- Urteil vom 5. Juli 1895 in Sachen Bär Cie.
gegen Brown, Boveri Cie.
A. Durch Urteil vom 30. März 1895 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagten werden verfällt,
den Klägern zu bezahlen:
a. 683 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 10. August
1894;
b. die Differenz zwischen dem Zinse zu 5 % und dem Depo
sitenzins (2
%) von dem Betrage der klägerischen Fakturen
vom 12. Juni und 1. August 1894, d. h. von 5437 Fr. 20 Cts.
und zwar für die Zeit vom 28. Dezember 1894 bis 20. Februar
1895 mit 20 Fr.
Mit allen weitern Begehren werden die Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei ihr auch
der vom Handelsgericht abgewiesene Entschädigungsbetrag von
803 Fr. 40 Cts. samt Zins zuzusprechen. Eventuell solle die
Sache zur Eröffnung des Beweisverfahrens über den Umfang
des Entschädigungsanspruches an die erste Instanz zurückgewiesen
werden. Ferner feien den Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt
der Berufungsklägerin diese Anträge. Er bemerkt sodann, daß es
auf einer Verschreibung beruhe, wenn bei seiner Schadensberech
nung die deutsche Mark zu 124,40 Cts. angesetzt worden sei. Der
Vertreter der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Er erklärt sich
mit der Korrektur bezüglich des Markkurses einverstanden und
bringt an, derselbe sei jetzt, wie zu Anfang des Prozesses, 123,6
bis 123,65.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Anfangs März 1894 wurde zwischen den Parteien ein
Vertrag abgeschlossen, wonach die Klägerin die Lieferung von
100 Tonnen Dynamobleche an die Beklagte übernahm, in bis
anhin gelieferter Qualität, viereckig, von der Façon 1000 x 2000
X0,5 m/m., zum Grundpreise von 26 Fr. 50 Cts. per 100 Kg.
der Beklagten war Spezifikationsfrist bis Ende 1894 einge
räumt; in ihrem Bestätigungsschreiben vom 7. März behielt sich
dieselbe vor, die Bleche auch in andern als den angeführten Di
mensionen, unter Aufrechnung der entsprechenden Differenz,
beziehen zu können. Laut den unbestritten gebliebenen Ausfüh
rungen der Klägerin verstehen sich nämlich die Preise im Handel
mit Blechen von den sogenannten Lagerformateu, die immer vor
rätig sind und auf die die Fabrikation besonders eingerichtet ist,
und zu diesen gehörte auch die obgenannte Dimension. Wird von
diesen Lagerformaten erheblich abgewichen, so tritt ein Zuschlags
oder Überpreis ein. Die Klägerin bestellte nun ihrerseits bei dem
Walzwerk in Attendorn, Westphalen, 100 Tonnen Feinbleche, auf
Grund der Skalabedingungen des deutschen Feinblechverbandes,
und führte in den Monaten Mai und Juni 1894 einige Auf
träge der Beklagten auf Grund des Vertrages vom März glei
chen Jahres aus. Als die Beklagte am 12. Juni einen weitern
Auftrag auf Grund dieses Vertrages erteilte, der sich auf lauter
Rundbleche, also Extradimensionen, bezog, machte die Klägerin
mit Brief vom 13. Juni darauf aufmerksam, daß zwar in dem
Vertrage vom 2. März Abweichungen von dem gewöhnlichen
Handelsformat 1000 X 2000 x 0,5 m/m. vorgesehen seien, aber
nur gegen Bezahlung des üblichen Aufpreises. Zur Vermeidung
von Mißverständnissen teile sie die für diesen Abschluß in Betracht
kommenden Bestimmungen des deutschen Feinblechverbandes mit,
wonach beispielsweise runde und halbrunde Bleche, 1,37 m/m.
und dünner, 30 % über dem Nummernpreis berechnet werden.
