- Urteil vom 1. Februar 1895 in Sachen
Gründling gegen Würgler.
A. Mit Urteil vom 9. November 1894 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Forderung des Beklagten laut
Schuld und Übernahmsschein vom 11. Juli 1893 im Betrage
von 4022 Fr. wird, samt Zins und ergangenen Betreibungs und
Rechtsöffnungskosten, richterlich aberkannt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte Gründling die Be
rufung an das Bundesgericht und stellte das Begehren, die im
Streit liegende Forderung des Beklagten von 4022 Fr. nebst
Zins und Kosten sei richterlich zu schützen, die gegen dieselbe er
hobene Aberkennungsklage sei abzuweisen und demgemäß das
Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 9. November 1894
aufzuheben. Eventuell, d. h. für den Fall der Abweisung dieses
Begehrens, seien dem Karl Gründling durch das Urteil des
Bundesgerichtes entweder in Form eines Dispositivs oder wenig
stens in den Erwägungen, alle Rechte auf die früher für die
letzte Rate von 3000 Fr. des Kaufverschriebs vom 12. Dezember
1892 bestandene Bürgschaft der Gebrüder Rudolf und Adolf
Würgler wieder herzustellen oder zu verwahren.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Rekurrenten diese Anträge. Der Anwalt der Rekursbeklagten be
antragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Dezember 1892 hatte der Beklagte Karl Gründling
in Rheineck dem Bruder der Kläger, Hans Würgler, den Gasthof
zum Rößli in Rheineck verkauft. Der Kaufpreis betrug 51,000 Fr.
Daran wurden dem Käufer 43,000 Fr. an grundversicherten
Schulden überbunden und der Rest von 8000 Fr. hätte baar
bezahlt werden sollen. Der Käufer bezahlte aber nur 5000 Fr.
und blieb 3000 Fr. schuldig. Außer diesen 3000 Fr. schuldete
derselbe dem Beklagten 1022 Fr. für bezogenes Getränke und
anderes. Im Juli 1893 begaben sich die beiden Kläger, welche
Gläubiger ihres Bruders Hans Würgler waren, nach Rheineck,
um sich über dessen finanzielle Lage zu erkundigen. Bei diesem
Anlaß kauften die Kläger am 11. Juli ihrem Bruder die Liegen
schaft zum Rößli samt dem auf 4000 Fr. gewerteten Wirt
schaftsmobiliar um den Preis von 43,000 Fr. ab, und stellten
dem Beklagten am gleichen Tage folgenden Schuld und Über
nahmsschein aus:
Wir Unterzeichnete verpflichten uns hiemit, daß wir die
Schuld unseres Bruders Hans Würgler zum Rößli in
Rheineck an Herrn Karl Gründling vorheriger Besitzer des
Rößli daselbst, nämlich Franken dreitausend als letzte Ab
zahlung laut Kaufverschrieb vom 16. Dezember 1892 nebst
4 % Zins vom 1. Februar 1893 bis zum Zahltage und
tausend und zweiundzwanzig Franken für bezogenes Getränke ec.
außer der verschriebenen Kaufsumme übernehmen, und bis zum
- Oktober 1893 ohne irgend welchen Anstand an Herrn
Gründling baar zu bezahlen."
Mit Brief vom 15. Juli riet dann der Beklagte den Klägern,
den Kaufpreis der Liegenschaft auf 51,000 Fr. zu stellen; er
stellte ihnen vor, wenn der Kauf um die Summe von 43,000 Fr.
ratifiziert werde, so müßte die Assekuranzschatzung herabgesetzt
werden; sie brauchen wegen dieser Anderung kein baares Geld
zu geben, sondern können einfach verrechnen mit dem, wofür sie
gebürgt haben. Die Kläger befolgten diesen Rat, und so wurde
in einem Anhang zum Kaufvertrag der Kaufpreis auf 51,000 Fr.
angesetzt, mit der Bemerkung, der Übererlös über das 43,000 Fr.
