- Urteil vom 10. April 1895 in Sachen Hächler.
A. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau durch Be
schluß vom 13. Mai 1893 in einem Civilstreit des J. J. Hächler
gegen Fr. Neeser ersterem den negativen Haupteid im Sinne
von 238 C. P. O. auferlegt hatte, leistete Hächler diesen Eid
und gewann infolge dessen den Prozeß. Unterm 12. September
1893 stellte darauf Fr. Neeser beim Bezirksamt Kulm als poli
zeilicher Voruntersuchungsbehörde das Begehren, es sei über das
von Hächler geleistete Handgelübde eine Untersuchung einzu
leiten und die Einvernahme von Zeugen anzuordnen. In dieser
seiner Eingabe erklärte Neeser ausdrücklich, er glaube nicht und
behaupte nicht, daß Hächler wissentlich die Unwahrheit beschworen
habe; derselbe erinnere sich entweder nicht an die von ihm unter
Eid negierte Verabredung vom Jahre 1881, oder habe deren
Inhalt seiner Zeit unrichtig aufgefaßt. Nach Schluß der bezüg
lichen Untersuchung beschloß sodann die aargauische Staatsan
waltschaft, ihrerseits das Verfahren einzustellen, indem ein straf
barer Tatbestand weder behauptet noch bewiesen sei; dagegen seien
die Akten der Anzeigepartei behufs gutfindender Verwendung auf
dem Civilwege (Aufhebung des Handgelübdes als eines objektiv
unrichtigen) zur Verfügung zu stellen. Hiegegen wurde ein Re
kurs nicht ergriffen; vielmehr beantragte Neeser bei der Staats
anwaltschaft einzig die Überweisung der Akten an den Richter
zur Erledigung im Sinne der Aufhebung des von Hächler ge
leisteten Handgelübdes. Im gleichen Sinne sprach sich dann
Neeser in seinem Antrag und seinen Ausführungen beim Bezirks
gericht Kulm aus, indem er unter anderm auch erklärte, Hächler
könne froh sein, daß nicht der Weg der Strafklage betreten wor
den sei. Am 3. April 1894 fällte darauf das Bezirksgericht Kulm
sein Urteil, demzufolge das von Hächler geleistete Handgelübde
als objekiv unrichtig aufgehoben, und ihm die sämtlichen Kosten
des Verfahrens aufgelegt wurden. Als sodann Hächler auf dem
Wege des Rekurses beim Obergericht Aufhebung genannten Ur
teils verlangte, fällte dieses Gericht unterm 15. Oktober 1894
seinen Entscheid dahin, daß es das Urteil des Bezirksgerichtes
im wesentlichen bestätigte, außerdem aber Hächler wegen objektiv
unrichtiger Eidesleistung mit einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen
und nebstdem mit einer Geldbuße von 100 Fr., eventuell, im
Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit weiteren 25 Tagen Gefangen
schaft belegte, unter Kostenfolge. In den Erwägungen wird be
züglich des Strafpunktes wesentlich Folgendes bemerkt: Wenn
man den gesamten Tatbestand betrachte, so dürfe man sich füglich
fragen, wie Hächler dazu kam, seiner Zeit den Beweissatz ver
neinend zu beschwören. Der geleistete Eid erzeige sich als ein
höchst fahrlässiger und die Handlungsweise Hächlers als eine
durchaus strafbare. Es könne also nicht sein Verbleiben beim
untergerichtlichen Urteil haben, sondern sei dem Hächler eine
durchaus seinem Verschulden entsprechende Strafe aufzuerlegen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff J. J. Hächler den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, das Dis
positiv 1 des genannten Urteils sei aufzuheben, unter Kostenfolge.
Er führt aus: Der Anzeiger Neefer habe von Anfang an nur
verlangt, daß über den Civilpunkt verhandelt werde; die Unter
suchungsbehörden der Strafjustiz sodann hätten von Amtes wegen
einschreiten können, hätten es aber nicht getan. Daraus ergebe
sich, daß der Richter, und zwar Bezirksgericht und Obergericht,
nur über den Civilpunkt und die Kosten zu urteilen hatten. Die
Streitsache sei zwar in den Formen des Zuchtpolizeiverfahrens
behandelt worden, aber trotzdem nur eine Civilsache gewesen.
