à l appui du recours, attendu qu elles n ont trait qu'à la pro
49. Urteil vom 19. April 1894 in Sachen
Summermatter.
A. Auf Grund eines mit Lucius Scarpatetti abgeschlossenen
Kaufvertrages erwirkte V. Summermatter in Moudon, nachdem
Scarpatetti während des diesbezüglich angehobenen Prozesses ge
storben war, vom 15. Januar 1891 ein Kontumazurteil des Be
zirksgerichtspräsidenten von Moudon, durch welches Lina Scarpa
tetti, Ehefrau des Remigius Scarpatetti, Rosa Scarpatetti und
Eva Scarpatetti geb. d Albertis, sämtlich in Konters, Oberhalb
stein, Graubünden, als Erbinnen des genannten Lucius Scarpa
tetti zur Zahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. und Kosten
folge verurteilt wurden. Im bezüglichen Protokoll ist festgestellt
daß Lina, Rosa und Eva Scarpatetti, obwohl durch Anschlag an
die öffentliche Säule in Moudon und Zustellung von Ladungen
an die Staatsanwaltschaft in Lausanne eitiert, am Rechtstag
weder persönlich noch durch bevollmächtigten Vertreter erschienen.
Auf dieses Urteil gestützt erließ Viktor Summermatter durch das
Betreibungsamt Oberhalbstein einen Zahlungsbefehl an Remigius
Scarpatetti, von Konters im Oberhalbstein, aufhältlich in Bruck,
Herzogtum Salzburg, indem er die Zahlung eines Betrages von
5365 Fr. samt Zins à 5% seit 26. März 1890 verlangte. Da
der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, verlangte Summermatter
seinerseits beim Kreisamt Oberhalbstein auf Grund von Art. 81
des Betreibungs und Konkursgesetzes Rechtsöffnung, welche ihm
jedoch am 23. November 1893 verweigert wurde. Der bezügliche
Entscheid ist im wesentlichen motiviert wie folgt: Es liege ein
vollstreckbares Urteil vor; der betriebene Remigius Scarpatetti
vertrete als Ehemann seine Frau Lina, welche ihrerseits, im
Gegensatz zu den anderen Erben, die Erbschaft des Lucius Scar
patetti nicht ausgeschlagen habe. Dagegen ergebe sich die Be
gründetheit des Rechtsvorschlages aus der Einrede des Betriebenen,
er sei zu den Gerichtsverhandlungen nicht regelrecht geladen wor
den. Aus dem Ingreß des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten
von Moudon gehe nämlich zwar hervor, daß die Beklagten durch
Anschlag an die dortige öffentliche Säule, nicht aber, daß sie, und
speziell Lina Scarpatetti, durch persönliche Ladung mittelst Chargé
briefes oder Requisition an eine zuständige Amtsstelle geladen
worden seien, und noch weniger, daß eine solche Vorladung an
Remigius Scarpatetti, als ehelichen Vormund seiner Frau ergan
gen sei. Nun gelte aber wohl überall der prozessuale Grundsatz
daß Ladungen zu Gerichtsverhandlungen an die Parteien selbst
oder ihre Sachwalter zu richten seien, und sei ein Abweichen von
diesem Grundsatz unstatthaft. Die Einrede des Betriebenen sei
somit gemäß Art. 81, Abs. 2 des Betreibungs und Konkursgesetzes
begründet.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Viktor Summermatter un
term 20./22. Januar 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, indem er den Antrag stellte, es sei in Aufhebung
des genannten Entscheides das Urteil des Bezirksgerichtspräsiden
ten von Moudon d. d. 15. Januar 1891 als vollstreckbar
klären und der Rechtsvorschlag des Remigius Searpatetti
beseitigen. Zur Begründung wird bemerkt: Die einzige Streit
frage sei, ob die Erben des Lucius Scarpatetti regelrecht vor
Bezirksgericht Moudon geladen worden seien. Diese Frage müsse
aber auf Grund des waadtländischen Rechtes entschieden werden.
