- Urteil vom 29. Mai 1895 in Sachen Schwank.
- Beim heutigen Rekurrenten J. Schwank in Burgdorf war
- Gysler in Höngg als Geschäftsreisender angestellt. Dies Ver
hältnis wurde dann im Oktober 1893 gelöst. Bei diesem Anlaß
kam es zwischen Schwank und Gysler zu verschiedenen Streitig
keiten und Prozessen. Am 1. März 1894 reichte Schwank beim
Bezirksgericht Zürich II Weisung ein über die Streitfrage, ob
nicht der Beklagte Gysler verpflichtet sei, ihm als Saldo von
als Reisender einkassierten aber nicht abgelieferten Geldern 589 Fr.
a Cts. nebst Zins à 5 % seit 22. Oktober 1893 zu bezahlen;
gleichzeitig veranlaßte Schwank die Bezirksanwaltschaft Zürich,
gegen Gysler eine Untersuchung wegen Unterschlagung einzuleiten.
Anderseits machte Gysler geltend, daß Schwank ihn bei Ge
schäftsfreunden als geschäftlich durchaus unbrauchbaren Menschen
geschildert und auch sonst kreditschädigende Außerungen über ihn
getan habe. Er erwirkte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich ein
Urteil, durch welches Schwank wegen Beschimpfung zu einer
Buße verurteilt wurde, und reichte dann noch beim Bezirksgericht
Zürich II, als Civilgericht, unterm 3. Juni 1894 Weisung ein
über die Streitfrage, ob der Widerbeklagte (Schwank) nicht ver
pflichtet sei, an ihn als Widerkläger 3112 Fr. 22 Cts. als
Schadenersatz und Genugtuungssumme zu bezahlen? Nachdem
die Civilsache vom genannten Bezirksgericht eine Zeit lang mit
Rücksicht auf die vor der Bezirksanwaltschaft hängige Unter
suchung sistiert worden war, wurde dieselbe gemäß Gerichts
beschluß vom 28. September 1894 wieder fortgesetzt und ein
schriftliches Vorverfahren angeordnet. In demselben forderte der
Beklagte widerklagsweise eine Genugtuungssumme von 3000 Fr.
und ferner 112 Fr. 25 Cts. Saldo laut Abrechnung. Der Klä
ger dagegen beantragte mit Eingabe vom 4. Februar 1895, das
Gericht wolle sich zur Behandlung der Widerklage gegen ihn, da
er in Burgdorf domiziliert sei, insoweit inkompetent erklären, als
sich dieselbe nicht auf die Geltendmachung des Saldos von 112 Fr.
22 Cts. beziehe. Unterm 8. Februar 1895 erklärte sich jedoch das
Bezirksgericht Zürich II als zur Behandlung der Widerklage
kompetent, wesentlich aus folgenden Gründen: Gemäß Art. 59
B. V. unterliege es keinem Zweifel, daß der im Kanton Bern
domizilierte Widerbeklagte jedenfalls dann nicht auf die erhobene
Klage (Widerklage) in Zürich in's Recht zu antworten hätte,
wenn er nicht selbst gegen den Widerkläger bei Bezirksgericht
Zürich einen Rechtsanspruch geltend gemacht hätte. Somit sei zu
untersuchen, ob der letztere Umstand eine Ausnahme von der
Regel des Art. 59 B. V. begründen könne. In der bundesrecht
lichen Praris sei nun immer angenommen worden, daß der Be
klagte durch Art. 59 B. V. nicht gehindert werde, gegen den
Kläger bei demjenigen Gerichte, bei welchem er von ihm belangt
worden sei, solche ihm gegen diesen zustehende Ansprüche mittelst
Widerklage geltend zu machen, welche mit dem Klageanspruch in
einer materiellen Konnexität stehen (Amtliche Sammlung
Nr. 66). Frage sich also, ob die in Frage stehenden Ansprüche
materiell konnex seien, so sei dies zu bejahen. Zu jener Konnexi
tät sei nämlich gemäß bundesgerichtlichem Entscheid in Amtlicher
Sammlung VII, Nr. 4 nicht erforderlich, daß die beiden Ansprüche
aus dem gleichen Rechtsgeschäft bezw. aus der gleichen juristischen
Tatsache entsprungen seien. Vielmehr genüge es, wenn der Ent
stehungsgrund des Klage und derjenige des Widerklageanspruchs
zwar nicht identisch seien, aber unter sich in einem inneren Zu
sammenhange ständen. Es dürfe angenommen werden, daß das
Bundesrecht in dieser Materie sich mit 33 der deutschen Reichs
civilprozeßordnung decke, wonach eine Widerklage bei dem Gerichte
dann erhoben werden könne, wenn der Gegenanspruch mit dem
in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen
denselben vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang
stehe. Die deutsche Rechtssprechung habe nun angenommen, daß
es diesbezüglich nicht eines rechtlichen Zusammenhangs bedürfe,
sondern ein tatsächlicher genüge. Ein solcher liege nun in casu
offenbar vor. Unterm 9. April 1895 bestätigte sodann die Appel
lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als Re
kursinstanz vorstehenden Kompetenzentscheid und zwar aus den
gleichen Gründen.
