- Urteil vom 10. Mai 1894 in Sachen
Ziegler und Genossen.
A. Am Spreitenbach, welcher die Grenze zwischen Uri und
Nidwalden bildet, liegen auf Gebiet des letzteren Kantons und
speziell der Gemeinde Emmetten die sogenannten Spreitenbachschen
Güter, von den Urnern auch Güter ennet dem Spreitenbach
genannt. Dieselben gehören zum Teil Nidwaldnern, welche auf
diesen Gütern selbst wohnen, zum Teil dagegen Urnern, welche
dort nur Ställe und Scheunen besitzen und in der angrenzenden
Urnergemeinde Seelisberg wohnen. Von dieser aus werden, wegen
der im Vergleich zu Emmetten größeren Zugänglichkeit, die auf
den Spreitenbachschen Gütern angesessenen Nidwaldner pastoriert;
dieselben werden ferner in Seelisberg beerdigt, woselbst auch die
Kinder gegen eine von der Gemeinde Emmetten geleistete Ver
gütung die Schule besuchen. Im übrigen wurden die von Alters
her vielfach zwischen Uri und Nidwalden streitigen Rechts und
Hoheitsverhältnisse an den Spreitenbachschen Gütern im Laufe
der Zeit durch verschiedene Staatsverträge geregelt, von denen
einer unterm 22. Brachmonat 1655 u. a. festsetzte, es sollen
Besitzer diser güteren solche Steyren wie die Landleuth zur
Unterwalden zu entrichten und zahlen schuldig sein. Unterm
17./23. Mai 1890 verzichtete u. a. sodann der Stand Uri durch
Staatsvertrag auf jede Prätention einer Rechtshoheit über die
im Gebiete des Standes Nidwalden liegenden Spreitenbachschen
Güter. Die Besteuerung dieser Güter geschah seit Erlaß des
Steuergesetzes von Nidwalden vom 27. April 1819 bis 1893
auf Grund des 8 desselben, welcher folgendermaßen lautet:
Die unbeweglichen Güter: Wiesen, Pflanzland, Weiden, Rieder,
Alpen, Wälder, Gebäude, Alphüttenrechte, Fischereirechte und See
fahrtsgerechtigkeiten sind im allgemeinen nach der Güterschatzung
zu versteuern. Von dieser Summe fällt nur jener Betrag in
Steuerrechnung, welcher von den auf der Liegenschaft verschriebenen
Gülten und Versicherungen Dritter nicht gedeckt wird, letztere in
dem Betrage, wie solche verzinset werden müssen. Am 30. April
1893 erließ sodann Nidwalden ein Gesetz betreffend Ergänzung
und teilweise Abänderung des obgenannten Steuergesetzes, dessen
Art. 2 bestimmt: Von dem im hiesigen Kanton liegenden Grund
eigentum eines auswärts wohnenden Eigentümers kann ein
Schuldenabzug nicht eintreten. Diese Steuergesetznovelle wurde
darauf durch bezügliche Mitteilung im Kantonsamtsblatt vom
5. Mai 1893, unter Verweisung auf den in einer frühern Num
mer abgedruckten Gesetzesentwurf, förmlich publiziert. Am 15.
Januar 1894 forderte der Steuereinzüger von Emmetten die in
Seelisberg wohnhaften Spreitenbachschen Güterbesitzer, unter Zu
stellung des Steuergesetzes, zur Zahlung der auf ihren genannten
Gütern lastenden Nidwaldner Kantonssteuer pro 1893 zu 1½%0
sowie der Schulsteuer der Gemeinde Emmetten zu 2 %6 auf.
Diese Zahlung wurde jedoch verweigert und die betreffenden
Güterbesitzer erklärten unterm 15./16. März 1894 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es
sei Art. 2 des Nidwaldner Steuergesetzes vom 30. April 1893
wodurch auswärtigen Eigentümern der Schuldenabzug versagt
werde, unter Kostenfolge im Betrage von 40 Fr. aufzuheben.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die Spreiten
bachschen Güter hätten von Alters her eine eigenartige Rechts
stellung eingenommen. Hart an der Urnergrenze gelegen und von
Uri aus besser als von Nidwalden erreichbar, seien sie früher
ganz im Eigentum von Urnern gestanden; zum Teil sei dies
jetzt noch der Fall. Die zahlreichen Anstände, welche sich in Be
zug auf dieses Gebiet zwischen Uri und Nidwalden ergeben
hätten, seien durch mehrere Schiedssprüche, Staatsverträge u. dgl.
