- Urteil vom 17. April 1895 in Sachen
Waltenspühl und Konsorten.
A. Nachdem Jean Leder, von Muri Egg, und seine Frau, eine
geborene Etter von Steinen, Kantons Schwyz, gestorben waren,
wurden deren vier Kinder von der Vormundschaftsbehörde von
Muri Egg in der Person des I. Waltenspühl bevormundet. Die
vormundschaftlichen Organe schlossen darauf mit dem Großvater
mütterlicherseits genannter Kinder, Clemens Etter in Steinen,
einen Vertrag ab, demzufolge er gegen eine bestimmte Vergütung die
Kinder in Kost und Logis zu sich nahm. Im Jahre 1891 starb
Clemens Etter, indem er sein Vermögen den Kindern Leder und
andern Descendenten hinterließ. Mit Schreiben vom 2. Oktober
1891 machte Fürsprech Ehrler, Namens der übrigen Miterben,
beim Vormund der Kinder Leder eine restanzliche Kostgeldforderung
im Betrage von 4569 Fr. 95 Cts. geltend. Derselbe erhob darau
Namens der Kinder Leder beim Bezirksgericht Muri Provoka
tionsklage gegen die betreffenden Miterben, und erkannte das ge
nannte Gericht unterm 19. Dezember 1892 und 16. Januar 1893
dahin, es sei den Provokaten eine sechszigtägige Frist eingeräumt,
binnen welcher die Klage zur Geltendmachung der bezeichneten
Forderung gegen die Kinder Leder einzureichen sei, mit der An
drohung, daß im Unterlassungsfalle die betreffende Forderung als
erloschen erklärt werde. Da die Provokaten sodann der Provokation
nicht Folge leisteten, erklärte das Bezirksgericht Muri unterm
- April 1893 deren Forderung als völlig kraftlos und erloschen.
Unterdessen hatten jedoch die genannten Miterben des Klemens
Etter gegen die Kinder Leder, resp. deren Vormund, beim Bezirks
gericht Schwyz einen Rechtsstreit anhängig gemacht über die
Rechtsfrage: Sind die Beklagten in angegebener Eigenschaft (als
Rechtsnachfolger ihrer Mutter Marie Leder geb. Etter sel.) nicht
pflichtig, die über den Nachlaß des in Steinen verstorbenen Herrn
Clemens Etter sel. und dessen Ehefrau sub 1. Oktober 1891 vor
genommene Vermögensaufstellung und Teilung einschließlich
eines Belastungspostens der Beklagtschaft, bestehend in 4569 Fr.
95 Cts. als richtig anzuerkennen, unter Kostenfolge? Die
Beklagtschaft bestritt in diesem Verfahren die Kompetenz der
schwyzerischen Gerichte und ersuchte zugleich, unter Vorlage eines
Armutszeugnisses des Gemeinderates von Muri Egg, um Ertei
lung des Armenrechtes gemäß 63 und 64 der schwyzerischen
Civilprozeßordnung. Dagegen erklärte das Bezirksgericht Schwyz
seine Kompetenz als gegeben und wies das Armenrechtsgesuch ab;
die schwyzerische Justizkommission sodann, als Rekursinstanz, be
stätigte unterm 8. November 1894 den Entscheid des Bezirks
gerichtes, und zwar wesentlich auf Grund folgender tatsächlichen
und rechtlichen Erwägungen: Wenn die Rekursitschaft behaupte,
und auch das Bezirksgericht Schwyz annehme, daß die Behörden
von Muri die Vormundschaft über die Kinder Leder nur per
nefas, im Widerspruch mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1891
inne hätten, so sei die Berechtigung dieser Behauptung resp. An
nahme zum mindesten sehr zweifelhaft. Denn tatsächlich habe die
Vormundschaftsbehörde von Muri die Vormundschaft über die
Kinder Leder bis jetzt ausgeübt; in Steinen aber sei eine Vor
mundschaft über dieselben bis zur Anhängigmachung des Prozesses
nicht bestellt gewesen, vielmehr habe man dort, auch nach
krafttreten des citterten Bundesgesetzes, die in Muri bestellte Vor
mundschaft tatsächlich und rechtlich anerkannt. Erst nachdem der
Vormund genannter Kinder dieselben von Steinen abberufen hatte,
und der Prozeß ausgebrochen war, also zu einer Zeit, wo die Vor
aussetzungen einer Vormundsbestellung in Steinen nicht mehr vor
handen waren, hätten die Verwandten der Kinder Leder in Steinen
beim dortigen Gemeinderat einen dahin zielenden Antrag gestellt.
