- Urteil vom 20. Januar 1894 in Sachen
Büchler gegen Sutter.
Am 10. Oktober 1893, abends, vermißte Franz Anton Büchler
Nonnenfeld Appenzell drei Stück Rinder aus seiner Viehhabe,
die während des Tages unbehirtet geweidet hatte. Als er dann
Tags darauf bei der Suche der abhanden gekommenen Tiere zu
seinem Nachbar Johann Baptist Sutter in Pfusen kam, erklärte
dieser auf bezügliches Befragen, die Rinder seien bei ihm, und
verweigerte deren unbeschwerte Herausgabe mit dem Bemerken,
die müssen nun einmal an's rechte Ort hin. Durch Amtsbot
anzeige vom 26. Oktober 1793 ließ Büchler sodann dem Sutter
amtlich ansagen, er solle die ihm gehörenden Rinder ihm wieder
zustellen, wogegen Sutter Rechtsvorschlag erhob. Büchler gelangte
sodann am 12. Dezember 1893 mit einer Klage gegen Sutter
an das Bezirksgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden
(Innern Landesteils), woselbst er geltend machte: Es handle sich
hier um die Rechtsfrage, ob man einem Nachbarn ohne weiters
seine Tiere wegnehmen könne, ohne daß sie Schaden getan
haben. Er glaube nein; wenn Sutter ein Forderungsrecht an ihn
zu haben meine, so hätte er nach Art. 50 O. R. eine bezügliche
Klage geltend machen, dagegen niemals Tiere des vermeintlichen
Schuldners sich einfach aneignen sollen. Der Beklagte beantragte
seinerseits: a. Es sei das Amtsbot aufzulösen; b. Kläger habe
ihm 4 Fr. und die gehabten Kosten, sowie c. eine außerrechtliche
Entschädigung zu bezahlen. Die drei Rinder des Büchler seien,
wie durch Zeugschaft erhärtet sei, am 10. Oktober in sein, des
Sutters Gut eingebrochen; er habe sie, da es Nacht wurde, zudem
ein Gewitter im Anzuge war und die Tiere nicht fort wollten,
in seinem Stalle versorgt und gefüttert. Tags darauf habe sich
Büchler als Eigentümer der Tiere gemeldet, sie aber nicht in
Empfang nehmen wollen, worauf sie hinter Amt gestellt worden seien.
Dem Büchler sei angezeigt worden, er könne sie daselbst gegen Er
legung von 1 Fr. Futterlohn und 3 Fr. für Mühwalt holen; statt
dessen habe er ein Amtsbot erlassen, dem Sutter keine Folge habe
leisten können, da er dadurch zugegeben hätte, die Tiere widerrecht
lich zu Handen genommen zu haben. Es wurde daher mit Rücksicht
auf die gute Absicht Sutters und die Weigerung Büchlers, die Tiere
an Hand zu nehmen, auch weil dessen Amtsbot ein Akt mut
williger Prozesserei sei, die Gutheißung der obgenannten Begehren
beantragt. Mit Urteil vom gleichen Tage erkannte sodann das
Bezirksgericht auf Auflöfung des Amtsbots und verpflichtete
Büchler zur Zahlung von 4 Fr. an Sutter und des weiter auf
laufenden Futtergeldes an die Spitalverwaltung, wo die Tiere
unterdes untergebracht worden waren, unter voller Kostenfolge.
In den Motiven wird wesentlich ausgeführt, daß laut Zeugen
schaft die Tiere Büchlers im Gute Sutters sich aufhielten und
letzterer, zumal der Eigentümer sie am folgenden Tag nicht weg
nehmen wollte, zu deren Stellung hinter Amt berechtigt gewesen
und überhaupt ganz korrekt verfahren sei. Auf erfolgten Weiter
zug bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Inner
rhoden, unter Zugrundelegung der bezirksgerichtlichen Erwägungen,
am 29. Dezember 1893 obiges Urteil unter Kostenfolge zu Lasten
Büchlers. Letzterer machte sodann sub 11./19. Januar 1894 beim
Bundesgericht ein Kassationsbegehren anhängig, indem er aus
ührte: Die kantonalen Gerichte hätten das maßgebende eidge
nössische Obligationenrecht nicht angewendet. Die Rinder seien
von Sutter widerrechtlich weggenommen worden. Dessen Behaup
tung, selbe seien in sein Eigentum eingebrochen, sei unwahr, un
bewiesen und ein Beweis dafür nicht einmal angetreten. Jeden
falls hätten die Tiere auf der Weide Sutters in Pfusen keinen
Schaden angerichtet und behaupte Sutter selbst nicht, daß sie dort
Gras gefressen oder zerstampft oder ihm die Zäune beschädigt
hätten. Sutter sei also nicht etwa nach Art. 66, Abs. 1 O. R.