B. Gegen die genannten Entscheide des Bezirksgerichtes Zürich II
und der Appellationskammer erklärte Professor Dr. Meili namens
Fr. Schwank den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,
mit dem Antrage, es seien dieselben als dem Art. 59 B. V.
widersprechend aufzuheben und die Zürcher Gerichte als zur Be
handlung der Widerklage bezüglich 3000 Fr. unzuständig zu
erklären, soweit dieselbe sich auf eine Schadenersatz und Genug
tuungsforderung aus Delikt (Injuri ) stütze. Zur Begründung
wird bemerkt: Nach bundesrechtlicher Praxis stehe fest, daß
wenn die Voraussetzungen des Art. 59 B. V. an sich vorhanden
seien, genannter Artikel der Behandlung einer Widerklage beim
Forum der Hauptklage dann nicht entgegenstehe, wenn zwischen
den beidseitigen Ansprüchen eine materielle, innere, rechtliche
Konnexität bestehe. Eine solche Konnexität sei in casu nicht vor
handen: es sei unmöglich, einen rechtlichen Zusammenhang zwi
schen dem früher bestandenen Vertragsverhältnis und dem spätern
Delikt des Klägers zu konstruieren, dies namentlich dann, wenn
die Injurie, wie hier, begangen wurde nach Auflösung des Dienst
verhältnisses. Wenn das zürcherische Obergericht einen gewissen
Zusammenhang als vorhanden annehme, so genüge eben ein sol
cher nicht. Im übrigen wird auf die Ausführungen des an das
Obergericht gerichteten Rekurses verwiesen.
C. Die rekursbeklagte Partei führt aus: Hauptklage und
Widerklage seien nach Auflösung des Dienstvertrages erhoben
worden; beide seien Deliktsklagen. Mit ersterer verlange Schwank
eine Summe, die Gysler ihm wegen angeblicher betrügerischer
Verrechnung einer Anzahl Gegenforderungen schulde; mit letzterer
verlange Gysler Schadenersatz wegen gewisser Außerungen, die
Schwank über die Art und Weise, wie Gysler den Dienstvertrag
erfüllt, getan habe. Im übrigen verweise man auf die Eingabe
an das Obergericht. In derselben wird namentlich erörtert, daß
das Bundesgericht zur Begründung des Forums der Widerklage
strenge Konnexität nicht fordere, selbe aber in casu gegeben sei.
D. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. muß der aufrechtstehende
Schuldner, welcher in der Schweiz seinen festen Wohnsitz hat, im
interkantonalen Verkehr für persönliche Ansprachen vor dem
Richter seines Wohnorts gesucht werden. Daraus würde sich mit
Bezug auf persönliche Ansprachen des Beklagten an den Kläger
zunächst ergeben, daß dieselben im interkantonalen Verkehr am
Wohnort des Klägers geltend zu machen wären, somit nicht etwa
ohne weiteres widerklagsweise am Gerichtsstand der Klage ange
bracht werden können. Wenn also beim Gerichtsstand des einen
Kantons eine Klage hängig ist, so erhält der Beklagte nicht schon
dadurch etwa ganz allgemein das Recht, den in einem anderen
Kanton wohnhaften, aufrechtstehenden Kläger mit einer persön
lichen Widerklage am Gerichtsstand der Vorklage in's Recht zu
fassen. Allerdings kann er daselbst, wie sich von selbst versteht,
seine Verteidigungsmittel, speziell auch die Einrede der Kompen
sation geltend machen; dagegen ist eben die Widerklage kein Ver
teidigungsmittel, sondern ein selbständiger Gegenangriff und unter
liegt als solcher der Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 B. V. Da
gegen hat die Praxis, trotz teilweisen Widerspruchs der Theorie
(Schoch, Art. 59, S. 167), von jeher anerkannt, daß von der
Regel des genannten Artikels gewisse Ausnahmen stattfinden. So
hat schon der Bundesrat bezüglich des Art. 50 der Bundesver
fassung von 1848, der dem jetzigen Art. 59 entspricht, sich dahin
ausgesprochen, daß persönliche Widerklagen, in scheinbarem Wider
spruch zu Art. 50 (jetzt 59), dann beim Gerichtsstand der Vor
klage angebracht werden können, wenn zwischen Vorklage und
Widerklage materielle Konnexität besteht (s. Ullmer, Staats
rechtliche Praxis, S. 285, 886, 888; cit. bei Schoch, 1. cit.
S. 169). Im gleichen Sinne entschied dann (seit der Bundes
verfassung von 1874) das Bundesgericht, indem es zunächst auf
die feststehende bundesrechtliche Praxis verwies. In der Folge
präzisierte es seinen Standpunkt dahin, daß eine den Gerichts
stand der Widerklage begründende Konnexität nicht schon deshalb
anzunehmen sei, weil Klage und Widerklage Forderungen betreffen,
welche auf gleichartige Gegenstände, z. B. Geldleistungen gerichtet
ind; vielmehr sei ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem
Klags und Widerklagsanspruch erforderlich; dagegen könne nicht
gefordert werden, daß zwischen denselben eine materielle Konnexi
tät im strengen Sinne bestehe, d. h. die betreffenden Ansprüche
aus dem gleichen Rechtsgeschäft bezw. der gleichen juristischen
Tatsache entsprungen sein. Es müsse vielmehr genügen, wenn der
Entstehungsgrund des Klags und derjenige des Widerklagsan
spruchs zwar nicht identisch sind, wohl aber unter sich in einem
inneren Zusammenhang stehen (Amtliche Sammlung VII, S. 21)
Als Grund für die Anerkennung dieses Gerichtsstandes wird an
gegeben, daß Art. 59 Abs. 1 B. V. dem Beklagten nicht das
Recht habe nehmen wollen, sich gegen die Klage, außer durch
Einrede, auch im Wege eines mit dem Klageanspruch rechtlich
zusammenhängenden Gegenangriffs zu verteidigen und die zwischen
ihm und dem Kläger bestehenden, innerlich zusammenhängenden
Rechtsbeziehungen ihrem ganzen Umfange nach durch das vom
Kläger selbst angegangene Gericht der Vorklage in einheitlicher
Weise erledigen zu lassen. Jedenfalls hat eine Partei, welche den
Richter in einer Sache anruft, die ohne Prüfung der Gegen
ansprüche nicht richtig beurteilt werden kann, kein Recht, sich auf
Grund von Art. 59 Abs. 1 B. V. zu beschweren, wenn der
Richter auf Widerklage hin auch die betreffenden Gegenansprüche
prüft und eventuell in einem condemnatorischen Urteile feststellt.
An der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis ist nun, wie in
anderen Fällen (Amtliche Sammlung VIII, S. 430; XII, S. 5
XVI, S. 644; XVII, S. 373), so auch heute festzuhalten, und
muß demnach untersucht werden, ob in casu zwischen dem Klags
und dem Widerklagsanspruch eine innere, rechtliche Konnexität
besteht.