Die Frage, ob in casu die Vormundschaft von den schwyzerischen
oder aber von den aargauischen Behörden und dann zwar
von den betreffenden ausschließlich, Art. 18 leg. cit. zu führen
sei, sei zur Zeit zwar anhängig, aber noch nicht erledigt. Frage
sich aber, welches die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses sei,
so habe Rekurrent zwar behauptet, daß einerseits eine Klage auf
Anerkennung einer Teilung und anderseits eine solche auf Aner
kennung einer Schuldforderung der Masse Etter gegen die Kinder
Leder in Frage ständen. Dagegen sei dies nicht richtig. Als Erb
streitigkeiten im eigentlichen Sinne seien nämlich anzusehen so
wohl diejenigen zwischen Erbprätendenten über deren Erbrecht und
die Erbschaft, als auch solche unter anerkannten Miterben über
Pflicht und Art der Teilung. Durch das Rechtsbegehren der Kläger
werde nun nichts anderes verlangt als die Anerkennung einer
von der Mehrheit der Erbberechtigten vorgenommenen Inventari
sation und Erbteilung, welche dem einen Teile einen Belastungs
posten von 4569 Fr. 95 Cts. zuweise. Das Guthaben des Erb
lassers für seine Auslagen an die Kinder Leder bilde einen
Aktivposten der Erbmasse; bei dessen Zuteilung handle es sich
zunächst um die Art und Weise der Vermögensteilung selbst, d. h.
um die Gültigkeit einer Teilungsbestimmung, die rein erbrecht
licher Natur sei. Das Kantonsgericht Schwyz habe nun auf
Grund des kantonalen Rechtes und konstanter Praxis bereits
rundsätzlich entschieden, daß Vorempfangenes mit dem Erbtreffnis
zu kompensieren resp. anzurechnen sei. Dieser Fall liege hier vor;
derselbe entspringe aber dem Erbrecht und gehöre daher vor die
schwyzerischen Gerichte. Übrigens falle in der vorliegenden Erb
teilungsfrage zu Gunsten des schwyzerischen Gerichtsstandes noch
in Betracht, daß die Mehrzahl der Erben im Kanton Schwy
wohnen und ihrerseits ein Urteil vom schwyzerischen Richter ver
langten, ferner der Erblasser nicht Aargauer sei, und in Schwy
starb, woselbst sich auch sein Vermögen befinde. Daher könne
in casu nur Steinen als der allgemeine und regelmäßige Ge
richtsstand des Erblassers in Frage kommen. Bezüglich des Ge
suches um Erlaß der Prozeßkostenkaution falle in Betracht, daß
der Vormund der Kinder Leder im Kanton Aargau wohne, den
schwyzerischen Gerichtsstand nicht anerkennen wolle, und es wohl
die Vormundschaftsbehörde von Muri sei, welche durch Veran
lassung des vorliegenden Prozesses für die an die Kinder Leder
geleisteten Unterstützungen Ersatz suche; das gleiche sei bezüglich
des Armenrechtsgesuches zu bemerken. Die Gemeinde Muri aber,
welche den vorliegenden Prozeß im eigenen Interesse führe, könne
offenbar die Kosten desselben aufbringen. Abgesehen davon sei
nach dem eigenen Anbringen der Rekurrenten deren Heimat sowie
der gesetzliche Wohnsitz in Muri. Da also die armenrechtsbe
gehrende Partei nicht im Kanton wohne, so sei nicht einzusehen,
wie ihr aus der Landessteuer die Prozeßkosten vorgeschossen werden
sollten, zumal sie kein Gegenrecht nachgewiesen habe.
