- Urteil vom 27. Dezember 1895 in Sachen Süeß.
A. Alois Süeß ist heimatberechtigt in Kriens, Kantons Luzern
er wohnt mit seiner Familie (d. h. seiner Frau und den füngeren
Kindern) in Horw, Kantons Luzern. Unterm 27. Juni 1894
beschloß der Gemeinderat Horw, es sei die Familie Süeß aus
Horw auszuweisen. Gegen diesen Beschluß gelangte Alois Süeß
für sich und seine Familie auf dem Beschwerdewege an den Re
gierungsrat des Kantons Luzern. Derselbe erkannte jedoch unterm
- Oktober 1895 auf Abweisung der Beschwerde, indem er
ausführte: Der Gemeinderat Horw stütze seinen Ausweisungs
beschluß auf fortgesetzten Bettel, Diebstahl, Sachbeschädigung, Un
sittlichkeit 2c., deren sich einzelne Mitglieder der Familie Süeß
schuldig gemacht hätten. Diesbezüglich ergebe sich aus den Akten
Folgendes: Ein Sohn, Alois Süeß, sei unterm 22. August 1891
wegen Uhrendiebstahls mit Gefangenschaft, die Söhne Fritz und
Nikolaus unterm 26. Februar 1894 wegen Sachbeschädigung und
Körperverletzung ebenfalls mit Gefangenschaft bestraft worden.
Ferner seien dem Gemeinderat Horw im Laufe des letzten Jahres
zu fünf verschiedenen Malen Beschwerden von Ortsangehörigen
eingegangen, wonach die Kinder Süeß durch Bettel, Obst und
Holzdiebstahl und freches Benehmen die Nachbarschaft im höchsten
Grade belästigten. Im Winter habe die Familie die Unterstützung
des Vinzentiusvereins in Anspruch genommen. Laut Zuschrift
des Gemeinderates Horw vom 17. September 1895 gebe Frau
Süeß durch fortgesetzte Unsittlichkeit resp. durch ihr höchst an
stößiges Verhältnis zum Hausherrn, I. Haas Anlaß zu öffent
lichem Argernis. Alle diese von einer Reihe von Bürgern be
zeugten Tatsachen ließen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß
wirklich eine Gemeindebelästigung durch die Familie Süeß vorliege
und deren Ausweisung im Interesse der Gemeinde Horw sei. Ob
diese Ausweisung rechtlich begründet sei, bestimme sich nach Art. 45
B. V. Darnach sei Ausweisung unter anderm zulässig, wenn
jemand dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle und
von der heimatlichen Behörde trotz amtlicher Aufforderung eine
Unterstützung nicht erhältlich sei. Dieser Fall sei hier gegeben.
Laut Zeugnis einer Anzahl von Bürgern von Horw würden die
Kinder Süeß zum Bettel angehalten, und ferner sei unbestritten,
daß die Familie auch anderweitig Armenunterstützung in Anspruch
genommen habe. Der Gemeinderat der Heimatgemeinde Kriens sei
auf diese Verhältnisse aufmerksam gemacht worden, ohne daß etwas
für die Familie geschah. Unter diesen Umständen erscheine die
Ausweisung als begründet.
