- Urteil vom 27. April 1894 in Sachen
La Préservatrice gegen Egger.
A. Mit Urteil vom 1. März 1894 hat das Obergericht des
Kontons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist gehalten, den
Klägern rückzuvergüten:
a. Die von den Klägern laut Urteil vom 26. August 1893
an Eduard Lörtscher, Josephs sel. ausbezahlte Entschädigung im
Betrage von 4575 Fr.
b. Zins von dieser Summe seit 22. Oktober 1892 à 5 ¼.
c. Kosten laut gleichem Urteil 127 Fr.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der beklagtische Anwalt die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei das
Klagebegehren abzuweisen und das Widerklagebegehren zuzuspre
chen. In der heutigen Verhandlung wiederholt er diesen Antrag
eventuell beantragt er, die eingeklagte Forderung zu ermäßigen,
in dem Sinne, daß eine verhältnismäßige Repartition der Un
fallsvergütung auf beide Parteien stattfinde. Der Vertreter der
Kläger beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell
das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Joseph Eggers Söhne, welche eine mechanische Holzspalterei
betreiben, haben sich bei der beklagten Unfallversicherungsgesell
schaft versichert gegen die Folgen der sie treffenden Haftpflicht
laut den schweizerischen Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und
- April 1887 für die Unfälle, von welchen ihre Arbeiter bei
dem Betriebe betroffen werden könnten. Art. 3 der allgemeinen
Bedingungen der Police erklärt als von der Versicherung ausge
schlossen unter andern solche Leute, welche mit Gebrechen behaftet
sind, durch welche die Sehkraft geschwächt wird, es sei denn, daß
die Gesellschaft eingewilligt habe, dieselben einzeln mittelst beson
dern Zusatzes in der Police, oder durch eine besondere Überein
kunft zu versichern. In Art. 16 ist bestimmt, daß bei den in
Folge von Unfällen, welche den Entschädigungsberechtigten zuge
stoßen sind, zwischen den Versicherten und Dritten, oder zwischen
dem Versicherungsnehmer und den auf die Versicherung Berech
tigten entstehenden Streitigkeiten die Gesellschaft den Prozeß im
Namen des Versicherungsnehmers führ
2. Am 22. Oktober 1892 erlitt nun der im klägerischen Ge
schäfte angestellte, im Jahre 1872 geborene Eduard Lörtscher einen
Unfall, indem ihm beim Zerschneiden von Rundholz ein an die
Cirkularsäge gelegtes Stück aus der Hand gerissen und an den
Kopf geschleudert wurde; dadurch wurde ihm das linke Auge so
verletzt, daß es entfernt werden mußte. Dieser Unfall führte zu
einem Haftpflichtprozeß des Lörtscher gegen die heutigen Kläger,
welcher auf Grund von Art. 16 der Policebestimmungen durch
die Beklagte geführt wurde. Von der ersten Instanz wurde die
irma Joseph Eggers Söhne verurteilt, an Eduard Lörtscher eine
Entschädigung von 4575 Fr. mit Zins seit dem Tage des Un
falls und die Prozeßkosten zu bezahlen. In diesem Prozeß wurde
ein Gutachten von Professor Pflüger und Dr. Büeler in Bern
über die Folgen der Verletzung eingeholt. Dasselbe stellte fest,
daß das dem Lörtscher übrig gebliebene rechte Auge nur über
¼ Sehkraft verfüge, welcher Defekt in keinem Zusammenhange
mit dem Unfall stehe, und daß auch das durch den Unfall ver
letzte linke Auge nicht die volle Sehkraft besessen habe. Jedenfalls
sei aber die Sehkraft des linken Auges ungemein viel besser ge
wesen als diejenige des rechten, indem sonst die Beschäftigung des
Lörtscher als Fräser überhaupt unmöglich gewesen wäre.
