- Urteil vom 2. November 1895
in Sachen Walch.
A. Frau Luise Walder Martin war Genferin; sie wohnte in
Basel. Daselbst errichtete sie unterm 30. März 1890 ein (nach
genferischem Rechte gültiges) holographes Testament; sie unterließ
es, damals und in der Folge, dasselbe in Gemäßheit des basel
städtischen Gesetzes über Erbrecht und Schenkungen zu deponieren.
Sie starb im Jahre 1894 in Basel mit Hinterlassung fraglichen
Testamentes, in welchem unter anderm eine gewisse Theodora
Leporowsky als Legatarin eingesetzt war. Gegen dieselbe erhob Leo
Walch Stammler als Vertreter seiner Ehefrau als Intestaterbin
in Baselstadt Klage auf Ungültigerklärung des Testamentes. Unterm
- März 1895 wies das Civilgericht Baselstadt die Klage ab,
im wesentlichen mit der Begründung, daß Art. 24 des Bundes
gesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse punkto Testaments
form auch die vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes
errichteten Testamente treffe, die Form des vorliegenden daher
nach Genfer Recht zu beurteilen sei, auf Grund dessen das Testa
ment, trotz mangelnder Deposition, sich als gültig darstelle.
Unterm 6. Mai 1895 bestätigte sodann das Appellationsgericht
das vorstehende Urteil, indem es zur Begründung im wesent
lichen ausführte: Die Testamentshinterlegung sei allerdings nach
baslerischem Recht ein formales Requisit des Testamentes. Sie
falle aber mit der Niederschrift des Testamentes nicht zusammen,
sondern erfolge natürlich immer später und könne in einem be
liebigen Zeitpunkt erst Jahre nachher erfolgen dies zwar bis
zum Tode des Erblassers. Sie habe also einen gesonderten recht
lichen Bestand. Daraus folge, daß das zur Zeit der Testaments
abfassung geltende Recht nicht maßgebend sein könne für die
Frage, ob die Hinterlegung notwendig und wegen ihrer Unter
lassung das Testament ungültig sei. Vielmehr könne hierüber
einzig das zur Zeit des Todes des Erblassers gültige Recht ent
scheiden, da die Hinterlegung bis zu diesem Momente zulässig sei.
In gleicher Weise hätte für den Fall, daß nach Abfassung eines
nicht hinterlegten eigenhändigen Testamentes das kantonale Recht
die Hinterlegung als nicht mehr erforderlich erklären würde, das
erwähnte Testament des neuen Rechtes teilhaftig werden müssen
und brauchte nicht mehr deponiert zu werden. Rechtlich gleich
wertig mit einem solchen abändernden Gesetz sei aber Art. 24 cit.,
indem derselbe den nach Basler Recht vorgeschriebenen formellen
Akt der Deposition für einen Genfer Niedergelassenen überflüssig
gemacht habe.
- Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichtes erklärte
- Walch Stammler unterm 3. Juli 1895 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes
Urteil aufzuheben und festzustellen, daß das von Frau Walder
am 30. März 1890 verfaßte Schriftstück, betitelt Testament,
der gesetzlichen Form ermangle und daher nicht als rechtlich wirk
sames Testament zu schützen sei.
Er führt aus: Die vorliegende Rechtsfrage sei dahin zu prä
zisieren, ob ein vor Erlaß des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891
von einer Genfer Bürgerin in Basel verfaßter letzter Wille, der
nicht deponiert und daher sowohl nach dem zur Zeit der Nieder
schrift als zur Zeit des Todes der Verfasserin geltenden Basler
Recht ungültig sei, aber den Formen des Genfer Rechtes ent
preche, auf Grund des eitierten Bundesgesetzes zu schützen sei.
Das appellationsgerichtliche Urteil konstatiere in verbindlicher
Weise, daß die Deposition der Testamente nach baslerischem Recht
einen Bestandteil der eigentlichen Testamentform bilde. Das gleiche
lrteil spreche freilich auch die Meinung aus, daß trotzdem ein
nicht deponiertes Testament nicht ungültig sei, indem es durch
Hinterlegung jederzeit gültig gemacht werden könne. Dagegen sei
diese Meinung zu verwerfen, und müsse vielmehr daran festge
halten werden, daß nicht die Niederschrift, sondern die Deposition
des selbstgeschriebenen letzten Willens ein Testament darstelle. Für
die formelle Gültigkeit eines Testamentes sei entscheidend, ob die
Form der Zeit seiner Errichtung erfüllt worden sei; andere Be
weismittel dafür, daß ein als Testament betiteltes Schriftstück der
Ausdruck des letzten Willens sei, seien auszuschließen. Das Bun
desgesetz vom 25. Juni 1891 könne nicht stillschweigend gewollt
haben, daß Aufzeichnungen für den Todesfall, die zur Zeit ihrer
Niederschrift zweifellos keine rechtliche Gültigkeit hatten, später
ohne Zutun ihres Verfassers zu gültigen Testamenten würden.
