- Urteil vom 6. Februar 1895 in Sachen Courvoisier.
A. Am 14. Juli 1894 wurden zu Folge Konkurfes des
Eigentümers das Hotel zur Krone in Biel sowie das Mobiliar
desselben auf öffentliche Steigerung gebracht. Diese Versteigerung
wurde vom bestellten Konkursverwalter, Notar Geißbühler in
Biel, geleitet; sie ergab das Resultat, daß sowohl das Hotel als
das Hotel Mobiliar verkauft wurden. Gegen diesen Verkauf
erklärte Dr. Courvoisier für sich und das Basler Löwenbräu, als
Gläubiger des Konkursiten, die Beschwerde an die Aufsichts
behörde in Betreibungs und Konkurssachen für den Kanton
Bern, indem er zunächst beantragte, es sei sowohl der Verkauf
des Hotels als derjenige der Mobilien als null und nichtig zu
erklären; später zog er die Beschwerde gegen den Hotelverkauf
zurück und beantragte nur mehr Aufhebung des Mobiliarverkaufs.
Zur Begründung berief er sich u. a. vor allem darauf, daß die
Versteigerung vom Betreibungs und Konkursbeamten von Biel
und nicht vom Konkursverwalter hätte abgehalten werden sollen.
Unterm 18. August 1894 wies jedoch die genannte Aufsichts
behörde diese Beschwerde ab, indem sie u. a. speziell bezüglich des
angeführten Kassationsgrundes auf Art. 9 litt. b ihres Kreis
schreibens Nr. 12 vom 25. März 1893 und eine Zuschrift an
die Justizdirektion verwies, worin die Auffassung festgehalten
wurde, daß im Falle der Ernennung einer besondern Konkurs
verwaltung die Mitwirkung des Konkursamtes bei Versteigerungen
nicht erforderlich sei.
B. Gegen diesen Entscheid vom 18. August, mitgeteilt 5. Sep
tember 1894, erklärte Dr. Fr. Courvoisier für sich und das
Basler Löwenbräu den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht, indem er beantragte, es seien den Rekurrenten gegenüber
die Vorschriften von Ziffer 9 litt. c des Kreisschreibens Nr. 12
er rekurrierten Behörde, wonach alle Konkursversteigerungen
durch die Konkursverwaltung geleitet werden sollten, als verfas
fungswidrig zu erklären. Ferner sei genannter Entscheid vom
18. August aufzuheben und die fragliche Versteigerung der Mo
bilien demnach zu annullieren. Zur Begründung wird im wesent
lichen bemerkt: Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und
Konkurs sage nicht, wer in Konkursfällen die öffentliche Ver
steigerung leiten solle; die Bezeichnung der betreffenden Person
resp. des betreffenden Amtes sei gemäß Art. 29, 256 und 259
genannten Gesetzes den Kantonen überlassen. Nun beauftrage der
bernische Gesetzgeber im Einführungsgesetze mit der Versteigerung
den Betreibungsbeamten; dagegen rede das genannte Gesetz nicht
von Konkursbeamten. Die bernische Aufsichtsbehörde in Schuld
betreibungs und Konkurssachen nehme nun, sei es mit Recht
oder nicht, an, daß der bernische Gesetzgeber vergessen habe, die
Amtsstelle zu bestimmen, welche die Versteigerung in Konkurs
fällen zu leiten habe. Jedenfalls sei die Konkursverwaltung nicht
ex lege auch mit Leitung der Versteigerung betraut (Kommen
tar von Weber und Brüstlein zu Art. 259 des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes). Da also keine Ge
setzesbestimmung bestehe, wonach die Konkursverwaltung eine Ver
steigerung, speziell auch eine solche von Mobilien, vornehmen
könne, so stehe der genannten Stelle diese Kompetenz überhaupt
nicht zu. Die rekurrierte Aufsichtsbehörde habe eine bezügliche
Vorschrift nicht erlassen können; vielmehr wäre dies Sache des
Gesetzes gewesen. Durch Erlaß der Bestimmung der Ziffer 9 c
des Cirkulars Nr. 12, wonach die Konkursverwaltungen die
Versteigerungen leiten sollten, habe die Aufsichtsbehörde in das
Gebiet der Legislative übergegriffen; in der Tat bedeute die
betreffende Vorschrift nicht eine bloße administrative Direktion
oder Weisung, welche auf dem Cirkularwege gegeben werden
dürfe. Es liege daher eine Verletzung der Art. 27 und 28 der
bernischen Kantonsverfassung von 1846 vor, denen zu Folge der
Große Rat das Gesetzgebungsrecht habe und dasselbe nicht dele
gieren dürfe. Die rekurrierte Behörde dürfe nicht durch ertensive
Interpretation die Lücken des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Schuldbetreibungs und Konkursgesetz ausfüllen. Da das Cirkular
vom 25. März 1893 demnach der verfassungsmäßigen Grund
lage entbehre, sei auch der auf Grund dieses Cirkulars erlassene
Entscheid vom 18. August 1894 hinfällig. Derselbe werde jedoch
nur insoweit angefochten, als er die Mobilien betreffe. Streitig
sei in casu nicht etwa bloß die Interpretation eines kantonalen
Gesetzes. Wenn die rekurrierte Aufsichtsbehörde bloß auf dem
Wege der Analogie hätte interpretieren wollen, so wäre sie dazu
gelangt, festzustellen, daß die Versteigerung nicht einem besonders
bestellten Konkursverwalter, sondern allein einer Amtsstelle habe
übertragen werden können.