3. Nach Empfang des erstinstanzlichen Urteils erließ die heu
tige Beklagte an die Firma Joseph Eggers Söhne eine Kund
machung, worin sie erklärte, durch dieses Urteil und insbesondere
die Expertise sei dargetan, daß Lörtscher zu der Kategorie der
nach Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausge
schlossenen Personen gehöre, was bisher verschwiegen worden sei,
sie sehe sich daher veranlaßt, ihre Haftpflicht abzulehnen und der
Firma den Fall Lörtscher persönlich zu überlassen; ihr Anwalt
habe bereits vorsorglich die Appellation erklärt, und es liege nun
in der Wahl der Firma Joseph Eggers Söhne, derselben weiter
Folge zu geben, oder den Abstand zu erklären. Die heutige Klä
gerin antwortete hierauf, sie bestreite, daß der erwähnte Art. 3
zur Anwendung gelange; von einer Appellation verspreche sie
sich keinen Erfolg, sie anerkenne daher das erstinstanzliche Urteil
ohne weiteres, wobei es der Versicherungsgesellschaft freistehe, auf
eigene Rechnung und Gefahr den Prozeß weiter zu führen. Bei
der obergerichtlichen Verhandlung blieb dann die beklagte Partei
aus, und es wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
4. Nunmehr belangte die Firma Joseph Eggers Söhne die
heutige Beklagte beim Amtsgericht Solothurn Lebern auf Rück
vergütung der der Klägerin in dem erwähnten Prozeß auferlegten
Entschädigung an Eduard Lörtscher im Betrage von 4575 Fr.,
nebst Zins à 5 % seit 22. Oktober 1892, sowie der Kosten
von 127 Fr. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, und
verlangte widerklagsweise Ersatz der ihr im Prozesse gegen
Lörtscher entstandenen Kosten im Betrag von 164 Fr. 10 Cts.
Sie brachte an: Als sie für die heutige Klägerin den Prozeß
gegen Lörtscher geführt habe, sei ihr nicht bekannt gewesen, daß
Lörtscher bereits vor dem Unfall an den Augen gelitten habe.
Erst bei der amtsgerichtlichen Verhandlung habe sie von dem
Gutachten von Professor Pflüger und Dr. Büeler, und damit
von dem Umstande Kenntnis erhalten, daß Lörtscher zu den von
der Versicherung ausgeschlossenen Personen gehöre. Sofort habe
sie die Klägerin benachrichtigt, daß sie bei diesem Sachverhalt ihre
Zahlungspflicht ablehnen müsse. Da aber die Appellationsfrist in
Haftpflichtfällen nur drei Tage betrage, habe ihr Anwalt vor
sorglich die Berufung an das Obergericht erklärt. Daß Lörtscher
an einem Gebrechen gelitten habe, welches den Ausschluß von der
Versicherung gemäß Art. 3 der allgemeinen Versicherungsbedin
gungen zur Folge habe, sei durch das erwähnte Gutachten un
widerleglich dargetan. Müsse aber Lörtscher als außerhalb der
Versicherung stehend betrachtet werden, so sei ohne Bedeutung, ob
sein Gebrechen dem Laien erkennbar gewesen sei oder nicht. Dem
Arbeitgeber liege die Pflicht ob, seine Arbeiter untersuchen zu
lassen, unterlasse er es, so geschehe das auf seine Gefahr. Ebenso
sei ohne Bedeutung, daß der Versicherungsnehmer den Arbeiter in
die Liste aufgenommen, und für ihn Prämien bezahlt habe. Die
Beklagte habe übrigens mit Chargé Brief vom 23. Juli 1893
der klägerischen Firma die für Lörtscher bezahlten Prämien zur
Verfügung gestellt. Die Klägerin replizierte, daß die Versiche
rungsgesellschaft zahlungspflichtig sei, wenn der Versicherungs
nehmer sich bei der Anstellung der betreffenden Arbeiter in gutem
Glauben befunden und die vorhandenen Gebrechen nicht gekannt
habe. Dies sei hier der Fall; nicht nur sei an Lörtscher bis zum
eingetretenen Unfall nichts Auffälliges bemerkt worden, sondern
derselbe habe stets seine Arbeit als Fräser ohne irgend dabei ge
hindert zu sein und ohne Beschwerde verrichtet. Der Klägerschaft
könne nicht zugemutet werden, bei der Anstellung ihrer zahlreichen
und sehr häufig stellenwechselnden Arbeiter eine Untersuchung
durch einen Arzt, oder, wie es hier nach Ansicht der Beklagten
notwendig gewesen wäre, durch einen Spezialisten vornehmen zu
lassen.
5. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage zuge
prochen. Die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils gehen
dahin: Bei der hier zu entscheidenden Frage, ob der Verunglückte
auf Grund von Art. 3 der Policebestimmungen vom Vertrag
ausgeschlossen sei, müsse geprüft werden, wie weit die Diligenz
pflicht des Versicherungsnehmers bei Anstellung von Arbeitern,
die er versichern will, gehe. Nun werde es nur in ganz außer
ordentlichen Fällen dem aufmerksamen Laien möglich sein, einen
Mangel der Sehkraft wahrzunehmen, und es könne auch dem
Arbeitgeber nicht zugemutet werden, in allen Fällen seine Arbeiter
bei der Anstellung ärztlich auf ihre Sehkraft untersuchen zu
lassen, so lange nicht der Versicherungsvertrag ihn ausdrücklich
dazu verpflichte. Überdies haben die Kläger den Beweis geleistet,
daß Lörtscher schon früher, und seit er in ihrem Dienste gestan
den, das Fräsen besorgt habe, ohne daß an ihm ein Mangel an
Sehkraft wahrgenommen worden sei. Haben somit die Kläger bei
Einstellung und Versicherung des Lörtscher der von ihnen billiger
weise zu erwartenden Diligenzpflicht Genüge geleistet, so sei der
zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossene Versicherungs
vertrag auch bezüglich des Lörtscher als in Kraft bestehend zu
betrachten und die Beklagte daher zum Ersatz der eingeklagten
Summen zu verurteilen.
6. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist heute vom klägeri
schen Vertreter bestritten worden, und muß überdies von Amtes
wegen geprüft werden. Hinsichtlich des Streitwertes ist sie für die
Hauptklage ohne weiteres gegeben; aber auch für die Widerklage
ist sie, obgleich diese den gesetzlichen Minimalbetrag nicht erreicht,
begründet, da zwischen Haupt und Widerklage ein Präjudial
verhältnis besteht. Auch das weitere Erfordernis, ein nach eidge
nössischem Gesetze zu entscheidender Civilrechtsstreit, ist vorhanden.
Da die Gesetzgebung des Kantons Solothurn keine Bestimmungen
über den Unfallversicherungsvertrag enthält, so ist der Prozef
nach den allgemeinen dem eidgenössischen Obligationenrecht ange
hörenden Rechtsgrundsätzen zu enscheiden. Durchaus irrtümlich ist
es, wenn der klägerische Vertreter heute die bundesgerichtliche
Kompetenz deswegen in Abrede gestellt hat, weil das kantonale
Urteil auf tatsächlicher Feststellung beruhe, deren Überprüfung dem
Bundesgericht nicht zustehe. Die Frage, in wie weit das Bundes
gericht an die Feststellung des tatsächlichen Streitgegenstandes ge
bunden sei, hat mit der Kompetenzfrage nichts zu tun. Erstere
Frage wird erst dann wirksam, wenn die Kompetenzfrage bereits
gelöst ist; erst wenn das Bundesgericht materiell auf die Sache
eintritt, kann sich fragen, in wie weit dasselbe durch die kantonal
richterliche Feststellung des Tatbestandes gebunden sei. Es ist aber
auch gar nicht richtig, daß der Entscheid der Vorinstanz lediglich
auf tatsächlicher Feststellung beruhe. Derselbe stützt sich vielmehr
auf rechtliche Erwägungen über den Umfang der dem Arbeitgeber
imputierten Diligenzpflicht. Ob aber diese Erwägungen stichhaltig
seien und ob überhaupt der Entscheid in der Hauptsache von
dieser Diligenzfrage abhängig gemacht werden dürfe, bildet den
Gegenstand nicht einer Tat sondern eine Rechtsfrage, zu deren
Überprüfung das Bundesgericht, da es sich um die Anwendung
eidgenössischen Rechtes handelt, zweifellos kompetent ist.
7. In der Sache selbst erscheint nun die Auffassung des kan
tonalen Richters unrichtig, als sei für die Frage, ob der verun
glückte Lörtscher von der Versicherung gemäß Art. 3 der Police
bestimmungen ausgeschlossen sei, zu prüfen, ob der Versicherungs
nehmer sein Gebrechen hätte kennen sollen oder nicht. Der citierte
Art. 3 enthält eine nähere Umschreibung der vom Versicherer
vertraglich übernommenen Unfallgefahr; danach soll von ihm
nicht getragen werden das Risiko in Bezug auf Personen, die mit
Gebrechen behaftet sind, durch welche die Sehkraft geschwächt wird.
