daraus
erklären lasse, daß Kläger als Einkaufskommissionär gehandelt
haben. Was sodann die Frage anbetreffe, ob der Umfang des
Geschäfts nicht in einem solchen Mißverhältnis zu den Vermögens
verhältnissen des Beklagten gestanden sei, daß an ein reales Geschäft
nicht habe gedacht werden können, so würde allerdings die Kauf
summe von circa 125,000 Fr. das Vermögen des Beklagten über
steigen, allein dieser Umstand schließe die Annahme eines ernst
lichen Lieferungsgeschäftes nicht aus, indem der Beklagte die Waare
vor dem Stichtage weiter hätte verkaufen oder sich durch Ver
pfändung der Lagerscheine Geld verschaffen können. Die in Frage
kommende Differenz von rund 13,000 Fr. aber übersteige die
Vermögensverhältnisse des Beklagten keineswegs. Sodann sei nicht
bewiesen, daß die Kläger von den Verhältnissen des Beklagten
genaue Kenntnis gehabt, und speziell um die weitern großen
Spekulationen desselben gewußt hätten.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist vorhanden, da der erforderliche Streit
wert unzweifelhaft erreicht wird und die Entscheidung auf Grund
des eidgenössischen Rechts zu erfolgen hat. Letzteres haben die
Kläger zwar bestritten und geltend gemacht, daß das streitige
Rechtsverhältnis vom französischen Rechte beherrscht werde, indem
Paris der Erfüllungsort des Vertrages sei, und die Parteien
überdies unter Ausschluß jedes andern Rechts sich vertraglich dem
ranzösischen Rechte unterworfen hätten. Nun ist aber die, heute
einzig streitige Frage, ob dem Anspruch der Kläger, wegen der
behaupteten Spielnatur des ihm zu Grunde liegenden Rechts
geschäfts, der Rechtsschutz zu versagen sei, nach zwingender
Rechtsregel zu beantworten, woraus folgt, daß der Richter die
darauf bezüglichen Bestimmungen des einheimischen Rechts von
Amtes wegen anzuwenden hat, also auch dann, wenn das be
treffende Rechtsgeschäft im übrigen vom ausländischen Rechte
beherrscht wird (s. Amtl. Slg. der bdger. Entsch. XX, S. 449
Erw. 6).
3. Das Kriterium eines klaglosen reinen Differenzgeschäfts
nun ist, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts, darin
zu suchen, daß die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend durch
übereinstimmenden Vertragswillen Recht und Pflicht wirklicher
Lieferung und Abnahme ausschließen wollen, so daß Vertrags
gegenstand bloß die Kursdifferenz ist (s. bdger. Entsch. XIX,
S. 824 Erw. 4). Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien
in diesem Sinne hat unbestrittenermaßen nicht stattgefunden; es
muß sich also fragen, ob aus den Umständen geschlossen werden
könne, daß der übereinstimmende Vertragswille dahin gegangen sei,
das Geschäft nur durch Vergütung der Preisdifferenz abzuwickeln
und effektive Lieferung und Abnahme auszuschließen. Dieser Schluß
erscheint nun namentlich dann gerechtfertigt, wenn zwischen der
ökonomischen Lage eines Spekulanten und dem Umfange der Börsen
geschäfte desselben ein derartiges Mißverhältnis besteht, daß der
Spekulant an Übernahme einer Pflicht zur Realerfüllung ver
nünftiger Weise gar nicht denken kann, und dieses Mißverhältnis
seinem Mitkontrahenten bekannt ist. In der Tat hat sich Beklagter
darauf berufen, daß in casu ein Mißverhältnis zwischen seiner
ökonomischen Situation und dem Umfang seiner gegenüber den
Klägern eingegangenen Verpflichtung bestehe; allein nach den tat
sächlichen Feststellungen, die das vorinstanzliche Urteil in dieser
Beziehung enthält, erscheint der Beweis hiefür nicht als geleistet.
