- Urteil vom 19. Juni 1895 in Sachen
Staatskasse Uri und Regli.
A. Unterm 30. November 1891 erließ C. J. Regli in Göschenen
an Pfarrer Herger ebendaselbst eine Vorladung vor Vermittler
amt Göschenen, eventuell Kreisgericht Uri, mit dem Rechtsbegehren,
derselbe habe eine öffentlich ausgesprochene Verläumdung, daß Regli
iu einem Civilprozesse einen falschen Eid geschworen hätte, zu
widerrufen, gesetzliche Satisfaktion zu leisten, und sei dafür an
gemessen zu bestrafen, unter Kostenfolge. Pfarrer Herger erschien
vor Vermittleramt, verließ jedoch bald darauf den Kanton Uri und
zog nach Wald, Kantons Zürich. Als er daselbst durch Schreiben
des Präsidenten des Kreisgerichtes Uri benachrichtigt wurde, daß
der Tag zur Verhandlung angesetzt sei, antwortete Pfarrer Herger,
er könne auf den angesetzten Termin nicht erscheinen; er werde
auch keinen Anwalt mit seiner Vertretung betrauen; wie das
Kreisgericht Uri urteilen werde, sei ihm sehr gleichgültig. Am
- Mai 1892 fand sodann die Verhandlung fraglichen Prozesses
statt und erging gegen Pfarrer Herger ein Kontumazurteil, wo
durch das Rechtsbegehren des Klägers für begründet erklärt und
der Beklagte zur Zahlung einer Ordnungsbuße von 10 Fr.
wegen Nichterscheinen und zu einer Geldbuße von 30 Fr. wegen
Injurie verurteilt wurde, unter Kostenfolge. Dieses Urteil wurde
dem Beklagten unterm 10. Juni 1892 zugestellt; ebenso ein
weiteres Urteil des gleichen Gerichtes vom 4. Juli 1892, wo
durch das erste Urteil, nach Ablauf der Purgationsfrist, als in
Rechtskraft erwachsen erklärt und dem Kläger Regli für das
bezahlte Gerichtsgeld der Regreß gegen den Beklagten eröffnet
wurde. Es ergingen dann in Sachen noch zwei weitere Entscheide
des Kreisgerichtes Uri: einer vom 17. April 1893, wodurch
Pfarrer Herger unter Kostenfolge aufgefordert wurde, vor ge
nanntem Gericht zur Unterzeichnung des festgesetzten Widerrufes
zu erscheinen, und weiterhin ein Entscheid vom 27. November
1893, demzufolge an Stelle des Widerrufes die Ehre des
Klägers Regli gerichtlich gewahrt und demselben für bezahltes
Gerichtsgeld wieder der Regreß auf den Beklagten eröffnet wurde.
Unterm 18./19. Januar 1895 stellte dann Rechtsagent Ehrens
berger in Zürich Namens der Staatskasse Uri und des I. C.
Regli beim zürcherischen Regierungsrate das Gesuch, es seien die
obgenannten Straferkenntnisse vom 3. Mai und 4. Juli 1892
und 17. April und 27. November 1893 als im Kanton Zürich
vollstreckbar zu erklären, dies zwar auf Grund des 1116 des
zürcherischen Rechtspflegegesetzes, der die Vollziehung strafrecht
licher Erkenntnisse mit Bezug auf verhängte Geldbußen (Ord
nungsbußen inbegriffen) und Kosten normiert. Zur Begründung
berief sich der genannte Rechtsagent auch auf Art. 81 Abs. 2
des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs.
