- Urteil vom 22. September 1894 in Sachen
Maschinenfabrik Burckhardt gegen Geßler Gysin.
A. Mit Urteil vom 2. Juli 1894 hat das Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
Die Klage ist abgewiesen. Klägerin wird als Widerbeklagte
verurteilt:
- Auf eigene Kosten den der Beklagten und Widerklägerin
gelieferten hydraulischen Aufzug zurückzunehmen.
- Den für den Aufzug hergestellten Schacht abzuschließen.
- Der Beklagten und Widerklägerin 1101 Fr. 59 Cts.
bezahlen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes erklärte die
Klägerin und Widerbeklagte die Weiterziehung an das Bundes
gericht mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Urteils zu erkennen: Die Klägerin werde ermächtigt, die ange
botene Anderung an dem streitigen Aufzug vorzunehmen, und es
werde Beklagte für den Fall, daß der Aufzug gut und sicher
funktioniere, zur Annahme desselben sowie zur Zahlung der ein
geklagten Forderung von 3280 Fr. 60 Cts. verfällt und mit
ihrer Widerklage abgewiesen. Eventuell sei Beklagte zur Annahme
des Aufzuges und zur Zahlung von 3280 Fr. 60 Cts. verfällt
und mit ihrer Widerklage abgewiesen.
Von den Beklagten wird Bestätigung des vorinstanzlichen Ur
teils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten haben im November 1892 bei der klägerischen
rma auf Grund eines ihnen nebst einer Zeichnung zugestellten
Kostenanschlages für ihre auf drei Stockwerke sich erstreckenden
Magazine einen direkt wirkenden hydraulischen Aufzug für
200 Kilogramm Tragkraft und 10,83 Meter Hubhöhe bestellt,
welcher ihnen dann im Januar 1893 geliefert wurde. Klägerin
gab die Zusicherung, daß derselbe absolute Sicherheit bieten werde.
Nun traten aber von Anfang an in der Reihenfolge des Aus
einanderschiebens der beiden teleskopartig in einander eingeschobenen
Hubröhren Unregelmäßigkeiten zu Tage, wobei ein Herausschlüpfen
des innern Rohres zu befürchten war. Klägerin suchte durch
Anderung der Stopfbüchsen und durch Anbringen eines Anschlag
ringes dem Übelstand abzuhelfen, allein ohne Erfolg. Es trat noch
der neue Fehler hinzu, daß, wenn der Fahrstuhl im dritten
Stockwerk hielt, das äußere Rohr circa zwei Meter, ja bis in
das Erdgeschoß herunterfiel und heftig aufschlug, während das
innere Rohr in die Höhe fuhr und den Fahrtisch in die Höhe
schnellte, wodurch der mit Ein oder Ausladen beschäftigte Arbeiter
schwer gefährdet wurde, zumal wenn er mit einem Fuß auf dem
Fahrstuhl stand, oder wenn die zu ladende Kiste über den Fahr
stuhl hinaus auf den Magazinbøden hinüber reichte. Beklagte sah
sich daher zunächst veranlaßt, den Aufzug nur zum Warentrans
port zu verwenden. Die hierauf von der Klägerin vorgenommene
Belastung des innern Rohres mit Wasserfüllung half dem Übel
stand nicht ab. Beklagte erklärte, bei der Gefährlichkeit der Sach
lage für das bedienende Personal nehme sie den Aufzug nur an,
wenn die Bewegung der Rohre eine regelmäßige sei, das Her
unterfallen der Rohre nicht mehr vorkomme und der Aufzug nach
Einstellung in den verschiedenen Etagen sich nicht selbst auf und
abwärts bewege. Klägerin brachte nun eine Metallbremse an, und
als trotzdem das äußere Rohr neuerdings heruntergefallen war,
nahm sie dieselbe wieder weg, setzte eine Hanfverpackung ein und
versah den Anschlagring zur Abschwächung des Schlages mit
einer Lederscheibe. Auf erneute Reklamation hin erklärte die Klä
gerin, sie werde, da der Aufzug nun völlig gut und sicher funk
tioniere, keine Anderung mehr vornehmen; hierauf stellten ihr die