zum Einfangen der Tiere berechtigt gewesen. Jedenfalls hätte er
sofort nach dem Einfangen den Eigentümer, als welchen er Büchler
kannte, benachrichtigen und ihm gemäß Art. 206 und 207, sowie
77, 84, 86, 469 und 470 O. R. sein Eigentum persönlich so bald
als möglich, zum mindesten aber auf sein Verlangen in Nonnen
feld oder in Pfusen zurückerstatten sollen. Da dies nicht geschehen,
hafte Sutter als Geschäftsführer gemäß Art. 470 O. R. für
Fahrlässigkeit und Zufall. Wenn aber ein Verzug Büchlers in
der Zurücknahme anzunehmen sei,
so hätte Sutter den Ort der
amtlichen Verwahrung durch den Richter bestimmen lassen, oder
noch richtiger gemäß Art. 107 und 108 O. R. dessen Bewilligung
zum Verkauf der Rinder und zur Hinterlegung des Erlöses
erwirken sollen, was aber nicht geschehen sei. Kompetent hiezu
wäre nach kantonalem Prozeßrechte das Bezirksgericht, nicht aber
eine Verwaltungsbehörde, wie z. B. die Spitalverwaltung. End
lich hätten die Gerichte durch Zusprechung von Futtergeld an die
Spitalverwaltung über eine zur Zeit gar nicht gerichtlich streitige
Frage geurteilt und durch dieses ausnahmsweise Verfahren
Art. 4, Abs. 4 der kantonalen und Art. 58, Abs. 1 der Bundes
verfassung verletzt, was auch ein Kassationsgrund sei. Es wird
daher Kassation des kantonsgerichtlichen Urteils vom 29. De
zember 1893 und Sistierung der Vollziehung desselben unter
Kostenfolge beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Während das Rechtsmittel der Berufung gemäß Art. 57 O. G.
allerdings die richtige Anwendung des eidgenössischen Privatrechts
in den nach demselben zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten sichern
soll und daher unbeschränkt darauf gestützt werden kann, daß eine
Rechtsnorm des eidgenössischen Rechts nicht oder nicht richtig
angewendet worden sei, das Bundesgericht als Berufungsinstanz
also nicht nur zu untersuchen hat, ob der kantonale Richter eine
Norm des eidgenössischen Rechts unrichtig aufgefaßt habe, sondern
auch, ob eidgenössische Rechtsnormen bestehen, welche der kanto
nale Nichter trotz ihrer Anwendbarkeit auf den konkreten Fall
unbeachtet gelassen hat, verhält es sich mit dem Rechtsmittel der
Kassation nach Art. 89 O.-G. anders. Nach dem klaren Wort
laut dieser Gesetzesbestimmung ist dieses Rechtsmittel nicht zur
Sicherung der richtigen Anwendung des eidgenössischen Privat
rechts, sondern lediglich dazu bestimmt, die Anwendung kantonalen
oder ausländischen Rechts zu verhindern, wo eidgenössisches Recht
zur Anwendung kommt. Die Kassation eines kantonalgerichtlichen
Urteils kann demnach nur insofern begehrt werden, als das kan
tonale Gericht statt des eidgenössischen kantonales oder ausländi
sches Recht angewendet hat. Es genügt also nicht, daß in dem
Kassationsgesuche behauptet wird, der kantonale Richter habe
Vorschriften des eidgenössischen Rechts, welche in casu zur An
wendung kommen, außer Acht gelassen, sondern das Kassations
begehren muß ausdrücklich darauf gestützt werden, daß der kan
tonale Richter statt der maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften
kantonales oder ausländisches Recht zur Anwendung gebracht habe.
Dies hat nun aber der Kassationspetent in seiner Rechtsschrift
nicht einmal behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, daß der
kantonale Richter die einschlagenden Bestimmungen des eidgenössi
schen Obligationenrechts außer Acht gelassen habe. Das Kassations
gesuch entbehrt also der gesetzlichen Begründung. Allerdings sind
in dem angefochtenen Urteile die Gesetzesbestimmungen, auf wel
chen dasselbe beruht, nicht angegeben. Allein es gibt dasselbe
durchaus keinen Anhalt dafür, daß dem kantonalen Richter die,
wie es scheint, von beiden Parteien geltend gemachte Anwendbar
keit des eidgenössischen Rechts entgangen sei und derselbe irrtüm
licherweise kanionales Recht zur Anwendung gebracht habe. Es ist
daher auch von einer Rückweisung der Sache zur Ergänzung der
Urteilsbegründung abzusehen, zumal der Streitwert in keinem
Verhältnis zu den bereits entstandenen Prozeßkosten steht. Auf
Verletzung von Verfassungsbestimmungen und Vorschriften des kan
tonalen Prozeßrechts sodann kann die Kassation nach Art. 89 O. G.
überhaupt nicht gestützt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.