- Urteil vom 3. April 1895 in Sachen
Christkatholische Genossenschaft der Stadt St. Gallen.
A. Unterm 18. Januar 1894 erteilte der Große Rat des
Kantons St. Gallen, zwar mit einigen Vorbehalten, die jedoch
hier außer Betracht fallen, der neuen Organisation des katho
lischen Kantonsteils die hoheitliche Genehmigung. Diese Genehmi
gung erstreckte sich insbesondere auch auf Art. 1 genannter
Organisation, welcher folgendermaßen lautet: Die katholische
Kirche im Kanton St. Gallen ist ein Glied der römisch katho
lischen Kirche.
B. Nachdem dieser Beschluß unterm 27. gleichen Monats der
christkatholischen Genossenschaft der Stadt St. Gallen als Ur
heberin einer gegenteiligen Petition mitgeteilt worden war, erklärte
dieselbe unterm 24. März 1894 den Rekurs an das Bundes
gericht, mit dem Begehren, es sei in teilweiser Aufhebung des
Beschlusses des katholischen Kollegiums und des Großen Rates
des Kantons St. Gallen Art. 1 der Organisation des katholischen
Kantonsteils aufzuheben und der Große Rat zu veranlassen, im
Einklang mit der Bundesverfassung und Kantonsverfassung fest
zustellen: a. daß die katholische Kirche im Kanton St. Gallen
aus den Angehörigen der römisch katholischen und der christkatho
lischen Kirche bestehe, in dem Sinne, daß jede Abteilung sich eine
eigene Organisation gebe; b. daß somit neben den römischen
Katholiken auch die Christkatholiken vollberechtigte Mitglieder der
katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen seien. Zur Be
gründung wird angeführt: Zufolge der Proklamation des Un
fehlbarkeitsdogmas habe sich in St. Gallen zunächst der Verein
freisinniger Katholiken der Stadt St. Gallen und dann, 1878,
die christkatholische Genossenschaft gebildet. Diese sei eine christ
katholische Pfarrei, gehöre zur christkatholischen Nationalkirche der
Schweiz und anerkenne als kirchliche Oberbehörden den christ
katholischen Synodalrat und den christkatholischen Nationalbischof
der Schweiz. Bisher seien die Mitglieder der christkatholischen
Genossenschaft im katholischen Konfessionsteil stimm und wahl
berechtigt gewesen und seien vom katholischen Administrationsrat
zu den Versammlungen geladen worden. Die neue Kantonsver
fassung von 1890 habe hierin nichts geändert: Art. 23 Abs. 1
derselben enthalte nach wie vor folgende Bestimmung: Die
katholische und die evangelische Kirche sowie die freie und unein
geschränkte Ausübung des katholischen und evangelischen Glaubens
bekenntnisses und Gottesdienstes sind gewährleistet. Hienach gebe
es im Kanton St. Gallen nur eine katholische Kirche, zu der
Römischkatholiken und Christkatholiken gehören. Durch den ange
fochtenen Art. 1 der Organisation werde hingegen bestimmt, daß
die eine katholische Kirche, welche die Kantonsverfassung nenne, die
römisch katholische sei, und wer nicht römisch katholisch sei, überhaupt
nicht Katholik sei. Die christkatholische Genossenschaft St. Gallen
habe darauf den st. gallischen Regierungsrat um staatliche Anerken
nung als christkatholische Gemeinde St. Gallen und als Teil der
katholischen Landeskirche ersucht; doch sei dieses Begehren noch
nicht behandelt worden. Jetzt suche man auf dem Beschwerdewege
beim Bundesgericht Schutz gegen ein Vorgehen, durch welches,
entgegen dem öffentlichen Rechte der Eidgenossenschaft, die römisch
katholische als die alleinige katholische Kirche erklärt und alles
katholische Kirchengut samt dem Schul und Armengut römisch
katholisch gemacht werden wollten. Der römisch katholische Teil der
St. Galler katholischen Kirche möge sich eine Organisation und
dabei den richtigen Namen geben; dagegen aber verwahre man
sich, daß die Organisation des katholischen Kantonsteils nur von
den römischen Katholiken handle und die Christkatholiken von der
Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ausschließe. Die Organisa
tion des katholischen Kantonsteils müsse ausdrücklich anerkennen,
daß die katholische Kirche neben der römischen auch die christ
katholische Kirche als Glied der staatlich anerkannten Kirche kenne
und daß jeder Teil sich eine eigene vom Großen Rate zu geneh
migende Organisation gebe. Die Mitgliedschaft der st. gallischen
Christkatholiken zur katholischen Landeskirche sei ein wohlerwor
benes Recht, das durch Mehrheitsbeschluß nicht entzogen werden
dürfe. Nach Art. 49 Abs. 2 K. V. dürfe niemand wegen Glau
bensansichten bestraft werden. Diesem Art. 49 Abs. 2 sei in casu
zuwidergehandelt worden, indem der Ausschluß bisher vollberech
tigter Mitglieder aus der Landeskirche, die Bezeichnung solcher
Mitglieder als Sekte und der Entzug der Anrechte auf das Kir
chengut eine Strafe seien.