Gleichzeitig meldete sie, daß sich in den beiden Fakturen vom
10. Mai und 4. Juni Irrtümer eingeschlichen hätten, und sandte
dafür neue Fakturen, worin der ursprünglich zu niedrig angesetzte
Grundpreis richtig gestellt und überdies der Überpreis für Extra
dimensionen erhöht, d. h. nach der Skala des deutschen Feinblech
verbandes berechnet wurde. Die Beklagte retournierte jedoch am
folgenden Tage diese abgeänderten Fakturen mit dem Bemerken,
sie könne die Erhöhung nicht anerkennen, da dieselbe mit ihren
seitherigen Bezugsbedingungen nicht im Einklang stehe. In der
folgenden Korrespondenz verdeutlichte sie ihren Standpunkt da
hin, daß der Vertrag vom 2. März auf Grund der früheren,
bei der Klägerin gemachten Bezüge abgeschlossen sei und diese da
her keine höheren Preise für Extradimensionen beziehen dürfe als
früher. Die Klägerin beharrte dabei, daß für die Berechnung der
Überpreise die Skala der deutschen Walzwerke maßgebend sei, und
ersuchte die Beklagte mit Brief vom 19. Juli um Abgabe einer
Erklärung, ob sie diese Zuschläge bezahlen und ihre Fakturen an
erkennen wolle, indem sonst der letzte Auftrag (vom 12. Juni)
nicht ausgeführt werde. Die Beklagte trat hierauf nicht ein und
antwortete am 20. Juli, sie habe aus dem Brief der Klägerin
mit Entrüstung ersehen, daß diese ihre Aufträge vom 5. und
12. Juni dem Werk nicht einmal in Nota gegeben habe. Die
betreffenden Bleche seien für Maschinen bestimmt, welche die Be
klagte bei hoher Konventionalstrafe rechtzeitig abliefern müsse, was
durch das unqualifizierbare Verhalten der Klägerin verunmöglicht
worden sei. Beklagte habe deshalb die beiden Aufträge sofort
einem andern Werke übersandt, annulliere die der Klägerin ge
gebene Bestellung und mache sie für den Schaden verantwartlich.
Die Klägerin protestierte gegen das Vorgehen der Beklagten und
behauptete, beide Bestellungen seien dem Werk sofort aufgegeben
worden; eine bestimmte Lieferfrist sei nicht festgesetzt worden. Die
Beklagte nahm dann die am 5. Juni bestellte Lieferung am
- August entgegen, hielt aber im übrigen an ihrem Standpunkt
fest und erklärte, keine Zahlungen mehr zu machen, so lange die
Klägerin nicht ihrer Auffassung betreffend die Berechnung der
Überpreise beitrete. Ein weiterer Auftrag ist von der Beklagten
nicht mehr erteilt worden, so daß von den im Vertrage bestimmten
100,000 Kg. von ihr nur 52,739 Kg. abgenommen wurden,
47,261 Kg. also nicht zur Lieferung kamen.
- Mit Klage vom 10. Dezember 1894 verlangte die Klägerin
von der Beklagten Bezahlung der Differenz zwischen dem ur
sprünglichen und dem rektifizierten Betrag der Fakturen vom 10.
Mai und 4. Juni, der Faktur vom 12. Juni und derjenigen
vom 1. August 1894. Ferner machte sie geltend, durch die Wei
gerung, weitere Aufträge zu erteilen, habe die Beklagte den Ver
trag gebrochen und sei hiefür schadenersatzpflichtig. Ihren Deckungs
kauf mit dem Walzwerke habe die Klägerin zu folgenden Bedin
gungen abgeschlossen:
Grundpreis per 1000 Kg.
Dazu laut Skala 40 % Zuschlag, weil die
Bleche 0,5 m/m. Feinheit hatten
Zusammen
Oder die Mark zu 124,40 Cts., per Kg.
