- Urteil vom 18. April 1895 in Sachen
Bargetzi gegen Frei.
A. Durch Urteil vom 24. Januar 1895 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagtschaft ist gehalten,
dem Kläger außer den anerkannten 167 Fr. 50 Cts. noch zu
bezahlen eine Summe von 1500 Fr. mit Zins à 5 ¼ seit 2. Mai
B. Gegen dieses am 18. Februar 1895 mitgeteilte Urteil er
klärte die beklagte Partei unterm 9. März gleichen Jahres die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die
Klage abzuweisen, eventuell die Entschädigung auf 500 Fr., resp.
nach richterlichem Ermessen herabzusetzen.
Unter gleichem Datum reichte der Vertreter des Klägers bei
der solothurnischen Obergerichtskanzlei ein Schriftstück ein, worin
erklärt wurde, daß auch der Kläger die Berufung an das Bundes
gericht ergreife.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Jakob Frei, geboren 1845, war als Steinhauer bei M.
Bargetzi Amiet, Besitzer eines Steinbruches und Steinhauermeister,
angestellt und bezog daselbst einen Taglohn von 3 Fr. 50 Cts.
Am 2. Mai 1893 war er im Steinbruch damit beschäftigt, einen
großen, auf zwei Böcken gebetteten Stein aufzustellen. Als Frei
zu diesem Zwecke einen kleinern Stein aufheben und unterlegen
wollte, kam der große Stein in Bewegung; Frei stemmte sich
dagegen und brachte ihn wieder in die vorherige Lage. Bei dieser
Kraftanstrengung verspürte er zunächst im Kreuz und dann im
Bauche so heftige Schmerzen, daß er die Arbeit einstellte.
kam darauf in die ärztliche Behandlung des Dr. Reinert, der
einen rechtsseitigen Leistenbruch konstatierte. Infolge dessen war
Kläger bis 1. Juni 1893 gänzlich arbeitsunfähig und bedurfte
während dieser Zeit ärztlicher Pflege. Er erhob darauf beim
Amtsgericht Solothurn Lebern gegen M. Bargetzi Amtet Klage
aus Haftpflicht auf Bezahlung von 87 Fr. 50 Cts. Entschädi
gung wegen gänzlicher Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis
- Juni 1893, a Fr. Heilungs und Verpflegungskosten und
2000 Fr. samt Zins à 5% seit 2. Mai 1893 wegen dauernd
verminderter Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagte erklärte, sich den
Klagbegehren auf Zahlung der obgenannten 87 Fr. 50 Cts. und
a Fr. zu unterziehen, falls bewiesen werde, daß der Bruch
austritt wirklich in der behaupteten Weise am 2. Mai 1893
stattgefunden habe; im übrigen verlangte er Abweisung, eventuell
Reduktion der Klagforderung. Die genannte Instanz erhob ein
Gutachten der Aerzte Dr. Kottmann und Dr. Reinert, welche
sich dahin aussprachen, ein Bruch könne allerdings nur dann
plötzlich entstehen, wenn eine gewisse Anlage vorhanden sei; da
gegen stelle der erste Eintritt von Eingeweiden in den alten
Bruchsack eine solche Verschlimmerung des körperlichen Befindens
dar, daß er einem Unfall gleichkomme. Ein Unfall sei anzunehmen,
sobald bewiesen werden könne, daß die körperliche Anstrengung
den Austritt von Gedärmen befördert habe, ferner gewisse präg
nante Symptome derselben folgten, und früher niemals ein Bruch
ausgetreten war. Dies alles treffe hier zu. Beim Heben des
schweren Steines sei die Bauchpresse in ungewöhnliche Tätigkeit
gekommen und damit die Bedingung zum plötzlichen Entstehen
eines Bruches gegeben gewesen; der Anstrengung sei heftiger
Schmerz im Bauche und Brechreiz gefolgt, welche Symptome
eben beim Austritt von Brüchen beobachtet würden; auf der
Bauchhaut fänden sich nirgends Narben, wie sie das lange Tra
en eines Bruchbandes erzeuge. Die Annahme, daß in casu der
Bruch durch die Kraftanstrengung entstanden sei, werde noch
durch die besondere Art derselben gestützt; es sei nämlich ein so
genannter interstitieller Bruch, bei welchem die Därme nicht durch
eine bestehende Bruchöffnung, sondern durch einen, wahrscheinlich
durch die Kraftanstrengung entstandenen, Schlitz im Leistenbande
austraten. Die Bauchwand möge an der betreffenden Stelle
schwach gewesen sein. Es stehe also fest, daß der Bruch des Frei
durch einen Unfall entstanden sei und einen bleibenden Nach
teil darstelle; die Bedeutung desselben werde gewöhnlich auf
10 12 15 % geschätzt.
