- Urteil vom 26. Dezember 1894 in Sachen
Paravicini.
A. Friedrich Paravicini von Glarus hielt sich im Jahre 1893,
vom 22. Februar bis 19. April, in Zürich auf, wo er seine
Ausweisschriften deponierte und für die Zeit seines Aufenthaltes
Steuern bezahlte. Darauf meldete er sich in Zürich ab. Am
- Mai 1893 starb der Großvater von Paravicini, wodurch
demselben ein Erbteil von 400,156 Fr. zufiel. Am 8. August
gleichen Jahres deponierte Paravicini neuerdings seine Ausweis
schriften in Zürich und wohnte daselbst Dufourstraße 40, Zürich V;
er zahlte daselbst für das zweite Semester 1893 Staats und
Gemeindesteuer von 20,000 Fr. Vermögen und 2000 Fr. Ein
kommen. Die Ausweisschriften lagen noch im Mai 1894 in
Zürich, und es hatte sich Paravicini damals nicht abgemeldet.
Tatsächlich war er jedoch nicht während dieser ganzen Zeit in
Zürich. Im Dezember 1893 begab er sich nämlich nach Glarus,
wo er Verwandte, vor allem seine Mutter, hat; dort erkrankte er
schwer an der
nfluenza und konnte gemäß Zeugnis des Dr.
Krüger erst nach viermonatlichem sehr schwerem Krankenlager
wieder von Glarus abreisen, worauf er sich zunächst nach Zürich
und dann zur Kur nach Ragaz und Ems begab. Unterm
- April 1894 erklärte ihn der Regierungsrat des Kantons
Glarus für das ganze Jahr 1893 als in genanntem Kanton
steuerpflichtig, von der Erwägung ausgehend, Paravicini habe
nicht nachgewiesen, daß und wann er sich an einem andern
Orte domiziliert habe, und daß er am Orte seines neuen Do
mizils tatsächlich zur vollen Steuerzahlung herbeigezogen worden
sei. Dieser Beschluß wurde am 17. Mai 1894 dahin abgeändert,
daß Paravicini für das erste Semester 1893 und vom 1. Juli
bis 8. August sowie für den Monat Dezember im Kanton
Glarus Steuern bezahlen sollte. Gegen diesen Beschluß vom
- Mai 1894 erklärte Paravicini den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht; derselbe wurde jedoch unterm 8. November
1894 als gegenstandslos abgeschrieben, indem der glarnerische
Regierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärte, der angefochtene
Beschluß sei unterm 5. Juli 1894 aufgehoben worden, besitze gar
keine Rechtskraft mehr und sei unter gleichem Datum durch einen
andern ersetzt worden. Dieser andere Beschluß vom 5. Juli 1894
ging nun wesentlich dahin, daß Paravicini für sein Erbbetreffnis
von 400,156 Fr. vom Todestage des Erblassers, 18. Mai 1893,
an bis Ende Dezember 1893 die Landes und Gemeindesteuer im
Kanton Glarus zu entrichten habe. Zur Begründung wird an
geführt, es ergebe sich aus einem Schreiben des Steuervorstandes
von Zürich deutlich und klar, daß Paravicini das ihm zuge
fallene Erbe von 400,156 Fr. in Zürich nicht versteuert habe,
und daß Zürich hievon weder Staats noch Gemeindesteuern be
anspruche. Damit aber entfalle die maßgebende Voraussetzung des
Entscheides vom 17. Mai 1894, bei welchem der Regierungsrat
davon ausging, daß Paravicini das genannte Erbbetreffnis für
die Zeit vom 8. August 1893 bis Ende November 1893 in
Zürich versteuert habe. Es sei daher der Entscheid vom 17. Mai
1894 entsprechend abzuändern.