19 86
Frachtbasis Singen bis Baden
2 44
Eingangszoll
2 50
Fr. 24 a Zusammen
Die Beklagte habe versprochen
26 50
Gewinn der Klägerin
Für die nicht zur Ablieferung gelangten 47,261 Kg.
hätte
daher der Gewinn der Klägerin 803 Fr. 40 Cts. betragen, wel
chen die Beklagte zu vergüten habe.
3. Die Beklagte beantragte
ihrer Antwort, die Klage sei,
soweit sie 5525 Fr. 44 Cts. fordere, zur Zeit, und soweit sie
mehr fordere, gänzlich abzuweisen; sie brachte an: Die Bestellung
vom 2. März 1894 sei nur die Fortsetzung bereits bestehender
Geschäftsverbindung gewesen, und es sei dabei von dem frühern
Verkehr nur insoweit abgewichen worden, als man den Grund
preis von 26 Fr. 25 Cts. auf 26 Fr. 50 Cts. erhöht habe.
Die Fakturen vom 12. Juni und 1. August 1894 werden grund
sätzlich anerkannt, weil nach dem vereinbarten Grundpreise von
26 Fr. 50 Ets. berechnet. Die Überpreise werden dagegen inso
weit bestritten, als sie von dem frühern Verkehr abweichen. Aller
dings sei weder beim Geschäftsabschluß vom 2. März, noch bei
Einzelaufgabe von Extraformaten, über die Höhe der Aufpreise
eine besondere Vereinbarung getroffen worden, allein nur deshalb,
weil die frühern Ansätze gelten sollten. Höhere Überpreise hätten
besonders vereinbart werden sollen. Da die Klägerin den Auf
trag vom 5. Juni zu spät und denjenigen vom 12. Juni gar
nicht ausgeführt habe, sei die Beklagte mit schwerem Verluste be
droht. Diese beiden Aufträge hätten nämlich zu großen Maschinen
lieferungen an die Stadt Kaiserslautern und an ein Elektrizitäts
werk dienen sollen. Die Verspätung habe die Beklagte ihren Ab
nehmern gegenüber in Verzug gebracht, so daß sie nun hohe
Konventionalstrafe und Schadenersatzforderungen zu gewärtigen
habe. Mit Rücksicht hierauf deponierte die Beklagte die an sich
anerkannten Beträge der Fakturen vom 12. Juni und 1. August
1894, um sich eventuell daran erholen zu können. In der Duplik
gab die Beklagte sodann die Erklärung ab, daß sie durch die
Verspätung keinen Schaden erlitten habe. Die deponierte Summe
sei daher ausbezahlt worden. Danach beschränkte sich die Bestrei
tung der Klage auf die Forderung von 683 Fr. 15 Cts. (Diffe
renz zwischen der ersteren Faktur vom 10. Mai und der durch
Berechnung höherer Überpreise erfolgten Abänderung derselben),
sowie auf die Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung des
Vertrages.
4. Die Vorinstanz hat die von der Klägerin vorgenommene
Berechnung der Überpreise als die richtige anerkannt und dem
gemäß die auf die abgeänderte Faktur vom 10. Mai gegründete
Forderung von 683 Fr. 15 Cts. geschützt. Sie gieng davon aus,
daß der Vertrag vom 2. März als ein Rechtsgeschäft für sich zu
betrachten sei, welches mit den frühern Lieferungen in keinerlei
Beziehungen stehe. Wenn daher für Extradimensionen eine ent
sprechende Preisdifferenz vereinbart worden sei, so sei darunter
nicht die bei frühern Lieferungen bezahlte, sondern die zur Zeit
der künftigen Lieferungen nach den jeweiligen Marktverhältnissen
bestehende, allgemein übliche zu verstehen. Wäre es wirklich die
Absicht der Parteien gewesen, daß die bei frühern Lieferungen
berechnete Preisdifferenz auch für die Bestellung vom März 1894
gelten solle, so hätte dies ausdrücklich vorbehalten werden müssen.