Hächler habe denn auch weder Gelegenheit noch Veranlassung
gehabt, sich gegen eine Anschuldigung wegen fahrläßigen Eides
resp. Handgelübdes zu verteidigen, indem eine solche Anschuldigung
ihm gegenüber nie erhoben worden sei. Rekurrent sei ungehört
bestraft worden; das betreffende Urteil verletze Art. 4 B. V. Die
gleiche Verfassungsbestimmung sei auch dadurch verletzt, daß in
casu, entgegen der bisherigen aargauischen Praxis, zwischen dem
Verbrechen resp. Vergehen wissentlich oder fahrläßig falschen Eides
einerseits und dem blos objektiv unrichtigen straflosen Eide nicht
unterschieden worden sei (F. Schneider, Entscheidungen des
aargauischen Obergerichtes, Nr. 503, 532, 569; Ober
gerichtliche Jahresberichte pro 1879 und 1885). Als ver
letzt falle aber ferner in Betracht Art. 19 K. V., wonach niemand
anders als in der gesetzlichen Form gerichtlich verfolgt werden
solle. Art. 55 a und 53 b K. V. garantierten dem zuchtpolizeilich
angeschuldigten Bürger das Recht zweier Instanzen. Es sei daher
für das Obergericht eine verfassungsmäßige Voraussetzung bei
Ausfällung eines Strafurteils, daß vor einer ersten Instanz, dem
Bezirksgerichte, eine Strafsache anhängig gemacht, über den Straf
punkt verhandelt und entschieden worden sei. In casu sei nun der
Streitfall überhaupt erst in zweiter Instanz als Strafsache be
handelt und Rekurrent dadurch um das Recht zweier Instanzen
und die damit verbundenen Garantien verkürzt worden. Endlich
sei auch Art. 62 K. V. verletzt, wonach die Strafrechtspflege auf
dem Anklageverfahren beruhe. Ein solches habe nämlich nicht
stattgefunden.
C. Das aargauische Obergericht führt aus: Hächler sei wegen
fahrläßiger Leistung eines objektiv unrichtigen Handgelübdes zucht
polizeilich bestraft worden. Diese Bestrafung sei erfolgt auf Grund
eines Untersuchungsverfahrens, sowie von Verhandlungen, bei
denen er durch seinen Anwalt vertreten war; er sei also nicht
ungehört verurteilt worden. Das Obergericht habe das Urteil der
Vorinstanz laut Gesetz zum Nachteil des Hächler abändern dür
fen; dabei sei unerheblich gewesen, daß vor Bezirksgericht ein
Strafantrag nicht gestellt worden war.
D. Wesentlich im gleichen Sinne äußert sich der Rekursbe
klagte Neeser, indem er Abweisung des Rekurses beantragt. Ins
besondere wird zur Frage des rechtlichen Gehörs noch angeführt:
Das Zuchtpolizeigesetz, 74, mache es dem Obergericht nicht zur
Pflicht, vor Abänderung eines untergerichtlichen Urteils zum
Nachteil des Beschwerdeführers die Parteien vorzuberufen. Wenn
dies aber dennoch hätte geschehen sollen, so könne das oberge
richtliche Urteil nur in dem Sinne kassiert werden, daß das Ober
gericht angewiesen würde, entweder selbst den Rekurrenten einzu
vernehmen oder seine Einvernahme und Beurteilung durch das
Bezirksgericht Kulm anzuordnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht zunächst fest, daß der Rekursbeklagte Neeser in der
am 12. September 1893 gegen den heutigen Rekurrenten Hächler
angehobenen Streitsache von Anfang an einzig darauf abgestellt
hat, es sei dessen Handgelübde als unrichtig aufzuheben; dagegen
hat Neeser niemals Bestrafung des Hächler verlangt, vielmehr
wiederholt sich dahin ausgesprochen, daß demselben ein strafbarer
Falscheid nicht zur Last fallen dürfte. Nachdem sodann das zu
ständige Bezirksamt eine bezügliche Untersuchung durchgeführt
hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, daß
die Untersuchung als Strafuntersuchung eingestellt werde, und die
erhobenen Akten dem Anzeiger Neeser zur Verwendung auf dem
Civilweg zur Verfügung stehen sollten. Diese Verfügung der
Staatsanwaltschaft blieb nun unangefochten; vor dem zuständigen
Bezirksgericht sodann wurde unbestrittenermaßen einzig die Civil
