- Urtheil vom 11. März 1876 in Sachen
des Staatsrathes von Wallis.
A.
Mittelst Zuschrift vom 15. Dezember 1875 brachte der
Staatsrath von Wallis vor: Der Bezirksgerichtspräsident von
Luzern habe im Amtsblatt des Kantons Wallis bekannt gemacht,
daß über die Firma Pays und Sohn, welche in Luzern und
in Vernayaz, Kanton Wallis, eine Gewehrschäfte- und Möbel
fabrik besitze, der Konkurs eröffnet sei, und die Gläubiger der
selben aufgefordert, ihre Ansprachen bei der Gerichskanzlei von
Luzern anzumelden.
Gegen dieses Vorgehen des luzernischen Gerichtes, soweit das
selbe darauf abziele, das Vermögen des in Vernayaz befindlichen
Geschäftes zur Masse in Luzern zu ziehen, müsse er im Namen
der Walliser Gläubiger protestiren. Denn das Haus Pays und
Sohn in Vernayaz habe sich bei seiner Etablirung nicht als
Succursale desjenigen von Luzern zu erkennen gegeben, woraus
folge, daß alle, welche mit dem Hause in Vernayaz kontrahirt
haben, zu der Annahme gezwungen gewesen seien, sie handeln
mit einem selbständigen Etablissement, welches den walliser
Gesetzen und Gerichten unterworfen sei und als Sicherheit die
im Kanton Wallis befindlichen Aktiven gewähre. Es wäre
daher ungerecht, wenn diejenigen, welche mit dem Hause in
Vernayaz kontrahirt haben, die Folgen eines Konkurses gemein
sam mit Denjenigen, welche mit dem Hause in Luzern Ge
schäfte abgeschlossen haben, tragen müßten.
Nach dem Konkordate vom Jahre 1804, bestätigt anno 1818,
welchem Wallis auch beigetreten sei, müssen allerdings alle
Effekten eines Falliten zur Hauptmasse abgeliefert werden.
Allein sie, die Regierung, könne nicht zugeben, daß das Haus
Pays und Sohn in Luzern ganz das gleiche sei, wie das gleich
namige in Vernayaz. Es sei möglich, daß beide Häuser durch
die gleichen Personen gegründet worden seien, aber dieß schließe
nicht aus, daß dieselben von einander verschiedene selbständige
Geschäfte bilden.
Es müsse demnach eine
getrennte Liquidation der beiden
Häuser stattfinden und das Vermögen des Hauses in Wallis
für den Fall, als zur Eröffnung eines Konkurses über dasselbe
Veranlassung vorhanden sein sollte, der Verfügung der walliser
Gerichte unterstellt werden.
Abgesehen aber von diesen Gründen, welche gegen eine Ver
mengung der beiden Häuser sprechen, welche zwar die gleiche
Firma, jedoch zwei verschiedene Domizile haben und zwei ge
trennte juristische Personen bilden, müsse sie, die Regierung
noch darauf aufmerksam machen, daß unter allen Umständen
die Konkordate die speziellen Rechte, welche die Gläubiger an
den in einem andern Kantone befindlichen Effekten haben könnten,
wahren, und daß für deren Geltendmachung die Gesetzgebung
desjenigen Kantons, in dem sie sich befinden, maßgebend sei.
Sie müsse daher, wenn entgegen ihrem Hauptbegehren ent
schieden werden sollte, jedenfalls darauf dringen, daß die wal
liser Gläubiger ihre Ansprachen bei der Gerichtskanzlei St.
Maurice anmelden können, welch' letztere dieselben dann der
Gerichtskanzlei von Luzern übermitteln würde.
B. Der Gerichtsausschuß von Luzern
erwiederte
die Be
auf
schwerde der Regierung von Wallis:
Das Geschäft
J. Pays
und Sohn sei ursprünglich nur Gewehr
chäftefabrikation
gewesen.