B. Gegen diesen Beschluß vom 5. Juli 1894 erklärte Friedrich
Paravicini (der unterdessen laut Bescheinigung des Steuerbureaus
der Stadt Zürich vom 1. Juni 1894 sich von Zürich nach
St. Gallen abgemeldet hatte) unterm 6. Oktober 1894 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren;
Rekurrent sei nicht pflichtig zu erklären, auf den regierungsrät
lichen Steuerentscheid irgendwie einzutreten; eventuell: es sei der
selbe als unbegründet aufzuheben und es habe in allen Teilen
sein Verbleiben bei den Anträgen und Begehren des Rekurrenten
in seiner Rekursschrift vom 16. Juli abhin. Die letztgenannten
Begehren gingen dahin, es sei zu erkennen: 1. sei Rekurrent
lediglich pflichtig, die Steuern vom 1. Januar bis 8. August
1893 in Glarus zu bezahlen; von der Steuerpflicht für den Rest
des Jahres 1893 sei er dagegen zu befreien. 2. Habe Rekurrent
vom Todestage seines Großvaters und Erblassers, 18. Mai 1893
hinweg, bloß den auf seinen Erbteil von netto 400,156 F
77 Cts. entfallenden Progressivsteueransatz (von der Landessteuer),
nicht aber den für das Gesamtvermögen des Erblassers bestande
nen Steueransatz von 4,2 % zu entrichten. Zur Begründung
wird unter Hinweis auf die Rekursschrift vom 16. Juli 1894
im wesentlichen angeführt: Der Rekurs werde in Bestätigung
und Ergänzung desjenigen vom 16. Juli 1894 erhoben. Verspätet
sei er deswegen nicht, weil die Zustellung des regierungsrätlichen
Steuerentscheides erst am 9. August 1894 erfolgt sei. Der neu
erhobene Steueranspruch des Regierungsrates sei zunächst prä
judiziert. In der ersten staatsrechtlichen Beschwerdesache gegen den
regierungsrätlichen Entscheid vom 17. Mai 1894 habe nämlich
der glarnerische Regierungsrat unterlassen, innert der angesetzten
Frist zu antworten, wodurch die sämtlichen tatsächlichen Ausfüh
rungen und das auf denselben fußende Rechtsbegehren anerkannt
worden seien. Der Regierungsrat sei nicht berechtigt gewesen,
während der Pendenz des staatsrechtlichen Rekurses in Sachen
eine neue Entscheidung zu treffen; übrigens qualifiziere sich der
Entscheid vom 5. Juli 1894 in Wirklichkeit auch nicht als eine
Aufhebung, sondern als eine bloße Abänderung des früheren.
Rekurrent bestätige daher die sämtlichen Ausführungen der
hern Rekursschrift. Der neue Steuerentscheid sei ferner nicht auf
rechtsgültige Weise zu Stande gekommen, indem er nur vom
Regierungsrat allein ausgegangen sei, während in Wirklichkeit
gemäß Art. 52 Abs. 5 K. V. derselbe nur in Verbindung mit
den vier vom Landrate gewählten Zuzügern kompetent gewesen
wäre ( 28 der Vollziehungsverordnung zum Gesetze über das
Landsteuerwesen von 1891). Auch materiell sei der angefochtene
Entscheid unhaltbar. Der Rekurrent sei vom 8. August 1893 an
bis in's Jahr 1894 hinein in Zürich niedergelassen gewesen;
dort habe er auch seine Ausweisschriften deponiert gehabt und sei
daher dort steuerpflichtig gewesen. Aus dieser feststehenden Tat
sache ergebe sich ohne weiteres, daß er in Glarus nicht zur
Steuer herangezogen werden könne, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob er das ihm zugefallene Erbe in Zürich ganz oder
teilweise oder gar nicht zu versteuern hatte. Mit Bezug auf das
Domizil des Rekurrenten sei lediglich streitig, ob er durch die
Erkrankung, welche ihn während eines Besuches bei seinen Ver
wandten in Glarus traf und einige Zeit dort festhielt, einen
neuen steuerrechtlichen Wohnsitz in Glarus begründet habe oder
nicht. Nun anerkenne Rekurrent seine Steuerpflicht gegenüber dem
Kanton Glarus nur für die Zeit bis 8. August 1893, und sei
daher gemäß 9 des Landessteuergesetzes auch nur für diese Zeit
zu besteuern; von da an habe er nicht mehr dort gewohnt und
gehe es genannten Kanton nichts an, ob und inwieweit die
Steuerbehörden des Kantons Zürich von ihrem Steuerrecht wirk
lich Gebrauch gemacht hätten. Tatsächlich sei Rekurrent in Zürich
für die Zeit vom 8. August bis Ende 1893 besteuert worden.
