- Urteil vom 1. März 1895 in Sachen Dürsteler
gegen Schweizerische Volksbank.
A. Mit Urteil vom 19. Dezember 1894 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der
Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht und beantragte, das erstinstanzliche Urteil
wieder herzustellen, d. h. das angefochtene Pfandrecht als un
gültig zu erklären. Die Beklagte beantragte in ihrer Antwort
auf die Berufungsschrift des Klägers, die Berufung als unbe
gründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Juni 1893 machte die Beklagte, Schweizerische Volks
bank, Filiale Wetzikon, dem Seidenfabrikanten Pfister in Wetzikon
ein Darlehen von 4000 Fr., wofür derselbe einen Wechsel aus
stellte und durch zwei Bürgen Sicherheit leistete. Der Wechsel
wurde am 2. August 1893 erneuert, mit Fälligkeit auf 6. Ok
tober 1893. Als dann die Beklagte am 10. Oktober den Pfister
an die Fälligkeit des Wechsels erinnerte, übersandte dieser der Be
klagten als Deckung für die Wechselschuld 72 Kilo 105 Gr. Seide,
welche er im September vorher zum Preise von 4597 Fr. 35 Cts.
vom Kläger Dürsteler gekauft hatte. Die Beklagte erneuerte gegen
diese Faustpfandbestellung den Wechsel unter Entlassung der bis
herigen Bürgen. Am 24. Januar 1894 wurde über Pfister
der Konkurs eröffnet. In demselben meldete die Volksbank
ihre Forderung von 4000 Fr. an, indem sie dafür ein Faust
pfandrecht an der ihr übergebenen Seide geltend machte;
ebenso meldete Dürsteler seine unbezahlt gebliebene Kaufpreis
forderung für die im September verkaufte Seide an. Die Kon
kursverwaltung anerkannte die Forderung der Volksbank nebst
Pfandrecht, ebenso diejenige des Klägers. Am letzten Tage der
für Einsprachen gegen den Kollokationsplan angesetzten Frist er
hob Dürsteler beim Bezirksgerichtspräsidium Hinweil Klage gegen
die Volksbankfiliale Wetzikon mit dem Rechtsbegehren, es sei das
von der Beklagten für deren Forderung von 4000 Fr. samt
Zins und Kosten beanspruchte Faustpfandrecht an 75 Kilo Roh
seide als ungültig zu erklären. Da sich das Gerichtspräsidium
weigerte, die Klage in der eingereichten Form anzunehmen und
dem Kläger zur Einbringung einer neuen verbesserten Rechtsschrift
Frist ansetzte, reichte dieser innert dieser Frist eine neue Klage
hrift ein, worin er die Rechtsfrage stellte: Ist das von der
Beklagten für deren Forderung von 4000 Fr. u. s. f. bean
spruchte Faustpfandrecht an 25 Kilo 105 Gr. italienische Seide
als ungültig zu erklären und der Erlös aus der genannten Seide
zur Deckung der Forderung des Klägers im Betrage von
4656 Fr. 05 Cts. samt Prozeßkosten zu verwenden? Zur Be
gründung dieser Klage machte er im wesentlichen geltend: Es
treffe vorliegend der Anfechtungsgrund des Art. 287 Abs. 1 des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes zu. Die Überschuldung
Pfisters sei bewiesen durch das Konkursprotokoll, ebenso liege die
Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer bereits be
stehenden Verbindlichkeit vor, deren Erfüllung sicher zu stellen
der Schuldner nicht schon früher verpflichtet gewesen sei. Da diese
Pfandbestellung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Kon
kurseröffnung erfolgt sei, habe die Beklagte den Beweis zu leisten,
daß sie die Vermögenslage Pfisters nicht gekannt habe. Das
Gegenteil sei jedoch bereits erwiesen. Als Kläger im September
1893 bei der Kantonalbank Zürich Erkundigungen über Pfister
eingeholt habe, sei ihm folgende, von der Beklagten herrührende
Information erteilt worden: Seine (Pfisters) Fähigkeit in der
Abwickelung des Akkomodements kann nicht gerade gerühmt wer
den; dafür muß er dato noch an einem Defizit herumlaborieren.
Seine Vergangenheit ist, wie Sie wohl selbst wissen, nicht ganz
makellos, und wenn er auch jetzt sich mit Hülfe einiger Freunde
und Verwandten zu halten gewußt hat, so ist damit noch gar
uicht gesagt, daß er auf die Dauer nicht wieder in's Schwan
ken gerate. Über das Geschäftliche ein Urteil zu fällen, dazu sind
wir nicht kompetent genug; wir finden aber, das Geschäft werfe
nicht genügenden Nutzen ab, um seine Familie zu erhalten. Der
malen muß er eine nicht unbedeutende Schuldenlast verzinfen.
