- Urteil vom 7. März 1896 in Sachen Schenk Cie.
gegen Zündel Cie.
A. Durch Urteil vom 8. November 1895 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen erkannt: Es seien die Kläger mit
ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei die Klage, gestützt
auf Art. 26 ff. O. R., eventuell deswegen sofort zu schützen,
weil der Wein die garantierte Eigenschaft (Naturwein) nicht be
sitze, oder der Klägerschaft der in beiden Richtungen anerbotene
Beweis resp. weiterer Beweis abzunehmen. Bei der heutigen Haupt
verhandlung hält der Anwalt der Kläger an diesem Antrage fest
der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten, Zündel Cie. in Schaffhausen, hatten auf
ein großes Quantum türkischen Weines, das nach Cette geliefert
worden war, ein Darlehen gemacht und dasselbe darauf selbst
übernehmen müssen. Sie suchten einen größern Teil dieses Quan
tums in der Schweiz abzusetzen und schlossen im Oktober 1893
mit der klägerischen Firma Schenk Cie., welche in Rolle in
Verbindung mit den dortigen eidgenössischen Entrepots ein Wein
kommissionsgeschäft betreibt, eine Vereinbarung ab, wonach sich
diefe verpflichtete, Partien dieses Weines auf Lager zu nehmen
und kommissionsweise zu verkaufen. Die den Klägern zu leistende
Verkaufsprovision wurde auf 1 Fr. und die Minimallimite für
den Verkauf anfangs auf 25 Fr., nachher auf 26 Fr. per Hekto
liter festgesetzt. Der Wein ging nun den Klägern aus Cette sue
cessive zu, und dieselben setzten größere Partien desselben ab.
Inzwischen starb der Chef des klägerischen Hauses, und das Ge
schäft wurde von dem 20jährigen Sohne Schenk und einigen
Angestellten weitergeführt. Am 13. März 1894 machten die
Kläger den Beklagten telegraphisch Anzeige von der Offerte eines
Kaufes von 5 Waggons zum Preise von 23 Fr. zollfrei Bahn
hof Rolle, mit 2% Skonto, lieferbar bis Ende März. Auf
Anfrage der Beklagten, ob Kläger selbst Käufer seien, oder ob
der Wein für einen Dritten bestimmt sei, antworteten diese, daß
der Wein einem Dritten geliefert werde, worauf seitens der Be
klagten die Genehmigung erfolgte und die Kläger ihnen am
- März anzeigten, daß sie den Verkauf folgendermaßen notiert
hätten: Fünf Wagenladungen Rotwein 1892 Turquie à 23 Fr.
p. Hektol., franco Station Rolle, eidgenössisch verzollt, Wert
30 Tage mit 2% Skonto, lieferbar auf Wunsch des Abnehmers
bis Ende Mai künftig, unsere Verkaufsprovision von 1 Fr. per
Hektoliter zu Ihren Lasten. Am gleichen Tage hatten jedoch die
Kläger das betreffende Geschäft mit einem Goldschön in Zürich
zu 26 Fr. per Hektoliter abgeschlossen und die Beklagten erhielten
unmittelbar nach diesem Verkaufe Kenntnis davon. Am 16. März
begaben sich Zündel und der neben dem Beklagten an dem Ge
schäft beteiligte F. Schauwecker in Schaffhausen nach Rolle, wo
selbst sie von den Klägern Vorlage der Geschäftsbücher verlangten
und nach erfolgter Weigerung mit Einreichung einer Strafklage
wegen Betrugs drohten. Die Folge dieses Vorgehens war, daß
die Kläger auf alle Einlagerungsgebühren, Verkaufskommissionen
und Spesen aus dem Konsignationsvertrag vom Oktober 1893
verzichteten, denselben als aufgehoben erklärten und das ganze
ursprünglich in Cette gelagerte Quantum von circa 541,150 Liter
türkischen Weines zum Preis von 28 Fr. per Hektoliter käuflich
übernahmen. Die Zahlung sollte erfolgen durch 3 Monat Eigen
wechsel, die auf Wunsch der Kläger bis Ende März 1895 er
neuert werden konnten. Dabei übernahmen die Beklagten die
Garantie für reinen Naturwein von frischen Trauben und ohne