Der Steuervorstand Zürich könne auch nicht etwa das Besteue
rungsrecht für diese Periode bezüglich des Erbteils an Glarus
abtreten. Es sei daher zu erkennen, daß Rekurrent pro 1893
nur bis 8. August in Glarus steuerpflichtig sei, von da an aber
der glarnerischen Steuerpflicht auch mit Bezug auf das ihm an
gefallene Erbe enthoben sei.
C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Ab
weisung des Rekurses wegen Inkompetenz, eventuell aus mate
riellen Gründen. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt
Als Zustellungsdatum des angefochtenen Entscheides werde der
9. August 1894 anerkannt. Aus der Unterlassung der Beantwor
tung des ersten staatsrechtlichen Rekurses ergebe sich keinerlei
Präjudiz für den vorliegenden; diese Unterlassung beruhe eben
nur darauf, daß der im frühern Rekurse angefochtene Entscheid
vom 17. Mai am 5. Juli aufgehoben worden sei. Dazu sei aber
der Regierungsrat berechtigt gewesen; derselbe müsse sich speziell
diesem Steuerpflichtigen gegenüber das Recht vorbehalten, bei
Bekanntwerden neuer Tatsachen auf frühere Entscheide zurückzu
kommen. Der Entscheid vom 5. Juli 1894 verstoße sodann zunächst
nicht gegen Art. 52, Abs. 5 K. V. Gemäß demselben stehe der
Obersteuerbehörde, nämlich dem Regierungsrat mit vier Zuzügern,
einzig zu, die endgültige Bereinigung der Landessteuerregister
und letztinstanzliche Behandlung der auf dieselben bezüglichen Re
kurse. In casu handle es sich nun keineswegs um Bereinigung
der Steuerregister, d. h. um Taxation, oder um einen bezüglichen
Rekurs, sondern lediglich um den Steuereinzug vom Vermögen
des Erblassers Paravicini-Trümpy; die Taxation des betreffenden
Vermögens sei nun längst vollständig von der Obersteuerbehörde
bereinigt worden. Um indes alle bezüglichen Zweifel zu zerstreuen,
habe genannte Behörde, unterm 16. Oktober 1894, den ange
fochtenen Entscheid, und zwar einstimmig, bestätigt. Materiell
liege die Sache einfach so, daß dem Rekurrenten unterm 18. Mai
1893 ein Erbe zugefallen sei, welches er in Zürich nicht
versteuere; der Steuervorstand von Zürich erkläre sogar des
bestimmtesten, daß Zürich pro 1893 diesbezüglich keinen Steuer
anspruch erhebe. Da nun klar sei, welche Steuerpflicht der Re
kurrent erfüllt und welche er nicht erfüllt habe, so habe der
Regierungsrat erwartet, Rekurrent werde die Steuer vom Erbe
nicht länger verweigern. Nun beanspruche aber Rekurrent für
fragliches Erbe vollständige Steuerfreiheit vom 8. August 1893
an. Dies gehe nun nicht an, und werde die Erklärung von Zürich
(laut welcher dort keine Besteuerung des Erbteils stattfindet und
die bezügliche Steuer dem Kanton Glarus überlassen wird)
zum Schutze der glarnerischen Steueransprüche genügen. Man
erwarte dies um so mehr als nach glarnerischem Steuerrecht pro
1893 noch die Nachlassenschaft des Paravicini Trümpy sel. die
Steuern für dessen Gesamtvermögen zu entrichten habe und eine
Entlastung für auswärtige Erben nur insoweit stattfinde, als die
selben ein auswärtiges Domizil besitzen und das Erbe anderswo
versteuert haben. Es bestehe ferner keine Vorschrift, kraft der eine
Steuerbehörde nicht zu Gunsten eines andern Kantons auf eine
Steuer verzichten dürfe. Eventuell werde beantragt, daß Rekurrent
nicht nur bis 8. August, fondern auch für den Dezember 1893,
als in Glarus steuerpflichtig erklärt werde, wie dies im regie
rungsrätlichen Entscheid vom 17. Mai 1894 vorgesehen war.