Das Amtsgericht sprach dem Klä
ger sein Rechtsbegehren in seinem ganzen Umfange zu; dagegen
fällte das solothurnische Obergericht, nach Einholung eines Ober
gutachtens des Professor Dr. Kocher in Bern, das sub A wieder
gegebene Urteil, das wesentlich auf folgenden Erwägungen beruht.
Der Beklagte unterstehe mit Bezug auf die Ausbeutung seines
Steinbruchs unbestrittenermaßen der Haftpflichtgesetzgebung. Auf
Grund der Akten stehe fest, daß der Bruchaustritt am 2. Mai
1893 in der vom Kläger behaupteten Weise erfolgt sei; es sei
daher der Beklagte bei seiner Antworterklärung betreffend An
erkennung der zwei ersten Klagposten behaftet. Gemäß Gutachten
Kottmann Reinert und Obergutachten Kocher sei der fragliche
Bruch als Unfall zu betrachten; wenn das Obergutachten aus
führe, der Bruch sei durch eine Radikaloperation heilbar, so falle
in Betracht, daß Kläger nicht verpflichtet sei, sich einer solchen
Operation zu unterwerfen. Der vorliegende Fall sei dem Falle Leh
mann gegen G. B. (Amtliche Sammlung XVIII, S. 234) gleich,
und es sei die Schadenersatzpflicht der Beklagtschaft aus den glei
chen Gründen zu bejahen. Der Schadensberechnung sei das Mittel
der Ansätze des von der ersten Instanz eingeholten Gutachtens,
von 12½% zu Grunde zu legen; daraus ergebe sich ein jähr
licher Verdienstausfall von 131 Fr. 25 Cts, welchem beim Alter
des Klägers (48 Jahre) ein Kapital von 1973 Fr. 40 Cts. ent
spreche. Angesichts der Vorteile der Kapitalabsindung und des
Zufalls rechtfertige sich nun eine Reduktion auf 1500 Fr.
Die Berufungsschrift der Beklagtschaft führt im Wesentlichen
aus: Beim gegenwärtigen Stande der Medizin sei von der An
nahme auszugehen, daß ein Leistenbruch' nicht ein Unfall im
Sinne des Haftpflichtgesetzes, sondern eine Krankheit sei. Eventuell
sei mit dem Obergutachten des Dr. Kocher anzunehmen, daß der
Leistenbruch nur insoweit als Unfall erscheine, daß der Haft
pflichtige für die unmittelbaren Folgen des Bruches aufzukommen
habe. Unter solchen unmittelbaren Folgen verstehe das Gutachten,
laut bezüglichen Ausführungen, die durch die anfängliche Schmerz
haftigkeit bedingte Arbeitsunfähigkeit und die während dieser Zeit
notwendige ärztliche Behandlung, ferner das Tragen eines Bruch
bandes, resp. das successive Anschaffen neuer Bruchbänder, und
endlich die aus der Vornahme der Operation erwachsenden Un
kosten, sowie Entschädigung für infolge derselben eintretende zeit
weise völlige Arbeitsunfähigkeit. Laut dem gleichen Gutachten sei
die Beklagtschaft für bleibenden Nachteil schon deswegen nicht
haftbar, weil schon die Schwäche der linken Leistengegend es
wünschenswert machte, daß der Kläger große und namentlich
plötzliche Anstrengungen vermeide oder ein sehr gut sitzendes Bruch
band trage, und weil derselbe durch richtige Behandlung von seinem
Leiden befreit werden könne. Demgemäß handle es sich ausschließ
lich um einen in der Körperbeschaffenheit des Klägers begründeten
unglücklichen Zufall. Im weitern aber werde darauf hingewiesen,
daß sich die Beschwerden und Gefahren des Leidens durch ein
Bruchband größtenteils, und der Bruch selbst, weil unkompliziert,
durch eine Radikaloperation ohne Gefahr in kürzester Zeit blei
bend beseitigen lassen. Demnach sei der Bruch des Jakob Fr
nur in bedingter Weise ein bleibender Nachteil, wenn er nämlich
sich der Operation nicht unterziehen wolle. Dies aber wäre eine,
wenn nicht absichtliche, so doch leichtfertige Handlungsweise, deren
Folgen er an sich zu tragen habe. Die Kosten der Operation
und die Entschädigung wegen daheriger Erwerbsunfähigkeit würde
die Beklagtschaft übernehmen. Werde aber dem Kläger eine Ent
schädigung zugesprochen, so falle bezüglich Ausmessung derselben
in Betracht, daß die Wiederherstellung des Klägers außer Zweifel
stehe, und derselbe übrigens zu einem Bruche prädisponiert war.