Meralisch ist Pfister leider etwas tief gesunken, und wird es
große Mühe kosten, wenn er sich in beiden Beziehungen wieder
einigermaßen befestigen will. Großes Vertrauen ist hier keinesfalls
zu schenken. Bei Krediterteilung ist mit größter Vorsicht zu Werke
zu gehen. Eventuell treffe Art. 288 des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes zu. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und führte zur Begründung dieses Antrages an: Die erste
Klageschrift ermangle der gesetzlichen Erfordernisse sowohl als
Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes wie als Anfechtungs
klage nach Art. 285 ff. des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes. Gegen die Zulässigkeit der zweiten Klage werde pro
testiert; eventuell sei Kläger bei der darin enthaltenen Reduktion
auf 25 Kilo Seide zu behaften. Ferner fehle dem Kläger die
Aktivlegitimation zur Anstellung der Anfechtungsklage, indem die
Gläubigerversammlung ihm den geltend gemachten Anspruch nicht
abgetreten habe. Aber auch materiell sei die Klage unbegründet.
Bei der Faustpfandbestellung sei gar kein neues Geschäft, sondern
einfach ein altes erneuert worden, bezüglich dessen der Schuldner
von Anfang an zur Sicherstellung verpflichtet gewesen sei. Die
Bürgschaft sei nicht nur eine gleichwertige, sondern eine bessere
Sicherheit gewesen. Von der Überschuldung Pfisters habe die Be
klagte im Oktober 1893 keine Kenntnis gehabt; derselbe habe bis
im Dezember 1893 alle seine Wechsel eingelöst.
2. Die Klage ist von der ersten Instanz gutgeheißen, von der
zweiten dagegen abgewiesen worden. Zur Begründung des zweit
instanzlichen Urteiles wird im wesentlichen ausgeführt: Die Klage
qualifiziere sich als Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285
des Betreibungs und Konkursgesetzes. Nun könne sich fragen,
ob dieselbe am richtigen Ort und in der richtigen Form ange
bracht sei. Dies müsse jedoch bejaht werden. Allerdings sei die
selbe sonst im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, diese
Regel erleide aber eine Ausnahme, wo mit der Aufechtungsklage
die Annullierung eines im beschleunigten Verfahren zu prüfenden
Anspruches verlangt werde. Richtigerweise sei hier die Anfechtungs
klage direkt in's beschleunigte Verfahren zu verweisen, in der
Meinung, daß der Einzelrichter zunächst entscheide, ob dem Be
gehren um Aufhebung des angemeldeten Anspruches zu entsprechen
sei, und bejahendenfalls dann sofort die entsprechende Abänderung
des Kollokationsplanes vorzunehmen habe. Damit sei auch zugleich
der Einwand der Beklagten beseitigt, daß das angemeldete Pfand
recht unter allen Umständen zum Teil geschützt werden müsse,
weil in der zweiten Klageschrift nur von 25 Kilo die Rede sei;
ganz abgesehen davon, daß es sich hier offenbar um einen Schreib
fehler handle, werde die Grundlage des Prozesses durch die erste,
allen Anforderungen des Gesetzes entsprechende, Klageschrift ge
bildet. Die Aktivlegitimation des Klägers sei vorhanden. Eine
förmliche Abtretung des Anfechtungsrechtes seitens der Konkurs
masse sei überhaupt nicht nötig, sondern es gehe das Recht auf
die einzelnen Gläubiger über, sobald die Konkursmasse als solche
auf die Geltendmachung desselben verzichte. Nachdem nun die
Konkursverwaltung nach Art. 245 des Schuldbetreibungsgesetzes
über die Zulassung des angemeldeten Anspruches entschieden
habe, sei sie an diesen Entscheid gebunden und könne den einmal
zugelassenen Anspruch nicht hinterher mit der actio Pauliana an
fechten. In der Zulassung der Ansprache liege also implicite ein
die Masse bindender Verzicht auf die Anfechtung, so daß also das
Anfechtungsrecht schon mit der Zulassung des Anspruches durch
die Konkursverwaltung auf die einzelnen Gläubiger übertragen
werde. Bei der materiellen Prüfung der Anfechtungsklage bemerkt
die Vorinstanz, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht
erbracht habe, daß der Volksbank die in der Faustpfandbestellung
liegende Schädigung der Pfister'schen Kreditoren bekannt, be
ziehungsweise erkennbar gewesen sei. Von einiger Bedeutung sei
hier nur die von der Beklagten über Pfister erteilte Information.