beigelegt worden, unter denen dem Staatsvertrag von 1655 eine
besondere Bedeutung zukomme. Derselbe bestimme nämlich u. a.,
daß die urnerschen Besitzer von Spreitenbachschen Gütern zu
Gunsten von Nidwalden gleich den Landleuten dieses letzteren
Kantons steuerpflichtig sein sollten, sowie, daß diese Güter be
treffende Verschreibungen zwischen Urnern im Kanton Uri und
nach Urnerrecht geschehen könnten. Derartige Hypothekarver
schreibungen seien übrigens noch durch den Staatsvertrag vom
17./23. Mai 1890 anerkannt worden. Bezüglich der Steuer
verhältnisse der Spreitenbachschen Güter seien aber außerdem zwei
Schreiben von Landammann und Rat in Nidwalden an Land
ammann und Regierungsrat des Kantons Uri, d. d. 30. Mai
1837 und 24. Juli 1848, von Bedeutung, von denen letzteres
folgenden Satz enthalte: Wenn der hiesige Gutsbesitzer dem
Kapitalisten die bezahlte Landessteuer beim Erlegen des Zinses
in Abzug bringt, so ist dieses Recht auch den Urner Landleuten,
die Spreitenbachsche Güter besitzen, gestattet, daher nun, wie wir
hoffen, Euch getreue liebe Eidgenossen, klar vorliegen wird, daß
der hiesige Liegenschaften besitzende Urner mit unseren Angehörigen
hinsichtlich der Landessteuer gänzlich gleich kolloziert ist. Aus
dem Allem ergebe sich, daß die in Uri seßhaften Eigentümer
Spreitenbachscher Güter mit Bezug auf Steuern in Nidwalden
den einheimischen Grundeigentümern gleichgehalten wurden und
sei dies im genannten Schreiben in rechtsverbindlicher Weise an
erkannt worden. Die angefochtene Steuernorm widerspreche aber
nicht nur dem Staatsvertrage von 1655 und dem genannten
Schreiben der Nidwaldner Regierung, sondern auch den Art. 4,
60 und 46 B. V. Die zwei erstgenannten Artikel seien nämlich
dadurch verletzt, daß der Hypothekarschuldenabzug zwar den in
Nidwalden wohnhaften, nicht dagegen den auswärtigen Grund
eigentümern gestattet werde, was die letzteren ungerechterweise dazu
zwinge, Vermögen zu versteuern, das sie nicht besäßen. Tatsäch
lich seien nämlich nicht bloß die in Frage kommenden Güter, mit
wenigen Ausnahmen, stark verschuldet, sondern auch einige der
Rekurrenten so arm, daß sie im Kanton Uri nur die Kopfsteuer
zahlten. Da die Rekurrenten auf ihren Spreitenbachschen Gütern
keine Wohnhäuser besäßen, seien sie auch außer Stande, durch
Übersiedelung auf dieselben sich der drückenden Besteuerung zu
entziehen; denn dort erst noch Wohnhäuser zu bauen, sei un
tunlich. Unter diesen Umständen seien sie gezwungen, die betreffen
den Güter um einen geringen Preis zu verkaufen. Die Bundes
versammlung habe nun seiner Zeit in Sachen Th. Curti zwar
dahin entschieden, daß ein Rechtszustand, wie der vorliegende,
die Bundesverfassung Art. 4 und 60 nicht verletze; dagegen sei
dies für das Bundesgericht nicht maßgebend. Sodann aber sei
auch Art. 46 B. V. verletzt. Denn entweder seien die auf den
Spreitenbachschen Gütern haftenden Gülten in Händen von Per
sonen, die im Kanton Uri, oder von solchen, die im Kanton
Nidwalden wohnen. In beiden Fällen habe der Gülteninhaber
für seine Hypothekarforderung die Vermögenssteuer und der
Grundbesitzer von seinem Grundeigentum die Landsteuer (Grund
steuer) und zwar diese vom vollen Schatzungswerte, ohne Abzug
der Hypothekarschuld, zu entrichten. Darin liege nun eine unstatt
hafte Doppelbesteuerung.