Diesbezüglich werde auch auf den Entscheid des Bundesgerichtes
in Sachen Roth gegen Centralbahn vom 26. Dezember 1894
verwiesen.
In der Antworteingabe des Klägers d. d. 25. März 1895
wird im wesentlichen auf die Ausführungen des obergerichtlichen
Urteils, sowie des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Leh
mann abgestellt und überdies Folgendes ausgeführt: Kläger sei
nicht verpflichtet, sich der sogenannten Radikaloperation zu unter
ziehen; bezüglich derselben habe ihm übrigens Dr. Kottmann er
klärt, daß sie keineswegs ohne Gefahr sei. Eine vollständige
Wiederherstellung sei nicht zu gewärtigen. Wenn das Obergericht
die Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf 12½% ver
anschlage, so sei dies zu wenig. Der Steinhauerberuf erfordere
daß der Arbeiter beständig bereit und im Stande sei, mit schweren
Lasten umzugehen; wenn ein Arbeiter das nicht könne, werde er
entweder gar nicht oder nur mit erheblich geringerem Lohn in
Dienst genommen. Deswegen sei Kläger auch entlassen worden
und habe bis jetzt keine feste Stelle gefunden. Die Reduktion der
Arbeitsfähigkeit sollte daher auf 15 % und demgemäß der jähr
liche Lohnausfall auf 157 Fr. 50 Cts. veranschlagt werden
dann sei zum Erwerb einer entsprechenden Rente eine einmalige
Kapitaleinzahlung von 2390 Fr. 85 Cts. erforderlich. Ziehe man
hievon 25 % ab, so bleibe ein Betrag von rund 1800 Fr. Der
Kläger halte nun seine Berufung an das Bundesgericht in dem
Sinne aufrecht, daß er, nebst den anerkannten 167 Fr. 50 Cts.,
den Zuspruch einer Entschädigung von 1800 Fr. nebst Zins à
5 % seit 2. Mai 1893 verlange, unter Kostenfolge. Es werde
auch um Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach
gesucht.
2. Zunächst steht fest, daß der Betrieb der Beklagtschaft (Aus
beutung eines Steinbruches) der Haftpflichtgesetzgebung untersteht
bei diesem Betriebe nun erlitt der Kläger unterm 2. Mai 1893
einen Leistenbruch, resp. trat ein solcher Bruch aus. Nachdem sich
bei der Prozeßinstruktion ergeben, daß der Bruchaustritt in der
Tat beim Betriebe des beklagtischen Geschäftes stattgefunden, hat
denn auch die Beklagtschrift die daherigen Heilungs und Ver
pflegungskosten, sowie die Entschädigung wegen zeitweiser Arbeits
unfähigkeit übernommen; darüber herrscht also in dieser Instanz
kein Streit, indem die beklagte Partei die betreffenden Posten an
erkennt. Dagegen bestreitet sie, über die genannten Posten hinaus
noch eine Entschädigung für bleibende teilweise Erwerbsunfähigkeit
zu schulden, und hat gegen die bezügliche Entscheidung der Vor
instanz rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen;
in derselben wird gemäß Vorschrift des Art. 67 O. G. ange
geben, inwieweit genanntes Urteil angefochten wird und welche
Abänderungen beantragt werden, und ist ferner auch gemäß
Alinea 4 des citterten Artikels (da der Streitwert 4000 Fr. nicht
erreicht) eine die Berufung begründende Rechtsschrift beigelegt
worden. Anderseits hat der Kläger zwar auch innert der gesetz
lichen Frist eine Eingabe eingereicht; in derselben wird aber nur
gesagt, daß die Berufung erklärt werde. Inwieweit das Urteil an
gefochten werde und welche Abänderungen beantragt werden, hat
Kläger daselbst nicht angegeben; ebensø wenig hat er der Be
rufung die in Art. 67 Absatz 4 O. G. erwähnte begründende
Rechtsschrift beigelegt. Ferner ist seitens des Klägers auch nicht
etwa gemäß Art. 70 O. G. die Anschlußberufung erklärt worden;
vielmehr hat derselbe erst in der Antwort auf die Berufungsfchrift
der Beklagten bestimmte Anträge gestellt und motiviert. Unter
diesen Umständen kann, wie das Bundesgericht bereits zu wieder
holten Malen ausgesprochen hat (Amtliche Sammlung XX, S. 81,
387, 394), auf die klägerische Berufung, zufolge mangelnder
Rechtsförmlichkeit, nicht eingetreten werden, und steht daher schon
jetzt fest, daß die dem Kläger gesprochene Entschädigung nicht
über den von der Vorinstanz gesprochenen Betrag von 1500 Fr.