Dieselbe beweise aber nichts anderes, als daß man die Situation
des Kridaren für einigermaßen dubios angesehen habe, und zeige
noch keineswegs, daß der Beklagten geradezu die Insolvenz ihres
Schuldners bekannt gewesen fei, beziehungsweise habe bekannt sein
müssen.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist hinsichtlich des anzuwendenden
Rechtes nicht zweifelhaft. Was den Streitwert anbetrifft
in der Berufungserklärung bemerkt, derselbe übersteige 4000 Fr.
Diese Angabe erscheint jedoch unrichtig. Allerdings hat der Kridar
der verpfändeten Seide bei der Verpfändung einen Wert von
4098 Fr. 65 Cts. entsprechend dem Ankaufspreis beigelegt, allein
die amtliche Schatzung im Konkursprotokoll beträgt nur 3397 Fr.
61 Cts. und auf diese letztere muß im Gegensatz zur erstern ab
gestellt werden. Dabei ist aber ferner zu berücksichtigen, daß nach
der Natur des vorliegenden Prozesses dessen Streitwert nicht ohne
weiteres mit dem Wert des Pfandgegenstandes identisch ist. Es
liegt ein Kollokationsstreit vor, in welchem die Ungültigerklärung
eines geltend gemachten Pfandrechtes angestrebt wird, mit andern
Worten, die Klage richtet sich nicht gegen die Zulassung der
Forderung der Beklagten überhaupt, sondern gegen den ihr an
gewiesenen Rang; auch bei Gutheißung der Klage bleibt daher
die Beklagte Konkursgläubiger, allerdings mit der Folge, daß sie
unter die laufenden Gläubiger kolloziert wird. Ihr Interesse am
Ausgang des Prozesses ist daher zunächst nicht gleich dem Wert
des Pfandobjektes, sondern der Differenz zwischen diesem letztern
und der Konkursdividende, die ihrer Forderung als laufender
zufällt. Dieser letztere Betrag ist nun im vorliegenden Fall nicht
genau feststellbar, immerhin geht aus den Konkursakten hervor,
daß derselbe jedenfalls 500 Fr. nicht überschreiten wird. Es ist
daher ein Streitwert von über 2000 Fr., jedoch unter 4000 Fr.
vorhanden, wonach die Kompetenz des Bundesgerichtes begründet
und über die Berufung im schriftlichen Verfahren zu entschei
den ist.
4. In der Beantwortung der Berufungsschrift hat die Beklagte
ihre vor den kantonalen Instanzen erhobene Einwendung, daß
die Klage nicht in der gesetzlichen Form eingeleitet worden sei,
nicht mehr aufrecht gehalten, und wäre damit auch nicht mehr
zu hören; denn es ist tatsächlich festgestellt, daß der Kläger
innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Konkursrichter
das Begehren auf Ungültigerklärung des Pfandrechtes der Be
klagten in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ge
stellt hat. Damit hat derselbe den vom Bundesgesetze über Schuld
betreibung und Konkurs für die Einleitung derartiger Klagen
aufgestellten Vorschriften genügt. Dieses Bundesgesetz bestimmt
lediglich die Frist, innert welcher die Einspruchsklage erhoben
werden muß, sowie daß der Prozeß im beschleunigten Verfahren
geführt werden müsse. Außer der in Art. 25 Ziffer 1 leg. cit.
enthaltenen Vorschrift enthält aber das Bundesgesetz keine Vor
schriften über die Gestaltung dieses Verfahrens, insbesondere nicht
über die Form der Erhebung der Klage, sondern es ist die Auf
stellung dieser Vorschriften Sache der kantonalen Gesetzgebung.
Ob dieselben in casu erfüllt worden seien, ist somit vom Bundes
gericht nicht zu prüfen, und es muß diesfalls bei dem Entscheid
der Vorinstanz, daß die Klage in gesetzlicher Form eingereicht
worden sei, sein Verbleiben haben.