C. Die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon
kurssachen beantragt Abweisung des Rekurses und zwar wesent
lich aus folgenden Gründen: Sie habe sich für kompetent erachtet,
eine Verordnung zu erlassen, der zu Folge in Zukunft die Kon
kursverwaltung die Versteigerung leiten sollte. Das einschlägige
Bundesgesetz entscheide nämlich nicht, wer in solchen Fällen die
genannten Funktionen ausüben solle; dies zu bestimmen, stehe
den Kantonen zu. Nun schreibe das bernische Einführungsgesetz
zwar vor, daß der Verkauf vom Beamten (préposé) vorzuneh
men sei; diese Bestimmung beziehe sich aber offenbar und unbe
strittenermaßen nur auf die Fälle der Betreibung, nicht dagegen
auf den Konkurs. Da in Folge dessen die Praxis in Fällen der
letztern Art geschwankt habe, so habe die Aufsichtsbehörde ge
glaubt, das Gesetz im genannten Sinne interpretieren zu müssen;
genannte Behörde habe angenommen, daß gemäß Sinn und Geist
des Betreibungs und Konkursgesetzes und des kantonalen Ein
führungsgesetzes zu demselben, wo eine Konkursverwaltung bestehe,
diese auch zur Leitung der Versteigerung befugt sei. Gemäß
Art. 28 des Einführungsgesetzes könne die rekurrierte Behörde
den Betreibungs und Konkursämtern Weisungen erteilen, zwecks
einheitlicher und rationeller Anwendung des einschlägigen Ge
setzes; sie sei daher auch zum Erlaß des angefochtenen Cirkulars
kompetent gewesen und zwar um so mehr, als sie nach dem hie
für maßgebenden kantonalen Recht die bezüglichen Beschwerden zu
entscheiden habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen
ür den Kanton Bern hat unterm 25. März 1893 an die Be
treibungs und Konkursämter ein Cirkular (Nr. 12) ergehen
lassen, laut dessen Ziffer 9 Abs. 2 die Versteigerung in Konkurs
fällen durch die Konkursverwaltung geleitet werden soll; in An
wendung dieses Grundsatzes hat dann die genannte Aufsichts
behörde unterm 18. August/5. September 1894 eine Beschwerde
abgewiesen, durch welche Dr. Courvoisier für sich und Namens
des Basler Löwenbräu als Gläubiger eine in Gemäßheit obigen
Kreisschreibens durch die Konkursverwaltung geleitete Steigerung
im Teil, nämlich bezüglich des versteigerten Mobiliars, anfocht.
Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde rekurrierte die ge
nannte Partei an das Bundesgericht, indem sie die vorstehend
sub B wiedergegebenen Anträge stellte.