B. Mit Vernehmlassung vom 24./25 April 1894 beantragt
der Regierungsrat von Nidwalden Abweifung des Rekurses wegen
Verspätung, eventuell wegen Unbegründetheit, unter Kostenfolge
indem er bemerkt: Die Steuergesetznovelle sei am 5. Mai 1893
veröffentlicht worden; da nun der Rekurs vom 15. März 1894
datiere, sei er offenbar verspätet. In der Sache selbst liege eine
Doppelbesteuerung nicht vor, indem Nidwalden nur von den
Gütern, Uri nur von den, zwar auf diesen Gütern hypothekarisch
versicherten Forderungen Steuer verlange, daher die Steueran
sprüche von Nidwalden und Uri sich weder auf das gleiche Sub
jekt, noch auf das gleiche Objekt bezögen. Ferner sei aber auch
die verfassungsmäßige Gleichheit (Art. 4 und 60 B. V.) in casu
keineswegs verletzt worden, indem die angefochtene Gesetzesvor
schrift alle Nichtkantonseinwohner betreffe und ihren Grund darin
habe, daß dieselben eben lediglich mit ihrem Grundeigentum der
nidwaldischen Steuerhoheit unterständen, daher bei Gestattung des
Schuldenabzuges durch hypothekarische Belastung ihrer Güter sich
dieser Steuerhoheit ganz oder doch zum großen Teil entziehen
könnten. Da nun der staatliche Schutz, die Polizei, rc., auch diesen
Grundstücken zu gute komme, erscheine es als unbillig, wenn
von denselben keine Steuer bezahlt werde. Die Gültigkeit des
Staatsvertrages von 1655 werde bestritten; übrigens ergebe sich
aus Art. 3 B. V. und aus dem Wortlaut des im Staatsvertrag
vom 17./23. Mai 1890 enthaltenen Verzichtes, daß Uri keinerlei
Rechtshoheit über die Spreitenbachschen Güter beanspruchen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst die vom Rekursbeklagten geltend gemachte
Verspätungseinrede betrifft, so steht so viel fest, daß die Publi
kation der Steuergesetznovelle vom 30. April 1893 schon am
- Mai gleichen Jahres durch bezügliche Mitteilung im Amts
blatte geschah. Nun suchen die Rekurrenten zwar diese Mitteilung
als unmaßgeblich darzustellen, indem sie die 60tägige Rekursfrist
erst vom 15. Januar 1894 berechnen, an welchem Tage ihnen
der Stenereinzüger von Emmetten die genannte Novelle zugestellt
habe. Indes muß, obwohl diese persönliche Zustellung unwider
sprochen geblieben ist, doch angenommen werden, daß die Publi
kation vom 5. Mai 1893 eine allgemein verbindliche gewesen und
daher ein Rekurs an das Bundesgericht, insoweit er gegen die
genannte Novelle selbst gerichtet werden wollte, innert 60 Tagen
vom Datum dieser Publikation an erklärt werden mußte (Amt
liche Sammlung VII, 711; IX, 448). Da nun diese Rekursfrist
am Tage der Einreichung der vorliegenden Beschwerde längst ab
gelaufen war, kann auf dieselbe, soweit sie Aufhebung des Art. 2
der Novelle verlangt, nicht mehr eingetreten werden. Damit wird
jedoch nicht etwa der ganze Rekurs hinfällig. Denn obwohl der
darin gestellte Antrag zunächst allerdings gegen genannten Art. 2
gerichtet ist, so kann doch wohl aus dem Zusammenhang des
Rekurses entnommen werden, daß die Rekurrenten sich zugleich
auch über die Steuerauflage pro 1893 zu beschweren gedachten,
bei welcher eben seitens des Kantons Nidwalden und der Ge
meinde Emmetten die angefochtene Bestimmung der Steuergesetz
novelle zur Anwendung gebracht worden war. Diese Steuerauf
lage aber wurde den Rekurrenten erst am 15. Januar 1894
durch den Steuereinzüger von Emmetten eröffnet; der Rekurs
gegen dieselbe ist somit sowohl rechtzeitig eingereicht, als, nach
konstanter bundesgerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung IX,
S. 447), vollkommen zuläßig, obwohl der ihr zu Grunze liegende
Erlaß seinerseits hierorts nicht mehr anfechtbar ist.
2. In der Sache selbst nun behaupten die Rekurrerten Ver
letzung des Staatsvertrages von 1655 und der angeblich verbind
lichen Zusicherung der Nidwaldner Regierung vom Jahr 1848,
sowie der Bundesverfassung Art. 4, 60 und 46.
Was nun zunächst den Staatsvertrag von 1655 betrifft, so
ist gar nicht bewiesen, daß derselbe zur Stunde noch in Kraft
sei. Ohne weiteres kann dies aber jedenfalls nicht angenommen
werden; vielmehr ist speziell auch angesichts des, die Rechtsver
hältnisse der Spreitenbachschen Güter regelnden, neuen Vertrags
von 1890, dem Rekursbeklagten zu glauben, der den alten
Staatsvertrag als abgeschafft erachtet. Sei dem übrigens wie ihm
wolle, so enthält der Vertrag von 1655, wie auch das Schreiben
der Nidwaldner Regierung von 1848, das übrigens doch nicht
als eine an sich verbindliche Erklärung aufzufassen ist, doch im
besten Fall nur eine Zusicherung gleicher Behandlung der urne
rischen mit den nidwaldischen Güterbesitzern am Spreitenbach.
