- Urteil vom 7. Juni 1894 in Sachen Stammbach
gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Durch Urteil vom 29. März 1894 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Beklagte ist gehalten, dem Kläger zu bezahlen:
- eine Schadenersatzsumme von 4500 Fr.;
- den rückständigen Taglohn, 90 Fr. 28 Cts.;
- Zins von diesen beiden Beträgen à 5 % seit 8. Januar 1893.
- Die Prozeßkosten erliegen auf der Beklagten u. s. w.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht, indem sie beantragte, es sei die Klage abzu
weisen, eventuell die vom Obergericht gesprochene Entschädigung
zu reduzieren.
Der Kläger schloß sich darauf der Berufung an und stellte den
Antrag, es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urteils ihm
die ganze Klagssumme von im Betrage 12,000 Fr. nebst Zins
à 5 % seit 17. August 1892 für verminderte Erwerbsfähigkeit
und 134 Fr. 20 Cts. Lohn vom 17. August 1892 bis 8. Ja
nuar 1893 zuzusprechen. Zugleich suchte er um das Armenrecht
nach, welches ihm, unter Bestellung seines bisherigen Anwaltes,
für den Vorstand vor Bundesgericht bewilligt wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Stammbach, geb. 1866, war bei der Schweizerischen
Centralbahn als Streckenwärter angestellt und hatte als solcher laut
der in seiner Klage geltend gemachten Eingabe einen täglichen Ver
dienst von 3 Fr. 40 Cts. Am 17. August 1892 abends sollte er
behufs Kontrolle die Strecke Schönenwerd Neu Dänikon mit der
Dräsine befahren. Zu diesem Behufe fuhr er vorschriftsgemäß um
9 Uhr 2 Minuten von der Station Schönenwerd ab und langte um
9 Uhr 15 Minuten in Dänikon an, von wo er bis zum End
punkt seiner Diensttour, Neu Dänikon, 1430 Meter zurückzulegen
hatte. Obwohl nun anerkanntermaßen eine Viertelstunde dazu
genügt hätte, wurde er, 1000 Meter von der Station Dänikon
entfernt, um 9 Uhr 57 Minuten von dem mit 16 Minuten
Verspätung von Aarau kommenden Zuge Nr. 528 überfahren
und erlitt dabei, außer erheblichen Riß und Ouetschwunden an
Gesicht und Schädel, namentlich einen schiefen Bruch des rechten
Oberschenkels, wegen dessen er, vom achten Tage nach der Ver
letzung bis zum 8. Januar 1893, im Kantonsspital in Olten
behandelt wurde. Dort konsolidierte sich der Bruch; dagegen wurde
das rechte Bein um 4 ½ Centimeter kürzer und trat auch eine
Dislokation des untern Bruchstücks nach hinten und oben ein.
Stammbach belangte darauf die Schweizerische Centralbahn auf
Entschädigung für dauernd verminderte Erwerbsfähigkeit im Be
trage von 12,000 Fr. und Zahlung des Lohnes für die Ze
vom 19. August 1892 bis 8. Januar 1893, und kam die Streit
sache in zweiter Instanz an das solothurnische Obergericht, wel
ches das oben wiedergegebene Urteil fällte.
2. Es steht in erster Linie fest, daß Stammbach, nachdem er
auf seiner Kontrollfahrt um 9 Uhr 15 Minuten abends von der
Station Dänikon abgefahren war, den nur 1430 Meter ent
fernten Endpunkt seiner Tour, Neu Dänikon, unter normalen
Umständen etwa um 9 Uhr 30 Minuten hätte erreichen können.
Dann aber wäre er beim Eintreffen des Zuges Nr. 528 nicht
auf offener Strecke im Geleise, sondern vielmehr außer Gefahr
gewesen, dies um so mehr, als genannter Zug am Abend des
Unfalls mit einer Verspätung von 16 Minuten, erst um 9 Uhr
57 Minuten an der Unfallsstelle eintraf. Es ist also jedenfalls
eine bedeutende Verspätung des Stammbach konstatiert. Dagegen
genügt dies nicht, um ein Verschulden seinerseits als Ursache des
Unfalls anzunehmen, sondern muß sich im Weitern fragen, ob
diese Verspätung ihrerseits auf ein Verschulden des Verletzten
zurückzuführen sei oder aber durch dienstliche oder sonstige Gründe
gerechtfertigt werde.
