- Urteil vom 13. März 1895 in Sachen
St. Gallen gegen Thurgau.
A. Katharina Imhof von Romanshorn, Kantons Thurgau,
wurde im Jahr 1866 geisteskrank und infolge dessen in einer
Frrenanstalt untergebracht. Als ihre Mutter im Jahr 1881 starb,
wurde die Vormundschaft vom heimatlichen Waisenamt übernom
men; dasselbe brachte die Imhof bei ihrem Schwager Diem in
Staad, Gemeinde Thal, Kantons St. Gallen, unter, der als
Entgelt für ihren Unterhalt den ganzen Zinsertrag ihres Ver
mögens mit Ausnahme der zu entrichtenden Steuern und amt
lichen Kosten erhielt. Die Besteuerung fand am Orte der Ver
waltung, in Romanshorn statt. Im Juli 1886 gelangten sodann
das Finanzdepartement und der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen an den thurgauischen Regierungsrat, indem sie das
Besteuerungsrecht bezüglich des Vermögens der Imhof für den
Kanton St. Gallen in Anspruch nahmen. Dieses Begehren wurde
jedoch unter Hinweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid in
Sachen Fehr (Amtliche Sammlung VI, S. 69) abgewiesen
worauf von Seiten St. Gallens bis zum Jahr 1889 keine
weitern Reklamationen erfolgten. Im August 1889 dagegen erhob
der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wiederum Ansprüche
auf das Besteuerungsrecht betreffend das Vermögen der Katha
rina Imhof, indem er sich hiefür auf den bundesgerichtlichen Ent
scheid in Sachen Hagenbach (Amtliche Sammlung XIV, S. 6)
berief. Die Antwort des thurgauischen Regierungsrates war auch
damals eine ablehnende; derselbe erklärte zugleich ausdrücklich, das
Waisenamt Romanshorn werde die Imhof in der thurgauischen
Irrenanstalt Münsterlingen versorgen, falls St. Gallen auf seinen
Steueransprüchen beharre. Als in der Folge im Jahre 1890 der
st. gallische Regierungsrat auf den Anstand zurückkam, beharrte
derjenige des Kantons Thurgau auf seiner ablehnenden Haltung.
Während dieser ganzen Zeit waren die Steuern in Romanshorn
bezogen worden. Im Jahre 1894 starb die Katharina Imhof
worauf das st. gallische Finanzdepartement neuerdings von Thur
gau verlangte, es seien die sämtlichen seit 1881 vom Imhof'schen
Vermögen in Romanshorn bezogenen Steuern an St. Gallen
herauszugeben. Als dieses Begehren abgewiesen wurde, gelangte
der Regierungsrat des Kantons St. Gallen unterm 28. Dezem
ber 1894 an das Bundesgericht mit dem Antrage, es wolle das
selbe, nach Analogie des citierten Entscheides Hagenbach die
Steuerforderung von St. Gallen in der Nachlaßsache Imhof
schützen.
B. Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen
bemerkt: Die Verhältnisse des vorliegenden Falles seien die gleichen
wie in Sachen Hagenbach, daher auch die gleiche Entscheidung
Platz greifen müsse. Die Katharina Imhof sei in Romanshorn
bevormundet gewesen; sie habe sich während ihrer letzten dreizehn
Lebensjahre in St. Gallen, Gemeinde Thal, aufgehalten. Gemäß
Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse
hätte auch die vormundschaftliche Verwaltung an Thal übergehen
müssen; das sei nun freilich nicht geschehen. In Thal sei die
Imhof nicht etwa in einer offiziellen oder privaten Heilanstalt
versorgt, sondern bei Privaten, nämlich ihrem Schwager Diem
untergebracht worden. Unter solchen Umständen habe aber das
Bundesgericht wiederholt anerkannt, daß die Steuerhoheit über
Bevormundete nicht der Heimatgemeinde, welche die Vormundschaft
führe, sondern dem Wohnorte zustehe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt Ab
weisung des Rekurses, indem er wesentlich folgendes geltend macht:
Die Katharina Imhof sei schon vor ihrer Verbringung nach
Staad vollständig blödsinnig gewesen. Sie habe ihren dortigen
Aufenthalt nicht selbst wählen können; derselbe sei vielmehr von
der Heimatbehörde bestimmt worden, und zwar lediglich aus finan
ziellen Rücksichten auf die Verwandten und in der Meinung, die
Patientin nach Ermessen auch beliebig anderwärts unterbringen
zu können. Die st. gallischen Behörden hätten ihrerseits nie Über
tragung der Vormundschaft über die Imhof verlangt. Der citierte
bundesgerichtliche Entscheid in Sachen Fehr stelle in Überein
stimmung mit 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be
züglich des Wohnsitzes darauf ab, ob jemand die Absicht habe,
dauernd an einem Orte zu wohnen. Ebenso habe sich der Bundes
rat unterm 27. Juni 1892 in einem Schreiben an die thur
gauische Regierung (welches beigelegt wird), dahin ausgesprochen,
daß Leute, welche irgendwo untergebracht werden, den Willen der
freien Wahl und demgemäß auch den Wohnsitz am betreffenden
Orte nicht haben; dies gelte auch bezüglich in Privathäusern
untergebrachter Personen. Die Grundsätze des citierten Bundes
gesetzes seien nun auch bei Bestimmung des Steuerdomizils in
Anwendung zu bringen. Eventuell werde dem Rekursbegehren,
soweit frühere Steuern in Frage stehen, die Einrede der Ver
wirkung und des Verzichtes entgegen gehalten. Denn von 1881
bis 1886 hätten die st. gallischen Behörden gegen die Besteuerung
durch Thurgau überhaupt keine Einsprache erhoben, die in der
Folge erhobenen Einsprachen St. Gallens seien aber konsequent
abgewiesen worden, ohne daß letzteres sich veranlaßt gesehen, die
Sache weiter zu ziehen. Übrigens habe St. Gallen bis zum
vorliegenden Rekurse nie Herausgabe der frühern Steuern bis
1881 zurück beansprucht, sondern immer nur im Allgemeinen
sein Besteuerungsrecht geltend gemacht. Jetzt aber könnte sich der
Entscheid des Bundesgerichtes nur auf die laufenden und nicht
auf die früher bezogenen und längst verrechneten Steuern be
ziehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kanton St. Gallen behauptet allein zur Besteuerung
von Vermögen und resp. Nachlaß der in Thal verstorbenen
Katharina Imhof berechtigt zu sein, und verlangt vom Kanton
Thurgau Anerkennung dieses ausschließlichen Steuerrechtes; um
gekehrt behauptet der Kanton Thurgau, daß das gleiche Steuer
recht am gleichen Objekt und für die gleiche Zeit ihm zustehe
und bestreitet demnach den von St. Gallen erhobenen Anspruch.
Es liegt also eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen
vor; zu deren Beurteilung ist aber das Bundesgericht gemäß
Art. 175 Abs. 2 O. G. kompetent.
In der Sache selbst sodann kann im wesentlichen auf die Er
wägungen in Sachen Hagenbach und Aargau gegen Bern ver
wiesen werden (Amtliche Sammlung XIV, S. 9; XVII, S. 20).
Im einzelnen mag an dieser Stelle noch hervorgehoben werden:
Nach ständiger bundesrechtlicher Praxis steht in Fällen inter
kantonaler Konflikte das Steuerrecht nicht etwa dem civilrecht
lichen Wohnsitz als solchem zu; es kann daher im vorliegenden
Falle nicht etwa auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1891 betreffend civilrechtliches Domizil abgestellt wer
den. Vielmehr ist (bezüglich des beweglichen Vermögens) steuer
berechtigt der Ort, wo der Steuerpflichtige seinen Aufenthalt hat,
sofern dieser Aufenthalt kein bloß vorübergehender und zufälliger
st; bei Bevormundeten aber entscheidet der Aufenthalt des Mün
dels, und nicht etwa derjenige des Vormundes, mit der Maßgabe
zwar, daß dieser Aufenthalt immerhin in gewissem Grade als
ein selbständiger sich darstellen muß. Ein solcher selbständiger
Aufenthalt aber, der den Steuerwohnsitz begründet, liegt dann
nicht vor, wenn eine bevormundete Person (als geisteskrank oder
geistesschwach ec.) in einer Anstalt untergebracht ist und daher
nur als Glied derselben erscheint. Umgekehrt hat das Bundesge
richt zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß ein solcher Auf
enthalt und daher ein Steuerwohnsitz vorliege, wenn eine Person
der beschriebenen Art nicht in einer Anstalt untergebracht sei.
