- Urteil vom 7. März 1895 in Sachen Keller.
A. Als Gerichtsreporter des Tagesanzeigers für Stadt und
Kanton Zürich berichtete der heutige Rekurrent in der Beilage
zu Nr. 150 unter dem Titel Der Weiberstreit im Corridor
über einen Ehrverletzungsprozeß, in welchem Frau M. B.
als Beklagte von der Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichtes zu Buße und Kosten verurteilt wurde. Im be
treffenden Bericht wurde die Person der genannten Beklagten
beschrieben, und zwar u. a. in der Weise, daß Keller sie mit
einem spärlichen Mittagessen verglich, und beifügte, die Brust
verrate Glattfelden als Heimat der Dame; dieselbe habe vor
nehme Ohren 2c. Frau B. erhob daraufhin gegen Keller Klage
wegen Ehrverletzung durch die Presse. Unterm 8. November 1894
erklärte die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich, als zweite Instanz, den Beklagten der Beschimpfung
durch das Mittel der Druckerpresse schuldig und verurteilte ihn
zu einer Geldbuße von 60 Fr., indem sie diesbezüglich von
folgenden Erwägungen ausging: Nach dem Kommentar zum
zürcherischen Strafgesetz von Benz und Zürcher liege zwar ein
Angriff auf die Ehre nur dann vor, wenn Sittlichkeit und
Rechtlichkeit abgesprochen werden. Es könne jedoch keinem Zweifel
unterliegen, daß auch darin, daß Jemand lächerlich gemacht oder
wegen eines körperlichen Gebrechens verspottet werde, der Tat
bestand einer Injurie liegen könne (Schwarze, Kommentar
zum deutschen Strafgesetzbuch). Mit Recht habe nun die
erste Instanz die Art der Beschreibung der Anklägerin als
beschimpfend erachtet. Daß die Beschreibung keinen andern Zweck
hatte als die Frau B. dem Spotte der Zeitungsleser auszusetzen,
gehe aus der ganzen Anlage des Artikels hervor.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Keller den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes
Urteil unter Kosten und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zur
Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es sei davon aus
zugehen, daß die beanstandete Schilderung der Person der Klä
gerin eine wahrheitsgetreue gewesen sei; eine solche Schilderung
sei aber im Kanton Zürich mit keiner Strafe bedroht und bedeute
deshalb das angefochtene Urteil eine Verletzung des Grundsatzes
nulla poena sine lege (Art. 5 8 K. V. und Art. 1 St. G. B.).
Das zürcherische Obergericht nehme zwar strafbare Beschimpfung
an; dagegen könne es sich hiefür auf keine zürcherische Rechts
norm berufen, sondern müsse vielmehr zugeben, daß gemäß dem
(sonst als Autorität betrachteten) Kommentar zum Strafgesetzbuch
eine Beschimpfung nicht vorliege. Es berufe sich dagegen auf einen
Kommentar des deutschen Strafrechtes und wende in Wirklichkeit
deutsches Strafrecht an, was gemäß dem erwähnten Grundsatz
nulla poena sine lege unzulässig sei. Es sei übrigens unmöglich,
die Publikation des Rekurrenten unter die Bestimmungen des
zürcherischen Strafgesetzbuches betreffend Ehrverletzung ( 149 u. f.)