Im Dezember 1893 sei nämlich Rekurrent in Glarus gewesen
und habe seinen dortigen Aufenthalt bis in den April 1894 aus
gedehnt. Die steuerrechtliche Bedeutung dieses Aufenthaltes werde
dadurch nicht gemindert, daß Rekurrent, unter Einlage eines ärzt
lichen Zeugnisses seines Schwagers Dr. Krüger, damals krank
gewesen zu sein behaupte. Für die Besteuerung des Erbteils des
Paravicini pro 1893 werde die Scala für das Gesamtvermögen
seines Erblassers (2,400,000 Fr.) zur Anwendung gebracht
werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung behauptet
wird, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben; im fernern
ist, was den Entscheid vom 5. Juli 1894 betrifft, die sechzig
tägige Rekursfrist eingehalten worden, indem der genannte Ent
scheid unbestrittenermaßen erst am 9. August zugestellt wurde.
In casu kommt übrigens einzig jener Entscheid in Betracht.
Zwar hat der Rekurrent in der vorliegenden Rekurssache aus
drücklich erklärt, er bestätige auch die im früheren Rekurse ange
brachten Ausführungen und Begehren und beziehe diesen Rekurs
auch auf den Entscheid vom 17. Mai 1894: dagegen war der
frühere Rekurs eben gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom
- Mai 1894 gerichtet; dieser Entscheid nun ist, wie das
Bundesgericht auf Grund der Erklärungen des Regierungsrates
des Kantons Glarus unterm 8. November 1894 erkannt hat,
durch den spätern regierungsrätlichen Entscheid vom 5. Juli auf
gehoben worden, weshalb denn auch unter genanntem Datum
der erste Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Insoweit
nun der vorliegende Rekurs trotzdem noch gegen den Entscheid
vom 17. Mai 1894 gerichtet werden wollte, ist auch er offenbar
gegenstandslos, indem eben dieser Entscheid nach dem Gesagten
gar nicht mehr Rechtskraft besitzt; es kann daher insoweit auf die
gestellten Begehren nicht eingetreten werden. Als rekurriert kommt
demnach einzig der Entscheid des Regierungsrates vom 5. Juli/9. Au
gust 1894 in Betracht. Bezüglich desselben hat nun Rekurrent
zunächst allerdings behauptet, die rekursbeklagte Behörde wäre zu
ihrem Erlasse und bezügliche Abänderung des Entscheides vom
17. Mai 1894 gar nicht befugt gewesen. Inwieweit jedoch der
glarnerische Regierungsrat als Rekursbehörde in Steuersachen be
rechtigt sei, einen erlassenen Entscheid aufzuheben oder abzuändern,
wird natürlich durch das kantonale Steuerrecht bestimmt; das
Bundesgericht ist nun nicht befugt, die Anwendung desselben
nachzuprüfen. In der Haupsache sodann ist zu bemerken: Streitig
ist die Steuerpflicht einzig bezüglich des Erbteils von 400,156 Fr.,
welchen Paravicini nach dem am 18. Mai 1893 erfolgten Tode seines
Großvaters erwarb; dagegen kommen das anderweitige Vermögen
und Einkommen des Rekurrenten gar nicht in Frage. Was sodann
die Steuerperiode betrifft, so handelt es sich vorliegend einzig um
die Zeit vom 8. August bis Ende Dezember 1893; was dagegen
die Zeit vom 1. Januar bis 8. August 1893 anbelangt, so hat
Rekurrent bezüglich derselben anerkannt, daß er im Kanton Gla
rus für den genannten Erbteil steuerpflichtig sei, und braucht
daher nicht weiter darauf eingetreten zu werden. Die Sachlage