B. Gegen diesen Beschluß gelangte Alois Süeß unterm 19./21.
November 1895 auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an
das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid
aufzuheben. Er führt aus: Er wohne mit seiner Familie seit
Jahren in Horw. Von 10 noch lebenden Kindern sei der
älteste Sohn Wagenschieber in Luzern, ein anderer Sohn Fabrik
arbeiter und Maurer, ein dritter Wagner; eine Tochter sei als
Köchin in Luzern angestellt. Rekurrent sei Pumpenmacher und
Wagner und habe seine Familie redlich ernährt. Um Armenunter
stützung habe er und seine Familie nie nachgesucht, dagegen habe der
Vinzentiusverein auf Antrag des Pfarrers im Winter 1893/1894
eine Unterstützung gewährt, da Rekurrent und drei seiner Kinder
krank waren. Diese Gabe sei keine öffentliche gewesen; der öffent
lichen Wohltätigkeit sei die Familie nie zur Last gefallen. Die
Kinder wurden nicht zum Bettel angehalten und bettelten auch
nicht. Die Eltern sorgten dafür, daß die Kinder fleißig die Schule
besuchten; dafür würden deren Schulzeugnisse eingelegt. Der
Sohn Alois, welchem ein Uhrendiebstahl zur Last gelegt werden
wolle, wohne nicht mehr bei der Familie; derselbe habe es übrigens
nicht gewagt, die betreffende Uhr nach Hause zu bringen und
habe sie dann vor Erhebung der Klage zurückgegeben. Im Übrigen
könne seinen Knaben nur vorgeworfen werden, daß sie einmal,
als sie geneckt wurden, sich wehrten und mit Steinen warfen;
dafür seien sie dann auch bestraft worden. Daß die Frau des
Rekurrenten mit dem Hausherrn ein unsittliches Verhältnis unter
halte, sei nicht wahr und klinge sonderbar betreffend einer Frau,
von 43 Jahren, die zwölf Kinder geboren habe. Übrigens ziehe
der Hausherr jetzt fort.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab
weisung des Rekurses, indem er im wesentlichen auf die Motive
des angefochtenen Entscheides verweist und insbesondere hervorhebt
Genannter Entscheid fuße auf der Tatsache, daß erstens die Familie
Süeß der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle, indem die
Kinder zum Bettel angehalten würden, und die Familie auch die
Unterstützung wohltätiger Vereine verlangt und erhalten habe,
und daß zweitens die Heimatgemeinde Kriens für die Familie
nichts leiste. Der Gemeinderat Kriens sei durch den Regierungs
rat eingeladen worden, zu prüfen, welche Maßregeln zu treffen
seien, um den bestehenden Übelständen abzuhelfen. Dagegen habe
derselbe geglaubt, daß kein Grund zum Einschreiten vorhanden sei
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent und seine Familie sind aus Horw, Kantons
Luzern, ausgewiesen worden; über diese Ausweisung wird hierorts
Beschwerde geführt. Nun sind zwar sowohl Alois Süeß als seine
Familie in Luzern, Gemeinde Kriens, heimatberechtigt; demgemäß
sind Kantonsbürger aus einer Gemeinde ihres Heimatkantons
und zwar nicht aus ihrer Heimatgemeinde ausgewiesen worden.
Interkantonale Verhältnisse kommen also vorliegend nicht in Frage;
vielmehr handelt es sich bloß um interkommunale Beziehungen
innert der Grenzen eines Kantons und zwar des Heimatkantons.
Indes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Art. 45 B. V.