zu subsumieren. Dieselben betrachten als durch die Ehrverletzung
betroffenes Rechtsgut natürlich überall nur die Ehre, also den
sittlichen Wert eines Menschen, in casu seien nun im fraglichen
Artikel nur die körperlichen Eigenschaften, nicht aber der sittliche
Wert der Klägerin, besprochen worden. 152 St. G. B. könne
nicht in Frage kommen, weil derselbe beleidigende Absicht zur
Voraussetzung habe. Wenn das Obergericht gemäß 151 Abs. 2
annehme, der Artikel habe keinen andern Zweck gehabt, als die
Frau B. dem Spotte der Zeitungsleser auszusetzen, so sei dies
offenbar unrichtig. Rekurrent habe die Frau B. nie gekannt und
gar keinen Grund gehabt, sie zu beleidigen; sein einziger Zweck
sei vielmehr gewesen, den Lesern seines Blattes Stoff der Unter
haltung zu bieten. Übrigens genüge es nach genanntem Para
graph nicht, daß der Angegriffene dem Spotte (oder der Ver
achtung) ausgesetzt worden sei, sondern sei vielmehr erforderlich,
daß er dem Spotte und der Verachtung ausgesetzt worden sei;
dies Requisit treffe nun hier nicht zu. Eventuell liege eine
willkürliche Gesetzesanwendung vor. Verletzt sei jedenfalls die
durch Art. 55 B. V. und Art. 3 K. V. garantierte Preßfreiheit,
überhaupt das Recht der freien Meinungsäußerung. Eine solche
Verfassungsverletzung liege aber selbst dann vor, wenn die
zürcherischen Strafgesetze sich wirklich in der Weise anwenden
ließen, wie die zürcherischen Gerichte es in casu getan. Denn
kraft des Rechtes der freien Meinungsäußerung dürfe die Wahr
heit immer gesagt werden; eine Beschränkung sei nur insoweit
zulässig, als die Wahrheit dann nicht gesagt werden dürfe, wenn
es sich einzig und allein darum handle, jemand durch Verbreitung
ehrenrühriger Tatsachen zu beleidigen. Auch das zürcherische Recht
(Verfassung und Strafgesetzbuch) ziehe diese Grenze; dieselbe sei
aber in casu dadurch verwischt worden, daß der Richter dem
Angeschuldigten den animus injuriandi in offenbar willkürlicher
Weise unterschoben habe. Das Bundesgericht werde sich an die
bezügliche Feststellung der kantonalen Gerichte um so weniger
halten, als dieselben darüber keine besondern Erhebungen gemacht,
sondern die Absicht der Beleidigung einfach aus der Fassung
des Artikels gefolgert, oder gar den Dolus präsumiert hätten.
In Wirklichkeit habe Rekurrent einzig seine Leser unterhalten
wollen; dieser Zweck sei aber rechtlich erlaubt. Endlich werde
wiederholt betont, daß die Meinungsäußerung des Rekurrenten
in casu der Ehre der Frau B. in keiner Weise zu nahe ge
treten sei.
C. Namens der Rekursbeklagten beantragt deren Ehemann Ab
weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, indem er zur Begrün
dung anführt: Insoweit Rekurrent auf eine förmliche materielle
Überprüfung des kantonalen Urteils abstelle, sei der Rekurs un
zulässig. Was sodann Art. 55 B. V. betreffe, so schließe derselbe
nicht aus, daß die Preßfreiheit gewisse Grenzen habe. Rekurrent
sei bestraft worden, weil er sich nicht auf sachliche Wiedergabe
des Prozesses beschränkt, sondern mit der Preßfreiheit Miß
brauch getrieben habe; die im eingeklagten Artikel gebrauchten
Ausdrücke seien nämlich ehrverletzender Natur und überschritten
die Grenzen der erlaubten Kritik. Die Strafe treffe die Art
und Weise, wie Rekurrent die Person der Rekursbeklagten be
schrieben habe. Ob diese Beschreibung der Wahrheit entspreche,
tue nichts zur Sache. Wenn Rekurrent sodann anführe, eine
Ehrverletzung liege nur vor, wenn Jemandem Sittlichkeit oder
Rechtlichkeit abgesprochen werden, so entspreche dies dem zürche
rischen Strafrecht nicht. Vielmehr bedrohe dasselbe (in 152)
alle Handlungen mit Strafe, welche geeignet seien, eine Person
dem Spotte und der Mißachtung auszusetzen; ob nun diese
Voraussetzungen im einzelnen Falle zuträfen, habe das Gericht
nach freiem Ermessen zu würdigen. Übrigens bedürfe es keines
weiteren Nachweises, daß in casu das Lächerlichmachen der Ge
t rc. der Rekursbeklagten diese habe beleidigen müssen; die
selbe sei aber durch fraglichen Artikel tatsächlich auch dem Hohn
einer gewissen Klasse des Publikums ausgesetzt worden. Wenn
Rekurrent ferner auf den Grundsatz nulla poena sine lege ab
stelle, so ergebe sich aus dem (diesbezüglich durch die zweite In
stanz bestätigten) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, daß die
Verurteilung auf Grund von 152 a, b und 153 St. G. B.