erhöht werden kann. Dagegen ist die beklagtische Berufung aller
dings in Form Rechtens erklärt worden, und ist daher zu unter
suchen, ob im Sinne derselben die vorinstanzlich zuerkannte Ent
schädigung hier ganz oder teilweise abzuerkennen sei.
3. Diesbezüglich fällt in Betracht: Es steht, wie gesagt, tatsäch
lich fest, daß der Kläger fraglichen Bruch im Betriebe der Beklagt
schaft, anläßlich einer Überanstrengung (Anstemmen gegen einen
schweren Stein), erlitten hat, resp. der Bruch bei diesem Anlaße
(und zwar zum ersten Male) ausgetreten ist. Nun behauptet
aber die beklagte Partei, daß im vorliegenden Fall, wie übrigens
immer, vor dem Bauchaustritt mindestens eine Disposition zu
demselben vorhanden gewesen sei; und in der Tat geht aus den
Akten hervor, daß der Kläger schwache Bauchwände hat, welche
ihn zweifellos zum Bruche prädisponierten. Daraus zieht die Be
klagtschaft den Schluß, daß die erwähnte Prädisposition als patho
logischer Zustand resp. als Krankheit aufgefaßt werden müsse;
diese habe sich eben entwickelt und zum Bruchaustritte als zur
drisis geführt. Derselbe sei also kein Unfall und könne daher die
Haftpflicht nicht begründen. Indeß ist diese Ausführung doch nicht
zutreffend. Richtig ist zwar, daß ein Bruch sich auch allmälig,
infolge einer durch die normale Tätigkeit bedingten Anzahl von
m einzelnen nicht mehr bestimmbaren Anstrengungen bis zum
Austritt eintwickeln kann; in solchen Fällen ist allerdings ein
Unfall nicht anzunehmen und die Haftpflicht nicht begründet. Da
jegen kann es vorkommen, und kommt erfahrungsgemäß in der
Tat häufig vor, daß ein Bruch, sei es auch bei vorhandener
Bruchanlage, anläßlich einer einzelnen körperlichen Überanstren
gung austritt; ist aber ein solcher Bruchaustritt auf ein zeitlich
bestimmbares Ereigniß zurückzuführen, so erscheint er als Unfall
und ist daher die Haftpflicht begründet (Amtliche Sammlung XVIII,
S. 238; XIX, S. 177; Entscheidung in Sachen Roth vom
26. Dezember 1894). Demgemäß muß in jedem einzelnen Fall
untersucht werden, ob ein Bruchaustritt als Unfall zu qualifizieren
sei oder nicht (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen
Köhler gegen Nordostbahn vom 18. Oktober 1893; Handels
rechtliche Entscheidungen, Jahrgang 1893, S. 326). In casu
steht nun fest, daß der Bruchaustritt am 2. Mai 1893 infolge
einer körperlichen Anstrengung, beim Anstemmen gegen einen
schweren Stein erfolgte. Es liegt daher ein Betriebsunfall vor,
für dessen Folgen der Betriebsunternehmer einzustehen hat. Daran
kann die konstatierte Bruchdisposition des Klägers (Schwäche der
Bauchwand) nichts ändern.
4. Im weitern hat die beklagte Partei angebracht, daß sie,
wenn man den in Frage stehenden Bruch auch als Unfall auf
fasse, doch nur für die Folgen des Unfalles einzustehen habe;
dieselben umfaßten aber, außer den bereits erledigten Posten für
Heilungs und Verpflegungskosten, sowie Ersatz für zeitweise Ar
beitsunfähigkeit, nur noch die gesamten Kosten einer Radikal
operation des Bruches und den Ersatz für daherigen Lohnausfall.
