- Urteil vom 24. Februar 1894 in Sachen
Disler gegen Stutz.
A. Mit Urteil vom 11. November 1893 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Beklagte habe an Kläger zu
zahlen:
a. 638 Fr. 37 Cts. und 4174 Fr. 37 Cts. nebst Zins zu
6% nach den Detailangaben in Klage, Ziffer 8.
b. 2 Fr. 25 Cts. und 482 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 25. April 1890.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Anwalt der Beklagten recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, ge
mäß Urteil der ersten Instanz das Klagebegehren abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung wiederholte er diesen Antrag.
Der klägerische Vertreter trug auf Bestätigung des vorinstanz
lichen Urteiles an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 2. Februar 1882 schloß die Firma Paul Lallier und
Franz Stutz in Nürnberg mit der Firma Kaspar Weidmann in
Luzern einen Vertrag ab, mit welchem sie der letztern ihre Ver
tretung in der Schweiz für den Vertrieb von Mühlsteinen und
Maschinen für den Mühlebetrieb übertrug. Für die Firma Kaspar
Weidmann übernahm Alfred Meyer in Olten die volle Verant
wortung der Vertragserfüllung und stellte der Gegenkontrahentin
überdies einen Bürgen, der bis zum Betrag von 8000 Fr. für
den Wert der an ihn käuflich oder konsignationsweise übergebenen
Waren haftbar sein sollte, in der Person der Wittwe Ch. Schnyder
in Luzern. Meyer hielt von den im Vertrag vorgesehenen Artikeln
ein Konsignationslager in Olten. Bei Auflösung des Vertrages
oder bei Aufgabe des Konsignationslagers sollte die Firma K.
Weidmann sämtliche Waren auf feste Rechnung übernehmen, oder
solche an Lallier Stutz in gutem Zustande franko zurücksenden.
Im ersteren Falle hatte Weidmaun sämtliche Guthaben in acht
gleichen Teilen von drei zu drei Monaten abzubezahlen, und
blieb der Bürge haftbar, bis das ganze Guthaben ausbezahlt war.
Am 9. August 1886 ging die Firma Lallier Stutz an Franz
Stutz über. Ende 1886 wurde der Konsignationsvertrag mit
Weidmann, beziehungsweise A. Meyer aufgelöst. Aus dem Ver
trage schuldete A. Meyer dem Kläger auf 1. Januar 1887:
638 Fr. 37 Cts. aus dem Kontokorrentverkehr und 4174 Fr.
37 Cts. aus dem Konsignationskonto, alles nebst Zins zu 6%.
Stutz hatte nach Auflösung des Vertrages zunächst Herausgabe
der Ware verlangt; da sich Meyer dessen weigerte, wurde Straf
untersuchung wegen Unterschlagung gegen ihn angehoben, die
aber sistiert wurde, nachdem Meyer erklärt hatte, er wolle das
Konsignationslager auf feste Rechnung übernehmen. Stutz ver
langte nun auf dem Prozeßwege neben dem Guthaben aus
dem Kontokorrentverkehr Bezahlung des Kaufpreises und das
Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Meyer zu
ratenweiser Zahlung von 638 Fr. 37 Cts. und 4174 Fr. 37 Cts.
nebst Zins zu 6%, sowie von 2 Fr. 25 Cts. Betreibungs und
482 Fr. 15 Cts. Prozeßkosten, letztere Posten nebst Zins zu
5 % seit 25. April 1890. Die heutige Beklagte, welche inzwischen
als Universalerbe an Stelle der Wittwe Ch. Schnyder getreten
war, wurde zum Prozesse als Regressierte geladen. Für diese
Forderungen belangte der heutige Kläger die Beklagte bereits im
Jahre 1888, wurde aber damals vom luzernischen Obergerichte
wegen mangelnder Vorausklage des Hauptschuldners abgewiesen.
Nachdem inzwischen A. Meyer in Konkurs geraten und dadurch
die exceptio excussionis beseitigt war, erneuerte Stutz seine Klage
gegen Frau Disler.