betragende Pfandkapital werde gegenseitig verrechnet. Kurze Zeit
nach der Ratifikation dieses Kaufvertrages fiel der Verkäufer Hans
Würgler in Konkurs. Die Konkursverwaltung drohte den Klä
gern, den Kaufvertrag gestützt auf Art. 285 u. ff. des Bundesge
setzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs anzufechten, worauf
diese von demselben zurücktraten. Nun leitete Gründling gegen
die Brüder R. und Adolf Würgler für seine Forderung von
4022 Fr. nebst Zins laut Schuld und Übernahmsschein vom
11. Juli 1893 Betreibung ein. Der von diesen erhobene Rechts
vorschlag wurde vom Obergericht des Kantons Aargau durch
Erteilung provisorischer Rechtsöffnung beseitigt und die Betrie
benen stellten hierauf im ordentlichen Prozeßwege das Begehren
auf Aberkennung der gegen sie geltend gemachten Forderung.
ir Begründung ihrer Klage führten sie im wesentlichen aus:
Die Übernahme der Forderung von 4022 Fr. sei ein Bestandteil
e Folge des Kaufvertrages gewesen, den sie mit ihrem Bruder
abgeschlossen haben, und sei daher mit der Auflösung des Kauf
vertrages dahingefallen. Sie haben denselben auf den Rat des
Beklagten abgeschlossen. Nachdem sie mit ihrem Bruder einig ge
worden seien, habe der Beklagte erklärt, daß er den Vertrag nur
ratifizieren lasse, wenn die beiden Kläger die Bürgschaft für seine
Kaufrestanzforderung übernehmen. Die Kläger seien damit ein
verstanden gewesen und am 11. Juli habe die Verschreibung des
Kaufvertrages stattgefunden. Da habe ihnen der Beklagte eröffnet,
er habe an ihrem Bruder noch weitere 1022 Fr. zu fordern, und
verlangt, daß auch diese Forderung gedeckt werde, widrigenfalls
er nicht ratifizieren lasse. Zugleich habe er nunmehr verlangt,
daß die Kläger nicht als bloße Bürgen, sondern als Selbst
schuldner eintreten. Daraufhin seien die Kläger mit ihrem Bruder
und dem Beklagten übereingekommen, daß sie für die Liegenschaft
nicht nur 43,000 Fr. Haftschulden, sondern auch noch die weitern
4022 Fr. an den Beklagten übernehmen wollen, und es sei dann
der erwähnte Schuld und Übernahmsschein verfaßt und unter
zeichnet worden, in welchem ausdrücklich auf den Kaufvertrag
vom gleichen Tage Bezug genommen sei. Aus dieser Darstellung
folge, daß die Schuldübernahme ein Bestandteil des Kaufge
schäftes sei, und daher mit diesem stehe und falle. Der Beklagte
bestritt daß er den Klägern den Rat erteilt habe, die Besitzung
ihres Bruders um 43,000 Fr. zu kaufen und daß er gesagt
habe, er lasse den Kauf nicht ratifizieren, wenn sie nicht die
Bürgschaft für seine Kaufrestanzforderung übernehmen. Es habe
sich überhaupt nicht um eine Bürgschaft, sondern um eine selb
ständige Übernahme einer Schuld des Hans Würgler durch die
Kläger (expromissio) gehandelt. Dies gehe auch daraus hervor,
daß die Kläger dem Beklagten für diese 3000 Fr. schon seit dem
Abschluß des Verkaufes an Hans Würgler bürgschaftlich verpflich
tet gewesen seien, und dann auch nach Unterzeichnung der Schuld
verpflichtung die bezügliche Bürgschaftsurkunde zurück verlangt
und auch erhalten haben. Unrichtig sei, daß die Kaufsumme
47,022 Fr. betrage; diese Behauptung stehe im Widerspruch mit
dem Wortlaut des Liegenschaftskaufvertrages vom 11. Juli 1893.
Dagegen werde zugegeben, daß die Kläger im Konkurs des Hans
Würgler der Anfechtungsklage dadurch zuvorgekommen seien, daß
sie den Kauf freiwillig aufhoben. Das zwischen den Klägern und
ihrem Bruder abgeschlossene Kaufgeschäft gehe aber den Beklagten
gar nichts an. Die Übernahme der 4022 Fr. als direkte Schuld
der Kläger bilde ein Rechtsgeschäft für sich; weil aber die tat
sächliche Voraussetzung des Zusammenhanges mit dem Kauf eine
unrichtige sei, so müsse auch der Schluß, daß mit dem Hinfall
des Kaufes auch der Schuldschein hinfällig sei, unrichtig sein.