jegliche Mischung; ferner ermächtigten sie die Kläger, von jedem
Posten eine Analyse erheben zu lassen. Dieser Vertrag wurde
zuerst mündlich abgeschlossen, und am 17. März beidseitig brieflich
bestätigt. Mit Ausnahme der noch in Cette lagernden circa
150,000 Liter wurden die Kläger pro 17. März 1894 belastet,
für denjenigen in Cette per Empfangstag auf der Station Rolle,
mit der ausdrücklichen Vereinbarung, daß dieser Wein bis zum
- April von Cette abgeliefert werden müsse. Den Kaufpreis
regelten die Kläger durch Eigenwechsel, welche auf ihren Wunsch
wiederholt prolongiert wurden. Am 18. August 1894 retournierten
Kläger den Beklagten einen zur Erneuerung zugesandten Wechsel
von 1995 Fr. 60 Cts. mit der Bemerkung, sie hätten der Bank
Baup Cie. in Nyon Auftrag gegeben, den Beklagten den
nötigen Betrag zur Begleichung des auf die nämliche Summe
lautenden, auf 21. August fälligen Wechsels zur Verfügung zu
halten. Sie fügten bei, daß sie auch die übrigen Billets nicht
erneuern, sondern auf die gleiche Art begleichen werden. Etwas
weiteres über die Zahlung der Wechsel findet sich in den Akten
nicht; immerhin ist unbestritten festgestellt, daß dieselben bis Sep
tember 1894 eingelöst wurden und der Kaufpreis damit bezahlt
worden ist. Inzwischen, im Juli 1894, hatte die Firma Schenk
Cie. per Cirkular zur Kenntnis gebracht, daß mit 1. August
1894 Herr Georges Martinoni in Rolle als Associé dem Ge
schäfte beitreten, dessen Leitung er übernehmen und dessen Unter
schrift er mit Frau Witwe Schenk führen werde. Auf Anfrage
der Beklagten ergänzten Schenk Cie. diese Mitteilung dahin,
daß der Sohn Schenk sich aus dem Geschäfte zurückziehe. Eine
chemische Untersuchung des Weines hatten die Kläger schon im
April 1894 durch den Kantonschemiker Laubi in Zürich und
A. Brun in Genf vornehmen lassen; beide Gutachten gingen
dahin, daß es sich um konzentrierten und alkoholisierten Wein
handle, dem aber die Achtheit als Naturprodukt vom chemischen
Standpunkte aus nicht abgesprochen werden könne. Gegen Ende
1894 ließen Kläger eine nochmalige Expertise durch die Chemiker
E. Delle in Paris und Dr. Fresenius in Wiesbaden vornehmen.
Der Bericht des Delle datiert vom 11., derjenige von Dr. Fre
senius vom 20. Dezember 1894. Wann der Bericht des Delle
den Klägern zukam, ist nicht ersichtlich; denjenigen von Dr. Fre
senius hatten sie am 22. Dezember in Händen. Delle kommt
zum Schlusse, daß die Zusammensetzung des Weines eine ab
normale sei und daß man es nicht mit türkischem Naturwein zu
tun habe. Dr. Fresenius erklärt, daß die Zahlen, welche die Ana
lyse geliefert habe, höchst eigentümliche seien, und den Wein als
einen ganz abnormalen erkennen lassen; für einen normalen reinen
Naturwein könne er die eingesandte Probe nicht halten. Auf
Grund dieser Expertisen wandten sich die Kläger mit Brief vom
Januar 1895 an die Beklagten, indem sie ihnen unter Mit
teilung des Resultates derselben den noch vorhandenen Wein, un
gefähr 210,000 Liter, zur Verfügung stellten. Die Beklagten
antworteten am 10. Januar, sie können die Dispositionsstellung
nicht anerkennen; die Prüfung der Waare sowie Mängelrüge
habe nicht rechtzeitig stattgefunden; es werde sowohl die Identität
des untersuchten Weines mit dem von ihnen gelieferten, als die
Richtigkeit der Expertisen bestritten. Am 29. Januar 1895 er
hoben die Kläger beim Friedensrichteramt Schaffhausen gegen die
Beklagten die vorliegende Klage, indem sie die Rechtsfrage auf
stellten, ob nicht die Beklagten schuldig seien, den von ihnen den
Klägern verkauften Wein, soweit noch vorhanden, nämlich eirca