Unterm 21. Februar 1895 wies der zürcherische Regierungsrat
das Gesuch um Urteilsvollstreckung ab, wesentlich aus folgenden
Gründen: Es handle sich um die Vollstreckung strafrechtlicher
Erkenntnisse und sei auch das Gesuch in diesem Sinne gestellt
worden. Indes finde Art. 81 Abs. 2 cit. hier keine Anwendung,
indem sich die bezügliche Bestimmung blos auf Civilurteile beziehe,
die allerdings gemäß Art. 61 B. V. auch in einem andern
Kanton, als in dem sie erlassen wurden, ohne weiteres, vorbe
hältlich nur der Einrede des Art. 81 Abs. 2 leg. cit., vollstreck
bar seien. Die Betreibung für vermögensrechtliche Ansprachen
aus außerkantonalen Strafurteilen dagegen hänge ab von dem
Hoheitsrechte des Kantons und pflege im Kanton Zürich nur
zugelassen zu werden unter der Voraussetzung, daß das betreffende
Strafurteil selbst in der Hauptsache auf dortseitigen Vollzug An
pruch machen könne. In casu sei nun, trotzdem der zürcherische
Aufenthalt des Beklagten dem urnerischen Gerichte bekannt war,
weder die Auslieferung noch die Übernahme der Beurteilung des
Falles durch die zürcherischen Gerichte beantragt worden und
liege auch keine Erklärung der urnerischen Regierung vor, daß
sie in solchen Fällen, da es sich nicht um ein schon kraft Bundes
gesetzgebung zur Auslieferung oder eigenen Beurteilung verpflich
tendes Vergehen handle, Gegenrecht halten werde. Nachdem so
dann das urnerische Urteil als in Rechtskraft erwachsen erklärt
worden sei, erscheine eine Remedur des Verfahrens als abge
schnitten.
B. Gegen den Entscheid des zürcherischen Regierungsrates
erklärte Fürsprecher Dr. Schmid Namens der Staatskasse des
Kantons Uri und des C. J. Regli den Rekurs an den Bundes
rat mit dem Antrage, es sei genannter Regierungsrat einzuladen,
die verweigerte Urteilsvollstreckung anzuordnen, unter Kostenfolge
für den Beklagten Herger. Rekurrent stellte gleichzeitig an den
Bundesrat das Gesuch, die Rekurseingabe, falls er sich als un
zuständig erachten sollte, dem Bundesgerichte zu übermitteln.
Diesem Gesuche entsprechend wies sodann der Bundesrat unterm
20. März 1895 die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundes
gericht mit der Begründung, daß es sich laut Rekursanbringen
in Wirklichkeit nur um Verletzung des Art. 61 B. V. handeln
könne, bezüglich desselben aber das Bundesgericht kompetent sei.
In der Eingabe des Dr. Schmid ist im wesentlichen ausge
führt: Die angefochtene Schlußnahme des zürcherischen Regie
rungsrates gehe davon aus, daß es sich vorliegend um Voll
treckung von Strafurteilen handle. Dagegen betrachte die Civil
prozeßordnung des Kantons Uri die Klage um Ehre als eine
Civilklage und würden demgemäß Injurienprozesse im Kanton
Uri als Civilprozesse behandelt. Das in Frage stehende Urteil
sei ein Civilurteil; Art. 81 Abs. 2 des Betreibungs und Kon
kursgesetzes sei zweifellos anwendbar. Die Kompetenz des ur
teilenden Gerichtes sei zwischen den Parteien gar nicht controvers;
Beklagter sei auch zu den Verhandlungen vorgeladen worden.
Der angefochtene Entscheid qualifiziere sich auf Grund von Art. 19
des Betreibungs und Konkursgesetzes als Rechtsverweigerung
seitens einer kantonalen Aufsichtsbehörde. Eventuell werde Ver
letzung des Art. 61 B. V. behauptet.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich führt in seiner
rnehmlassung im wesentlichen aus: Die Vollstreckung der ur
nerischen Urteile sei als solche von Straferkenntnissen, unter Hin
weis auf 1116 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, anbe
gehrt worden. In Fällen der vorliegenden Art sei die Kantons
hoheit durch Bundesrecht, speziell auch durch das Bundesgesetz
betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten,
nicht beschränkt; der Regierungsrat habe daher den Vollzug
verweigern dürfen. Der vorliegende Rekurs stelle sich nun aber
auf den ganz neuen Standpunkt, daß es sich in casu um Voll
zug eines Civilurteiles handle, indem Injurienprozesse in Uri
durchaus als Civilprozesse behandelt würden. Den Vollzug eines
Civilurteils habe aber der Regierungsrat niemals hindern wollen
er habe sich damit überhaupt nicht zu befassen; vielmehr solle
die Rekurrentschaft, falls sie die fraglichen Erkenntnisse als Civil
urteile betrachte, ohne weiteres den Weg der Betreibung ein
schlagen, und, wenn selbe verweigert würde, an die Gerichte als
Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs und Konkurswesen ge
langen. Übrigens stelle sich fragliches Urteil nach zürcherischer
Gesetzgebung und allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Strafurteil
dar, und sei dies wohl ausschlaggebend. Der Standpunkt des ur
nerischen Rechtes falle nicht in Betracht.