Später habe sich die Fabrikation von
Fournieren und
Möbeln
dazugesellt. Das gleichnamige Geschäft in Vernayaz
sei von
einem Bruder der beiden Pays in
Luzern geführt
worden.
Es sei dasselbe unbedingt eine Filiale
des Geschäftes in Luzern
und letzteres sei das Stammgeschäft.
Aus diesem Grunde
sei
der Concurs in Luzern über das ganze Geschäft ausgeschrieben
und auch bereits abgehalten worden.
Alle Arbeitslöhne in
Vernayaz seien vom Geschäfte in Luzern aus bezahlt worden,
ebenso theilweise auch das Holz. Alles
in Vernayaz
Fabrizirte
sei mit wenigen Ausnahmen nach Luzern
fakturirt und jedenfalls
seien alle Fakturen in die Geschäftsbücher von Luzern eingetra
gen worden.
Durch einen Separatconcurs in Vernayaz würde auch den
Creditoren nicht gedient sein, vielmehr eine solche Trennung zu
unabsehbaren Verwicklungen führen.
C. Replicando bemerkte die Regierung von Wallis noch, daß
sie ihre Beschwerde nicht bloß im Interesse der Gläubiger, son
dern auch behufs Wahrung der Rechte des Cantons Wallis
erhoben habe, indem sie nicht zugeben könne, daß ein außerkan
tonales Gericht ohne genügenden Grund im Canton Wallis
Amtshandlungen vornehme, welche den walliser Gerichten zu
kommen.
D. Eine in Luzern durch den Instruktionsrichter vorgenom
mene Untersuchung ergab, daß
1.
weder ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Brüdern Pays
noch ein Vertrag über das Verhältniß der beiden
Häuser in
Luzern und Vernayaz in Schrift verfaßt worden ist;
2. die in Vernayaz fabrizirten Gewehrschäfte und
Fourniere
gegen Vergütung eines fixen, unter dem wirklichen Verkaufs
preise stehenden Preises nach Luzern gesendet und vom dortigen
Hause verkauft worden sind;
3. das Haus in Vernayaz dagegen selbstständig Einkäufe
besorgt und dießfällige Verträge abgeschlossen, auch die Holz
abfälle verkauft hat, und
4. dem Hause in Vernayaz von demjenigen in Luzern eine
laufende Rechnung eröffnet war.
E. Die im Concurse über Pays und Sohn in Luzern
bestellte Creditorenkommission schloß sich in besonderer Zuschrift
dem Antrage des dortigen Bezirksgerichtes um Verwerfung der
Beschwerde an und betonte dabei namentlich, daß für die Ent
scheidung derselben das Concordat vom 8. Juli 1818 maßgebend
sei, welches in Art. 1. bestimme, daß alle Effecten eines Falliten
in die Hauptmasse fallen, solche mögen liegen, wo sie wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es unterliegt nach den Acten keinem Zweifel, daß die
Firma Pays und Sohn in Vernayaz eine förmliche Handels
niederlassung besaß, von welcher aus unmittelbar und selbstän
dig Geschäfte geschlossen worden sind. Diese Thatsache ist durch
die vom Instruktionsrichter in Luzern vorgenommene Unter
suchung ausdrücklich constatirt worden, übrigens auch die Be
hauptung der Regierung von Wallis, daß das Haus Pays und
Sohn in Vernayaz ein Domicil gehabt und selbständig Verträge
eingegangen habe, unbestritten geblieben
- Hieraus folgt, daß Pays und Sohn für alle Forderungen,
welche auf den Geschäftsbetrieb in Vernayaz Bezug hatten,
daselbst gesucht und für den Fall, als Zahlung nicht erhältlich
war, zum Concurse getrieben werden konnten. In diesem Um
fange ist der Gerichtsstand der Handelsniederlassung allgemein
und speciell auch durch das Bundesrecht anerkannt.