5. Dagegen hält die Beklagte an ihrer Bestreitung der Aktiv
legitimation des Klägers fest. Sie geht davon aus, daß ein
Konkursgläubiger zur Anfechtung einer vom Konkursverwalter
zugelassenen Ansprache nur legitimiert sei, wenn eine Abtretung
des Anfechtungsanspruches nach Vorschrift des Art. 260 des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes an ihn stattgefunden habe,
eine solche Abtretung aber in casu mangle. Dieser Ansicht kann
jedoch, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht beigetreten
werden. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß der Anfech
tungsanspruch im Wege der Einrede von der Konkursverwaltung
geltend gemacht werden kann, indem sie im Prüfungstermine eine
Konkursansprache bestreitet (Art. 247) und dadurch den Konkurs
gläubiger gemäß Art. 259 Abs. 1 leg. cit. zur Erhebung der
Klage veranlaßt. Die Abweisung einer angemeldeten Konkurs
ansprache im Prüfungstermine ist der einzige Weg, auf welchem
die Konkursverwaltung auf Grund der Art. 285 ff. leg. cit.
anfechten kann. Hat die Konkursverwaltung eine angemeldete An
sprache nicht bestritten, so ist sie von ihr rechtskräftig anerkannt,
und eine spätere Anfechtung sowohl ihrerseits als von Seite der
Gläubigerversammlung, als dem Organ der Gesamtheit der
Gläubiger, unbedingt ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch be
züglich der Anfechtung angemeldeter Konkursansprachen durch die
einzelnen Gläubiger.
Jede vom Konkursverwalter anerkannte,
und nicht gemäß Art. 250 von allen oder einzelnen Gläubigern
innert der dort festgesetzten Frist bestrittene Ansprache kann im
Konkurse nicht mehr angefochten werden, weder mit der Anfech
tungsklage aus Art. 286 ff., noch wegen civilrechtlicher Mängel.
Die widersprechenden Gläubiger können denn auch, da Art. 250
keinerlei Beschränkung aufstellt, alle Anfechtungsgründe, die dem
Konkursverwalter selbst zustünden, geltend machen, und sie sind
auch gezwungen, es in diesem Verfahren zu kun, indem ein nicht
rechtzeitig vorgebrachter Bestreitungsgrund eben nicht auf dem
Wege eines neuen Prozesses, d. h. mit besonderer Anfechtungs
klage, geltend gemacht, und so dem Gläubiger die erhaltene Kon
kursdividende wieder abgenommen werden kann. Währeud hierüber
im Allgemeinen kein Streit herrscht, geht immerhin eine Ansicht,
welche auch die Beklagte vertritt, dahin, der einzelne Konkurs
gläubiger könne den Anfechtungsanspruch im Kollokationsverfahren
gegen eine angemeldete Konkursansprache gemäß Art. 285 resp.
260 leg. cit. nur geltend machen, wenn ihm derselbe auf sein
Begehren von der Gesamtheit der Gläubiger abgetreten worden
sei. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, insofer
dieselbe eine ausdrückliche Abtretung der Konkursverwaltung resp.
der Gläubigerversammlung für notwendig erachtet. Nach Art. 260
Abs. 1 ist die Gesamtheit der Gläubiger verpflichtet, diejenigen
Rechtsansprüche, auf welche sie verzichtet, an die Gläubiger, die
es verlangen, abzutreten. Es handelt sich somit um eine gesetzliche,
nicht um eine vertragsmäßige Abtretung, deren Bedeutung und
Wirkung sich auch gemäß Art. 260 Abs. 2 von der vertrags
mäßigen Cession wesentlich unterscheidet. Eine besondere Willens
erklärung der Gesamtheit der Gläubiger ist daher in Fällen vor
liegender Art zum Übergang des Anfechtungsanspruches auf die
einzelnen Gläubiger nicht erforderlich. Denn einerseits liegt, wie
oben ausgeführt, der definitive Verzicht der Gesamtheit der Gläu
biger auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches in der
Anerkennung der Pfandrechtsansprache der Beklagten im Prüfungs
termine, und anderseits ist eine besondere Abtretungserklärung
Gunsten der Gläubiger deshalb nicht notwendig, weil kraft Ge
setzes jedem einzelnen Gläubiger das Recht zusteht, die Zulassung
eines andern Gläubigers oder den diesem angewiesenen Rang zu
bestreiten (vgl. Art. 185 O. R.). Es ist demnach in casu der
Vorschrift des Art. 285 resp. 260 Abs. 1 des Bundesgesetzes be
treffend Schuldbetreibung und Konkurs Genüge geleistet.