2280 Hektoliter, zurückzunehmen, und den dafür bezahlten Preis
z. 28 Fr. per Hektoliter, nebst Zins zu 5% seit der Zahlung
Lagerspesen und Schadenersatz zu vergüten. In der Klagebe
gründung stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, der Ver
trag vom 17. März 1894 sei für sie gemäß Art. 26 und 27
H. R. nicht verbindlich, indem sie zur Eingehung desselben durch
Furchterregung veranlaßt worden seien. Diese Furcht sei dadurch
bervorgerufen worden, daß den Klägern mit einer sofortigen
Strafklage gedroht worden sei für den Fall, als sie den Wein nicht
zu den gestellten Bedingungen übernehmen wollten. Davon, daß
die Kläger sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten,
sei keine Rede. Der Preis von 28 Fr. sei ein ganz exorbitanter
gewesen, was sich schon daraus ergebe, daß die Verkaufslimite
25 Fr., mit Einschluß der Provision von 1 Fr., betragen habe,
und daß an Goldschön, mit Einwilligung der Beklagten, sogar
zu 23 Fr., wiederum mit Abzug der Kommissionsgebühr, ver
kauft worden sei. Eventuell werde die Aufhebung des Vertrages
verlangt, weil die von den Beklagten gegebene Garantie, daß der
Wein naturächt sei, nicht erfüllt worden sei. Die Beklagten trugen
auf Abweisung der Klage an. Sie bestritten, daß die Art. 26
und 27 O. R. Anwendung finden können. Von einer widerrecht
lichen Bedrohung der Kläger könne keine Rede sein. Beklagte
hätten mit allem Recht eine Strafklage führen können, und die
Kläger seien ihnen geradezu dankbar gewesen, daß sie in eine an
dere Lösung eingewilligt hätten. Auch von übermäßigem Vorteil
könne nicht gesprochen werden, ein Vorteil sei den Beklagten aus
dem Geschäft überhaupt nicht erwachsen. Der Wein komme sie
selbst auf 27 Fr. per Hektoliter zu stehen und von den Klägern
seien verschiedene Posten zu 29 Fr. verkauft worden. Hätte den Kläger
gegenüber eine widerrechtliche Nötigung stattgefunden, so würden
ste die ausgestellten Wechsel nicht wiederholt prolongiert und da
durch die Sache neuerdings genehmigt haben. Zudem hätten die
Beklagten die in Art. 28 O. R. festgesetzte Jahresfrist für die
Anfechtung eines wegen Furchterregung mangelhaften Vertrages
unbenützt ablaufen lassen. Ebenso sei die Einrede, der Wein ent
spreche der garantierten Qualität nicht, verspätet. Übrigens hätten
die Kläger den Wein gekannt; derselbe sei ihnen in zwei größern,
aber zeitlich auseinanderliegenden Posten zugegangen; bei Über
nahme des zweiten Postens hätten sie selbst geschrieben, daß der
selbe gleicher Qualität sein müsse, wie der erste, was beweise, daß
sie mit der Qualität zufrieden gewesen seien. Abgesehen davon
könne der Wein schon deshalb nicht mehr zur Verfügung gestellt
werden, weil derselbe bereits zur Hälfte verkauft sei. Die Vorin
stanz fand, daß die Beklagten durch die Bedrohung der Kläger
mit einer Strafklage nicht widerrechtlich gehandelt haben und daß
auch von Erpressung übermäßiger Vorteile in casu nicht die Rede
sein könne. Bezüglich der Bemängelung des Weines stellte sie sich
auf den Standpunkt, daß dieselbe verspätet sei; denn nach dem
Kaufvertrag habe der Wein bis zum 7. April 1894 ganz in den
Gewahrsam der Kläger übergehen müssen, womit der Beginn der
Reklamationsfrist auf Mitte oder Ende April 1894 falle; indem
die Kläger erst im Januar 1895 ihre Mängelrüge erhoben, sei
die Prüfungsfrist von ihnen weit überschritten worden. Um einen
verborgenen Mangel, der bei der übungsgemäßen Untersuchung
nicht erkennbar gewesen wäre, handle es sich bei Wein nicht. Die
Vorinstanz wies demnach die Klage im ganzen Umfange ab.