- In ihrer Rechtsantwort bestritt die Beklagte nicht, daß die
klägerische Forderung, wie sie geltend gemacht wird, gegen den
Hauptschuldner entstanden sei; dagegen brachte sie folgende Ein
reden vor: a. Kläger habe zu dem im Kanton Solothurn ge
führten Prozeß gegen den Hauptschuldner die Beklagte erst nach
der Prozeßeinleitung, also nach 9 der solothurnischen Civil
prozeßordnung verspätet regressiert, und so den Regreß verwirkt.
b. Die Klage müsse für den Betrag des Konsignationslagers
abgewiesen werden, weil der Kläger die Sache vernachlässigt und
die Mühlsteine nicht zur Hand genommen habe, als Meyer ihm
dieselben angeboten, und weil er das Lager nicht in sichere Hand
habe bringen lassen, als der Prozeß begonnen, so daß Meyer
dasselbe habe beseitigen und veräußern können. c. Wittwe Schnyder
sei zu Anfang 1887 gestorben, und es sei über sie der Schulden
ruf ergangen. Obschon Kläger hievon Kenntniß gehabt habe,
habe er dennoch keine Eingabe gemacht und damit auf seine For
derung gegenüber dem Bürgen verzichtet. d. Am 17. November
1887 habe die Beklagte an den Kläger die Bürgschaft gekündet.
Da Kläger erst im September 1888 seine Forderung rechtlich
geltend gemacht habe, sei die Beklagte nach Art. 503 O. R. frei
geworden.
Der Kläger bestritt die Richtigkeit dieser Einreden, insbesondere
stellte er in Abrede, daß das Konsignationslager ihm je von
Meyer angeboten worden sei; ihm Gegenteil habe Meyer die
Herausgabe der Waren geweigert und dadurch eine Strafunter
suchung gegen sich veranlaßt. Gegen seine in dieser Untersuchung
abgegebene Erklärung, er wolle das Lager käuflich übernehmen,
habe Stutz nach dem Vertrag nichts einwenden können, und
namentlich sei es ihm auch nicht zugestanden, das Lager mit
Beschlag zu belegen. Von dem Schuldenruf über Wittwe Schnyder
habe Kläger keine Kenntniß gehabt; es könne daher die Unter
lassung einer Eingabe keine präkludierende Wirkung für ihn
haben. Art. 503 O. R. sei im vorliegenden Falle nicht anwend
bar, da die Bürgschaft noch unter dem kantonalen Recht abge
schlossen worden sei; eventuell genüge die Anzeige der Beklagten
vom 17. November 1887 der Vorschrift des Art. 503 O. R.
nicht; sie enthalte kein Verlangen, der Gläubiger solle binnen
vier Wochen die Forderung rechtlich geltend machen und den Rechts
weg ohne Unterbrechung fortsetzen. Die betreffende an den Kläger
unterm 17. November 1887 gerichtete Anzeige lautet: Im Fe
bruar 1882 schlossen Sie einen Vertrag mit Alfred Meyer in
Firma Kaspar Weidmann in Olten über Lieferung von Mühl
steinen, ec., und es verbürgte sich dafür, wenn wir recht berichtet
sind, Wittwe Ch. Schnyder; diese ist gestorben und ihre Erb
schaft an Fräulein Bertha Schnyder in Meggen übergegangen.
Am Schuldenrufe über Wittwe Schnyder sel, haben Sie die
Bürgschaft nicht angemeldet, und es ist selbe daher laut Gesetz
erloschen; zu allem Überflusse kündet Fräulein Bertha Schnyder
als Erbin ihrer Tante Wittwe Ch. Schnyder sel., Ihnen besagte
von ihrer Tante sel. Ihnen gegenüber eingegangene Bürgschaft
förmlich und entschlägt sich für weitere Verbindlichkeiten des Alfred
Meyer jeglicher Verantwortlichkeit und Haftbarkeit, rc.
3. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, indem sie die
Einrede der erfolgten Kündigung als wirksam erachtete. Die zweite
Instanz dagegen hat die Klage in der oben Fakt. A mitgeteilten
Weise gutgeheißen; auf die Begründung wird im Folgenden näher
eingetreten werden.
4. Der klägerische Vertreter hat heute in erster Linie die Kom
petenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung des vorliegenden
Rekurses bestritten, und es ist diese Frage überdies von Amtes
wegen zu prüfen; ihre Lösung bestimmt sich, da der erforderliche
Streitwert offenbar vorhanden ist, danach, ob eidgenössisches oder
kantonales Recht auf das Streitverhältniß anzuwenden sei. Der
Vertrag, dessen Erfüllung mit der gegenwärtigen Klage verlangt
wird, ist am 6. Februar 1882, also vor Inkrafttreten des eidge
nössischen Obligationenrechtes, entstanden; gemäß Art. 882, Abs. 1
und 2 dieses Gesetzes unterliegen daher seine Wirkungen und recht
lichen Folgen dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltend gewesenen
kantonalen Recht. Bei der Erörterung der von der Beklagten be
haupteten Erlöschungsgründe ist somit zu untersuchen, ob sich die
selben als Wirkungen und rechtliche Folgen dieses Vertrages dar
stellen, oder ob sie auf Tatsachen beruhen, die unabhängig von
dem Vertragswillen der Parteien, nach dem 1. Januar 1883
entstanden sind, in welch' letzterem Falle sie nach Art. 882 Abs. 3
O. R. nach eidgenössischem Rechte beurteilt werden müssen.
5. Als selbständiger, vom Parteiwillen unabhängiger Erlöschungs
grund erscheint zunächst die von der Beklagten behauptete Tatsache,
daß im Jahre 1887 über den Nachlaß des ursprünglichen Bürgen
ein Schuldenruf ergangen sei, und der Kläger durch Unterlassung
der Anmeldung seine Forderung verwirkt habe. Die Wirkung
dieser, nach dem 1. Januar 1883 fallende Tatsache würde nun
allerdings gemäß Art. 882 Abs. 3 leg. cit. nach neuem Recht
zu beurteilen sein, allein Art. 161 O. R. bestimmt ausdrücklich,
daß das Erlöschen von Forderungen wegen unterlassener Anmel
dung bei öffentlichen Auskündungen vom kantonalen Recht be
stimmt wird. Das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung, welche
Wirkung die unterlassene Anmeldung der klägerischen Forderung
in den Schuldenruf über den Nachlaß der Wittwe Schnyder ge
habt habe, nicht zuständig. Ebenso kommt eidgenössisches Recht
nicht in Frage bezüglich der Behauptung, Kläger habe seinen
Anspruch verwirkt, weil er die Beklagte zu dem im Kanton Solo
thurn gegen den Hauptschuldner geführten Prozeß nicht rechtzeitig
habe laden lassen. Die Beklagte hat diese Einrede ausschließlich
mit dem Hinweis auf kantonale prozessuale Vorschriften zu be
gründen versucht, zu deren Beurteilung das Bundesgericht nicht
kompetent ist.
6. Einen weitern Erlöschungsgrund der Bürgschaft erblickt die
Beklagte darin, daß Kläger die Gelegenheit, das Warenlager in
Sicherheit zu bringen, versäumt und auch sonst die Sache ver
nachlässigt habe, und beruft sich dabei auf Art. 508 O. R.,
wonach der Gläubiger dem Bürgen verantwortlich ist, daß er nicht
zu dessen Nachteile die bei Eingehung der Bürgschaft vorhandenen
oder vom Hauptschuldner nachträglich erlangte Sicherheit vermindere.