C. In der Vernehmlassung des katholischen Administrations
rates des Kantons St. Gallen wird im Sinne der Abweisung
des Rekurses ausgeführt: Der angefochtene Art. 1 der Organi
sation des katholischen Konfessionsteils entspreche dem Art. 1 der
jenigen für den evangelischen Konfessionsteil; wie es in dieser heiße,
daß die evangelische Kirche im Kanton St. Gallen sich als ein
Glied der evangelisch reformierten Kirche der Schweiz betrachte, so
bestimme jene, daß die katholische Kirche im Kanton St. Gallen
ein Glied der römisch katholischen Kirche sei. Inwieweit nun dieser
rt. 1 verfassungswidrig sei, sei von der Rekurrentin nicht klar
genug angegeben worden; indes sei wohl anzunehmen, daß
Art. 49 B. V. und Art. 22 K. V. als verletzt betrachtet werden.
Von einer Verletzung der Glaubens und Gewissensfreiheit könne
nun aber keine Rede sein; offenbar haltlos sei auch die Behaup
tung, daß der angefochtene Artikel eine, Art. 49 Abs. 2 B. V. ver
letzende Strafe involviere. Auch die freie Ausübung gottesdienst
licher Handlungen (Art. 50 B. V. und Art. 23 K. V.) werde
durch Art. 1 der Organisation nicht betroffen. Derselbe schaffe
überhaupt nichts neues bezüglich der kirchlichen Verhältnisse des
katholischen Konfessionsteils, sondern gebe nur den auf kirchlichem
Gebiete längst bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
Ausdruck. Den Religionsgenossenschaften stehe das Recht zu, fest
zusetzen, wer zu ihnen gehöre und wer nicht, und die Bedingun
gen für diese Zugehörigkeit aufzustellen. Ohne ein solches Recht
als Bestandteil der kirchlichen Selbstverwaltung sei die innere
Ordnung und der Fortbestand einer Religionsgenossenschaft über
haupt undenkbar; dieselbe müsse daher auch fremde Elemente aus
scheiden können. Ein solches Recht des Ausschlusses sei von
Seiten der Bundesbehörden den Religionsgenossenschaften nie be
stritten worden; gegenteils sei dasselbe in der bundesrechtlichen
Praxis anerkannt (Salis II, Nr. 692). Auch die St. Galler
Verfassung anerkenne das Recht der kirchlichen Selbständigkeit
und Selbstverwaltung der Konfessionen; aus diesem Rechte sei
aber auch die Konsequenz zu ziehen, daß die katholische wie die
evangelische Kirche Mitglieder, die in der kirchlichen Lehre, Dis
ziplin u. s. w. von der Gemeinschaft abweichen, ausschließen könne.