Nun bestimme Art. 35 C. P. O., daß, wenn eine Partei keinen
bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton habe, die Zustel
lung durch Anschlag an die öffentliche Säule des betreffenden
Gerichts und Mitteilung an den zuständigen Staatsanwaltssubsti
tuten geschehen, welcher letztere dann, wo möglich, die Partei be
nachrichtige. In casu ergebe sich, daß Lina, Rosa und Eva Scar
patetti gemäß waadtländischem Prozeßrecht citiert worden seien,
und zwar zum Überfluß sogar alle drei, obwohl, da es sich um
eine ungeteilte Gemeinschaft handle, die Citation eines der Gemein
schafter genügt hätte. Remigius Scarpatetti sodann habe das auch
gegen seine Frau hängige Verfahren jedenfalls gekannt. Die
Erben des Lucius Scarpatetti hätten das ihnen mitgeteilte Urteil
in Rechtskraft erwachsen lassen und müßten jetzt die Folgen tra
gen. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 61 B. V.
C. Das Kreisamt Oberhalbstein verzichtete auf eine Vernehm
lassung. Dagegen beantragt Remigius Scarpatetti Abweisung des
Rekurses, indem er ausführt: Er habe bis zum Momente der
Betreibung weder über das Prozeßverfahren, noch über die Gerichts
verhandlungen noch über die Urteilsfällung des Bezirksgerichtes
Moudon irgend welche Mitteilung erhalten; ebensowenig seine Ehe
frau. In rechtlicher Beziehung sei ein staatsrechtlicher Rekurs wegen
Verletzung der Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Betrei
bung und Konkurs unzulässig, indem genanntes Gesetz den In
stanzenzug erschöpfend normiere und dabei nur den Bundesrat
nicht aber das Bundesgericht erwähne. Speziell sei letzteres auch
im Rechtseröffnungsverfahren inkompetent (Amtliche Samm
lung XIX, 89 und 91). Was sodann die angebliche Verfassungs
verletzung betreffe, so sei zu berücksichtigen, daß die Gewährung
der Rechtsöffnung Sache freien richterlichen Ermessens sei, die
außerkantonalen Urteile in dieser Beziehung den kantonalen nicht
ganz gleich ständen, und der Entscheid darüber, ob in casu eine
regelrechte Vorladung stattgefunden habe, auf bloßer Gesetzesinter
pretation beruhe. In Wirklichkeit enthalte der Rekurs des Sum
mermatter, trotz der Berufung auf Art. 61 B. V., doch nur eine
Kritik der Anwendung des Art. 81 des Betreibungs und Kon
kursgesetzes, und sei das Bundesgericht zu einer bezüglichen Über
prüfung des kreisamtlichen Entscheides nach dem oben Gesagten
inkompetent. Eventuell wird auch materielle Unbegründetheit des
Rekurses behauptet.
D. Mit Schreiben vom 10. April 1894 teilt die Staatsan
waltschaft des Kantons Waadt mit, sie habe am 12. Juni 1890
sie Anzeige von der Klageeingabe Summermatter gegen Lina,
Rosa und Eva Scarpatetti erhalten und der erstgenannten zuge
schickt, am 16. Dezember gleichen Jahres in gleicher Sache an
die genannten Erben des Lucius Scarpatetti je ein Exemplar
einer Vorladung zu einem Rechtstag vor Bezirksgericht Moudon
versandt, und am 26. Januar 1892 den gleichen Beklagten je
eine Kopie des Urteils des Gerichtspräsidenten von Moudon zu
gestellt. Diese Zustellungen seien jeweils unter amtlichem Couvert
geschehen und keine an die Staatsanwaltschaft zurückgelangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Indem Art. 61 B. V. bestimmt, daß die in einem Kanton
gefällten rechtskräftigen Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen
vollzogen werden können, beläßt er demjenigen Kanton, in wel
chem die Vollstreckung verlangt wird, das Recht zur Prüfung, ob
dem betreffenden Urteile die Rechtskraft zukomme.