2. Diesbezüglich ist zu bemerken: Kläger stützt seinen Anspruch
auf Dienstvertrag; er macht nämlich geltend, daß der Beklagte
während der Dauer seiner Anstellung für ihn Gelder eingezogen,
aber nicht pflichtgemäß abgeliefert habe. Die Klage ist also eine
Vertragsklage. Anderseits macht der Beklagte zwar auch geltend,
daß der Kläger ihm aus genanntem Vertrag einen Saldo (von
112 Fr. 22 Cts., schulde; bezüglich dieses Saldos ist die recht
liche Konnexität zwischen Widerklage und Vorklage zweifellos ge
geben und demgemäß der zürcherische Gerichtsstand begründet. In
dieser Hinsicht besteht übrigens gar kein Streit; dagegen ist aller
dings streitig, ob das Widerklagsbegehren von 3000 Fr. mit der
Vorklage konnex sei und daher bei deren Gerichtsstand angebracht
werden könne, ohne Art. 59 Abs. 1 B. V. zu verletzen. Nun
bezweckt genanntes Widerklagsbegehren Genugtuung und Schaden
ersatz wegen Beleidigung und Kreditschädigung; es stützt sich also
nicht auf Vertrag, speziell nicht auf den zwischen den Parteien
bestandenen Anstellungsvertrag, sondern auf Delikt. Der Ent
stehungsgrund des Klags und derjenige des Widerklagsanspruchs
sind also vorab nicht identisch. Das wäre nun zwar, gemäß den
citierten Ausführungen in Sachen Wicki (Amtliche Sammlung
VII, S. 22), auch nicht nötig, sondern könnte auch ohnedem ein
rechtlicher Zusammenhang zwischen zwei gegenseitigen Ansprüchen
angenommen werden. Hingegen fällt hier in Betracht: Das
Delikt resp. die Delikte, auf welche der Widerklagsanspruch sich
gründet, sollen nicht etwa während der Dauer des der Klage zu
Grunde liegenden Anstellungsverhältnisses vorgefallen sein; viel
mehr behauptet der Widerkläger, daß der Widerbeklagte nach Auf
lösung genannten Vertragsverhältnisses ihn in gedachter Weise
geschädigt habe. Dies soll zwar zum Teil, nur zum Teil,
dadurch geschehen sein, daß der Kläger und Widerbeklagte ungün
stige Informationen über den Beklagten und Widerkläger erteilte;
insofern wäre ein gewisser Zusammenhang des Deliktes mit dem
Vertragsverhältnis resp. der Meinung, welche der Widerbeklagte
über die Art der Erfüllung des Vertrages durch den Widerkläger
hatte und äußerte, gegeben. Allein, wie erwähnt, genügt blos ein
gewisser, tatsächlicher Zusammenhang nicht, um den in Frage
stehenden ausnahmsweisen Gerichtsstand zu begründen. In casu
ergibt sich nun gar nicht, daß die widerklagsweise eingeklagten
Injurien mit der vom Kläger gestellten Saldoforderung aus
Dienstvertrag irgendwie in innerem Zusammenhang stehen; be
züglich einiger derselben (z. B. der Bezeichnung als Konkursit )
ist überhaupt kein Zusammenhang mit dem Dienstvertrag erkenn
bar, und bezüglich der andern bestreitet der Widerkläger das Vor
handensein der Tatsachen, welche der Widerbeklagte zur Schmäle
rung der Ehre und des Kredites des Widerklägers gegenüber
Gysler behauptet haben soll; er ist es also selbst, der jeden tat
sächlichen Zusammenhang zwischen den Widerklagstatsachen und
seinem Dienstverhältnis zum Widerbeklagten negiert. Zur Vertei
digung des Beklagten sodann gehört die widerklagsweise Geltend
machung der betreffenden Injurien jedenfalls nicht; der Vertrags
eit kann sehr wohl getrennt vom Injurienstreit richtig beurteilt
werden, und sind auch nicht einmal praktische Gründe gegen eine
solche getrennte Beurteilung vorgebracht worden. Ist nach dem
Gesagten eine rechtliche Konnexität zwischen Klags und Wider
klagsanspruch nicht anzunehmen, so kann der letztere gegenüber
dem im Kanton Bern domizilierten Kläger nicht am zürcherischen
Forum der Vorklage geltend gemacht werden; vielmehr ist der
Kläger mit dem betreffenden Gegenanspruch an seinem bernischen
Domizil zu suchen. Es mag in dieser Sache noch auf 33 der
Reichscivilprozeßordnung und die bezügliche Doktrin und Praxis
verwiesen werden (Gaupp, Civilprozeßordnung, S. 78
Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeßrechtes, S. 480,
2c.; Reichsgerichtsentscheidungen, Bd. XI, S. 423).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und sind daher die
zürcherischen Gerichte nicht kompetent, auf die Widerklage von
3000 Fr. des Ch. Gysler in Höngg gegen den Rekurrenten ein
zutreten.