Diese Beträge erklärt Beklagtschaft auf sich nehmen zu wollen;
dagegen sei sie zu mehrerem nicht verpflichtet. Ein weiterer, blei
bender Nachteil trete nämlich nur dann ein, wenn Kläger sich
der Radikaloperation nicht unterziehe; werde selbe dagegen vor
genommen, so trete sichere Heilung ein und sei jeder vom Bruch
herrührende Nachteil beseitigt. Bei dieser Sachlage sei Kläger
verpflichtet, sich der Operation zu unterziehen, tue er dies nicht
und bleibe daher ein Nachteil fortbestehen, so sei derselbe eben
nicht als eine Folge des Unfalles, sondern vielmehr als eine Folge
der Unterlassung der Operation zu betrachten, und habe ihn da
her Kläger, als selbstverschuldet, an sich zu tragen. Diesen
Ausführungen nun könnte dann beigestimmt werden, wenn dar
getan wäre, daß die betreffende Operation eine ganz unbedenkliche
sei, und daher die Weigerung des Klägers, sich derselben zu unter
ziehen, als absichtliche oder leichtfertige Vereitelung seiner Heilung
zu betrachten wäre (siehe Amtliche Sammlung XVIII, S. 238,
555). Dagegen trifft dies doch nicht zu. Vielmehr ist die Radikal
operation eines Bruches als ein schwerer Eingriff in die körper
liche Integrität zu betrachten; zur Duldung derselben kann aber
Kläger, auch abgesehen von der Gefahr, nicht angehalten werden
(Schmitz, Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes
II, S. 64). Ferner ist im Obergutachten Kocher zwar gefagt, daß
die Radikaloperation in casu ohne Gefahr vorgenommen werden
könnte; dagegen haben sich die Experten der ersten Instanz
ihrem Gutachten hierüber nicht ausgesprochen, und führt Kläger
in seiner Eingabe an, daß laut Erklärung des Dr. Kottmann
die Operation keineswegs ohne Gefahr sei. Unter diesen Um
ständen ist dem Kläger nicht zuzumuten, daß er sich der Radikal
operation unterziehe; vielmehr ist er für die Nachteile zu ent
schädigen, welche sich bei Nichtvornahme der Operation heraus
stellen.
- Zu diesen Nachteilen gehört nun zunächst, daß Kläger ein
Bruchband anschaffen und dasselbe in der Folge wird erneuern
müssen. Durch das Tragen desselben werden zwar die weitern
Nachteile, welche ein Bruch für die Arbeits und Erwerbsfähig
keit zur Folge hat, zum großen Teile aufgehoben; immerhin blei
ben gewisse Nachteile bestehen, und ist z. B. darauf zu verweisen,
daß Kläger, trotz des Bruchbandes, sich in der Auswahl der Ar
beit beschränken und schwerere Arbeit wird vermeiden müssen;
ferner ist gewiß anzunehmen, daß er als bruchleidender Arbeiter
in Zukunft schwerer Anstellung finden wird. Für diese Unfalls
folgen hat nun die Beklagtschaft aufzukommen.
Die Vorinstanz schätzt nun die daherige Einbuße an Erwerbs
fähigkeit, indem sie das Mittel der im Gutachten Kottmann
Reinert genannten Ansätze annimmt, auf 12 ½%. Hierin kann
ein Rechtsirrtum offenbar nicht gefunden werden; es ist daher
die genannte Annahme der Vorinstanz ohne weiters auch der
hierseitigen Berechnung zu Grunde zu legen. Ist daher der zu
ersetzende jährliche Verdienstausfall (auf Grundlage eines Tag
lohnes von 3 Fr. 50 Cts.) auf 131 Fr. 25 Cts. zu veran
schlagen, so ergibt sich, wenn wegen des vorliegenden Zufalls und
der Vorteile der Kapitalabfindung, ein Abstrich von circa 20 %
gemacht wird, rund der von der Vorinstanz gesprochene Betrag
von 1500 Fr. Es ist daher ohne weiters auf denselben zu er
kennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und es hat in
allen Teilen beim Urteil des Obergerichtes des Kantons Solo
thurn vom 24. Januar 1895 sein Bewenden.