Dagegen ist die Schadenersatzforderung der Klägerin von der
Vorinstanz gänzlich abgewiesen worden, in der Erwägung, daß
zwar die Weigerung der Beklagten, den geforderten Überpreis zu
bezahlen, der Klägerin begründete Veranlassung gegeben habe, die
ausschließlich Extradimensioneu betreffende Bestellung vom 12. Juni
zu sistieren, daß aber die Klägerin ein nicht unerhebliches Mit
verschulden an der vorzeitigen Vertragsaufhebung treffe. Denn
nachdem die Beklagte bei Bestätigung ihrer Ordre sich vorbehalten
hatte, auch Extradimensionen zu entsprechenden Aufpreisen zu be
ziehen, wäre es vom Standpunkte einer sorgsamen Geschäfts
führung aus Pflicht der Klägerin gewesen, vor Beginn der Lie
ferungen auf genaue Fixierung des Überpreises zu dringen, und
sich nicht mit der angeführten, ganz unbestimmten Ausdrucksweise
zu begnügen. Dieser Unterlassung sei es zuzuschreiben, daß später
hinsichtlich der Überpreise Uneinigkeiten entstehen konnten, welche
zur Auflösung des Vertrages geführt haben.
5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Zwar
erreichte der Streitwert bereits bei der erstinstanzlichen Urteils
fällung die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche
Höhe von 2000 Fr. nicht mehr, da die Beklagte in der Duplik
die Klage bis auf die Forderung von 683 Fr. 15 Cts. laut
Faktur vom 10. Mai, und die Schadenersatzforderung von 803 Fr.
40 Cts. anerkannt hatte; allein maßgebend für die Berechnung
des Streitwertes ist nach Art. 59 O. G. nicht die zur Zeit der
Urteilsfällung bestehende Differenz, sondern diejenige, welche sich
aus den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erst
instanzlichen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren ergibt. Unter
Klage und Antwort kann nun einzig die Klage und Antwort
schrift, nicht auch die Replik und Duplik verstanden werden,
wenigstens sofern letztere nicht, wie z. B. nach zürcherischem
Recht, als Bestandteil von Klage und Antwort erscheinen. Das
ist aber nach aargauischen Rechte nicht der Fall. Nach diesem
Rechte erscheinen Klage und Antwort als ganz bestimmte Prozeß
resp. Parteihandlungen mit besonderer Bedeutung, deren Inhalt
gesetzlich vorgeschrieben ist und an welche sich erhebliche prozessuale
und materielle Folgen knüpfen. Nach 92 der aargauischen
Prozeßordnung darf die Replik nichts anderes als die Verneinung
oder Berichtigung der in der Antwort vorgebrachten Tatumstände,
soweit sie nicht als wahr anerkannt werden, enthalten, und 93
ibidem weist der Duplik lediglich die Verneinung oder Berichti
gung der in der Replik enthaltenen Behauptungen zu, so daß
Replik und Duplik nicht als Bestandteile des eigentlichen Klage
bezw. Antwortvorbringens aufgefaßt werden können. Es ist da
her für die Bestimmung des zur Berufung erforderlichen Streit
wertes unerheblich, daß laut der in der Duplik abgegebenen Er
klärung der Beklagten nicht mehr 2000 Fr. streitig geblieben sind,
sondern es kommt einzig darauf an, ob gemäß den Anträgen der
Antwort ein 2000 Fr. übersteigender Betrag der Klageforderung
bestritten worden sei, und dies war hier der Fall; allerdings
ging der Antrag der Beklagten hinsichtlich des Forderungsbetrages
von 5525 Fr. 44 Cts. nicht von vorneherein auf gänzliche Ab
weisung, sondern nur auf Abweisung zur Zeit, allein auch dieser
modifizierte Abweisungsantrag begründete, trotz der gerichtlichen
Hinterlegung des Betrages, einen Streitwert im angegebenen Be
trage, zumal der Antrag auf Abweisung der Klage zur Zeit da
mit begründet wird, daß der Beklagten ein Gegenanspruch zu
stehe, den sie noch nicht zu beziffern in der Lage war, dessen
mögliche Höhe sie jedoch auf den Betrag der bestrittenen Summe
ansetzte. Die Rechtsbegehren in Klage und Antwort begründeten
also in der Tat einen Streitwert von über 2000 Fr. Was so
dann die in Art. 56 O. G. enthaltenen Voraussetzungen der Be
rufung an das Bundesgericht anbelangt, so sind sie augenschein
lich gegeben, indem es sich um ein nach dem eidgenössischen Obli
gationenrecht zu beurteilendes Streitverhältnis handelt.