ist also folgende: Der Kanton Glarus will den Rekurrenten
bezüglich des Erbteils auch für die Zeit vom 8. August bis
Ende Dezember 1893, eventuell mindestens für den Monat De
zember 1893 besteuern; dagegen behauptet Rekurrent, daß darin
eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung liegen würde. Nun
geht zunächst aus den Akten hervor, daß Rekurrent während der
Zeit vom 8. August an bis Ende November 1893 in Zürich
wohnhaft war; das Gleiche ist aber auch für den Dezember 1893,
also für die ganze Periode vom 8. August bis Ende Dezember
1893 anzunehmen. Während dieses ganzen Zeitraums und noch
wenigstens bis Mai 1894 waren die Ausweisschriften des Para
vicini in Zürich deponiert und hatte er daselbst seine Wohnung
angemeldet; die Behörden, speziell Steuerbehörden, von Zürich
betrachteten ihn als dort niedergelassen, und ist dies übrigens
vom glarnerischen Regierungsrat, außer bezüglich des Monates
Dezember 1893 und sodann der ersten Monate von 1894, gar
nicht bestritten worden; der Regierungsrat hat nicht etwa be
hauptet, daß Paravicini vom 8. August bis Ende November
1893 in Glarus niedergelassen gewesen sei. Als in Zürich Nieder
gelassener wurde er denn auch für die Zeit vom 8. August bis
Ende Dezember 1893 zur Steuer (von Vermögen und Einkom
men) herangezogen; nach kantonalem Steuerrechte und allgemeinen
steuerrechtlichen Grundsätzen, sowie speziell auch nach bundesrecht
lichen Prinzipien war diese Besteuerung, insoweit sie bewegliches
Vermögen (oder etwa im Kanton Zürich liegende Immobilien)
betraf, offenbar berechtigt (bezüglich des kantonalen Steuerrechtes
s. Schanz, Steuern der Schweiz II, S. 389). Übrigens ist
dies seitens der rekursbeklagten Behörde gar nicht bestritten wor
den; vielmehr hat dieselbe, in Abänderung des frühern Entscheides
vom 17. Mai 1894, unterm 5. Juli gleichen Jahres das Steuer
recht bezüglich fraglicher Periode bis Ende November erst bean
sprucht, als sie erfuhr, daß Zürich von seinem Steuerrecht be
züglich genannter Steuerepoche nur zum Teil Gebrauch mache.
Die Steuerauflage pro 1893, II. Semester, erfolgte nämlich im
Kanton Zürich einzig mit Bezug auf das Vermögen und Ein
kommen von 20,000 Fr. bezw. 2000 Fr., welches Paravicini
vor dem Erbanfall besaß; dagegen wurde der Betrag des Erbteils
dort nicht zur Steuer herangezogen. Zwar haben die Zürcher
Steuerbehörden keineswegs erklärt, daß sie zur Besteuerung auch
dieses Betrages nach kantonalem Rechte nicht befugt wären; da
es sich übrigens allem nach um bewegliches Gut handeln muß,
so wäre eine solche Erklärung auch gar richtig, sondern müßte
ohne weiteres gesagt werden, daß der geerbte Vermögensteil so
gut wie der früher von Paravicini besessene Betrag von Zürich
besteuert werden konnte. Dagegen geht die Erklärung des Steuer
vorstandes von Zürich, d. d. 17. Juni 1894, dahin, daß man
dortseits das fragliche Erbe tatsächlich nicht zur Steuer heran
ziehen wolle, sondern die Besteuerung dem Kanton Glarus über
lasse. Daraus wird nun seitens der rekursbeklagten Behörde der
Schluß gezogen, daß in Wirklichkeit bezüglich der ererbten
400,156 Fr. für die fragliche Zeit nur eine Steuer, nämlich
von Glarus, nicht dagegen doppelte Steuer beansprucht werde.