D. In besonderer Vernehmlassung beantragt auch Pfarrer
Herger die Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Streitsache des C. J. Regli gegen Pfarrer Herge
hatte ersterer beim Kreisgericht Uri das Rechtsbegehren gestellt,
es habe der Beklagte die gegen ihn ausgesprochene Verläumdung
zu widerrufen, gesetzliche Satisfaktion zu leisten und sei derselbe
zu bestrafen, unter Kostenfolge. Das Kreisgericht erkannte sodann
unterm 3. Mai 1892 in contumaciam dahin, es sei das Rechts
begehren des Klägers begründet und der Beklagte in eine Buße
von 30 Fr. und eine Ordnungsbuße von 10 Fr. (wegen Nicht
erscheinen) verfällt, unter Kostenfolge. Durch weitere Entscheide
wurde im wesentlichen dieses Urteil als in Rechtskraft erwachsen
erklärt, resp. im einzelnen modifiziert, und bezügliche weitere
Kosten dem Beklagten auferlegt. Unterm 18./19. Januar 1895
begehrte sodann Rechtsagent Ehrensberger Namens der urnerischen
Staatskasse und des Klägers Regli beim zürcherischen Regierungs
rat die Bewilligung zum Vollzuge fraglicher Erkenntnisse; dies
Begehren stützte sich auf die Bestimmung des zürcherischen Pro
zeßgesetzes betreffend Vollzug von Strafurteilen außerkantonaler
Gerichte und Art. 81 Abs. 2 des Betreibungs und Konkursge
setzes. Von diesem Gesichtspunkt aus befaßte sich der zürcherische
Regierungsrat mit fraglichem Begehren und erklärte, daß Art. 81
Abs. 2 cit. sich nur auf Civilurteile beziehe, die in Frage stehen
den Straferkenntnisse aber nach zürcherischem Rechte, das diesbe
züglich maßgebend sei, sich nicht zur Vollstreckung eigneten. In
der hierseitigen Instanz hat nun die Rekurrentschaft insofern einen
andern Standpunkt eingenommen, als sie jetzt die in Frage stehen
den Urteile als Civilurteile ausgibt und den Art. 61 B. V. als
verletzt bezeichnet. Wenn man nun davon absehen will, daß die
gleiche Partei früher die betreffenden Erkenntnisse als strafrecht
liche qualifizierte, so ist zu bemerken: Das Begehren des Klägers
ging auf Strafe, Widerruf und Kostenfolge; das Urteil (resp.
die Urteile) lauten zur Zeit auf Strafe (und Ordnungsbuße),
gerichtliche Ehrenerklärung und Kostenfolge. Der Anspruch des
Klägers erweist sich unter diesen Umständen doch gewiß auch
nach urnerischem Rechte als ein Strafanspruch, und das bezüg
liche Urteil als ein Strafurteil (Amtliche Sammlung XIX,
S. 104). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß
der genannte Anspruch nach urnerischem Rechte wesentlich in den
Formen des Civilprozesses geltend zu machen ist. Abgesehen davon
fällt in Betracht, daß die in Frage stehenden Entscheide nach
dem Rechte des um Vollzug angegangenen Kantons Zürich,
sowie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gewiß als Strafurteile
zu betrachten sind, in denen eben der Strafanspruch, sowie die
demselben accessorischen Kostenforderungen festgestellt werden. Das
aber ist maßgebend. Sind also die genannten Urteile als Straf
urteile zu betrachten, so bezieht sich Art. 61 B. V. nicht darauf
es kann daher eine Verletzung desselben nicht vorliegen. Was
sodann Art. 81 des Betreibungs und Konkursgesetzes betriff
so ist das Bundesgericht als Staatsgerichtshof diesbezüglich in
kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.