2. Die Kläger stützen ihr Klagbegehren in erster Linie darauf,
daß der Kaufvertrag vom 17. März 1894 ungültig sei, indem
sie widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zu dessen
Abschluß bestimmt worden seien. Nun handelt es sich aber in
casu nicht bloß um die Feststellung darüber, ob die in dem Ver
trage versprochenen Leistungen von den Beklagten gefordert werden
können, sondern darum, ob die bereits vollzogenen Leistungen
wieder rückgängig zu machen seien. Der Vertrag, welchen die
Kläger anfechten, ist unbestrittenermaßen beidseitig vollzogen wor
den, und das Rechtsbegehren der Kläger geht demgemäß auf Rück
gabe des bezahlten Kaufpreises und Rücknahme der gelieferten
Waare, immerhin nicht, wie aus dem von den Klägern einge
nommenen Rechtsstandpunkt aus konsequenterweise folgen würde,
im ganzen Umfange, sondern nur soweit die Kaufsache bei den
Klägern noch vorhanden ist. Der Vertrag ist also von den Klä
gern stillschweigend, durch Vollzug, bestätigt worden, und eine
nachträgliche Anfechtung desselben ist deshalb an die weitere Vor
aussetzung geknüpft, daß auch der Vollzug an dem behaupteten
Ungültigkeitsgrunde leide. Es muß sich also vor allem fragen, ob
nicht in dem Verhalten der Kläger eine rechtsgültige Anerkennung
des Vertrages liege, indem, wenn dies bejaht werden muß, die
Anfechtung desselben als verwirkt erscheint. Für diese Frage ist
in casu entscheidend, ob die Kläger zu der Zeit, als sie die von
den Beklagten ausgestellten Wechsel einlösten, noch unter dem
Einfluß des psychologischen Zwanges gestanden haben, der nach
ihren Angaben durch die Bedrohung mit Strafklage von Seite
der Kläger bei ihnen hervorgerufen worden war. Über den Zeit
punkt der Zahlungen enthalten nun weder die Akten noch das
Urteil der Vorinstanz genaue Angaben. Immerhin steht fest, daß
die Beklagten sich verpflichtet hatten, die Wechsel auf Wunsch der
Kläger bis Ende März 1895 zu prolongieren und daß die Kläger
diese Vergünstigung nicht ausgenützt, sondern bereits am 18. Au
gust 1894 die dreimonatliche Erneuerung einer auf den 21. glei
chen Monats fälligen Tratte ablehnten und für deren Einlösung
durch ein Bankhaus in Nyon sorgten, mit der Anzeige, daß sie
auch die übrigen Wechsel nicht erneuern, sondern in gleicher Weise
einlösen werden. Ferner konstatiert die Vorinstanz, daß die Wechsel
bis Ende September 1894 vollständig eingelöst waren. Zu dieser
Zeit waren nun im Personalbestand der klägerischen Firma wesent
liche Anderungen eingetreten. Der Sohn Schenk, welcher beim Ver
tragsabschluß vom 17. März 1894 neben seiner Mutter Inhaber
des Geschäftes gewesen war, war ausgeschieden, ebenso waren die
beiden Prokuristen zurückgetreten und es hatte auf 1. August
G. Martinoni, Syndic in Rolle und gewesener Verwalter der
waadtländischen Kantonalbank, als neuer Associé die Leitung des
Geschäftes übernommen. Nun darf ohne weiteres davon ausge
gangen werden, daß dieser jedenfalls geschäftskundige neue Leiter
der Firma bei seinem Eintritt die Sachlage genau untersucht habe,
nachdem alle drei bisher handelnden Personen ausgeschieden waren.
In diesem Zeitpunkt konnte offenbar ein Moment, das für den
Abschluß des Vertrages vom 17. März 1894 von bestimmendem
Einfluß gewesen war, nicht mehr wesentlich in Betracht fallen.