Dazu komme aber noch, daß der Kauf nicht infolge Anfechtungs
klage durch Richterspruch aufgehoben worden, sondern einzig durch
die freie Willensbestimmung der Kontrahenten. Der Beklagte
habe bei dieser Aufhebung nicht mitgewirkt; die Willensbestimmung
dritter Personen könne aber die Rechte des Beklagten, als Gläu
biger laut Schuldschein vom 11. Juli 1893, nicht alterieren.
2. Die Vorinstanz hat die Aberkennungsklage gutgeheißen mit
der Begründung, daß die klägerische Sachdarstellung im wesent
lichen die richtige und daher als erwiesen zu betrachten sei, daß
gemäß der Abmachung vom 11. Juli 1893 der Kaufpreis der
Liegenschaft nicht nur in der Übernahme der Haftschulden von
43,000 Fr., sondern auch der Forderung des Beklagten im Be
trage von 4022 Fr. bestanden habe. Damit sei aber erstellt,
daß die Schuldübernahmsverpflichtung vom 11. Juli 1893 einen
integrierenden Bestandteil des Kaufgeschäftes und keineswegs eine
selbständige expromissio gebildet habe, wie denn auch nicht ein
zusehen wäre, aus welchem andern Grunde die ohnehin schon
bedrängten Kläger ihre Verbindlichkeiten gegen Gründling und
ihrem Bruder erhöht haben sollten. Da nun der Kaufvertrag im
Konkurse des Hans Würgler dahingefallen sei, so verfalle auch
die, eine Anweisung auf die Kaufsumme enthaltende Schuld
verpflichtung der Kläger dem gleichen Schicksal.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Berufung ist nicht zweifelhaft. Der erforderliche
Streitwert ist gegeben, und es handelt sich um eine nach eidge
nössischem Rechte zu entscheidende Civilrechtsstreitigkeit. Allerdings
rührt die klägerische Forderung zum Teil aus einem Liegenschaften
kauf her, allein die Gültigkeit dieses Kaufes steht hier nicht in
Frage; streitig ist einzig die Schuldübernahme der Kläger, und
über diese ist nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden.
4. In der Sache selbst ist zu bemerken: Tatsächlich steht fest,
und ist von den Klägern nicht in Abrede gestellt worden, daß
sie am 11. Juli 1893, bei Anlaß der Erwerbung der Liegen
schaft zum Rößli in Rheineck, sich dem Beklagten gegenüber ver
pflichtet haben, die Schuld ihres Bruders von 3000 Fr. als
letzte Abzahlung aus dem Kaufverschrieb vom 16. Dezember 1892
nebst Zins und von 1022 Fr. für bezogenes Getränk u. s. w.
zu übernehmen und bis zum 15. Oktober 1893 an den Beklagten
abzubezahlen. Die Kläger stützen ihre Bestreitung der Schuld
pflicht einzig darauf, daß diese Schuldübernahme einen Teil ihrer
aus dem am gleichen Tage abgeschlossenen Liegenschaftenkauf re
sultierenden Verpflichtungen gebildet habe, und mit dem Dahin
fallen dieses Kaufes ebenfalls erloschen sei. Sie leugnen also die
vom Beklagten angeführten Tatsachen, welche an sich geeignet
sind, dessen Anspruch zu begründen, nicht, sondern machen einen
selbständigen Verteidigungsgrund geltend, indem sie behaupten,
ihr Schuldversprechen sei ein modifiziertes gewesen, es sei nur in
der Meinung abgegeben und angenommen worden, daß es mit
dem Liegenschaftenkauf stehen und fallen solle. Die Behauptung
daß die Schuldverpflichtung nur unter der genannten Voraus
setzung begründet worden sei, stellt sich sonach nicht als eine Be
streitung der zur Erzeugung des beklagtischen Anspruchs erforder
lichen Tatsachen, sondern als die Geltendmachung eines selbstän
digen Verteidigungsmittels dar, und es haben daher die im vor
liegenden Prozeß als Kläger auftretenden Belangten den Nachweis
für die Richtigkeit dieser Behauptung zu leisten. Die Vorinstanz
hat diesen Beweis als erbracht erklärt, indem sie ausführte, daß
die Schuldübernahmeverpflichtung vom 11. Juli 1893 einen inte