Der evangelische Konfessionsteil nehme in seiner Organisation
dieses Recht ausdrücklich in Anspruch; dasselbe dürfe auch dem
katholischen Konfessionsteil nicht verweigert werden. Die Mitglied
schaft zur katholischen Kirche dürfe daher nicht als wohlerworbenes
Recht bezeichnet werden; dieselbe sei allerdings entziehbar; die Frage
sodann, ob in casu die Voraussetzungen des Ausschlusses gegeben
seien, habe der Staat nicht zu prüfen; vielmehr stehe auch dieses
Recht der Religionsgenossenschaft resp. ihren Organen zu; übri
gens hätten sich die Christkatholiken in der Lehre und außerdem
in der kirchlichen Verfassung und Verwaltung vom katholischen
Konfessionsteile abgetrennt. Daß einzelne trotzdem an Abstim
mungen und Wahlen des katholischen Konfessionsteils sich betei
ligt hätten, sei möglich, indem ein Verzeichnis der Altkatholiken
nicht bestehe und daher auch solchen Stimmkarten zugestellt wor
den sein mögen; diesem Mißbrauche solle eben durch die neue
Organisation gesteuert werden. Da übrigens die Katholiken von
St. Gallen keine Kirchgemeinde bilden, sondern von der Dom
geistlichkeit pastoriert würden, sei auch ein Vermögen der katholi
schen Kirchgemeinde nicht möglich; das bezeichnete Stimmrecht sei
das einzige korporative Recht, welches den städtischen Katholiken
zustehe. Die Beschwerde der christkatholischen Genossenschaft könne
aber vom Bundesgericht auch deswegen nicht geschützt werden,
weil die gestellten Begehren nicht in die bundesgerichtliche Kom
petenz fallen. Das Bundesgericht könne nämlich nur entscheiden,
ob die angefochtene kantonale Verfügung Verfassungsrecht verletze
es könne dagegen nicht den Großen Rat eines Kantons anhal
ten, einen Beschluß in einem gewissen Sinne zu fassen. Dies
gehe in casu um so weniger an, als der Große Rat des Kan
tons St. Gallen von Verfassungswegen überhaupt nicht kompetent
sei, einen Beschluß im Sinne des Rekursbegehrens zu fassen;
gemäß Art. 24 K. V. gebe sich nämlich jeder Konfessionsteil seine
Organisation selber und stehe dem Großen Rate das Recht der
Sanktion resp. der Verweigerung derselben zu. Der Große Rat
könne auf Grund der bestehenden Kantonsverfassung auch nicht
die christkatholische Kirche als dritte Landeskirche neben den be
stehenden zwei Landeskirchen anerkennen. Übrigens enthalte weder
die Bundesverfassung noch die Kantonsverfassung eine Bestim
mung, wonach eine Religionsgenossenschaft berechtigt wäre, vom
Staate Anerkennung als Landeskirche zu verlangen.
D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt
Namens des Großen Rates desselben Abweisung des Rekurses,
indem er im wesentlichen auf die Ausführungen des katholischen
Administrationsrates verweist.
E. In der Replik wird im wesentlichen folgendes bemerkt
er angefochtene Gesetzesartikel verletze Art. 23, Abs. 1, und 24
K. V., sowie Art. 49, Alinea 2 und 4, und 50, Alinea 2 und
3 B. V. Die Mitgliedschaft der Landeskirche könne als wohl
erworbenes Recht nicht durch Mehrheitsbeschluß entzogen werden
Es handle sich hier übrigens auch um weitere Folgen, nämlich
um das Eigentum am Kirchengut sowie am konfessionellen
Schul und Armengut, z. B. in der Stadt St. Gallen um einen
Teil der Einkaufsgebühren der Neubürger. Eine Kirche habe
nicht das Recht, wegen Glaubensansichten Befugnisse zu ent
ziehen, welche nicht aus dem Wesen der Kirche als religiöser
Vereinigung, sondern aus ihrer juristischen Gestaltung als Kor
poration hervorgehe: Wahl und Stimmrecht, Ansprüche auf das
Korporationsvermögen, 2c. Darin, wie überhaupt im Ausschluß
aus der Landeskirche, liege eine durch Art. 49 B. V. verpönte
Strafe. Die Kantonsverfassung, speziell Art. 23 derselben, kenne
nur eine katholische Kirche; daher müsse die ganze religiöse Or
ganisation so getroffen werden, daß beide Richtungen, die römische
und die christkatholische, zu ihrem Rechte und als gleichberechtigte
Glieder zur Geltung kommen.