B. Gegen diesen Entscheid erklärten I. Waltenspühl in Muri
Egg und die dortige Vormundschaftsbehörde Namens der Kinder
Leder den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem
Antrage, es sei der genannte Entscheid der schwyzerischen Justiz
kommission, soweit damit zur Beurteilung der mehrgenannten
Forderung von 4569 Fr. 95 Cts. an die Kinder Leder die
schwyzerischen Gerichte als kompetent erklärt werden, und ferner
die Schlußnahme derselben Behörde betreffend Kostensicherung unter
Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen
angeführt: Die von den schwyzerischen Gerichten geforderte Kosten
versicherung sei eine Rechtsverweigerung und verstoße gegen die
Gleichheit vor dem Gesetze und die bezügliche Vorschrift der
schwyzerischen Civilprozeßordnung ( 58), welche in dieser Be
ziehung punkto Pflicht zur Kostenversicherung, nicht zwischen
Schwyzern und Nichtschwyzern unterscheide. Soweit es sich im
Fernern um die erbrechtliche Frage (der Anerkennung der Teilung
der Erbschaft) handle, sei der schwyzerische Gerichtsstand be
gründet und werde auch nicht angefochten. Was dagegen den
angeblichen Anspruch von 4569 Fr. 95 Cts. betreffe, so quali
fiziere sich derselbe als eine persönliche Ansprache im Sinne
von Art. 59 Abs. 1 B. V.; diese müsse aber am Wohnsitz des
Schuldners geltend gemacht werden. Der gegenteilige Entscheid
der Justizkommission bedeute einen Versuch, den Gerichtsstand
des Schuldners unrechtmäßiger Weise zu verrücken und ein rechts
kräftiges Erkenntnis eines aargauischen Gerichtes (Bezirksgericht
Muri) illusorisch zu machen (Art. 61 B. V.). Streitig sei näm
lich zwischen den Parteien weder das Erbrecht noch die Pflicht
der Teilung, noch die Teilung selbst, sondern einzig die Frage,
ob die Beklagten eine Schuld von 4569 Fr. 95 Cts. anerkennen
und bezahlen müßten, oder nicht. Es handle sich also um eine
angebliche Erbschaftsforderung. Wenn Clemens Etter noch lebte,
müßte er dieselbe am Gerichtsstande der Kinder Leder einklagen;
sein Tod ändere aber hieran nichts (Amliche Sammlung I, S. 49;
Entscheid des Bundesrates vom 10. August 1864). Der ordent
liche Wohnsitz der Kinder Leder sei nun Muri; die klägerischen
Erben hätten übrigens selber die Klage gegen deren Vormund
in Muri gerichtet. Jedenfalls seien am 12. März 1894, als am
Tage des Erlasses des bezirksgerichtlichen Urteils, die Kinder
Leder rechtlich in Muri domiziliert gewesen (Art. 4 Bundesgesetz
vom 25. Juni 1891); der damalige Tatbestand sei aber maß
gebend. Sei aber demgemäß Muri in casu der Gerichtsstand der
Kinder Leder, so sei auch klar, daß der Provokationsprozeß mit
Recht dort geführt wurde. Der Entscheid der Justizkommission
verletze also auch Art. 61 B. V. u. s. w.