grierenden Bestandteil des Kaufsgeschäftes über die Liegenschaft
des Hans Würgler gebildet habe. Nun ist zwar diese Ausführung
insofern nicht zutreffend, als die dem Beklagten gegenüber erklärte
Schuldübernahme nicht einen Bestandteil des Kaufvertrages mit
Hans Würgler ausmachte, sondern ein besonderes Rechtsgeschäft
für sich; allein zu entscheiden war blos, ob die Schuldübernahme
mit diesem Kaufvertrag in einen derartigen Zusammenhang ge
bracht worden sei, daß sie nicht unabhängig von dem letztern fort
bestehen sollte, und diese Frage wollte augenscheinlich die Vor
instanz bejahen, indem sie erklärte, die streitige Schuldverpflichtung
bilde einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages. Wenn
sie nun die Willensmeinung der Parteien in diesem Sinne
interpretiert hat, so kann weder von einem tatsächlichen Wider
spruche mit den Akten, noch von einem Rechtsirrtum gesprochen
werden. Tatsächlich und für das Bundesgericht daher bindend,
hat das kantonale Obergericht festgestellt, daß die Sach
darstellung der Kläger im wesentlichen die richtige und die Be
streitung des Beklagten unbegründet seien. Aus der klägerischen
Sachdarstellung geht aber hervor, daß die Kläger die streitige
Schuld ihres Bruders aus keinem andern Grunde übernahmen,
als weil der Beklagte erklärt hatte, nur unter dieser Bedingung
in die Ratifikation des Kaufvertrages einzuwilligen. Infolge dieser
Stellungnahme des Beklagten ließen sich die Kläger außer den
Hypothekarschulden auch noch diese Schuld des Verkäufers an
weisen, und übernahmen damit die Liegenschaft um 47,022 Fr.
statt wie ursprünglich festgesetzt war, um 43,000 Fr. Die Schuld
übernahme gegenüber dem Beklagten geschah also im engsten
Zusammenhange mit dem Kauf der Liegenschaften des Hans
Würgler, und unter der Voraussetzung, daß die Kläger in der
Erwerbung derselben den Gegenwert für ihre diesfällige gegenüber
dem Beklagten eingegangene Verpflichtung erhalten. Der Beklagte,
der auf diesem Wege die Kläger zur Schuldübernahme hatte ver
anlassen können, konnte somit das Versprechen derselben nur so
verstehen, daß dasselbe zum Zwecke der Erfüllung des Kaufver
trages und unter der Voraussetzung der Verwirklichung be
ziehungsweise Rechtsbeständigkeit dieses letztern abgegeben wurde.
5. Nun hat sich tatsächlich diese Voraussetzung der Kläger
nicht verwirklicht. Die von ihnen gekaufte Liegenschaft ist in die
Konkursmasse ihres Bruders gezogen worden, und der Gegenwert
für ihre Schuldübernahme ist ihnen damit entgangen. Allerdings
wurde den Klägern die Liegenschaft nicht auf Grund eines ge
richtlichen Urteils entzogen. Sie sind selbst zurückgetreten. Allein
wie der Beklagte zugibt, beruhte dieser Rücktritt nicht auf freier
Vereinbarung mit dem Verkäufer, sondern einzig auf der Absicht,
der ihnen angedrohten Anfechtungsklage zuvorzukommen. Sie sind
durch die Stellungnahme der Konkursverwaltung zu diesem Rück
tritt veranlaßt worden und haben mit demselben lediglich einem
für sie aussichtslosen Prozeß vorgebeugt; denn nach den Akten
kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Voraussetzungen einer
Anfechtungsklage nach Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs hier vorlagen, und der Beklagte
hat es denn auch nicht versucht, das Gegenteil nachzuweisen. Da
sich somit eine wesentliche Voraussetzung, unter welcher die strei
tige Schuldübernahme eingegangen worden ist, nicht erfüllt hat,
ist dieselbe nicht rechtswirksam und es muß daher die Aberkennungs
klage gutgeheißen werden.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet erklärt
und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau
vom 9. November 1894 in allen Teilen bestätigt.