- Urteil vom 26. März 1895 in Sachen
Boßard gegen Ersparniskasse Olten und Mithafte.
A. Mit Urteil vom 15. Januar 1895 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Dem Beklagten ist die For
derung, welche er bei der gerichtlichen Liquidation vom 17. De
zember 1892 über die Verlassenschaft des S. Berger in Olten in
der II. Klasse als Mündelgut geltend macht, aberkannt.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag die Klage ab
zuweisen und zu erkennen, es habe bei dem Kollokationsplan
zu der Liquidation der erblosen Verlassenschaft des Salomon
Berger, wie er vom Konkursamte Olten angefertigt wurde, sein
Bewenden; von daher bleibe in der II. Klasse der ausgeschla
genen Verlassenschaft des Salomon Berger zur gerichtlichen Li
quidation laut Kollokationsplan zu Gunsten des Beklagten Jo
hann Boßard dessen Forderung kolloziert:
- An Baar, herrührend aus einer Police der
Fr. 2750
Genevoise
- An Mobiliar, welches dem Nutznießungsrechte
seiner Mutter, der nunmehrigen Frau Katharina Ber
ger geb. Ehrler unterstellt ist, laut spezifiziertem Ver
Fr. 4751
zeichnis
Hievon werden vindiziert die noch vor
handenen Effekten, geschätzt laut Verzeichnis Fr. 2957
Der Rest der nicht mehr vorhandenen Gegenstände
Fr. 1794
beträgt.
Fr. 4544
Total der Gesamtansprache als Mündelgut.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte Johann Boßard, geb. den 16. Dezember 1874,
ist der Sohn des Karl Boßard von Zug und der Katharina geb.
Ehrler. Nach dem Tode Bossards verehelichte sich diese letztere mit
einem Robert Barmettler in Buochs, und als auch dieser gestor
ben war, mit Salomon Berger von Uster, wohnhaft in Olten.
Berger starb im Oktober 1892. Über seinen Nachlaß wurde der
Konkurs eröffnet. In demselben forderte Advokat Schiffmann
Hotz in Baar als Vormund des Beklagten in der II. Klasse:
- 2750 Fr. an baar; 2. 1794 Fr. als Ersatz für nicht mehr
vorhandenes Mobiliar. Die Ansprache wurde vom Konkursamt
in der zweiten Rangklasse kolloziert, von der Ersparniskasse Olten
und weitern drei Gläubigern Bergers dagegen gänzlich bestritten.
Im Kollokationsprozesse machte der Beklagte zur Begründung
seiner Ansprache geltend: Er habe aus zwei Lebensversicherungs
policen seines Vaters 2750 Fr. erhalten; dieses Baarvermögen
des Beklagten sei nach der im Jahre 1889 erfolgten Verhei
ratung seiner Mutter mit Salomon Berger an diesen letztern als
den Inhaber der väterlichen Gewalt über den Beklagten, ausbe
zahlt worden. Nach zugerischem Recht erstrecke sich die väterliche
Vormundschaft des Ehemannes auch auf die Stiefkinder. Ferner
habe er als Testamenterbe seines Großvaters Michael Boßard
Mobilien im Schatzungswerte von 4751 Fr. ererbt, welche
ebenfalls als Mündelgut an Salomon Berger übergegangen seien.
Von diesen Mobilien seien nur noch solche im Schatzungswerte
von 2957 Fr. vorhanden, und werden vom Beklagten vindiziert:
für die fehlenden Stücke im Werte von 1794 Fr. verlange er,
wie für sein Baarvermögen, die Kollozierung in die II. Klasse.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat in seinem eingangs
mitgeteilten Urteil die Ansprache nicht nur dem Range nach,
sondern auch mit Bezug auf ihre Existenz als unbegründet er
klärt, indem es ausführte, es sei nicht bewiesen, daß das Mo
biliar, welches von der Mutter des Beklagten zu Salomon
Berger nach Olten gebracht worden sei, sich im Eigentum des
Beklagten befunden habe. Ebenso sei der Beweis dafür nicht er
bracht, daß dem Berger irgend ein Betrag aus dem Baarvermögen
des Beklagten zugekommen sei.
2. In erster Linie und zwar von Amtes wegen ist die Kom
petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorwürfigen
Streitsache zu prüfen. Nach Art. 57 O. G. kann die Berufung
nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des kantonalen
Gerichtes auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe, sei es
in Hinsicht auf die Frage, ob eidgenössisches Recht in concreto
überhaupt anzuwenden sei, sei es bezüglich der Art seiner An
wendung durch das kantonale Gericht. Nun hat die Vorinstanz
ihre Entscheidung nicht auf eidgenössisches Recht gestützt und
konnte dasselbe nach der Natur des Streites auch nicht an
wenden; denn die vom Beklagten geltend gemachte Forderung
gründet sich darauf, daß Berger in seiner Stellung als väter
licher Vormund des Beklagten Vermögensbestandteile desselben
in seinen Besitz bekommen habe, und daß er zur ungeschmälerten
Herausgabe dieses Mündelgutes verpflichtet sei; sie beruht nicht
etwa auf einem obligationenrechtlichen Rechtsgrund, sondern auf
dem durch die elterliche Vormundschaft geschaffenen Rechtsver
hältniß zwischen Berger und dem Beklagten, also auf dem Fa
milienrechte und untersteht demzufolge der kantonalen Gesetz
gebung.
3. Sofern es sich um die Frage handelte, ob das kantonale
Gericht die Bestimmungen des eidgenössischen Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes über Kollokation von Forderungen im Kon
kurse verletzt habe, wäre das Bundesgericht zur Beurteilung der
Berufung allerdings zuständig, allein die Interpretation dieses
Gesetzes steht vorliegend nicht in Frage, indem das kantonale
Gericht die Existenz der Forderung des Beklagten überhaupt ver
neint hat, und daher eine Erörterung darüber, in welche Rang
klasse dieselbe einzuweisen sei, von selbst wegfallen mußte. Auch
daraus läßt sich die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht her
leiten, daß die Vorinstanz das Heimatrecht des Beklagten für das
Verhältnis zwischen diesem und seinem Stiefvater Berger als an
wendbar erklärt hat, trotzdem das Bundesgesetz betreffend die civil
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen bereits drei Monate
vor dem Tode des letztern in Kraft getreten war, und nach diesem
Gesetz die elterliche Gewalt sich nach dem Rechte des Wohn
sitzes bestimmt. Denn einmal wird das Urteil in dieser Richtung
nicht angefochten, und bestünde für den Beklagten auch gar
kein Interesse zur Anfechtung. Sodann aber war diese Frage der
örtlichen Rechtsanwendung für den Entscheid in der Hauptsache
vollständig ohne Einfluß, nachdem das Obergericht gefunden hatte,
es sei gar nicht bewiesen, daß Berger das vom Beklagten ge
forderte Mündelgut wirklich erhalten habe, und aus diesem Grunde
zu Gutheißung der Widerspruchsklage gelangt war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Teilen bei dem Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn
vom 15. Januar 1895 sein Bewenden.