3. Nun hat die Beklagte allerdings behauptet, es sei Stamm
bach auf offener Strecke auf der Dräsine eingeschlafen und habe
dadurch den Unfall selbst verschuldet. Für diese Behauptung hat
die gleiche Partei, wie zugegeben werden kann, gewisse Anhalts
punkte beigebracht. In dieser Beziehung geht aus den Akten her
vor, daß Stammbach am Vorabend des Unfalls ein Frauenzimmer
zwei Stunden weit heimgeleitete und dann am Unfallstage selbst
in der freien Zeit, sowohl um Mittag als dann am Nachmittag
einschlief, so daß ihn der Vorarbeiter wecken mußte, und dabei
sogar ermahnte, er solle am Abend Acht geben, damit er nicht
überfahren werde. Bei dieser Annahme, daß Stammbach einschlief
würde sich sodann auch leichter erklären, warum er vom Zuge
überrascht wurde. Indes hat die Vorinstanz infreier Beweis
würdigung tatsächlich festgestellt, daß Stammbach
nicht auf der
Dräsine eingeschlafen und so überfahren worden sei. An dieser
Feststellung aber wird festzuhalten sein, da ein ihr zu Grunde
liegender Rechtsirrtum oder eine Aktenwidrigkeit in keiner Weise
erhellt.
4. Ist aber Stammbach in wachem Zustande überfahren wor
den, so frägt es sich, wie er sich überhaupt noch um 9 Uhr
57 Minuten, beim Eintreffen des Aarauer Zuges, an der Unfalls
stelle befinden konnte. Seine eigene Darstellung geht nun dahin,
es habe die Dräsine den Dienst versagt, weshalb er absteigen und
sie reparieren mußte; bei dieser Beschäftigung sei er fodann vom
Zuge überrascht worden. Mit Bezug hierauf stellt die Vorinstanz
zunächst fest, daß die Dräsine wirklich schlecht war, und führt das
angefochtene Urteil unter anderm auch an, daß das Lager rechts
sich jeweils verschob, so daß man absteigen mußte, um es wieder
einzurichten, und daß am 16. August 1892, also am Tage vor
dem Unfall, bei Benutzung der Dräsine mitten auf der Strecke
ein Rad davon abfiel. In Würdigung des hierüber erhobenen
Aktenmaterials gelangt nun die Vorinstanz zu dem Schluß, daß
die Darstellung des Klägers glaubwürdig und derselbe durch eine
Störung der Funktion der Dräsine gezwungen worden sei, zwecks
Reparatur, auf der Strecke zu halten, wobet ihn dann der Zug
überfahren habe. Dieser rein tatsächlichen Annahme muß, da sie
auf freier Beweiswürdigung ruht und nicht rechtsirrtümlich ist,
auch hierorts beigetreten werden. Daraus aber ergibt sich zunächst
ein Verschulden der beklagten Bahngesellschaft. Dieselbe war näm
lich jedenfalls dazu verpflichtet, ihren Arbeitern für den ohnehin
gefährlichen Dräsinendienst brauchbare Maschinen zur Verfügung
zu stellen. Es ist dies denn auch nicht bestritten; dagegen behauptet
die Beklagte, sie habe den reparaturbedürftigen Zustand der frag
lichen Dräsine nicht gekannt und falle diese Nichtkenntnis samt ihren
Folgen dem Kläger zur Last, der die Untauglichkeit der Maschine
kannte und trotzdem nicht zuständigen Orts reklamierte. Indes
kann auf diese Einwendung kein Gewicht gelegt werden. Denn
einerseits ergibt sich aus den Akten, daß Reklamationen wegen
der Dräsine allerdings stattfanden; anderseits war die Beaufsichti
gung und Instandhaltung des Dräsinenmaterials überhaupt zu
nächst nicht Sache der Streckenwärter und speziell des Stamm
bach. Ein Verschulden der Bahn muß aber mit Bezug auf den
schlechten Zustand der Dräsine um so mehr angenommen werden,
als unbestrittenermaßen kurze Zeit vor dem Unfall, unterm
22. Juli 1892, die Bahnverwaltungen durch Cirkular des Eisen
bahndepartementes ausdrücklich auf die Gefahren des Dräsinen
betriebes aufmerksam gemacht und aufgefordert worden waren,
Anordnungen zwecks Erzielung größerer Sicherheit der Dräsinen
fahrer zu treffen. Solche Anordnungen ergingen dann freilich
seitens der Schweizerischen Centralbahn nach dem Unfall des
Stammbach; nachdem nämlich der ganze Dräsinenbetrieb eine
Zeitlang eingestellt worden war, wurde bei Wiedereinführung des
selben unter anderm auch neu vorgeschrieben, daß die Dräsinen
bei Nacht nach vorn und hinten durch Signallaternen gedeckt
werden sollten, u. s. w.