Wenn die Vorinstanz aus der Tatsache, daß die in Frage kom
mende Differenz von 13,000 Fr. die Vermögensverhältnisse
nicht übersteige, folgert, daß zwischen der ökonomischen Lage des
Spekulanten und der Bedeutung seines Börsengeschäftes kein der
artiges Mißverhälinis bestanden habe, daß Recht und Pflicht
reeller Erfüllung von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, so
ist dies keineswegs rechtsirrtümlich. Denn das Vermögen des
Spekulanten muß nicht so groß sein, daß derselbe die gekaufte
Waare effektiv beziehen kann, da es ihm freisteht, die Waare in
der Zwischenzeit weiter zu verkaufen, oder sich durch ein Report
geschäft das zum Bezuge der Waare erforderliche Geld zu ver
schaffen, und es kommt daher nur darauf an, ob der Spekulant
genügendes Vermögen habe, um die Gefahren von ihm ungün
stiger Preisänderung tragen zu können (s. Grünhut in Endemanns
Handbuch des Handelsrechtes III, S. 15; Wiener, Differenzge
schäft, S. 34). Die Feststellung aber, daß das Vermögen des
Beklagten hiezu reichte, ist eine rein tatsächliche und deshalb für
das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn übrigens ein solches
Mißverhältnis tatsächlich bestanden hätte, so würde ein Schluß
auf beidseitigen Ausschluß von Recht und Pflicht wirklicher Lie
ferung und Abnahme nur unter der weitern Voraussetzung zu
ziehen sein, daß dieses Mißverhältnis den Klägern bekannt war,
Dies verneint nun aber die Vorinstanz ausdrücklich und auch
diese Feststellung kann weder als rechtsirrtümlich noch als akten
widrig bezeichnet werden. Allerdings wird sich ein Handelshaus,
welches sich mit einem Manne in bescheidener Stellung in Börsen
geschäfte von bedeutendem Umfang eingelassen hat, nicht auf sein
Nichtwissen um die ökonomische Lage des Mitkontrahenten berufen
können, wenn es trotz aller Wahrscheinlichkeit eines solchen Miß
verhältnisses sich zu erkundigen unterlassen hat; allein im vorlie
genden Fall ist der Auftrag an die Kläger nicht etwa von einem
Angestellten oder einem Kleinhändler in bescheidener ökonomischer
Stellung erteilt worden, vielmehr erscheint der Beklagte nach den
Akten als ein Handelsmann, dessen Haupttätigkeit in letzter Zeit
in Waarenkauf und Verkauf en gros bestanden hat, so daß den
Klägern ein Vorwurf daraus nicht gemacht werden kann, daß sie
es unterließen, sich näher über seine ökonomische Lage zu er
kundigen.
4. Muß aber Recht und Pflicht effektiver Lieferung vertraglich
in erkennbarer Weise ausgeschlossen sein, so ist die bloße Absicht
eines Kontrahenten, nicht effektiv zu erfüllen, sondern am Stich
tage statt der wirklichen Erfüllung Vergütung der Preisdifferenz
eintreten zu lassen, selbst dann nicht entscheidend, wenn diese
Absicht dem Gegenkontrahenten bekannt war, und es sind daher die
Ausführungen des Beklagten unerheblich, welche dartun sollen,
daß er von Anfang an nie beabsichtigt habe, effektive Lieferung
zu verlangen (s. bundesger. Entsch. XVIII, S. 538). Insbesondere
erscheint hienach der Hinweis des Beklagten darauf, daß er das
große Quantum Zucker in seinem Geschäft niemals hätte zur
Verwendung bringen können, als unerheblich, abgesehen davon,
daß Beklagter laut den Zeugenaussagen in der letzten Zeit vor
zugsweise den Großhandel betrieben hat, und ihn ohnedies nichts
gehindert hätte, über die gekaufte Waare am Erfüllungsorte zu
disponieren.
5. Keinen Schluß auf die Vereinbarung eines reinen Differenz
geschäftes gewährt die weiter vom Beklagten hervorgehobene Tat
sache, daß sich die Kläger für den Abschluß des fraglichen
Geschäfts eine Provision ausbedungen haben, denn diese Beredung
erklärt sich einfach daraus, daß die Kläger als Einkaufskommis
stonäre handelten, und steht mit der Frage, ob das Geschäft durch
effektive Erfüllung oder durch Ausgleichung der Differenz abge
wickelt werden sollte, in gar keinem Zusammenhang. Ebenso ist
es für diese Frage offenbar gänzlich ohne Belang, ob die Liefe
rungstage genau bezeichnet worden seien oder nicht. Wenn schließ
lich Beklagter hervorgehoben hat, daß im Vertrage von der Ver
sendung nichts gesagt sei, so hatte das seinen Grund einfach
darin, daß die Waare in Paris abzuliefern und zu empfangen
war, wonach selbstverständlich über die Versendung nichts bestimmt
zu werden brauchte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Januar 1896
in allen Teilen bestätigt.