F. In der Duplik werden im wesentlichen die Ausführungen
der Vernehmlassung bestätigt. Im einzelnen wird noch bemerkt:
Den Christkatholiken werde die Ausübung bürgerlicher oder poli
tischer Rechte durch Art. 1 der Organisation nicht beschränkt. Das
Recht der Mitwirkung bei der Wahl einer Kirchenvorsteherschaft
oder eines Geistlichen, sowie bei der Verwaltung kirchlichen Ver
mögens gehöre nicht zu den bürgerlichen oder politischen Rechten
eines Staatsbürgers, sondern erwachse dem einzelnen nur aus
seiner Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Genossenschaft. Auch
Art. 50 Abs. 3 B. V. könne als verletzt nicht in Betracht fallen.
Derselbe handle von den Rechten getrennter ausgeschiedener Konfes
sionen; eine solche Trennung liege aber nach eigener Angabe der
Rekurrentin nicht vor. Überdies könne auf Grund des Art. 50
Abs. 3 cit. das Bundesgericht nur als Rekursinstanz angerufen
werden; in casu liege aber ein kantonaler Entscheid betreffend
vermögensrechtlicher Ansprüche der Katholiken gar nicht vor.
Ferner werde bestritten, daß Art. 51 Abs. 2 B. V. oder die Kan
tonsverfassung verletzt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im allgemeinen muß anerkannt werden, daß die Christ
katholiken von St. Gallen kein Recht darauf haben, zugleich
Mitglieder der christkatholischen Nationalkirche der Schweiz und
der römisch katholischen Diöcesankirche von St. Gallen zu sein.
Sie müssen sich als besondere Korporation konstituieren und
werden, sobald sie offiziell die Eigenschaft einer solchen Korpora
tion erlangt haben, die Rechte in Anspruch nehmen können,
welche sich nach ihrer Meinung aus Art. 50 Alinea 3 B. V. für
sie ergeben.
- Jede Landeskirche eines Kantons hat unbestreitbar das
Recht, sich in gutfindender Weise zu konstituieren, sofern sie dabei
die Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Kantons und die
Grundsätze der Bundesverfassung beobachtet. Jede Landeskirche hat
unter den gleichen Vorbehalten das Recht, ihren Kultus und ihr
Glaubensbekenntnis genauer zu bestimmen.
3. Was die Beschwerdepunkte wegen Verletzung der Bundes
verfassung betrifft, so ist eine Verletzung des Art. 49 Abs. 2 B. V.
nicht dargetan worden. Art. 1 der neuen katholischen Organisa
tion enthält keine Strafe im Sinne des zweiten Alineas genann
ten Verfassungsartikels.
4. Das vierte Alinea des Art. 49 B. V. fällt für den vor
liegenden Rekurs ganz außer Betracht. Die Ausübung der bür
gerlichen und politischen Rechte der Christkatholiken wird durch
Art. 1 der katholischen Organisation in keiner Weise beschränkt.
Das Recht, einer Landeskirche anzugehören und darin das
Stimm und Wahlrecht auszuüben, wird durch die Bundesver
fassung denjenigen nicht gewährleistet, welche nicht dem Glaubens
bekenntnisse der betreffenden Kirche angehören. Das Stimm
und Wahlrecht, über dessen Entzug in der katholischen Diöeese
St. Gallen sich die Christkatholiken beklagen, üben dieselben im
Verbande des schweizerischen Nationalbistums aus.
5. Ebensowenig kann eine Verletzung des Art. 50 Alinea 2
B. V. behauptet werden, indem die Bestimmungen desselben durch
lrt. 1 des neuen katholischen Organisationsgesetzes in keiner
Weise berührt werden. Die Regierung und der Große Rat des
Kantons St. Gallen können sogar geltend machen, daß sie bei
Genehmigung des Art. 1 cit. gerade die Aufrechterhaltung des
Friedens im Schoße der katholischen Kirche bezweckten und einem
innert derselben bestehenden Streite, der sich fortwährend zu
erneuern drohte, ein Ende machen wollten.