daher eine Doppelbesteuerung nicht vorliege; eventuell habe Zürich
zu Gunsten von Glarus auf sein Steuerrecht verzichtet. Dies
kann jedoch nicht anerkannt werden. In der Tat trifft das bun
desrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung nicht nur dann zu,
wenn zwei Kantone tatsächlich konkurrierende Steuerrechte bezüg
lich des gleichen Objektes geltend machen, welcher Fall hier aller
dings nicht gegeben wäre. Vielmehr hat das Bundesgericht stets
anerkannt, daß eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung
immer vorliege, wenn ein Kanton eine Person oder Sache seiner
Steuerhoheit unterwerfen will, welche nach bundesrechtlichen
Grundsätzen der Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht,
gleichviel ob letzterer von seinem Hoheitsrechte auch wirklich Ge
brauch macht oder nicht. Eine Ausnahme hievon könnte nur dann
gemacht werden, wenn der bundesrechtlich zur Besteuerung berech
tigte Kanton gemäß seiner Gesetzgebung die Steuerhoheit über
die betreffende Person oder Sache überhaupt nicht beanspruchen,
sondern diejenige eines andern Kantons anerkennen würde (Amt
liche Sammlung VII, S. 447). Im vorliegenden Falle stand nun
das Besteuerungsrecht für die fragliche Epoche gemäß bundesrecht
lichen Grundsätzen dem Kanton Zürich als Wohnortskanton zu;
derselbe hat aber laut dem Gesagten nicht etwa gemäß seiner Ge
setzgebung auf die ihm bundesrechtlich zustehende Steuerhoheit
betreffs des dem Paravicini angefallenen Vermögens verzichter;
vielmehr enthält 2 des zürcherischen Steuergesetzes die Vor
schrift, daß mobiles Vermögen am Wohnorte des Steuerpflichtigen
zu versteuern sei, und hat demgemäß der Kanton Zürich in der
Tat das anderweitige mobile Vermögen des Paravicini (mit Aus
nahme eben des Erbteils) zur Steuer herangezogen. Bezüglich
des Erbteils sodann hat Zürich keineswegs anerkannt, daß der
Kanton Glarus, mit Ausschluß von Zürich, zur Besteuerung be
rechtigt seiz gegenteils ist nur vom Steuervorstand von Zürich
die Erklärung abgegeben worden, daß man tatsächlich in diesem
einzelnen Falle die Steuer an Glarus überlasse. Diese Erklärung
ist nun ohne Bedeutung; sie kann nicht zu Gunsten des Kantons
Glarus angerufen werden. Bemerkt mag übrigens noch werden,
daß selbst gemäß dem glarnerischen Gesetze über das Landessteuer
wesen vom 7. Mai 1894, 4, der Kanton Glarus in casu
nicht steuerberechtigt ist, indem genannter Paragraph bezüglich des
beweglichen Vermögens eben auch auf das Domizil des Steuer
pflichtigen abstellt. Es mag in dieser Sache noch auf die bundes
gerichtlichen Entscheide, Amtliche Sammlung III, S. 6; XI,
S. 417; XIII, S. 108; XIV, S. 154, verwiesen werden. Aus
dem Gesagten ergibt sich nun ohne weiteres, daß der Entscheid
des glarnerischen Regierungsrates vom 5. Juli 1894 nicht aufrecht
erhalten werden kann. Es gilt dies zunächst insoweit, als genannter
Entscheid für den Kanton Glarus ein Steuerrecht für die Zeit
vom 8. August bis Ende November 1893 in Anspruch nimmt;
dann aber auch bezüglich des Monates Dezember gleichen Jahres.
Bezüglich desselben liegen die Verhältnisse zwar insofern etwas
verschieden, als Paravicini während jenes Monats sich tatsächlich
nicht in Zürich, sondern in Glarus aufhielt. Dagegen war sein
dortiger Aufenthalt eben ein zufälliger und vorübergehender. Aus
den Akten geht nämlich hervor, daß Paravicini anläßlich eines
Besuches bei Verwandten in Glarus schwer erkrankte, und dann
allerdings den Monat Dezember 1893 (sowie auch noch die ersten
Monate des Jahres 1894) in Glarus blieb. Dieser Aufenthalt
ist aber, wie gar nicht bestritten wurde, einzig auf die zufällige
Erkrankung zurückzuführen. Derselbe kann daher keinen Steuer
wohnsitz begründen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Kanton Gla
rus ist daher nicht berechtigt, den Rekurrenten für die Zeit vom
8. August 1893 bis Ende Dezember 1893 für sein bewegliches
Vermögen zu besteuern.