6. Ist somit die Aktivlegitimation des Klägers vorhanden, so
muß geprüft werden, ob die Anfechtung materiell begründet
Nun kann dahingestellt bleiben, ob das Pfandrecht der Beklagten
nach Art. 287 Ziff. 1 leg. cit. anfechtbar sei, oder ob es
nicht vielmehr bei der Pfandbestellung vom 10. Oktober 1893
um ein neues Geschäft gehandelt habe, welches nicht der Anfech
tung nach Art. 287, sondern nur nach Art. 288 desselben unter
liege. Denn die Anfechtung erscheint jedenfalls, gestützt auf letztere
Gesetzesbestimmung begründet. Anfechtbar sind nämlich nach
Art. 288 alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der
dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nach
teile anderer zu begünstigen. Nun hat die Vorinstanz erklärt,
daß der Kridar in der Tat bei der Pfandbestellung das Bewußt
sein und die Absicht gehabt habe, seine übrigen Kreditoren zu
schädigen. An diese Feststellung ist das Bundesgericht, da nicht
etwa gesagt werden kann, daß sie mit dem Inhalt der Akten in
Widerspruch stehe, oder die Vorinstanz den Begriff der Benach
teiligungsabsicht unrichtig aufgefaßt habe, gebunden. Die Pfand
bestellung muß danach gemäß Art. 288 cit. als anfechtbar be
zeichnet werden, wenn diese Absicht der Beklagten, beziehungs
weise ihrer Vertretung erkennbar gewesen ist. Die Vorinstanz hat
einen derartigen Beweis als nicht erbracht angesehen, indem sie
fand, die von der Beklagten über Pfister erteilte Information,
welche diesfalls allein in Betracht fallen könne, beweise doch nichts
anderes, als daß man die Situation desselben für einigermaßen
dubios angesehen habe, und zeige noch keineswegs, daß der Be
klagten die Insolvenz ihres Schuldners bekannt gewesen sei, be
ziehungsweise habe bekannt sein müssen. Während es sich nun
bei der Frage, ob die Benachteiligungsabsicht des Schuldners der
Beklagten bekannt gewesen sei, um eine Feststellung tatsächlicher
Natur handelt, und das Bundesgericht daher in diesem Punkt an
die Entscheidung der Vorinstanz gebunden ist, verhält es sich
anders bezüglich der Erkennbarkeit derraudulösen Absicht. Denn
bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst von einer rechtlichen
Erwägung auszugehen, nämlich der, was unter erkennbar zu ver
stehen sei. Erkennbar ist nun nicht erst, wie die Vorinstanz an
nimmt, was erkannt werden muß, sondern schon was erkannt
werden kann, und als erkennbar im Sinne des Art. 288 muß
daher angesehen werden, was bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit,
also ohne grobe Fahrlässigkeit, erkannt werden kann. Es ist daher
zu untersuchen, ob Beklagte bei solcher Aufmerksamkeit aus der
ihr bekannten Tatsache die
fraudulöse Absicht des Pfister habe
erkennen können, und diese Frage ist zu bejahen. Es geht aus
der von der Beklagten Ende September 1893 über Pfister er
teilten Information hervor, daß dieselbe einen genauen Einblick
in dessen Verhältnisse besaß. Danach wußte sie, daß Pfister an
einem Defizit herumlaboriere, daß er sich nur mit Hülfe von
Freunden und Verwandten zu halten wisse, daß sein Geschäft
nicht genügenden Nutzen zur Erhaltung der Familie abwerfe und
daß Pfister auch moralisch tief gesunken sei. Sie schloß daher
die Information mit der Bemerkung, daß bei der Krediterteilung
gegenüber Pfister die größte Vorsicht anzuwenden sei. Bei dieser
Kenntnis der Situation mußten bei der Beklagten resp. ihrem
Vertreter begründete Zweifel an der redlichen Absicht des Schuld
ners entstehen, zumal es sich um ein Pfandobjekt handelte, das
dem Schuldner zur Verarbeitung in seiner Fabrik dienen sollte,
und dessen Verpfändung daher um so mehr als etwas ungewöhn
liches erscheinen mußte, als offenbar Beklagte keinen Grund zu
der Annahme hatte, Pfister besitze noch weitere Seide. Auch
mußte Beklagte es zum mindesten als sehr zweifelhaft ansehen,
daß die Seide bezahlt sei, und nun hat sie nicht einmal behauptet,
daß sich ihr Vertreter darüber erkundigt, wie es sich in dieser
Hinsicht mit dieser Seide verhalte, und ob sie insbesondere bezahlt
sei. Es muß daher gesagt werden, daß die Beklagte bei der Pfand
bestellung, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der
Beurteilung der obwaltenden Umstände, sich der Einsicht nicht
verschließen konnte, daß die Verpfändung der Seide durch Pfister
mit redlicher Absicht desselben nicht verträglich sei und ihr daher
der fraudulöse Charakter des Geschäftes nicht hat entgehen können.
Damit ist aber auch das zweite Requisit des Art. 288 gegeben
und die Anfechtungsklage begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und der Pfand
rechtsanspruch der Beklagten als unbegründet erklärt.