Beklagten am 21. August 1893 das Werk zur Verfügung und
rwirkten eine vorsorgliche gerichtliche Expertise. Der gerichtliche
Experte, Ingenieur Alioth, erklärte, der Aufzug sei dem Vertrage
und dem Plane gemäß konstruiert und entspreche den Anforde
rungen, welche im Allgemeinen an einen solchen Aufzug gestellt
werden, mit der Einschränkung, daß bei dem gegenwärtigen Zu
stand etwelche Gefahr für das bedienende Personal nicht ausge
schlossen sei. Auf den vom Experten gemachten Vorschlag hin
verpackte die Klägerin die Stopfbüchsen durch Guttaperchastulpen,
und brachte zur Reduktion des Schlages eine Gummipufferscheibe
an; mit der vorgeschlagenen Beschwerung von 30 Kilogramm
erreichte sie das vom Experten erwartete Resultat nicht; sie mußte
den Rohrkolben mit 262 Kilogramm belasten. Diese Beschwerung
erklärten nun aber die Beklagten als für den Betrieb sehr hinder
lich, da sie je nach dem Wasserdrucke verkleinert oder vergrößert
werden müsse; bei der geringsten Anderung des Wasserdruckes
erreiche der Aufzug, da nun das doppelte Gewicht gehoben werden
müsse, den dritten Stock nicht mehr. Klägerin stellte sich dagegen
auf den Standpunkt, sie habe auf einen andern Wasserdruck, als
wie er bisher bestanden, keine Rücksicht zu nehmen. Unter Berufung
auf Expertise dafür, daß der Aufzug regelmäßig und sicher funk
tioniere und daß jede Gefahr nun beseitigt sei, verlangte sie ge
richtlich Bezahlung des Werkes mit 3325 Fr. 60 Cts. nebst
Prozeßzinsen. Die Beklagten verlangten Abweisung der Klage und
widerklagsweise Verurteilung der Klägerin, den Aufzug zurückzu
nehmen, den Schacht abzuschließen, und ihnen die Auslagen für
den Röhrenschacht mit 1101 Fr. 59 Cts. zu ersetzen. Sie be
haupteten, eine Annahme könne ihnen nicht zugemutet werden,
da in Folge der Anbringung der bedeutenden Gewichte vom
ursprünglichen Plan allzuweit abgewichen worden, und zudem die
Gefährlichkeit nicht beseitigt worden sei; alle bisherigen Repara
turen seien nur unzulängliche Notbehelfe gewesen. Klägerin habe
daher den frühern Zustand wiederherzustellen, und für die Aus
lagen der baulichen Veränderungen, welche der Aufzug verursacht
habe, Ersatz zu leisten. Sollte der Mangel als ein minder
erheblicher angesehen, oder der Klägerin aus Gründen des
Art. 358 Abs. 3 O. R. die Entfernung nicht zugemutet werden,
so möge die Rechnung derselben nach Anhörung von Sachverstän
digen reduziert werden. Klägerin entgegnete in der Antwort zur
Widerklage, das Begehren auf Zurücknahme des Aufzuges sei
auch wenn derselbe unrichtig funktionieren würde, ungerechtfertigt,
da der Aufzug auf Grund und Boden des Bestellers errichtet sei,
und seiner Natur nach nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen
entfernt werden könnte (Art. 358 Abs. 3 O. R.). Vertraglich sei
übrigens die Anbringung von Gewichten nie ausgeschlossen wor
den, und sie sei der Herstellung einer schwereren äußern Röhre
sogar vorzuziehen. Eventuell erklärte sich Klägerin bereit, unter
Beseitigung der Gewichte in anderer Weise dafür zu sorgen, daß
das Steigen der Rohre sich in bestimmter Reihenfolge vollziehe.
Das Gericht veranlaßte neuerdings eine Expertise, und nahm an
Ort und Stelle einen Augenschein über das Funktionieren des
Aufzuges vor. Der Expertenbericht geht dahin, die Anbringung
der Gewichte enthalte keine Abweichung vom Vertrag, da sie
keinen wesentlichen Teil des Ganzen bilden. Allein trotz der Be
schwerung vollziehe sich das Auseinanderschieben der Rohre nicht
regelmäßig. Der Aufzug leiste die vertraglich stipulierte Arbeit.