6. Was Art. 50 Alinea 3 B. V. betrifft, so ist er vorliegend
insoweit anwendbar, als es sich um einen Anstand aus dem
öffentlichen Rechte handelt, der sich bei Trennung der Christ
katholiken und der römischen Katholiken im Kanton St. Gallen
ergibt. Dieser Anstand aus dem öffentlichen Rechte nun bezieht
sich auf Art. 1 der neuen katholischen Organisation. Derselbe ist
vor das Bundesgericht gebracht worden, welches die zur Beurtei
lung kompetente Behörde ist. Der Entscheid desselben geht aber
dahin, daß der bezügliche Rekurs der Christkatholiken abzuweisen
ist. Was dagegen die Anstände aus dem Privatrechte betrifft
denen die genannte Trennung Anlaß geben kann, so werden
diesbezüglich, auf Grund des Art. 50 Alinea 3 B. V., ausdrück
lich alle Rechte vorbehalten.
7. Art. 1 der neuen katholischen Organisation bedeutet auch
nicht eine Verletzung des Art. 23 K. V. Gewiß wäre es besser
gewesen, wenn in diesem Art. 23, der angenommen wurde, als
die Trennung im Schoße der katholischen Kirche bereits erfolgt
war, deutlicher gesagt worden wäre, ob die römischkatholische oder
die christkatholische oder beide Kirchen als Landeskirchen anerkannt
wurden, oder ob man die Stellung einer Landeskirche nicht nur
der römisch katholischen, sondern ebenso auch der christkatholischen
Kirche habe garantieren wollen. Hingegen sprach man sich im
Jahre 1890, anläßlich der letzten Verfassungsrevision, in der
Verfassung selbst darüber nicht aus; die betreffende Frage wurde,
statt in der Verfassung entschieden zu werden, auf das Gebiet des
Organisationsgesetzes gewiesen. Das Bundesgericht hat heute nur
noch als letzte Frage darüber zu entscheiden, ob der Text des
Art. 1 der katholischen Organisation die Kantonsverfassung
verletze.
Nun könnte man gewiß behaupten, wie die Christkatholiken
es tun, daß der Große Rat und das Volk des Kantons
St. Gallen, indem sie in dieser Beziehung den Tert der früheren
Kantonsverfassung nicht änderten, sondern, angesichts des bereits
bestehenden Konflikts in der katholischen Kirche, den Art. 23 in
der Verfassung von 1890 einfach reproduzierten, den status quo
beibehalten wollten. Es war nicht unmöglich, die Situation, wie
sie seit 1870 bestand, fortdauern zu lassen. Man könnte beifügen,
daß Art. 1 der neuen katholischen Organisation nicht etwa nur
bezweckt, einen tatsächlich bestehenden Zustand zu konstatieren,
sondern daß er einen neuen Rechtszustand schaffen will. Von
diesen beiden Gesichtspunkten aus könnte man vielleicht behaupten,
daß Art. 1 cit. dem Art. 23 K. V. widerspricht. Wenn Art. 23
K. B. allein stände und nicht in Zusammenhang mit Art. 24 zu
erklären wäre, so hätte man zum Schlusse gelangen können, daß
Art. 23, zum mindesten mit Bezug auf seinen Sinn und Geist
verletzt worden und eine dem Verfassungsrecht angehörende Be
timmung der Abstimmung des st. gallischen Volkes entzogen
worden sei.
Dagegen bestimmt Art. 24, daß das katholische Organisations
gesetz durch das katholische Kollegium beraten wird, unter Vor
behalt der Genehmigung durch den Großen Rat. Das katholische
Kollegium hat nun von seinem Rechte der Organisation und
Interpretation Gebrauch gemacht, und der Große Rat selbst hat
bloß sein Recht ausgeübt, demzufolge er verfassungsmäßig be
stellt ist, einem Akte einer untergeordneten Behörde seine Sank
tion zu erteilen oder zu verweigern, ohne denselben seinerseits,
sei es der Form, sei es dem Inhalt nach, irgendwie zu modi
fizieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.