Während den damaligen Leitern des Geschäftes, im Interesse des
guten Rufes der Firma, sehr daran gelegen sein mußte, daß ihre
Handlungsweise beim Verkauf an Goldschön nicht bekannt werde,
so konnte jetzt mit Recht darauf hingewiesen werden, daß die Leitung
eine andere geworden, und nach dem Ausscheiden der damaligen
Leiter eine Wiederholung ähnlicher Handlungen nicht zu befürchten
sei. Es ist aber weiter anzunehmen, daß auch die Furcht vor der
Geltendmachung der Strafklage bei dem neuen Leiter der klägeri
schen Firma nicht von erheblichem Einfluß gewesen sei. Für seine
Person hatte Martinoni aus der angedrohten Strafklage über
haupt nichts zu fürchten, und die Annahme scheint als berechtigt,
daß er zur Einlösung der Wechsel nicht durch die Rücksicht auf
die allfälligen Folgen einer Strafklage für Frau Schenk oder für
das Geschäft bestimmt worden sei. In dieser Richtung ist von Be
deutung, daß der klägerische Vertreter heute selbst ausgeführt hat,
es habe sich nur um eine Strafklage handeln können, die in
6 Monaten verjährt gewesen wäre. Da nun die Wechsel auf
Verlangen der Kläger bis Ende März 1895, d. h. bis auf ein
Jahr nach dem Abschluß der für die Strafklage in Betracht kom
menden Vorfälle, zu prolongieren waren, kann von diesem Stand
punkte aus die Furcht vor der Strafklage als Motiv für die
Einlösung nicht geltend gemacht werden; denn die Kläger wären
hienach vollständig in der Lage gewesen, den Ablauf der Ver
jährungsfrist abzuwarten, ehe sie die Wechsel hätten einlösen
müssen. Handelte es sich dagegen in den Augen der Kläger um
einen bedeutenderen Fall, dann blieb die Situation bei Anhebung
der gegenwärtigen Klage dieselbe, wie sie bereits im August und
September 1894 bestand, und es darf daraus, daß sie im Früh
jahr 1895, bei Anhebung der Klage, sich vor dem angedrohten
Übel nicht scheuten, geschlossen werden, daß sie auch bei Einlösung
der Wechsel nicht mehr unter dem Eindruck der Furcht gestanden,
sondern aus freiem Willen gehandelt haben. Für diese Annahme
spricht insbesondere der bereits erwähnte Umstand, daß die Kläger
durch ihr Schreiben vom 18. August 1894 von sich aus eine
weitere Prolongation der Wechsel abgelehnt haben; wenn nämlich
die Kläger sich entschlossen, jetzt zu bezahlen, während noch mehr
als ein halbes Jahr zur Erfüllung des Vertrages offen stand,
also den Vertrag zu erfüllen zu einer Zeit, wo sie noch nicht zu
erfüllen brauchten, so deutet das nicht darauf hin, daß sie damals
noch unter dem Eindruck der Furcht gestanden und nur ge
zwungen gehandelt haben, sondern daß sie entschlossen waren, den
Pertrag freiwillig zu halten. Nur von diesem Standpunkte aus
erklärt es sich denn auch, daß sie bei der Bezahlung keinerlei
Vorbehalt gemacht haben, während sie doch hiezu alle Veranlassung
gehabt haben würden, wenn sie sich wirklich zur Zahlung nicht
verpflichtet erachtet hätten; denn die Kläger konnten sich darüber
nicht täuschen, daß sie mit der vorbehaltlosen Erfüllung auch die
Anerkennung ihrer Verpflichtung erklärten.
