- Urteil vom 10. Februar 1894 in Sachen Weller.
A. Durch Haftbefehl des königlichen Amtsgerichtes Göppingen,
Württemberg, vom 1. Februar, ergänzt am 8. März 1888, wird
Georg Weller von Reitprechts, Oberamt Gmünd, beschuldigt, er
habe in den Monaten Mai, September und Dezember 1887
Reichenbach, Oberamt Göppingen, dem Gerber Wilhelm Schmid
daselbst, bei welchem er in Arbeit war, gehörige Lederfelle
Zu
Betrage von etwa a Mark in der Absicht rechtswidriger
eignung weggenommen (Vergehen im Sinne des 242 des
Deutschen Reichs Strafgesetzbuches).
Gestützt auf diesen Haftbefehl, sowie auf folgende Beschlüsse:
- Des königlichen Amtsgerichtes Göppingen vom 6. Juni 1888
betreffend Steckbriefserneuerung;
- Des Untersuchungsrichters bei dem königlichen Landgericht
Ulm vom 6. Mai 1893 betreffend Eröffnung der Voruntersuchung
gegen Weller;
- Der Strafkammer II des königlichen Landgerichtes Ulm
vom 8. Mai 1893, betreffend Übertragung der Führung der Vor
untersuchung an das königliche Amtsgericht Göppingen,
stellte das königlich württembergische Ministerium der auswär
tigen Angelegenheiten unter Bezugnahme auf den zwischen der
Schweiz und Deutschland bestehenden Auslieferungsvertrag am
- Januar 1894 beim schweizerischen Bundesrat das Ersuchen
um Festnahme und Auslieferung des Weller an das königliche
Amtsgericht Göppingen.
B. Der Requirierte erhob gegen seine Auslieferung Einsprache.
Sein Anwalt führt in der Vernehmlassung zu dem Auslieferungs
begehren an: Weller habe in den Monaten Mai, September
und Dezember 1887 verschiedene Diebstähle sich zu Schulden
kommen lassen, und er anerkenne auch die Taxation des Be
stohlenen, des Gerbermeisters Schmid in Reichenbach, der das
Entwendete auf a Mark schätze. Am 1. Februar 1888 sei gegen
Weller der Haftbesehl erlassen worden, der am 8. März desselben
Jahres ergänzt worden sei. Am 6. Juni gleichen Jahres sei der
Steckbrief erneuert worden, dann sei die Sache auf sich ruhen
geblieben, bis im Mai 1893 die Voruntersuchung gegen den
Angeschuldigten eröffnet worden sei. Die Einrede des Weller gehe
dahin, es handle sich um ein leichteres Verschulden, für welches
nach Art. 3 in fine des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar
1892 die Auslieferung zu verweigern sei, und es sei überhaupt
die Strafverfolgung nach dem hier maßgebenden Strafgesetze des
des Kantons St. Gallen verjährt. Dem Bestohlenen habe die
Braut des Weller 40 Mark baar bezahlt und versprochen, den
Rest nach ihrer Verehelichung mit Weller zu entrichten, was bis
jetzt allerdings noch nicht geschehen fei. Weller sei auch persönlich
zum Amtsrichter in Gmünd gegangen und habe sich dort als
ausgeschrieben vorgestellt. Nach Befragung des Staatsanwaltes
habe ihm aber der Amtsrichter den Bescheid gegeben, es sei von
seiner Ausschreibung nichts bekannt. Im Vorsommer 1893 sei
er dann zum zweiten Male nach Württemberg gegangen und
habe sich auch im Oberamt Göppingen aufgehalten, um seine
Verehelichung und die damit im Zusammenhang stehende Legiti
mation seines vorehelich geborenen Kindes zu betreiben. Nachdem
er in den Besitz der notwendigen Papiere gelangt sei, sei dann
die Trauung nach eingeholter Erkundigung beim zuständigen kan
tonalen Departement, sowie die Legitimation des Kindes vollzogen
worden. Dem verehelichten Weller seien von Württemberg aus
hriften ausgestellt worden und die kaiserlich deutsche Gesandt
schaft in Bern habe auf Grund des württembergischen Heimat
scheines bescheinigt, daß Weller einen unbescholtenen Leumund
genieße, worauf ihm die Niederlassung in Altstätten ohne Anstand
bewilligt worden sei. Die Verjährung der Strafverfolgung ergebe
sich aus der Anwendung der Art. 58 beziehungsweise 56, Ziff. 2,
Art. 37 und 43, Ziffer 2 c und d des st. gallischen Strafgesetz
buches. Nach diesem Gesetz beginne die Verjährung mit dem
Tage, an welchem die Handlung begangen wird. Nicht bestritten
weede, daß die Unterbrechung der Verjährung im st. gallischen
Strafgesetzbuch ähnlich definiert sei, wie im deutschen Strafgesetz
buche, und es möge sein, daß wenn Weller im deutschen Reiche
wäre, und deutsches Recht in casu überhaupt zur Anwendung
käme, die Verjährung durch die obgenannten Handlungen der
deutschen Strafbehörden als unterbrochen gelten müßte. Allein
da für die Verjährung selbst das st. gallische Strafgesetz maß
gebend sei, so müsse auch die Unterbrechung derselben nach st.