sich auch auf Fälle dieser Art bezieht und demnach nicht nur die
freie Niederlassung der Schweizer von Kanton zu Kanton, sondern
auch diejenige der Kantonsbürger innert des Kantons garantiert
(Blumer Morel, 3. Auflage, S. 382). Frägt sich nun, ob die
freie Niederlassung im vorliegenden Falle verletzt worden sei,
ist zu beachten: Alinea 3 citierten Artikels, welches hier allein in
Frage kommen kann, gestattet den Niederlassungsentzug resp. die
Ausweisung gegenüber denjenigen, welche wegen schwerer Ver
gehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, oder welche
dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren
Heimatgemeinde, beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene
Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Der
rekursbeklagte Regierungsrat hat angebracht, daß die Ehefrau des
Ehebruchs schuldig sei und von den Kindern eines wegen Dieb
stahls, andere wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung be
traft seien (siehe Vernehmlassung und Entscheid). Indes wird
vom Rekurrenten das Vorliegen von Ehebruch bestritten und liegt
jedenfalls diesbezüglich ein kondemnierendes gerichtliches Straf
urteil nicht vor; die Kinder Süeß sodann sind nicht wiederholt
bestraft; ferner aber handelt es sich hier überhaupt nicht um
schwere Vergehen, und könnte endlich, selbst wenn bezüglich einzelner
Familienglieder wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen schwerer
Vergehen vorläge, die Ausweisung doch nur diese, und nicht auch
die unschuldigen Familienglieder treffen. Auf rekursbeklagter Seite
wird übrigens implicite anerkannt, daß die Niederlassung hier
auf Grund der citierten Vorschrift des Alinea 3 nicht entzogen
werden könne; der luzernische Regierungsrat bemerkt denn auch
ausdrücklich, daß sein Entscheid sich auf die Tatsache der Inan
spruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit stütze. Zur Begründung
wird unter anderm darauf verwiesen, daß die Familie Süeß die
Unterstützung wohltätiger Vereine erhalte. Diesbezüglich liegt je
doch nur so viel vor, daß genannte Familie vom Vinzentius
verein unterstützt worden ist; derselbe ist ein Verein privater
Natur; die Wohltätigkeit, die er übt, ist private Wohltätigkeit;
wenn er daher die Familie Süeß unterstützt hat, so kann des
wegen noch nicht gesagt werden, daß diese der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last gefallen sei. Im weitern wurde zwar noch
angebracht, daß die Kinder Süeß zum Bettel angehalten werden.
Indes ist dies rekurrentischerseits bestritten und geht aus den
Akten keineswegs zur Genüge hervor. Bei denselben befinden sich
zwar zum Teil unlegalisierte Bescheinigungen von Privat
personen, laut denen die genannten Kinder den Bettel betreiben;
dagegen ist dies amtlich in keiner Weise erstellt und ist gar nicht
ersichtlich, daß die Familie Süeß durch die Polizei oder speziell
die Kinder durch die Schulbehörde wegen Bettels verwarnt oder
bestraft worden seien; auch das beigebrachte Zeugnis des Ge
meindepolizisten geht nur dahin, daß eine Drittperson ihm vom
Bettel der Kinder Süeß gesprochen, beruht also nicht auf eigener
Wahrnehmung. Zudem stehen den erwähnten Bescheinigungen an
dere gegenüber, wonach die Eltern und die Kinder Süeß sich braf
und anständig aufführen. Diesbezüglich ist vor allem auf das
Zeugnis des Pfarramtes Horw, sowie auf die Schulzeugnisse der
Kinder zu verweisen, welche günstig lauten. Von alledem abge
sehen ist übrigens zu betonen, daß zur Ausweisung auch noch das
weitere Requisit erforderlich wäre, daß Heimatgemeinde beziehungs
weise Heimatkanton trotz amtlicher Aufforderung eine angemessene
Unterstützung nicht gewähren. Vorliegend ist nun eine solche amt
liche Aufforderung nicht ergangen. In dieser Richtung führt der
luzernische Regierungsrat nur an, er habe den heimatlichen Ge
meinderat eingeladen zu prüfen, welche Maßregeln zu treffen
seien, um den Übelständen abzuhelfen. Eine solche Einladung,
deren Datum zudem gar nicht feststeht, kann nicht als
amtliche Aufforderung zur Unterstützung im Sinne von Art. 45
Absatz 3 cit. aufgefaßt werden; ebensowenig ist erwiesen, daß
die Antwort der Heimatgemeinde eine Verweigerung der Unter
stützung enthalte. Es mag im übrigen auch noch auf die Er
wägungen des (nicht gedruckten) bundesgerichtlichen Entscheides in
Sachen Schweizer Fäßler vom 25. April 1894 verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Ausweisungs
erkenntnis des Gemeinderates Horw vom 27. Juli 1894 und
beziehungsweise des luzernischen Regierungsrates vom 21. Oktober
1895 demgemäß aufgehoben.