5. Wurde der Unfall des Stammbach nach dem Gesagten zu
nächst dadurch verursacht, daß die Bahngesellschaft ihm eine schlechte
Dräsine lieferte, und er zu ihrer Reparatur auf der Bahnlinie
halten mußte, so ist auf der andern Seite jedenfalls anzuerkennen,
daß der Unfall trotzdem hätte vermieden werden können, wenn
Stammbach während dieser Reparatur auch der Bahnlinie einige
Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Denn zweifellos war dem Kläger
bekannt, daß gemäß Fahrplan ungefähr um 9 Uhr 40 Minuten
auf dem Geleise, wo er sich mit seiner Dräsine befand, ein Zug
eintreffen mußte; als aber dieser Zeitpunkt infolge der Verspä
tung verstrich, mußte er den Zug jeden Augenblick erwarten. Und
selbst wenn er dies vergaß, so mußte er doch jedenfalls den Zug
kommen sehen oder hören, und dies zwar rechtzeitig genug, um
die Dräsine aus dem Geleise zu heben oder doch zum mindesten
sich selbst zu retten. Daß er sich trotzdem vom Zuge überfahren
ließ, muß ihm als ein sehr bedeutendes Verschulden angerechnet
werden, welches im gleichen Maße wie dasjenige der Bahn zum
Unfall führte. Demgemäß ist auch eine entsprechende Reduktion
der Haftpflichtsumme geboten.
6. Bei Berechnung derselben ist davon auszugehen, daß Stamm
bach einen Tagesverdienst von 3 Fr. 40 Cts. und somit einen
Jahresverdienst von 1020 Fr. gehabt hat. Dem gegenüber wurde
zwar heute versucht, darzutun, einerseits, daß dieser Verdienst sich
auf mehr, nämlich auf 3 Fr. 70 Cts. per Tag, anderseits, daß er
sich auf weniger belaufen habe; indes fehlt hiefür ein Beweis nach
beiden Richtungen und muß an der oberwähnten Annahme der
Vorinstanz festgehalten werden. Zum Erwerb einer jährlichen
Rente im genannten Betrage bedürfte es nun, bei Zugrundelegung
eines Zinsfußes von 3 ½% für eine 27jährige Person (bei
einer mittleren Lebensdauer von 37 Jahren) eines Kapitals von
ungefähr 19,000 Fr. Nun ist aber die Erwerbsfähigkeit des
Stammbach nicht etwa ganz aufgehoben, indem derselbe nur eine
Verkürzung des rechten Beines um 4 ½ Centimeter und eine
Dislokation des untern Bruchendes erlitten hat. Die daherige
Verminderung der Erwerbsfähigkeit wird zwar vom behandelnden
Arzt des Oltener Spitals auf 70% geschätzt; doch führt derselbe
zur Begründung nur an, Kläger sei zu leichteren Diensten, nicht
aber zu solchen tauglich, die einen besonderen Grad von Gewandt
heit, Elastizität und Kraft der Extremität voraussetzen. Nun hat
schon die Vorinstanz mit Recht ausgeführt, daß diese Schätzung
jedenfalls eine zu hohe sei, und ihrerseits eine Verminderung der
Erwerbsfähigkeit um 50% angenommen. Selbst diese Annahme
aber erscheint, z. B. im Vergleich zum Fall Mutti (Amtliche
Sammlung XVIII, 257), dem Kläger zu günstig. Das Bundes
gericht macht daher von seinem Rechte Gebrauch, in Überprüfung
der nicht rein tatsächlichen Annahme betreffend Maß der Minde
rung der Erwerbsfähigkeit insoweit davon abzugehen, als es die
selbe auf etwas weniger als 50% der vollen Erwerbsfähigkeit
anschlägt. Indem es im Weiteren mit Rücksicht auf die Vorteile
der Kapitalabfindung einen Abstrich von 20% macht, und außer
dem wegen des bedeutenden Mitverschuldens des Klägers die Ent
schädigung auf die Hälfte reduziert, gelangt es dazu, ihm den
Betrag von rund 3500 Fr. zuzusprechen.
7. Da die Beklagte dem Kläger vom Unfallstage bis zu
seinem Austritt aus dem Spital nicht den vollen Taglohn von
3 Fr. 40 Cts., sondern nur 2 Fr. 70 Cts. per Tag auszahlte.
muß sie ihm auch die eingeklagte Differenz von 90 Fr. 28 Cis.
vergüten. Dieser Betrag ist nicht weniger als der vorstehende
vom 8. Januar 1893 an à 5 % zu verzinsen. Wenn nämlich die
Beklagte heute darauf angetragen hat, es seien die genannten
Beträge erst vom 1. Juli 1893 zu verzinsen, so kann dem
schon deswegen keine Folge gegeben werden, weil die Berufung
diesbezüglich kein spezielles Begehren enthält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Schweizerischen Centralbahngesellschaft wird
dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositivs 1a
des angefochtenen Urteils die von der Beklagten dem Kläger zu
bezahlende Summe auf 3500 Fr. (dreitausendfünfhundert Franken)
nebst Zins à 5 % seit 8. Januar 1893, vermindert wird.
Im übrigen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden
und hat demnach Beklagte dem Kläger auch noch 90 Fr. 28 Cts.
an rückständigem Lohn zu bezahlen, mit Zins à 5 % seit 8. Ja
nuar 1893.