- Urteil vom 22. Januar 1896 in Sachen
Jann und Konsorten.
A. Die Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald
vom 2. April 1877 bestimmte in Art. 15:
Der Inhalt der gesetzlich errichteten Gülten (bezüglich der
Verzinsung im Sinne des Gesetzes von 1751) und der kanz
leiischen Versicherungen ist ..... gewährleistet. Am 13. Okto
ber 1895 beschloß die nidwaldensche Landsgemeinde: Der bis
herige Art. 15 der Kantonsverfassung wird gänzlich aufgehoben
und durch folgenden Artikel 15 ersetzt: Art. 15: Das Hypothe
karwesen wird durch die staatliche Gesetzgebung geregelt. Der
Zinsfuß für alle bestehenden und neu zu errichtenden Gülten
und kanzleiischen Versicherungen innert der jeweiligen amtlichen
Würdigung des Pfandobjekts darf 4% in keinerlei Form über
steigen. Alle genannten Gülten und Versicherungen sind in ihrem
Nennwerte gegen baar (Pfunde im Werte von 7 zu 3 Fr.)
vom Schuldner ablösbar und vom Gläubiger aufkündbar. Der
Zinsfuß für die außer der jeweiligen amtlichen Schatzung errich
teten Gülten und Versicherungen beträgt, wie bisher, 5 %; diese
Gülten können, wie bisher, vom Schuldner abgelöst, aber vom
Gläubiger nicht aufgekündet werden.
Diese neue Verfassungsbestimmung wurde durch Übergangs
bestimmung auf 18. November 1895 in Kraft erklärt.
Ihre Promulgation erfolgte durch das nidwaldensche Kantons
amtsblatt vom 18. Oktober 1895.
B. Unterm 12./13. Dezember erklärten Alfred Jann, Robert
Wagner und Kaspar Flühler in Stans, I. Amstad in Beggen
ried und Jos. Fuchs in Buochs gegen den erwähnten Beschluß
der Landsgemeinde vom 13. Oktober 1895 den staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter
Beschluß, wodurch der bisherige Art. 15 K. V. aufgehoben und
durch neue Bestimmungen ersetzt wurde, aufzuheben, insoweit der
selbe eine ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze und
eine Verletzung wohlerworbener Privatrechte in sich schließe. Ins
besondere sei genannter Beschluß aufzuheben, 1. insoweit derselbe
den Zinsfuß für alle bestehenden Gülten innert der jeweiligen
amtlichen Würdigung auf 4% herabsetze, eventuell soweit die
Herabsetzung des Zinsfußes auch die Inhaber von vor dem
9. Mai 1751 errichteten Gülten treffen und die Berechnung des
Kapitals derselben im zwanzigfachen Betrage des Zinses statt
finden sollte; 2. insoweit die Ablösung in Baarpfunde im Werte
von 7 3 Fr. sich auch auf die vor 9. Mai 1751 errichteten
Baargeldgülten und auch auf die vor diesem Datum errichteten
ein und zweirückigen Gülten beziehen sollte.
In der Begründung wird unter anderm ausgeführt: Über die
Zuständigkeit des Bundesgerichts bestehe kein Zweifel. Der Rekurs
stütze sich nämlich auf die Behauptung, daß durch einen kantona
len Erlaß, nämlich einen Erlaß der Landsgemeinde von Nidwalden,
als des obersten repräsentativen Organs des souveränen Volks,
verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt worden seien.
Diese seien Eigentümer von Gülten, welche durch den angefoch
tenen Landsgemeindebeschluß betroffen seien, und daher zum Re
kurse legitimiert. Fraglicher Beschluß verletze die in Art. 13 K. V.
ausgesprochene Garantie des Eigentums und der Rechtsamen, so
dann aber auch die durch Art. 4 B. V. gewährleistete Rechts
gleichheit. Eine ungleiche Behandlung liege zweifelsohne vor, indem
die Gültschuldner von einem Teil der auf ihren Gütern lastenden,
vertragsgemäß übernommenen Zinsleistungen befreit, und der ent
sprechende Anspruch der Gültgläubiger im gleichen Maße herab
gesetzt werde, u. s. w.