Bei dem jetzigen Hülfsgewicht sollte der normale Wasserdruck be
stehen bleiben; würden aber die Stopfbüchsen verbessert, so dürfte
der Druck im städtischen Wasserleitungsnetz ohne Schaden um
circa 1 ½ Atmosphäre abnehmen. Die Regulierung der Belastung
je nach dem Wasserdruck sei lästig und zeitraubend, wenn täglich
notwendig, nicht dagegen wenn nur einige Male per Jahr. Die
mäßige Gefahr für das Betriebspersonal, welche in der ersten
Expertise konstatiert worden sei, bestehe nahezu noch in gleichem
Maße. Der gerichtliche Augenschein ergab, daß beim Heben einer
200 Kilogramm schweren Kiste in den ersten Stock das äußere
Rohr mit hartem Aufschlagen auf den Ring in's Erdgeschoß
hinunterfiel, und daß der Fahrstuhl in die Höhe schnellte, als ein
Arbeiter im ersten Stock die Kiste auslud, wodurch die Kiste auf
den Boden stürzte, und den Arbeiter in augenscheinlich schwere
Gefahr brachte, da bei den engen Räumlichkeiten ein rasches Aus
weichen nicht möglich war, und die Last leicht auf den Arbeiter
fallen, oder ihn zwischen Fahrstuhl und Schacht einklemmen konnte.
2. Da es sich um ein auf dem Grund und Boden des Be
stellers errichtetes Werk handelt, ist das von den Beklagten geltend
gemachte Recht des Heimschlages an eine doppelte Voraussetzung
geknüpft. Nicht nur ist der Nachweis erforderlich, daß das Werk
an so erheblichen Mängeln leide, oder daß es sonst vom Vertrage
so sehr abweiche, daß es für den Besteller unbrauchbar ist, oder
daß ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann,
sondern es muß auch seiner Natur nach ohne unverhältnismäßige
Nachteile entfernt werden können, widrigenfalls der Besteller nur
die in Art. 358 Abs. 2 O. R. angegebenen Rechte auf Lohnab
zug, eventuell unentgeltliche Verbesserung, und bei Verschulden auf
Schadenersatz hat (Art. 358 Abs. 1 und 3 O. R.). Diese zweite
Voraussetzung hat indessen der Besteller nicht zu beweisen, Sache
des Unternehmers ist es, darzutun, daß das Werk seiner Natur nach
nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen entfernt werden könne,
wenn er sich auf die Ausnahmebestimmung des Art. 358 Abs. 3
rufen will.
3. Nach dem kantonalgerichtlich festgestellten Tatbestand kann
es nun zunächst keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß das
von der Klägerin und Widerbeklagten gelieferte Werk nicht etwa
bloß minder erhebliche Abweichungen vom Vertrage aufweist,
sondern daß dessen Mängel es für den Beklagten geradezu un
brauchbar machen. Der von der ersten Instanz vorgenommene
Augenschein hat dargetan, daß trotz der vielen Reparaturen der
Aufzug eine augenfällige Gefahr enthält, wodurch nicht nur die
Benutzung desselben zum Personentransport verunmöglicht, son
dern auch sein Hauptzweck, die Beförderung von Waren, und
zwar gerade von schwereren und größeren, nicht erreicht worden
ist. Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, daß der Betrieb
dieses Werkes nicht nur ein bedeutendes ökonomisches Risiko für
den Besteller mit sich bringt mit Rücksicht auf seine eivilrechtliche
Haftung gegenüber seinen Angestellten bei allfälligen Unglücks
fällen, sondern daß ihm die Fortsetzung dieses Betriebes, nachdem
nunmehr dessen augenscheinliche Gefährlichkeit bekannt ist, auch im
Hinblick auf seine moralische und sogar strafrechtliche Verantwort
lichkeit nicht zugemutet werden kann. Hienach sind die in Art. 358
Abs. 1 O. R. verlangten Voraussetzungen des Heimschlages ge
geben. Daran kann offenbar nichts ändern, daß nach der Erklä
rung des Experten das Werk dem vorgelegten Plane gemäß
hergestellt ist; denn da dasselbe bei einem Sachverständigen bestellt
war, durfte der Besteller ruhig voraussetzen, daß der ihm vorge
legte Plan, wenn ausgeführt, ein brauchbares Werk ergeben
werde. Ist der Plan selbst technisch verfehlt, so ist dafür der sach
kundige Unternehmer verantwortlich, auch wenn er von dem nicht
sachkundigen Besteller genehmigt worden ist. Übrigens hat die
Klägerin und Widerbeklagte ausdrücklich für absolute Sicherheit
der Anlage Garautie geleistet.