frage verhandelt, ob das fragliche Handgelübde Hächlers als ein
objektiv unrichtiges aufzuheben sei oder nicht. Die Frage der
Strafbarkeit wegen jenes Handgelübdes wurde dort von keiner
Seite aufgeworfen; das Bezirksgericht beschäftigte sich denn auch
nur mit dem Civilpunkt und fällte ein Urteil nur bezüglich des
selben. Gegen dieses Urteil gelangte nun Hächler an das Ober
gericht als Rekursinstanz. Auch dort nun wurde allerseits nur
die erwähnte civile Streitfrage erörtert; das Obergericht selbst
behauptet gar nicht das Gegenteil und führt speziell gar nicht
an, daß Hächler auf die Eventualität einer Bestrafung aufmerksam
gemacht und in die Lage versetzt worden sei, sich gegen eine solche
Eventualität zu verteidigen. Trotzdem nun Hächler infolge dessen
auch vor Obergericht nur die Civilfrage der Aufhebung des Hand
gelübdes als zu Recht gestellt betrachtete und auch betrachten
mußte, und auf die Straffrage gar nicht eintrat, fällte das Ober
gericht unterm 15. Oktøber 1894 ein Urteil, wodurch es dem
Hächler wegen der Leistung fraglichen Handgelübdes in Strafe
verfällte. Dieses Strafurteil verstößt nun gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Amtliche Sammlung VIII, S. 692).
Denn Hächler ist nach dem Einstellungsbeschluß der Staatsan
waltschaft während des ganzen Verfahrens vor Bezirksgericht und
Obergericht bis zum Urteil der letzteren Instanz gar nicht als
Angeklagter, sondern immer nur als beklagte Partei eines bloßen
Civikprozesses behandelt worden; er hatte unter diesen Umständen
weder Grund noch Gelegenheit, seine Rechte gegenüber einem et
waigen Strafurteil zu wahren. Nun macht die rekursbeklagte Be
hörde zwar geltend, Hächler habe anläßlich der Untersuchung vor
Bezirksamt Kulm Anlaß gehabt, sich auch bezüglich des Straf
punktes auszusprechen; im fernern sei er bei den späteren Ge
richtsverhandlungen vertreten gewesen. Dagegen ist jedoch zu be
tonen, daß die Untersuchung durch das Bezirksamt Kulm eben
zu einer Verfügung der Staatsanwaltschaft führte, derzufolge die
Sache dortseits, als Strafsache, fallen gelassen wurde; da nun
diese Verfügung unangefochten blieb und ferner im Laufe des
Verfahrens vor den Gerichten der Strafpunkt weder seitens der
Gegenpartei noch seitens der Strafverfolgungsbehörden und Ge
richte selbst weiter berührt wurde, konnte auch Hächler blos den
Civilpunkt als noch im Rechte liegend betrachten und seine Ver
nehmlassung resp. Verteidigung auf denselben beschränken.
aber Hächler nach dem Gesagten ungehört verurteilt worden,
muß das bezügliche Dispositiv des angefochtenen obergerichtlichen
Urteils, wegen Verletzung des Art. 4 B. V., aufgehoben werden.
Im gleichen Sinne fällt auch noch in Betracht, daß in vor
liegender Sache das aargauische Obergericht die Frage der zucht
polizeilichen Bestrafung Hächlers als einzige Instanz erledigt hat
ohne daß ein bezirksgerichtliches Urteil über den Strafpunkt vor
gelegen hätte, während doch die Art. 55 und 53 a der aar
gauischen Kantonsverfassung in Zuchtpolizeisachen zwei Instanzen
garantieren. Endlich kann aber auch noch bemerkt werden, daß
zum mindesten das Dispositiv (Nr. 1) des obergerichtlichen Urteils
auf Bestrafung wegen objektiv unrichtigen Handgelübdes lautet,
ein solches Delikt aber dem aargauischen Strafrechte nicht bekannt
ist. Dasselbe bestraft vielmehr, in Übereinstimmung mit der straf
rechtlichen Doktrin und allgemeinen Grundsätzen, nur den fahr
läßigen und den vorsätzlichen Falscheid resp. die entsprechenden
Formen des Handgelübdes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und Dispositiv 1 des
Urteils des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Oktober
1894 demgemäß aufgehoben.