über das
- Steht somit das Recht der walliser Behörden,
in Vernayaz befindliche Geschäft von Pays und Sohn den
Concurs zu eröffnen, an sich fest, so bleibt lediglich noch die
Frage zu entscheiden, ob dieses Recht deßhalb cessire, weil das
Haus in Vernayaz nur als eine Zweigniederlassung des in
Luzern befindlichen Stammgeschäftes sich darstelle und über
letzteres bereits der Concurs eröffnet worden ist.
- Bei Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, daß
jeder Canton das Recht hat, seine Jurisdiction auf alle in
seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen auszudehnen
mit einziger Ausnahme der durch Bundesvorschriften oder Con
cordate aufgestellten Beschränkungen.
5. Nun bestehen darüber, wie es mit der Eröffnung und
Durchführung des Concurses bei mehrfachem Domicil eines
Schuldners, beziehungsweise mehreren Handelsniederlassungen
einer Handelsgesellschaft zu halten, ob nämlich über jede Nie
derlassung ein besonderer Concurs durchzuführen oder eine
einheitliche Concursliquidation anzuordnen sei, keinerlei Bundes
vorschriften. Dagegen ist richtig, daß die Concordate von
1804 und 1810, welche von dem Creditorenausschuß in Luzern
angerufen worden sind, die Tendenz manifestiren, die Einheit
des Concurses zu wahren und das Nebeneinanderbestehen mehreren
Concurse wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Ver
mögen zu verhüten.
6. Es muß aber anerkannt werden, daß, wie die Bundes
behörden schon früher ausgesprochen und seither constant festge
halten haben (vergl. Entscheid derselben in Sachen Kübler-Troll
B. Blatt 1868 II. 763, 1867 I. 305 351, II. 473 und
491, Entscheid des Bundesrathes i. S. Ringier u. Comp.
vom 5. August 1867, i. S. Hinnen vom 7. November 1870
und i. S. Viatte vom 10. Juni 1872), die beiden erwähnten
Concordate auf mehrfaches Domieil nicht anwendbar sind,
indem in denselben von diesem Falle nicht nur nicht gesprochen
wird, sondern ihre Fassung, namentlich der hier besonders in
Betracht kommende Art. 1. des Concordates vom 7. Juni 1810,
vielmehr darauf hinweist, daß dabei an die Möglichkeit eines
mehrfachen Domicils gar nicht gedacht worden sei,
einer
Ausdehnung resp. analogen Anwendung des in den beiden
Concordaten aufgestellten Grundsatzes auf mehrfache Handels
niederlassungen oder mehrfaches Domicil aber das Hinderniß
entgegensteht, daß die Concursprivilegien für sämmtliche Can
tone der Schweiz nicht einheitlich normirt sind. Denn die
Gläubiger, welche mit einer Handelsniederlassung Geschäfte
abgeschlossen haben, können mit Recht verlangen, daß sie nach
steht
der Gesetzgebung, unter welcher die Handelsniederlassung
und die Verträge eingegangen worden sind, beurtheilt und na
mentlich in einem allfälligen Concurse derjenigen Rechte theil
haftig werden, welche jene Gesetzgebung ihnen gewährt.
7. Das Recursbegehren der Regierung von Wallis muß
demnach begründet erklärt werden; immerhin jedoch in der
Meinung, daß sämmtliche Gläubiger der Firma Pays und Sohn
ihre Forderungen sowohl in Luzern als Vernayaz geltend
machen und Zulassung zu den beiden Massen beanspruchen
können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Recurs ist begründet und sind demnach die Behörden
über die Handelsniederlassung
des Cantons Wallis berechtigt,
einen Separatkoncurs zu eröff
Pays und Sohn in Vernayaz
nen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß sämmtliche Gläubiger der
Gesellschaft Pays und Sohn ihre Forderungen in Vernayaz
geltend machen können.