6. In der Hauptsache ist heute nur noch die Schadenersatz
forderung wegen entgangenen Gewinns streitig. Sie stützt
auf die unbestrittene Tatsache, daß die Beklagte von den im Ver
bis
trage bestimmten 100,000 Kg., für welches Quantum
Ende des Jahres 1894 Spezifikationsfrist eingeräumt war, für
47,261 Kg. keine Spezifikation erteilt hat. Was nun zunächst
die Pflicht der Beklagten zur Spezifikation anbetrifft, so kann
dieselbe heute nicht mehr ernstlich in Frage gestellt werden. Beide
Parteien gehen mit der Vorinstanz darin einig, daß der Vertrag
vom 2. März 1894 perfekt geworden sei, und bezüglich des strei
tigen Punktes, nach welcher Skala die Überpreise für Extra
dimensionen zu berechnen seien, hat sich die Vorinstanz dahin
ausgesprochen, daß hiefür nach dem Vertrage die von der Klä
gerin zur Anwendung gebrachte Skala, als die allgemein übliche,
als maßgebend erscheine. Da sich die Beklagte bei dem vorinstanz
lichen Urteil beruhigt hat, ist auf diese Frage nicht mehr weiter
einzutreten, sondern es muß davon ausgegangen werden, daß die
Klägerin berechtigt gewesen sei, die nach der von ihr angewen
deten Skala sich ergebenden Überpreise zu verlangen. Steht dies
aber fest, so erscheint die Weigerung der Beklagten, weitere Spezi
fikation zu geben, als unbegründet. Dieselbe kann sich nicht dar
auf berufen, daß die Klägerin die Bestellung vom 5. Juni ver
spätet und diejenige vom 12. Juni gar nicht ausgeführt habe.
Abgesehen davon, daß die Beklagte, auch unter der Voraussetzung,
diese Behauptung sei tatsächlich richtig, noch keineswegs berechtigt
gewesen wäre, ohne weiters vom Vertrage zurückzutreten, ergibt
sich aus den Akten, daß bei der am 5. Juni aufgegebenen Be
stellung von einer Verspätung nicht die Rede sein kann, indem
die Festsetzung einer bestimmten Lieferfrist nicht nachgewiesen
wurde, und daß sodann die Bestellung vom 12. Juni einfach
deswegen nicht zur Ausführung gelangt ist, weil die Beklagte
dieselbe selbst annulliert hat. Allerdings hatte die Klägerin in
ihrem Schreiben vom 21. Juni erklärt, sie sistiere diese Lieferung
so lange, als die Beklagte die geforderten Überpreise nicht aner
kenne, allein an eine bestimmte Lieferfrist war die Klägerin auch
hier nicht gebunden, und die Beklagte hätte daher, wenn sie wegen
Sistierung dieser Bestellung vom Vertrage zurücktreten wollte,
der Klägerin nach Vorschrift des Art. 122 O. R. zur Vornahme
der Lieferung Frist ansetzen sollen. Da sie dies unterlassen und
die Bestellung einfach annulliert hat, so ist sie nicht berechtigt
vom Vertrage zurückzutreten und ihrerseits die Erfüllung des
selben zu verweigen
7. Die Schadenersatzforderung der Klägerin setzt nun aber
weiter voraus, daß die Beklagte in Verzug gekommen sei. Gemäß
allgemeiner Regel müßte hiefür vorliegen, daß die Klägerin ent
weder ihrerseits bereits erfüllt oder die Erfüllung angeboten habe
(Art. 95 O. R.), und daß im weitern die in Art. 122 gefor
derte Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung stattgefunden
habe. Nun konnte aber die Klägerin wegen der besondern Natur