- Dem vorliegenden Streitfall liegt nun die Frage zu Grunde,
wer in Konkursfällen die Versteigerung leiten solle. Die Rekur
rentschaft behauptet, daß dieses Recht der Leitung der Versteige
rung dem Konkursbeamten, jedenfalls aber nicht dem Konkurs
verwalter zustehe und die rekurrierte Behörde durch ihre im letz
tern Sinne ergangene Anordnung, sei es bei Erlaß des Kreis
schreibens, sei es bei Fällung des Entscheides vom 18. August
1894, in die Gesetzgebungsgewalt des Großen Rates eingegriffen
habe; umgekehrt stellt die rekurrierte Behörde vor allem darauf
ab, sie habe bei jenen Anlässen bloß die einschlägige Gesetzgebung
interpretiert oder doch eventuell nur eine ihr zustehende admini
strative Verordnungsgewalt gehandhabt. Diesbezüglich ist nun zu
bemerken: Die Frage, wer in Konkursfällen die Versteigerung
leiten solle, ist natürlich eine Frage des Konkursrechtes, speziell
Konkursverfahrens; dieses wird nun zunächst durch das Bundes
gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Was
nun dieses Gesetz betrifft, so gehört es der Kategorie des Art. 189
Abs. 2 des neuen Organisationsgesetzes an; es ist also ein auf
Grund der Bundesverfassung erlassenes Bundesgesetz, dessen Ver
letzungen ohne Zweifel da, wo es sich um Fragen administrativer
Natur handelt, mangels abweichender Bestimmungen auf dem
Beschwerdewege beim Bundesrat oder der Bundesversammlung
geltend gemacht werden sollen. Daraus ergibt sich, daß das
Bundesgericht als Staatsgerichtshof zur Behandlung bezüglicher
Beschwerden nicht kompetent ist. Dasselbe hat sich übrigens unter
der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes zu wiederholten
Malen dahin ausgesprochen, daß ein staatsrechtlicher Rekurs
wegen unrichtiger Anwendung des Betreibungs und Konkurs
gesetzes hierorts nicht zulässig sei (s. Amtliche Sammlung XIX,
S. 90, 95). Nun besteht außer dem Bundesgesetz im Kanton
Bern noch das kantonale Einführungsgesetz, welches für die vor
liegende Frage von Bedeutung wäre. Dagegen steht eben nach
konstanter bundesgerichtlicher Praxis fest, daß das Bundesgericht
nicht nachprüfen kann, ob das kantonale Gesetzesrecht richtig oder
unrichtig ausgelegt und angewendet worden sei; selbst wenn daher
erstellt wäre, daß die rekurrierte Behörde mit Unrecht aus den
kantonalgesetzlichen Bestimmungen die Kompetenz des Konkurs
verwalters zur Leitung von Versteigerungen abgeleitet hätte, so
könnte doch das Bundesgericht sich mit dieser Frage des kanto
nalen Gesetzesrechtes nicht befassen. Nur dann wäre dies zulässig,
wenn etwa Rechtsverweigerung behauptet werden könnte; davon
ist aber in casu gar keine Rede. Im weitern hat Rekurrentschaft
zwar behauptet, daß die rekurrierte Behörde nicht auf dem Wege
der Gesetzesinterpretation dazu gelangt sei, dem Konkursverwalter
die Leitung von Konkursversteigerungen zuzuweisen; vielmehr sei
dies ein legislativer Akt und bedeute das angefochtene Kreis
schreiben insofern einen Übergriff der genannten Aufsichtsbehörde
in das Gebiet der Legislative. Dem gegenüber hat jedoch genannte
Behörde darauf verwiesen, daß Art. 28 des bernischen Einfüh
rungsgesetzes zum Betreibungs und Konkursgesetz ihr die Kom
petenz einräumt, den Betreibungs und Konkursämtern die für
einen geordneten Geschäftsgang erforderlichen Weisungen zu er
teilen. In casu würde es sich also fragen, ob die angefochtene
Verordnung, Cirkular Nr. 12, und speziell Ziffer 9 b derselben,
als eine solche Weisung im Sinne des Art. 28 des kantonalen
Einführungsgesetzes zu betrachten sei, oder ob die Aufsichts
behörde in dieser Beziehung über die durch Art. 28 cit. ihr ge
währte Verordnungsgewalt hinausgegangen sei. Diese Frage ist
nun wieder wesentlich eine Interpretationsfrage des kantonalen
Gesetzesrechtes, auf welche das Bundesgericht nicht einzutreten
hat. Es kann übrigens zum Schlusse bemerkt werden, daß frag
liches Cirkular sich in Wahrheit als eine bloße Verwaltungs
verordnung darstellt, zu deren Erlaß die betreffende Administrativ
behörde doch wohl schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grund
sätzen befugt war, ohne damit das Prinzip der Gewaltentrennung
zu verletzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.