Trifft diese tatsächliche Voraussetzung bei dem Arbeiter Lörtscher
zu, so besteht für seine Person gar keine Versicherung, gleichviel,
ob das fragliche Gebrechen dem Versicherungsnehmer bekannt war
oder nicht. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen des
Versicherers war durch übereinstimmenden Parteiwillen an be
stimmte objektive Tatsachen geknüpft, und konnte nicht durch eine
entschuldbar irrige Annahme des Versicherungsnehmers auf Per
sonen ausgedehnt werden, bezüglich welcher die Gefahr ausdrück
lich nicht übernommen war. Daher kann es sich denn nur fragen,
ob bei Lörtscher der in Art. 3 der allgemeinen Versicherungs
bedingungen erwähnte Ausschließungsgrund zutreffe oder nicht.
Da das Nichtvorhandenfein eines solchen die Bedingung bildet,
unter welcher der Vertrag überhaupt für seine Person Geltung
hat, so kann es auch nicht darauf ankommen, ob in casu das die
Ausschließung begründende Gebrechen mit dem eingetretenen Un
fall in einem Kausalzusammenhang gestanden habe, vielmehr frägt
es sich lediglich, ob dieses Gebrechen einen solchen Grad der Un
fall und Schadensgefahr bedingt habe, der laut der erwähnten
Bestimmung vom Versicherer nicht übernommen worden ist. Damit
ist nun auch bereits ausgesprochen, daß nicht jede noch so geringe
Schwächung der Sehkraft nach Art. 3 der Versicherungsbedin
gungen zum Ausschluß von der Versicherung führen könnte,
sondern nur eine solche, durch welche die Möglichkeit eines Un
falles erhöht und die Folgen eines solchen wesentlich erschwert
werden, durch welche also das Risiko des Versicherers erheblich
erhöht wird. Daß man es im vorliegenden Fall mit einem der
artigen Gebrechen zu tun hat, muß unbedingt angenommen wer
den. Das Expertengutachten stellt fest, daß das vom Unfall nicht
berührte Auge des Lörtscher nur ¼ der normalen Sehkraft be
sitze, und daß auch das verletzte Auge nicht die volle Sehkraft
gehabt habe. Dieser Defekt war nun jedenfalls so bedeutend, daß
die Unfallgefahr, zumal bei dem Berufe des Lörtscher, dadurch
erheblich erhöht wurde, er war aber auch geeignet, die Schadens
folgen ungünstiger zu gestalten; denn die Experten schlagen die
Verminderung der Erwerbsfähigkeit bei Lörtscher in Berücksichti
gung, daß das unverletzte Auge nur 1 Sehschärfe besitzt, auf
% an, während sie dieselbe unter der Voraussetzung, daß dasselbe
normale Sehschärfe hätte, auf nur ½ taxieren würden. Aus
diesen Tatsachen ergibt sich unabweisbar, daß die Schwächung der
Sehkraft bei Lörtscher ein Risiko für den Versicherer begründete,
welches gemäß der erwähnten Bestimmung in Art. 3 der allge
meinen Versicherungsverbindungen von ihm nicht übernommen
wurde.
8. Muß hienach die Hauptklage abgewiesen werden, so ergibt
sich daraus die Gutheißung der Wiederklage von selbst. Wenn
nämlich der verunglückte Lörtscher nicht im Versicherungsvertrag
inbegriffen war, so hatte die Beklagte weder Veranlassung noch
Pflicht, für den Versicherungsnehmer den von Lörtscher gegen ihn
angehobenen Prozeß zu führen, und es ist die Klägerin daher
verpflichtet, die lediglich in ihrem eigenen Interesse verursachten
Auslagen der Beklagten, die im Quantitativ nicht bestritten wor
den sind, derselben zu ersetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
- März 1894 ist aufgehoben; die Klage wird abgewiesen, und
das Widerklagsbegehren der Rekurrentin zugesprochen.