Art. 24 leg. cit. beweise hiegegen nichts.
C. Namens der Rekursbeklagten Leporowsky beantragt deren
Vormund, Dr. R. Kündig in Basel, es sei der Rekurs als un
begründet abzuweisen.
Er führt aus: Das angefochtene Urteil wende in der Haupt
sache kantonales Recht an und gebe demselben die ihm gut
scheinende Auslegung; diese müsse in ihrer Gesamtheit vom
Bundesgericht ohne Überprüfung acceptiert werden. Dasselbe
könne einzig untersuchen, ob das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891
verletzt worden sei. Diesbezüglich werde auf das Urteil der ersten
Instanz verwiesen. Übrigens sei die Testatorin der Meinung ge
wesen, daß das Testament formell richtig sei, und enthalte dasselbe
auch wirklich deren letzten Willen u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist gegeben; dieselbe
beruht speziell auf Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend civil
rechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. Dabei
ist hier keineswegs zu prüfen, ob das fragliche Testament gültig
erstellt worden sei, indem dies dem kantonalen Richter allein zu
stand, sondern es kann sich für das Bundesgericht nur darum
handeln, zu entscheiden, welches kantonale Recht bei Kollision
zwischen Wohnsitzrecht und Heimatrecht maßgebend sei, und ob
das rekurrierte kantonale Urteil die daherigen im genannten Bun
desgesetz niedergelegten Grundsätze verletzt habe oder nicht.
- Streitig war, ob das von Witwe Walder am 30. März
1890 in Basel niedergeschriebene Testament in gültiger Form er
richtet worden sei, beziehungsweise ob die Beurteilung der Frage
der Gültigkeit des Testamentes nach dem Rechte des Wohnsitzes
und Errichtungsortes Basel oder nach dem Rechte des Heimat
kantons der Erblasserin Genf sich richte.
- Das Appellationsgericht von Basel hatte angenommen, für
die Form der Errichtung des Testamentes sei das zur Zeit seiner
Errichtung bestandene Basler Recht, welches die gerichtliche Hinter
legung des Testamentes behufs dessen Gültigkeit erfordert hatte,
nicht maßgebend; jene Hinterlegung hätte noch bis zum Tode
der Erblasserin geschehen können. Zur Zeit ihres Todes sei aber
eine Hinterlegung nicht mehr notwendig gewesen, indem Art. 24
leg. cit. für eine Genfer Bürgerin solches überflüssig gemacht
habe. Soweit es sich hiebei um Interpretation von Basler Recht
und speziell um die Frage handelt, ob das Testament mangels
Hinterlegung nicht als definitive letzte Willenserklärung angesehen
werden könne, hat das Bundesgericht nicht weiter nachzuprüfen,
vielmehr ist dies ausschließlich Sache des kantonalen Richters.
Im übrigen aber hat das Appellationsgericht in Übereinstimmung
mit dem Civilgericht als erste Instanz anerkannt, daß für die
Frage der Gültigkeit des Testamentes das Heimatrecht der Erb
lasserin in Anwendung zu kommen habe, daß nun damit Art. 24
cit. verletzt worden sei, entbehrt jeder näheren Begründung. Dem
genannten Artikel, der eine öffentlich rechtliche Vorschrift enthält,
liegt der klare Wille des Gesetzgebers zu Grunde, alle Konflikte
die zwischen Heimatrecht und Wohnsitzrecht entstehen könnten, zu
beseitigen; es hat daher jene Bestimmung ihre Anwendung
finden sowohl auf Testamente, die vor Erlaß des Bundesgesetzes
betreffend civilrechtliche Verhältnisse errichtet wurden, als auf die
seither errichteten Testamente (Amtliche Sammlung XXI, S. 118
in Sachen Martiny). Zudem könnte hier überhaupt nicht von
einer unzulässigen Rückwirkung des genannten Bundesgesetzes
gesprochen werden, indem dem im März 1890 errichteten Walder
schen Testamente keine andere rechtliche Wirkung beigemessen wurde,
als jene, die fragliches Testament zur Zeit seiner Errichtung nach
Heimatrecht schon gehabt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.