3. Ist hienach die Anfechtung des Vertrages vom 17. März
1894, die sich auf Mängel des Vertragsschlusses stützt, als un
begründet abzuweisen, so frägt es sich weiter, ob die Klage aus
dem in zweiter Linie geltend gemachten Grunde, daß die Beklagten
nicht vertragsmäßige Waare geliefert haben, zu schützen sei. Die
Vorinstanz hat die Klage auch von diesem Standpunkte aus ab
gewiesen, weil die Mängelrüge verspätet sei. Nun kann ihr aller
dings darin nicht beigepflichtet werden, wenn sie annimmt, daß
es sich bei Wein überhaupt nicht um einen in Art. 246 Abs. 2
O. R. vorgesehenen Mangel handle, der bei der übungsgemäßen
Untersuchung nicht erkennbar gewesen wäre, und daß die Kläger
daher verpflichtet gewesen wären, ihre Reklamationen spätestens
Ende April 1894, nach Empfang der letzten Partie aus Cette,
zu erheben. Daß die von den Klägern auf Grund der im De
zember 1894 erhobenen Expertise gerügten Mängel bei übungs
gemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären, wird durch die
frühern, im April gleichen Jahres vorgenommenen chemischen
Untersuchungen widerlegt; auf allfällig weitere Mängel, als die
durch übungsgemäße Untersuchung erkennbaren, erstreckt sich aber
die gesetzliche Untersuchungspflicht des Käufers nicht. Wenn daher
die Kläger den Wein nach Erhebung der durch den zürcherischen
Kantonschemiker und A. Brun in Genf vorgenommenen Ana
lysen, die dem Wein die garantierte Eigenschaft als Naturwein
nicht absprachen, ohne weitere Prüfung auf Lager behielten, kann
hiebei von einer Verwirkung der Mängelrüge noch nicht gesprochen
werden. Dagegen muß sich weiter fragen, ob die Kläger, als sie
durch die im Dezember 1894 erhobenen Expertisen von Delle und
Fresenius Kenntnis von den Mängeln der Waare erhielten, ihrer
gesetzlichen Rügepflicht Genüge geleistet haben. Nach Art. 246
Abs. 2 O. R. hatten sie die Anzeige hievon nicht etwa bloß in
tunlichster Frist, sondern sofort nach der Entdeckung zu machen.
Dies ist nun nicht geschehen. Die Anzeige von dem Resultat
dieser beiden Expertisen erfolgte erst am 8. Januar 1895, während
die Expertise von Delle vom 11. Dezember datiert und diejenige
von Dr. Fresenius, vom 20. Dezember, am 22. Dezember im
Besitz der Kläger war. Dieses Zuwarten war gegenüber der be
stimmten gesetzlichen Vorschrift, daß die Anzeige sofort zu geschehen
habe, ein zu langes, und es muß daher die Mängelrüge als ver
spätet erklärt werden. Nun hat freilich der Vertreter der Beklagten
die Anwendbarkeit des Art. 246 O. R. für den vorliegenden Fall
bestritten, indem es sich in Wirklichkeit überhaupt nicht um die
Geltendmachung von Mängeln der gekauften Sache, sondern um
die Behauptung des Käufers handle, daß eine ganz andere Sache,
als die gekaufte, geliefert worden sei. Allein diese Einwendung ist
nicht begründet. Zunächst steht derselben entgegen, daß es sich,
wie die Beklagten richtig hervorgehoben haben, nicht um einen
Genus , sondern um einen Spezieskauf handelt; davon, daß ein
aliud pro alio geliefert worden sei, könnte sonach nur dann ge
prochen werden, wenn die Identität des gelieferten türkischen
Rotweines mit demjenigen, welcher den Gegenstand des Vertrages
bildete, zu verneinen wäre, was jedoch im Prozesse niemals geltend
gemacht worden ist. Selbst wenn es sich um einen Genuskauf
handelte, müßte vorliegen, daß überhaupt kein Naturwein, sondern
ein anderes Produkt geliefert worden sei; dahin geht jedoch die
Einwendung der Kläger ebenfalls nicht; sie bestreiten nicht, daß
ihnen Naturwein geliefert worden sei, sondern ihre Behauptung
geht dahin, daß derselbe kein reiner Naturwein sei und deswegen
die garantierte Eigenschaft nicht besitze. Damit machen sie aber
lediglich einen Qualitätsmangel geltend. Als unbegründet muß
endlich auch der Einwand des klägerischen Anwaltes bezeichnet
werden, daß Art. 246 O. R. bei Fehlen vertraglich garantierter
Eigenschaften nicht Platz greife; derselbe statuiert vielmehr ganz
allgemein die Pflicht des Käufers zur Prüfung der Beschaffenheit
der empfangenen Waare, ohne Unterschied, ob es sich um Eigen
schaften derselben handle, die der Verkäufer besonders zugesichert,
oder für die er schon von Gesetzeswegen dem Käufer zu haften hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom
8. November 1895 in allen Teilen bestätigt.