C. Die schwyzerische Justizkommission beantragt Abweisung
des Rekurses sowohl bezüglich der Hauptsache als bezüglich der
Nebenfragen. Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf
die Ausführungen des angefochtenen Entscheides sowie die Er
wägungen des Bundesgerichtes in Sachen Munzinger (Amtliche
Sammlung VI, S. 398) und führt sodann noch aus: Der
klägerische Anspruch bezwecke die Anrechnung vorbezogener Ali
mentationen der Kinder Leder und ihre Kompensation mit dem
ihnen zufallenden Treffnis aus der Erbmasse. Bezüglich des Armen
rechtes werde wiederholt, daß die Gemeinde Muri, welche im
Grunde doch für sich prozessiere, desselben nicht bedürfe; die Auf
lage einer Prozeßkostenkaution sodann sei nach schwyzerischem
Prozeßrechte gerechtfertigt gewesen, speziell auch deswegen, weil
die im Rechte stehende Beklagtschaft, nämlich I. Waltenspühl als
Vormund der Kinder Leder, tatsächlich außerhalb des Kantons
Schwyz wohnhaft sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es muß zunächst als feststehend angenommen werden, daß der
Großvater der Kinder Leder, Clemens Etter in Steinen, mit den
vormundschaftlichen Organen von Muri als Vertretern seiner
Enkelkinder einen Vertrag punkto Verpflegung derselben abge
schlossen hatte; laut diesem Vertrage sollte der Großvater Etter
seinen Enkeln Kost und Logis geben, und hiefür von der Vor
mundschaftsbehörde Muri entschädigt werden. In Ausführung
dieses Vertrages erhielten dann die Kinder Leder von ihrem
Großvater Kost und Logis; es wurden ihnen also diese Leistun
gen nicht etwa in Erfüllung einer familienrechtlichen Alimenta
tionspflicht, oder als künftigen Erben, auf ihr Erbtreffnis ge
macht; vielmehr erfolgten die betreffenden Leistungen in Erfüllung
des genannten Vertrages. Nachdem sodann der Großvater Etter
gestorben war, wurden die Kinder Leder nebst mehreren andern
zur Erbschaft berufen; wer aber als Erbe Anspruch auf den
Nachlaß habe, darüber herrscht zwischen den Parteien überhaupt
kein Streit. Dagegen klagten die Miterben der Kinder Leder
gegen letztere auf Anerkennung eines von ihnen aufgestellten In
ventars, samt einem darin enthaltenen Schuldposten zu Lasten
genannter Kinder, sowie auch auf Anerkennung einer vorge
nommenen Nachlaßteilung; diese Klage aber machten die Mit
erben beim Bezirksgericht Schwyz anhängig. Die vormundschaft
lichen Organe von Muri anerkennen nun Namens der beklagten
Kinder Leder, daß auf Anerkennung der Erbschaftsteilung aller
dings bei den schwyzerischen Gerichten, als dem Gerichtsstande
der Erbschaft geklagt werden durfte, weil diese Klage eine erb
rechtliche sei. Was dagegen die mehrgenannten vormundschaftlichen
Organe hier bestreiten, das ist zunächst die Kompetenz des Be
zirksgerichtes Schwyz, als forum hereditatis darüber zu ent
scheiden, ob die beklagten Kinder Leder den ihnen belasteten
Inventarposten von 4569 Fr. 95 Ets. anerkennen beziehungs
weise sich an ihrem Erbteil anrechnen lassen müssen oder nicht.
Wenn diese Frage eine erbrechtliche wäre, dann wäre freilich auch
nach Ansicht der Rekurrentschaft der schwyzerische Gerichtsstand
begründet. Hingegen behauptet genannte Partei, daß der betref
fende Anspruch nicht ein erbrechtlicher, sondern ein persönlicher
im Sinne von Art. 59 Abs. 1 B. V. sei und demgemäß nicht
im Kanton Schwyz, als am Gerichtsstande der Erbschaft, sondern
in Muri, als dem Wohnsitze der Kinder Leder resp. der zustän
digen Vormundschaftsbehörde, zum Austrag hätte gebracht werden
sollen.
Diesbezüglich ist zu bemerken: Der Klage liegen die Behaup
tungen zu Grunde, daß Kläger Erben seien und als solche mit
der Erbschaft eine auf Vertrag beruhende Forderung geerbt hätten,
die sie Namens der Erbmasse geltend machen. Allein es ist nicht
etwa die Erbenqualität der Kläger bestritten, sondern streitig ist
vielmehr nur, ob der Erbmasse ein Anspruch gegen die Beklagten
zustehe. Dieser Anspruch aber stand, gemäß dem eigenen An
bringen der Rekursbeklagten, dem Erblasser aus seinem Vertrag
mit den vormundschaftlichen Organen von Muri für geleistete
Kost und Logis zu; es steht also fest, daß der betreffende Anspruch
dem Erblasser als eine Kostgeldforderung aus Vertrag zustand.