C. Mit Nachtragseingabe vom 18. Dezember 1895 führen
Rekurrenten noch aus; Den Hauptgrund des Rekurses bilde nicht
der Umstand, daß der neue Art. 15 K. V. mit den übrigen Be
stimmungen dieses Grundgesetzes unvereinbar sei, sondern vielmehr
die Tatsache, daß genannter Art. 15 bestimmte Vorschriften der
Bundesverfassung, insbesondere Art. 4 derselben, verletze. Der
Anspruch auf Rechtsgleichheit fei nun ein verfassungsmäßiges
Recht der Bürger im Sinne von Art. 113, 3 B. V., und das
Bundesgericht zu dessen Schutz kompetent. Der Bundesrat und
die Bundesversammlung würden auf die Frage der Gewährleistung
erst eintreten, wenn der vorliegende Rekurs vom Bundesgericht
erledigt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Landsgemeinde des Kantons Nidwalden hat unterm
- Oktober 1895 eine Verfassungsrevision vorgenommen; gegen
den bezüglichen Beschluß richtet sich der vorliegende Rekurs. Nun
ist genannter Beschluß eine kantonale Verfügung oder ein kan
tonaler Erlaß; dagegen ist anzuerkennen, daß die Landsgemeinde
eine Behörde im engeren und eigentlichen Sinne nicht darstellt,
sondern (im Kanton) der Souverän selber ist, daher ihr Beschluß,
im engeren Sinne genommen, nicht als Verfügung oder Erlaß
einer kantonalen Behörde zu bezeichnen wäre und die Zulässigkeit
eines Rekurses aus diesem Grunde bezweifelt werden könnte. Hin
gegen kann die Landsgemeinde doch jedenfalls als Behörde im
weiteren Sinn, nämlich als das oberste Organ des Kantons
aufgefaßt werden; insoweit sind aber ihre Verfügungen solche einer
kantonalen Behörde. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand,
daß diese Verfügungen mit Bezug auf die Prüfung ihrer Ver
fassungsmäßigkeit offenbar einem obersten Richter unterstellt werden
wollten; dies könnte aber nur das Bundesgericht, oder aber Bun
desrat oder Bundesversammlung sein.
2. Zur Begründung des Rekurses wird in erster Linie auf
Verletzung der Bundesverfassung (Art. 4) abgestellt. Nun bedeutet
aber der angefochtene Beschluß eine Anderung der Kantonsver
fassung; ob aber diese Verfassungsänderung der Bundesverfassung
entspreche oder nicht, hat die Bundesversammlung zu prüfen; bei
ihr müssen die Kantone, vorliegend Nidwalden, für ihre Verfassung
die Garantie des Bundes nachsuchen, der dieselbe übernimmt, wenn
die betreffende Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesver
fassung zuwiderlaufendes enthält, ec. (Art. 5, 6, 85, Nr.
Neben diesem Prüfungsrecht der Bundesversammlung ist für ein
solches des Bundesgerichts kein Platz; dasselbe kann nicht, in
Konkurrenz mit der Bundesversammlung, eine und dieselbe Frage
prüfen und entscheiden, ob eine Kantonsverfassung den bundes
rechtlichen Vorschriften entspreche oder nicht. Vielmehr wird dem
Art. 113 B. V. in diesem Punkte durch die Spezialnorm der
Art. 5, 6, 85 derogiert. Daraus folgt, daß das Bundesgericht,
soweit Verletzung der Bundesverfassung behauptet wird, wegen
Inkompetenz nicht eintreten kann (Amtl. Slg. XVII, S. 630).
Nun haben aber die Rekurrenten im weiteren, obzwar mehr
nebenbei, siehe Erklärung vom 18. Dezember 1895, auch behauptet,
daß der angefochtene Beschluß die Kantonsverfassung verletze.
Hingegen ist betreffs dieses Punktes der Entscheid der Bundes
versammlung abzuwarten. Formell nämlich wäre das Bundes
gericht diesbezüglich zwar kompetent; allein da der Entscheid der
Bundesversammlung über Gewährleistung der Kantonsverfassung
hierorts präjudiziell sein könnte, so ist, insoweit das Bundesgericht
kompetent wäre, zur Zeit auf die Sache nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird, soweit Verletzung der Bundesverfassung
behauptet wird, wegen Inkompetenz, soweit dagegen Verletzung
der Kantonsverfassung behauptet wird, zur Zeit nicht eingetreten.