dieses Kaufsgeschäftes ohne Mitwirkung der Beklagten die Erfül
lung ihrerseits nicht bewerkstelligen; damit die Klägerin die Er
füllung anbieten konnte, mußte die Spezifikation seitens der Be
klagten vorangegangen sein. Wenn daher die Beklagte die Spezi
fikation unterließ, verunmöglichte sie bereits hiedurch die Erfül
lung des Vertrages, und es ist daher diese Unterlassung dem
Annahmeverzug gleich zu stellen. In dem Annahmeverzug liegt
aber zugleich der Zahlungsverzug; denn mit der Erklärung, nicht
annehmen zu wollen, bekundet der Käufer auch den Willen, nicht
zahlen zu wollen. Die Klägerin war hienach berechtigt, gemäß
Art. 122 O. R. vorzugehen, und nach fruchtlosem Ablauf der zur
nachträglichen Erfüllung angesetzten Frist ihrerseits vom Vertrage
zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dieses Verfahren
hat sie allerdings nicht eingeschlagen; eine Fristansetzung gemäß
Art. 122 O. R. ist ihrerseits nicht erfolgt. Allein diese Frist
ansetzung ist dann nicht erforderlich, wenn dieselbe zur Erreichung
des damit zu verfolgenden Zweckes zum vorneherin nutzlos er
scheint, also insbesondere dann, wenn der Schuldner bereits deut
lich seinen Willen, nicht zu erfüllen, bekundet hat. Dies triff
nun im vorliegenden Falle augenscheinlich zu.
8. Die Gründe, aus welchen die Vorinstanz ein Mitverschul
den der Klägerin an der Nichterfüllung des Vertrages herleitet,
können nicht als stichhaltig bezeichnet werden. Die Vorinstanz
führt diesfalls aus, nachdem die Beklagte bei ihrer Bestätigung
der Ordre sich den Bezug von Extradimensionen zu entsprechenden
Aufpreisen vorbehalten habe, wäre es vom Standpunkte einer
sorgsamen Geschäftsführung aus Pflicht der Klägerin gewesen, vor
Beginn der Lieferungen auf genaue Fixierung des Überpreises zu
dringen. Dieses Argument ist offenbar irrig; hinsichtlich des
Vorbehaltes betreffend Extradimensionen zu entsprechenden Auf
preisen sind nur zwei Annahmen möglich. Entweder war diese
Bezeichnung zu unbestimmt, um den Kaufpreis ohne nachträg
liche Vereinbarung der Parteien feststellen zu können, und dann
war überhaupt der Kaufvertrag nicht rechtsverbindlich zu stande
gekommen; oder aber, sie genügte zur objektiven Bestimmbarkeit
des Kaufpreises; damit war der Vertrag perfekt geworden und
es bestand alsdann für den Verkäufer keine Pflicht mehr zur
Verdeutlichung.
9. Die Schadenersatzklage ist nach dem Gesagten grundsätzlich
gutzuheißen. Das Quantitativ derselben ist nicht streitig. Was
speziell die Umrechnung der Mark in Franken anbelangt, so hat
der Vertreter der Beklagten heute die Richtigkeit der von der
Klägerin geltend gemachten Korrektur anerkannt. Danach ist die
Schadenersatzforderung im vollen Betrage von 803 Fr. 40 Cts
zuzusprechen, nebst dem geforderten Zins zu 5 % vom 31. März
1895 an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30.
März 1895 dahin abgeändert, daß die Beklagte noch als Schaden
ersatz zu bezahlen hat 803 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit
31. März 1895.