er wird allerdings auf eine Tatsache abgestellt, die nach dem
- Januar 1883 eingetreten ist, und auf den Untergang der For
derung Bezug hat. Nach dem Wortlaut des Art. 883 Abs. 3
könnte auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, ob dieselbe nicht
nach dem neuen Rechte zu beurteilen sei. In Wirklichkeit handelt
es sich aber nicht um die Einwirkung einer vom Vertragswillen
unabhängigen Tatsache auf das Bestehen des streitigen Rechts
verhältnisses, sondern vielmehr um das vertragliche Verhalten
des einen Kontrahenten, d. h. darum, ob der Gläubiger seine ihm
durch den Vertrag aufgelegten Verpflichtungen unerfüllt gelassen
habe. Welches diese Verpflichtungen seien, kann sich nur nach dem
Vertragsinhalt, d. h. nach den ausdrücklichen Festsetzungen der
Parteien, oder in Ermangelung solcher, nach den dieselben er
gänzenden dispositiven Rechtssätzen, die zur Zeit des Vertrags
schlusses gegolten haben, beurteilen. Daraus erhellt, daß hier nicht
Abs. 3, sondern Abs. 1 und 2 des Art. 882 O. R. Anwendung
findet, und daher die besprochene Einrede der Beklagten nicht nach
eidgenössischem Obligationenrecht, sondern nach kantonalem Recht
zu entscheiden ist. Damit ist auch für diesen Punkt die Unzustän
digkeit des Bundesgerichtes hergestellt.
- Ebenso verhält es sich bezüglich der letzten Einrede, die Bürg
schaft sei dadurch untergegangen, daß der Kläger trotz des vom
Bürgen gestellten Verlangens die Forderung gegenüber dem Haupt
schuldner nicht rechtzeitig rechtlich geltend gemacht habe. Zwar
wird auch hier auf eine erst nach dem Inkrafttreten des eidge
nössischen Obligationenrechtes eingetretene Tatsache abgestellt
allein dieselbe ist nur unter der Voraussetzung rechtlich bedeutsam,
daß der Kläger verpflichtet war, den Hauptschuldner innert der
angegebenen Frist rechtlich zu betreiben. Hatte er diese Pflicht nicht
so war die betreffende Unterlassung keine juristische Tatsache, die
den Fortbestand der Obligation beeinflussen konnte. Die Frage,
ob und in welcher Weise das behauptete Verhalten des Gläubi
gers auf die weitere Dauer der Bürgschaft eingewirkt habe, löst
sich somit dahin auf, zu welchen Maßnahmen der Gläubiger
im Interesse des Bürgen verpflichtet worden sei; diese Ver
pflichtung aber gründet sich, da nicht etwa eine zwingende Ge
setzesvorschrift in dieser Richtung besteht, auf den im Vertrage
ausgesprochenen, oder durch das dispositive Recht ergänzend fest
gestellten Parteiwillen. Es handelt sich also auch hier nicht so
wohl um das Verhältniß einer seit 1. Januar 1883 eingetretenen
Tatsache zu dem unter dem alten Recht entstandenen Vertrage,
sondern darum, welche Verbindlichkeiten dem Gläubiger aus dem
Bürgschaftsvertrage erwachsen seien; demnach trifft hier nicht
Abs. 3, sondern Abs. 1 und 2 von Art. 882 O. N. zu, wonach
das zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Recht zur Beurteilung
dieser Einrede der Beklagten maßgebend ist (vrgl. Amtliche Samm
lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XII, S. 193 Erw. 2;
XVI, S. 360 Erw. 4; Carlin, Erörterungen von Art. 882
Abs. 3, 27; Heuberger, Die zeitlichen Grenzen, u. s. w,
.73). Bemerkt mag übrigens werden, daß die Kündigung der
Beklagten vom 17. November 1887 dem von ihr angerufenen
Art. 503 O. R. keineswegs entspricht; dieselbe enthält die hier
verlangte Fristansetzung zur rechtlichen Belangung des Hauptschuld
ners nicht; es wird in der betreffenden Zuschrift ein solches Be
gehren nicht gestellt, sondern die Bürgschaft einfach gekündet. Ein
solches Kündigungsrecht kann aber, mangels vertraglicher Ein
räumung, aus Art. 503 O. R. selbstverständlich nicht hergeleitet
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht eingetreten; es hat daher in allen Teilen
bei dem Urteile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
11. November 1893 sein Bewenden.