2. Kraft dieses auf der Kantonalsouverainetät beruhenden Prü
fungsrechtes kann der Vollstreckungskanton in erster Linie unter
suchen, ob das in Frage kommende Urteil von der kompetenten
Gerichtsbehörde erlassen sei; derselbe kann aber auch, wie das
Bundesgericht am 16. September 1892 in Sachen Keller (Amt
liche Sammlung XVIII, S. 451) aussprach, seine Prüfung auf die
weitere Frage erstrecken, ob das betreffende Urteil nach rechtsgülti
ger Ladung ergangen sei. Wenn nämlich eine solche nicht stattge
funden hat, so kann das Urteil nicht als ein rechtskräftiges im
Sinne von Art. 61 B. V. bezeichnet werden.
3. In casu ist nun die Kompetenz der waadtländischen Ge
richtsbehörde, welche das Urteil am 15. Januar 1891 erließ, in
keiner Weise bestritten worden. Dagegen ist allerdings fraglich, ob
die an die Beklagten, speziell die an Lina Scarpatetti ergangene
Ladung als eine rechtsgültige zu betrachten sei.
4. In dieser Beziehung steht nun zunächst fest, daß der Ge
richtspräsident von Moudon, obwohl ihm das Domizil der Be
klagten unzweifelhaft bekannt war, dieselben nicht etwa persönlich,
sei es durch Chargébrief, sei es durch Requisition der zuständigen
Graubündner Behörde laden ließ, sondern die Ladung durch einen
Anschlag an die öffentliche Säule in Moudon bewerkstelligte.
Diese Tatsache war denn auch dem Kreisamt Oberhalbstein zur
Zeit seines Entscheides bekannt; nicht bekannt war ihm dagegen,
daß außer dieser Ladung durch Anschlag auch eine solche durch
einfachen amtlichen Brief der Staatsanwaltschaft des Kantons
Waadt stattfand. Da dieser letztere Prozeßakt erst hierorts behauptet
und bewiesen wurde, so kann natürlich der kreisamtliche Entscheid
nicht deswegen beanstandet werden, weil er darauf keine Rücksicht
nahm; anderseits ist dem Rekursbeklagten zu glauben, daß weder
er noch seine Frau die betreffende Ladung erhalten haben. Sei
dem übrigens wie ihm wolle, so ergibt sich im für den Rekur
renten günstigsten Falle doch nur so viel, daß die Ladung der
Lina Scarpatetti zum Rechtstag vom 15. Januar 1891, trotzdem
ihr Wohnsitz dem Prozeßgericht bekannt war, in den Formen des
waadtländischen Prozeßrechts geschah. Fragt sich aber, ob diese
Formen genügen, um eine in Graubünden vorgenommene Ladung
als rechtsverbindlich und das daraufhin ergehende Urteil als ein
rechtskräftiges im Sinne des Art. 61 B. V. erscheinen zu lassen,
so ist dies, wie das Bundesgericht bereits am 16. September
1892 ausgesprochen hat, zu verneinen. Gegenteils muß schon laut
Art. 61 B. V., dann aber auch laut Art. 81, Abs. 2 des Betreibungs
und Konkursgesetzes verlangt werden, daß die Ladung dem Rechte
des Ortes entspreche, wo sie stattfindet. In casu trifft dies nun
nicht zu, sondern ist, statt des maßgebenden Bündner Rechts allein
das waadtländische Recht zur Anwendung gebracht worden; es
fehlt aber ferner, wie gesagt, der nötige Nachweis, daß die betref
fende Ladung nicht nur abgesandt worden, sondern auch wirklich
in die Hände der Beklagten gelangt sei. In dieser mangelhaften
Vorladung aber, welche eine der wesentlichsten Garantien der
Rechtsprechung und Justizpflege verletzt, liegt auch eine Rechts
verweigerung, indem es der Partei Scarpatetti durch dieselbe ver
unmöglicht, oder zum mindesten ganz wesentlich erschwert wurde,
ihre Rechtsbehelfe geltend zu machen. Aus diesen beiden Gesichts
punkten des Art. 61 und Art. 4 B. V. ist das Bundesgericht kom
petent, auf die Streitsache einzutreten, dieselbe ist aber nach dem
Gesagten im Sinne der Abweisung des Rekurses zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.