gallischem Rechte und zwar durch st. gallische Behörden herbei
geführt worden sein. Durch st. gallische Behörden sei aber gegen
Weller, auch nicht auf Requisition von außen her,
keine
einzige richterliche Handlung vorgenommen worden, nicht einmal
die Publikation des Steckbriefes.
C. Der Regierungsrat von St. Gallen beantragt mit Zu
schrift vom 24. Januar 1894 an das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement, dem Auslieferungsgesuch keine Folge zu geben.
Zwar könne von Verjährung der Strafverfolgung nicht gesprochen
werden; auf die in Frage liegenden Delikte sei nach Art. 56,
Ziff. 2, beziehungsweise Art. 58, eventuell Art. 59, Ziff. 1,
litt. b des st. gallischen Strafgesetzbuches als höchste Strafart
Arbeitshaus angedroht und bezüglich solcher Delikte verjähre die
Strafverfolgung gemäß Art. 43 leg. cit. in fünf Jahren. Die
Verjährung werde nach Maßgabe von Art. 45 unterbrochen:
Durch jede Handlung des Untersuchungsbeamten oder des Ge
richtes, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter ge
richtet ist, jedoch nur rücksichtlich desjenigen, auf welchen die
Handlung sich bezieht. Da nun nachgewiesen sei, daß am 8. Juni
1888 der gegen Weller erlassene Steckbrief erneuert und am
8. Mai 1893 gegen ihn die Voruntersuchung eröffnet worden sei,
so könne von einer Verjährung der Strafverfolgung in concreto
nicht gesprochen werden. Dagegen würde nun hier in der Tat
Veranlaßung vorliegen, von der den Bundesbehörden durch Art. 3
letzter Absatz des Auslieferungsgesetzes eingeräumten Befugniß
Gebrauch zu machen. Es sei auffällig, daß heute erst, nachdem
seit der Tat mehr als sechs Jahre verflossen seien, dieses gering
fügigen Diebstahls wegen die Auslieferung verlangt werde. Weller
habe sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz klaglos verhalten.
Die heutige Bestrafung des Weller wegen dieser so weit zurück
liegenden Diebstähle würde nach den vorliegenden Umständen in
ihren Folgen außer allem Verhältniß zur Schwere der Tat
stehen.
D. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft be
antragt mit Zuschrift vom 26. Jannar 1894 an das Bundes
gericht Bewilligung der Auslieferung, gestützt darauf, daß die
Verjährung der Strafverfolgung infolge Unterbrechung durch
Verfolgungshandlungen der zuständigen deutschen Behörden nicht
eingetreten sei, und weil von Art. 3 letztem Absatz des Aus
lieferungsgesetzes in concreto deswegen kein Gebrauch gemacht
werden könne, da nicht dieses Gesetz, sondern der Auslieferungs
ertrag zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung
komme, worin ein entsprechender Vorbehalt nicht gemacht sei.