Es müßte daher zur Begründung des Rekurses dargetan werden,
daß die urnerischen Güterbesitzer im Vergleich zu den nidwaldischen
ungünstiger, somit ungleich behandelt worden seien. Nun ist diese
ungleiche Behandlung zugleich behauptet worden, um eine Ver
letzung der Art. 4 und 60 B. V. darzuthun; es kann daher in
dieser Beziehung einfach auf die folgenden Erörterungen zu den
Art. 4 und 60 B. V. verwiesen werden.
3. Von Verletzung der garantierten Gleichheit kann nach kon
stanter Praxis nur dann gesprochen werden, wenn trotz vorliegen
der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Verhälinisse eine Un
gleichheit der rechtlichen Behandlung stattfindet. Wird nun aber
in casu untersucht, ob die als Ungleichheit angefochtene Nicht
gestattung des Schuldenabzuges in einer Ungleichheit der tatsäch
lichen Verhältnisse begründet sei, so ist ohne weiteres klar, daß
die Nidwaldner Steuergesetznovelle vom 30. April 1893, Art. 2,
auf die tatsächliche Verschiedenheit abstellt, ob das Steuersubjekt
im Kanton Nidwalden, oder außerhalb desselben wohnhaft sei,
indem der Schuldenabzug im ersten Falle gestattet, im zweiten
Falle verweigert wird. Nun muß jedenfalls gesagt werden, daß
in Steuersachen und speziell auch bezüglich des Schuldenabzuges
bei der Grundsteuer der Wohnsitz jedenfalls als relevante Tatsache
erscheinen darf und je nachdem derselbe innert oder außerhalb
des Kantons liegt, wo die Grundstücke des betreffenden Steuer
subjektes sich befinden, eine rechtliche Verschiedenheit mit Bezug
auf den Schuldenabzug wohl gerechtfertigt werden kann. Unter
diesen Umständen muß aber das Vorliegen einer Verletzung der
garantierten Gleichheit verneint werden.
4. Was sodann Art. 60 B. V. betrifft, sø müßte zur Be
gründung eines darauf gestützten Rekurses dargetan sein, daß der
Kanton Nidwalden seinen eigenen außerhalb des Kantonsgebietes
wohnhaften Bürgern für ihre dortseitige Grundsteuer den Hypo
thekarschuldabzug gestatte. Dieser Nachweis fehlt jedoch gänzlich
im Gegenteil wird durch Art. 2 der mehrgenannten Novelle der
Schuldabzug ganz allgemein, also allen auswärtigen Grund
eigentümern, ohne Unterschied, und somit auch den in dieser Lage
befindlichen Nidwaldnern selbst, versagt. Dies aber genügt, um
auch diesen Beschwerdepunkt zu verwerfen.
5. Endlich aber kann in casu auch nicht eine bundesrechtlich
unzulässige Doppelbesteuerung angenommen werden. In dieser
Beziehung steht in erster Linie fest, daß der Kanton Nidwalden
nur die Steuerhoheit über die auf seinem Gebiet liegenden Grund
stücke beansprucht; diese aber steht ihm nach konstanter bundes
rechtlicher Praxis allerdings zu und zwar in der Weise, daß er
den vollen Wert der Grundstücke zur Besteuerung heranziehen
kann. Bezüglich dieses Objektes aber, nämlich der Immobilien,
wird die Steuerhoheit überhaupt von keinem andern Kanton,
speziell nicht vom Kanton Uri, beansprucht; dagegen wollen die
Rekurrenten allerdings eine Doppelbesteuerung darin finden, daß
Nidwalden die auswärtigen Grundeigentümer für den vollen
Schatzungswert der Liegenschaften besteuere und außerdem die
Hypothekargläubiger ihre, auf diesen Grundstücken versicherten
Forderungen versteuern müßten. Insoweit diese Gläubiger nun
im Kanton Uri wohnen, könnte zwar von interkantonalem Cha
rakter des Konfliktes die Rede sein. Dagegen bezieht sich derselbe
weder auf das gleiche Subjekt, noch auf das gleiche Objekt.
Vielmehr werden zwei verschiedene Subjekte, nämlich der Grund
eigentümer und der Hypothekargläubiger, in Bezug auf verschie
dene Objekte, nämlich ersterer bezüglich seines Grundstückes, letz
terer bezüglich seiner Forderung, zur Steuer herangezogen. Dem
gemäß liegt aber eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung
nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.