4. Frägt sich nun aber, ob trotz der Unbrauchbarkeit des Wer
kes der Unternehmer zur Rücknahme aus dem Grunde nicht ver
pflichtet werden könne, weil die Entfernung seiner Natur nach
nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen zu bewirken wäre, so
muß bemerkt werden: Von unverhältnismäßigen Nachteilen könnte
gesprochen werden, wenn der Schaden, den der Unternehmer durch
die Wegnahme erleiden würde, in offenbarem Mißverhältnis
stünde zu dem dem Besteller zu vergütenden Interesse an der ver
tragsmäßigen Ausführung des Werkes. Nun ist bereits dargetan
worden, daß das den Beklagten gelieferte Werk nicht etwa bloß
ir den beabsichtigten Gebrauch untauglich, sondern wegen der
Gefährlichkeit des Betriebes überhaupt nicht verwendbar ist. Dem
zufolge müßte sich daher die Klägerin, wenn Abs. 2 des Art. 358
O. R. Anwendung fände, selbst unter der Voraussetzung, daß ein
Verschulden ihrerseits nicht vorliege, einen so beträchtlichen Abzug
vom Lohne gefallen lassen, daß ihre Einbuße ungefähr ebenso erheb
lich wäre, wie wenn sie zur Zurücknahme des Werkes verpflichtet
wird. Unter diesen Umständen liegt aber in der Weigerung der
Annahme des Werkes keine übermäßige Härte. Die mit der Ent
fernung desselben für den Unternehmer verbundenen Nachteile sind
keine unverhältnismäßigen, selbst dann nicht, wenn der Aufzug
nachher, wie Klägerin behauptet, nur mehr als altes Eisen ver
wertet werden kann. Zwar hat die Klägerin vor den kantonalen
Instanzen und so auch noch in ihrer Rechtsschrift vor Bundes
gericht verlangt, es sei ihr die unentgeltliche Verbesserung des
Werkes zu gestatten, allein sie hat nicht wahrscheinlich gemacht
daß eine nochmalige Reparatur das Werk brauchbar machen, und
namentlich die vorhandene Gefährlichkeit desselben aufheben würde;
die Nutzlosigkeit aller bisherigen Reparaturen spricht in der Tat
dagegen. Davon, daß der Besteller in infinitum sich Verbesserun
gen gefallen lassen müsse, kann keine Rede sein. Rachdem die
Beklagten sich bereits eine lange Reihe von vergeblichen Verbesse
rungsversuchen haben gefallen lassen, und damit ungefähr zehn
Monate hingehalten worden sind, ist ihnen ein weiterer Aufschub
nicht mehr zuzumuten.
5. Beklagte sind daher berechtigt, der Klägerin den gelieferten
Aufzug heimzuschlagen. Sie sind überdies berechtigt Schadenersatz
zu verlangen, da die Klägerin ein Verschulden trifft. Dasselbe
liegt in der Tatsache, daß sie entgegen der vertraglich übernomme
nen Verpflichtung den Beklagten ein mangelhaftes Werk geliefert
hat, sei es nun, daß sie leichtfertiger Weise ein Werk übernom
men, zu dessen richtiger Ausführung ihr die nötige Sachkunde
mangelte, oder daß sie von ihrer Sachkunde nicht den pflicht
gemäßen Gebrauch gemacht hat (s. Amtliche Sammlung der
bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 762, Erw. 3). Klä
gerin hat daher, dem Begehren der Beklagten gemäß, den Schacht
abzuschließen und denselben die Baukosten für die Anlage des
Werkes, welche in ihrer Höhe nicht bestritten worden sind, zu
ersetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat daher in allen Teilen bei dem Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 2. Juli 1894
sein Bewenden.