Streitig ist, ob diese Forderung, und eventuell in welchem Betrage,
sie noch bestehe. Wenn aber der Erblasser eine Kostgeldforderung der
genannten Art hatte, so hat dieselbe durch den Übergang auf die
Erben ihre Natur nicht verloren, sondern ist eben als solche in
der Erbmasse geblieben; die Erben können sie daher nur als
solche und somit als persönliche Ansprache geltend machen. Daran
kann der Umstand nichts ändern, daß die Schuldner und Be
klagten in casu zufällig auch Erben sind; wie der Erblasser
denselben gegenüber nur eine persönliche Ansprache hatte, so gilt
das gleiche von der Erbmasse resp. den Miterben; auch diese
leiten ihr Recht und ihre Klage direkt ab aus dem obligatorischen
Vertrag, welchen der Erblasser mit den vormundschaftlichen Or
ganen von Muri Namens der Kinder Leder abgeschlossen hat.
Ist aber nach dem Gesagten die Klage auf Anerkennung und
Zahlung fraglichen Betrages als persönliche Ansprache zu be
trachten, so ergibt sich, daß dieselbe im interkantonalen Verkehr,
d. h. wenn die Kinder Leder nicht im Kanton Schwyz domiziliert
waren, gemäß Art. 59 B. V. nur an deren Domizil eingeklagt
werden durfte. In casu machen nun die Rekurrenten eben geltend,
daß sie zur Zeit der Klageanhebung in Muri Egg, Kantons
Aargau, domiziliert gewesen seien und daher für die in Frage
stehende persönliche Ansprache dort hätten gesucht werden müssen.
Diesbezüglich fällt zunächst in Betracht, daß die Kinder Leder
sämtlich minderjährig sind und unter Vormundschaft stehen; als
ihr Wohnsitz gilt daher gemäß Art. 4 Alinea 3 des Bundes
gesetzes vom 25. Juni 1891 der Sitz der Vormundschaftsbe
hörde. Nun ist in den Akten zwar angedeutet, daß eine Vor
mundschaft über die genannten Kinder auch im Kanton Schwyz
bestellt worden sei; hingegen steht auf der andern Seite fest,
daß schon lange vorher die Vormundschaft in Muri Egg bestand
und dort J. Waltenspühl als Vormund bestellt war; diese
Vormundschaft ist nun nicht vom Kanton Aargau auf den
Kanton Schwyz übertragen worden, sondern hat im Kanton
Aargau fortbestanden; die Miterben erhoben sodann selber laut
ihrer eigenen Prozeßeingabe die Klage gegen Jakob Waltenspühl
in Muri Egg als Vormund der Kinder Leder. Übrigens hat
die Justizkommission des Kantons Schwyz selber sich, und gewiß
mit Recht, dahin ausgesprochen, daß (zur Zeit der Klagean
hebung) die Kinder Leder in Muri Egg domiziliert gewesen seien.
Daraus ergibt sich aber, daß sie für persönliche Ansprachen nicht
im Kanton Schwyz belangt werden konnten, sondern ihr ver
fassungsmäßiger Gerichtsstand im Kanton Aargau, an ihrem
Wohnsitz, resp. dem Sitz der Vormundschaftsbehörde, sich befand.
Daß nämlich die weiteren Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1
in casu nicht vorhanden gewesen seien, ist von keiner Seite be
hauptet worden.
Steht aber fest, daß der Prozeß betreffend die streitige An
sprache nicht vor den schwyzerischen Gerichten zu führen ist, so
fällt aus diesem Grunde die Beschwerde betreffend Verweigerung
des Armenrechtes als gegenstandslos dahin.
Was endlich die angebliche Verletzung des Art. 61 B. V.
betrifft, so ist dieselbe von den Rekurrenten nur nebenbei er
wähnt worden. Sie erledigt sich aber mit dem Hinweis auf die
Tatsache, daß die Rekurrenten bei den zuständigen schwyzerischen
Behörden gar nicht den Vollzug resp. die Anerkennung des vom
Bezirksgericht Muri ausgefällten Urteils (vom 6. April 1893)
verlangt haben. Liegt aber zur Zeit ein bezüglicher kantonaler
Entscheid noch nicht vor, so kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht
eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in der Hauptsache als begründet erklärt,
und es sind demgemäß die Gerichte des Kantons Schwyz als
nicht kompetent erklärt, bezüglich der von den Rekursbeklagten
behaupteten Ansprache von 4569 Fr. 95 Cts. zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
fein