Dieser Fall liegt nun hier vor: es ist in der Tat die bevor
mundete Katharina Imhof durch ihre heimatliche Vormundschafts
behörde im Jahre 1881 in Thal, Kantons St. Gallen, bei Ver
wandten und nicht in einer Anstalt untergebracht worden und
daselbst bis zu ihrem Tode, im Jahre 1894 verblieben. Dieser
Aufenthalt kann offenbar nicht als ein bloß vorübergehender oder
zufälliger bezeichnet werden, und es muß angenommen werden, daß
er den Steuerwohnsitz und daher die st. gallische Steuerhoheit be
gründete. Daran kann die in Romanshorn geführte Vormundschaft
nichts ändern; ebensowenig fällt aber in Betracht, daß die Katha
rina Imhof gemäß ihrem Geisteszustande wohl ebensogut in einer
Anstalt als anderswo hätte untergebracht werden können. Dem
nach steht fest, daß das Steuerrecht bezüglich des beweglichen
Vermögens und Nachlasses der Katharina Imhof für die Zeit
ihres Aufenthaltes in Thal dem Kanton St. Gallen zuerkannt
werden muß.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Kanton St. Gallen
vom (mobilen) Vermögen und Nachlaß der Katharina Imhof
die Steuern beziehen kann; dieser Steuerforderung gegenüber ist
freilich den Rechtsnachfolgern der Imhof das Recht zu wahren,
die nach st. gallischem Steuerrechte zulässigen Einwendungen zu
erheben. St. Gallen hat dagegen nicht etwa ein Recht, vom
Kanton Thurgau Erstattung der von demselben bezüglich des
Imhof'schen Vermögens bezogenen Steuern zu verlangen, denn
wenn auch diese Steuern mit Unrecht und unter Verletzung des
Verbots der Doppelbesteuerung bezogen worden sind, so ist eben
doch nicht abzusehen, aus welchem Titel St. Gallen Rücker
stattung verlangen könnte nicht aus dem Titel des Steuer
rechtes, indem ihm ein solches nur gegenüber dem Imhof'schen
Vermögen resp. Nachlaß, nicht aber gegenüber Thurgau zusteht
ferner aber auch nicht kraft einer condictio sine causa, indem ja
St. Gallen an Thurgau nichts geleistet hat und letzteres nicht durch
eine Leistung St. Gallens ungerechtfertigt bereichert worden ist.
In dieser Hinsicht kann auch noch bemerkt werden, daß St. Gallen
auf dem Wege einer Rückforderung von Thurgau die von diesem
Kanton nach seinem Steuerrecht bezogenen Steuern erhalten
würde; da nun die Steuergesetze der genannten zwei Kantone na
türlich verschiedene sind, würde durch eine Rückforderung die Sach
lage gar nicht geregelt, sondern würde St. Gallen statt des ihm
nach seinem Steuergesetz geschuldeten Betrages, einen andern und
somit entweder zu viel oder zu wenig erhalten. Es kann also
St. Gallen ein Forderungsrecht gegenüber dem Kanton Thurgau
nicht zugestanden werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des Regierungsrates des Kantons St. Gallen
wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das alleinige
Steuerrecht genannten Kantons bezüglich des mobilen Vermögens
und Nachlasses der Katharina Imhof für die ganze Zeit der
Niederlassung derselben im Kanton St. Gallen anerkannt wird.
Den Erben der genannten Katharina Imhof werden alle Einwen
dungen gegenüber den betreffenden Steueransprüchen St. Gallens
vorbehalten.