erfolgt sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes hat
unterm 8. November 1894 in Bestätigung eines bezirksgericht
lichen Urteils den heutigen Rekurrenten als Verfasser eines
Zeitungsartikels wegen Beschimpfung durch die Presse zu einer
Geldbuße verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nun Keller den vor
liegenden Rekurs erklärt, indem er zunächst darauf abstellt, es sei
der Grundsatz nulla poena sine lege verletzt worden; das zür
cherische Obergericht habe nämlich in casu nicht zürcherisches
Strafrecht angewendet und auch gar nicht anwenden können, in
dem dieses Strafrecht den in Frage stehenden Tatbestand gar nicht
mit Strafe bedrohe; vielmehr sei deutsches Strafrecht zur An
wendung gebracht worden. Indes ist diese ganze Ausführung
offenbar haltlos. Richtig ist nur, daß das zürcherische Obergericht
in seinem angefochtenen Urteile die einschlägigen Paragraphen
des zürcherischen Strafgesetzes nicht ausdrücklich nennt; dagegen
wird ausgesprochen, daß Keller der Beschimpfung durch die Presse
schuldig erklärt sei und findet sich im weiteren ein Hinweis auf
das Urteil des Bezirksgerichtes, welches gemäß Anbringen der
rekursbeklagten Partei ausdrücklich die 151 a und b und
153 St. G. B. eitiert. Daß aber das zürcherische Strafgesetzbuch
die Beschimpfung durch die Presse nicht mit Strafe bedrohe, ist
nicht einmal behauptet worden. Wenn sodann Rekurrent anführt,
die rekurrierte Instanz habe deutsches Strafrecht angewendet, so
ist von vornherein klar, daß auch diese Behauptung nicht stich
haltig ist; es citiert das obergerichtliche Urteil den betreffenden
Kommentar zum deutschen Strafrecht (Schwarze) blos
als wissenschaftliche Antorität und es fehlt an jedem Anhalts
punkte dafür, daß statt des zürcherischen in casu deutsches Straf
recht Anwendung gefunden habe. Im weiteren hat Rekurrent
zwar eventuell geltend gemacht, das zürcherische Strafrecht sei in
unzulässiger Weise ausgelegt und angewendet worden; speziell
habe man mit Unrecht angenommen, daß er bei Abfassung jenes
Artikels eine beleidigende Absicht gehabt habe; derselbe beziehe sich
übrigens nicht auf die Ehre, sondern auf die körperlichen Eigen
schaften der Klägerin, die wahrheitsgetreu geschildert worden seien.
Unter diesen Umständen könne füglich keine Ehrverletzung als
vorhanden angenommen werden. Indes handelt es sich diesbezüg
lich um Auslegung und Anwendung kantonalen Strafrechtes
das Bundesgericht kann dieselbe nach bekanntem Grundsatze nicht
auf ihre Richtigkeit überprüfen, sondern nur in Fällen von Will
kür oder offenbar unrichtiger Interpretation einschreiten. Davon
ist aber in casu gar keine Rede und genügt es in dieser Be
ziehung zu bemerken, daß die beleidigende Absicht des 151 eben
auch als dolus eventualis aufgefaßt werden kann, ferner auch
wahre Tatsachen durch die Form, in welcher sie vorgebracht
werden, beleidigen können, und endlich die Annahme des zürche
rischen Obergerichtes, daß auch das Lächerlichmachen von körper
lichen Eigenschaften eine Ehrverletzung involvieren kann, nicht
auf Willkür beruht oder offenbar unrichtig ist. Eine Verfassungs
verletzung liegt also auch in dieser Beziehung gewiß nicht vor.
Aus dem Gesagten ergibt sich aber, daß auch die Preßfreiheit in
keiner Weise verletzt ist. In dieser Hinsicht könnte das Bundes
gericht dann einschreiten, wenn eine berechtigte, kein Rechtsgut
verletzende, Meinungsäußerung als unerlaubt reprobiert worden
wäre (Amtliche Sammlung VIII, S. 411). Dieser Fall aber
liegt nicht vor; vielmehr ist anzuerkennen, daß die Auslassungen
des Rekurrenten allerdings beleidigende waren; der Umstand, daß
sie durch die Presse erfolgten, kann ihrer Ahndung natürlich keinen
Abbruch tun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.