E. Mit Zuschrift vom 30. Januar 1894 übermittelt der
Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist festgestellt, daß die Delikte, um deren willen die
Austieferung begehrt wird, im Mai, September und Dezember
1887 begangen worden sind. Ebenso ist festgestellt, und zuge
standen, daß am 1. Februar 1888 wegen derselben gegen den
Requirierten der Haftbefehl erlassen und am 8. März 1888 er
gänzt wurde, sowie daß am 6. Juni gleichen Jahres der Steck
brief erneuert und im Mai 1893 die Voruntersuchung gegen ihn
angehoben wurde. Die Frage, ob die Strafverfolgung zur Zeit
des Auslieferungsbegehrens bereits verjährt gewesen sei, richtet
sich nach dem Rechte des ersuchten Staates, in concreto nach
dem Strafgesetz des Kantons St. Gallen. Der Regierungsrat dieses
Kantons stellt in seiner Eingabe an das eidgenössische Justiz
und Polizeidepartement fest, daß für fragliche Delikte eine Ver
jährungsfrist von fünf Jahren vom Tag der begangenen Hand
lung an laufe, und daß dieselbe unterbrochen werde durch jede
Handlung des Untersuchungsbeamten oder des Gerichtes, welche
wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist.
2. Der Requirierte behauptet nun, die Unterbrechungshand
lungen der deutschen Behörden seien deswegen bedeutungslos, weil
nur durch st. gallische Behörden die Verjährung hätte unter
brochen werden können, und von Seite dieser letztern gar nichts
geschehen sei. Allein diese Anschauung ist in Übereinstimmung
mit dem Regierungsrate von St. Gallen und dem Generalanwalt
ils irrig zu bezeichnen. Daraus, daß nach dem Rechte des er
suchten Staates zu beurteilen ist, durch welche Handlungen die
Verjährung unterbrochen werde, folgt durchaus nicht, daß die
Verjährung nur durch Handlungen von Behörden dieses Staates
unterbrochen werden kann. Vielmehr müssen auch Verfolgungs
handlungen von Behörden des ersuchenden Staates berücksichtigt
werden, sofern sie nach den Gesetzen des ersuchten Staates zur
Unterbrechung der Verjährung geeignet sind (siehe Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIX, S. 133
Erw. 2). Daß nun in concreto diese letztere Voraussetzung zu
trifft, ist unzweifelhaft, und wird auch vom Requirierten ernstlich
nicht bestritten. Nach Art. 45 desst. gallischen Strafgesetzbuches wird
die Verjährung durch jede Handlung des Untersuchungsbeamten
oder des Gerichtes unterbrochen, welche wegen der begangenen
Tat gegen den Täter gerichtet ist; hier liegen eine Reihe solcher
Handlungen vor, nämlich der Haftbefehl vom 1. Februar 1888,
dessen Ergänzung vom 8. März und dessen Erneuerung vom
6. Juni desselben Jahres, sowie die Eröffnung der Vorunter
suchung im Mai 1893. Es waren also die in Frage kommenden
Delikte zur Zeit des Auslieferungsbegehrens nicht verjährt.
3. Auch die zweite Einrede des Weller, daß die Auslieferung
wegen Geringfügigkeit des Falles zu verweigern sei, muß ver
worfen werden. Mit Recht weist der Generalanwalt darauf hin,
daß nicht das Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892,
dessen Art. 3, letztem Absatz die Befugniß ausgesprochen ist,
leichtere Vergehen die Auslieferung zu verweigern, zur Anwen
dung kommt, sondern der Auslieferungsvertrag zwischen der
Schweiz und Deutschland von 1874. In diesem Vertrage ist ein
derartiger Vorbehalt nicht enthalten. In den Art. 2, 3, 4 und 5
desselben sind die Fälle aufgeführt, wo eine Auslieferung nicht
stattfinden soll, allein dabei ist der leichtern Vergehen, welche nach
Art. 3 in fine des Auslieferungsgesetzes eine Ausnahmestellung
genießen, nicht Erwähnung getan. Wenn nun auch ohne Frage
die Vergehen des Weller als leichtere im Sinne des Art. 3 cit.
des Auslieferungsgesetzes erscheinen, und nach den Ausführungen
des Regierungsrates von St. Gallen bei Anwendung dieses Gesetzes
von der für leichtere Fälle eingeräumten Befugniß, die Auslieferung
zu verweigern, ohne weiteres Gebrauch zu machen wäre, so kann
nach dem Gesagten dieser Umstand deswegen nicht in Betracht
fallen, weil einzig die Anwendung des schweizerisch deutschen Aus
lieferungsvertrages in Frage kommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Georg Weller wird bewilligt.