- Urtheil vom 20. Oktober 1876
in Sachen
Kanton Graubünden gegen Landschaft Davos.
A. Durch Beschluß vom 11. Juli 1839 wurde vom Großen
Rathe des Kantons Graubünden für Erbauung oder wesentliche
Korrektionen innerer Verbindungsstraßen ein jährlicher Kantons
beitrag von 30,000 Fl. ausgeworfen. Von den in jenem Be
schlusse enthaltenen nähern Bestimmungen sind hervorzuheben:
Art. 6, wonach die Unterhaltung der neuerbauten und ver
zur
besserten Straße ausschließlich den betreffenden Gemeinden
sol
Last fällt, gleichwie die darin begriffene Wiederherstellung
cher Straßenstrecken, welche allfällig durch Naturereignisse mehr
oder weniger beschädigt oder gänzlich zerstört werden könnten,
und
Art. 10, welcher den Entscheid über die Priorität der Aus
führung, über Bauplan, Anlegung und Richtung der zuge
lassenen Verbindungsstraßen der Standeskommission überträgt.
Dieser Beitrag von 30,000 Fl. wurde sodann unterm 7. Jen
ner 1853 auf 120,000 Fr. jährlich erhöht und dabei folgendes
festgesetzt:
a.
Für die gegenwärtig im Bau begriffenen vier Straßenzüge
durch's Prättigau bis Davos, durch Oberland bis Dissentis,
über den Bernina und durch die beiden Engadine wird bis
zu deren gänzlicher Vollendung von obigem Kantonsbeitrag die
Summe von 100,000 Fr. ausschließlich verwendet;
b. Der Rest von 20,000 Fr. jährlich soll zur Erstellung
und resp. Verbesserung der Kommunikationsstraßen aller der
jenigen Thal- und Ortschaften verwendet werden,
welche ihre
diesfälligen Anmeldungen nebst dem Ausweis über vollständige
Uebernahme der gesetzlichen Verpflichtungen bis 1. Januar 1854
dem Kleinen Rathe eingereicht haben;
c. nach Ablauf dieses Meldungstermins wird
der Kleine
Rath mit der Standeskommission die eingegangenen Meldungen
prüfen und bezüglich der Ausführung, namentlich über die Frage,
wo Neubauten und wo nur Korrektionen stattzufinden haben,
wie der Betrag von 20,000 Fr. vertheilt werden soll, überhaupt
bezüglich aller sich ergebenden Fragen und Anstände unter Fest
haltung der bereits bestehenden Beschlüsse die nothwendigen und
angemessenen Bestimmungen treffen.
B. Innert dieses Termins, nämlich im Dezember 1853,
meldeten sich die Gemeinden Davos, Wiesen, Schmitten,
Alveneu
und Brienz beim Kleinen Rathe an zum Bezuge der für Er
stellung von Verbindungsstraßen ausgesetzten Kantonalbeiträge,
behufs Korrektion der jene Gemeinden verbindenden Straße von
Davos-Platz bis auf die obere Handelsstraße bei Vazerol,
indem sie sich gleichzeitig bereit erklärten, all den Verpflichtungen
und gesetzlichen Bestimmungen getreulich nachzukommen, die an
solchen Bezug laut bestehenden Beschlüssen geknüpft seien. Und
im April 1854 reichten sodann die nämlichen Gemeinden in
Folge an sie ergangener Aufforderung einen "Verpflichtungs
schein" in Bezug auf die Korrektion der Kommunikationsstraße
von Davos-Platz bis Vazerol dem Kleinen Rathe ein, in
welchem dieselben für den Fall, daß die vorbezeichnete Straße
auf Grundlage des großräthlichen Beschlusses vom 7. Januar
1853 mit Kantonsbeiträgen erstellt werde, sich zu allen in der
betreffenden Beschlüssen, besonders demjenigen des Großen Rathes
vom 11. Juli 1839, bezeichneten Leistungen verpflichteten.
C. In Ausführung des vom Volke genehmigten Großraths
beschlusses vom Januar 1853 ließ die Standeskommission sodann
unterm 13. Mai 1854 im Ganzem 26 angemeldete Kommu
nikationsstraßen zur Konkurrenz zu, unter welchen sich sub
Ziffer 5 auch die Straße Davos-Platz bis Vazerol aufgeführt
findet; und es beschloß die nämliche Behörde im Weitern
am 26. Februar 1855 betreffend jene Verbindungsstraßen zweiter
Klasse u. a. Folgendes:
Dieselben sollen im Allgemeinen nur verbessert und Neu
a.
bauten an denselben nur da vorgenommen werden, wo es noth
wendig sei;
- das Maximum der Breite dieser Straßen sei 3,20 Meter;
- es sei acht Straßen die Priorität vor den übrigen zu
erkannt, welche in festgesetzter Reihenfolge, Davos-Vazerol als
die siebente, zur Ausführung kommen.
D. Die Korrektion der Straße Davos-Vazerol war noch nicht
begonnen, als im Jahre 1860 der ganze bündnerische Straßen
bau in eine neue Phase trat. Nachdem nämlich in diesem
Jahre der Kleine Rath mit den Bundesbehörden über einen
Beitrag an das bündnerische Straßennetz in Unterhandlung ge
treten war, stellte der Große Rath am 29. Oktober 1860 das
Straßennetz fest, welches mit Hülfe des zu gewärtigenden Bun
desbeitrages auszuführen sei. In diesem Straßennetz ist die
Landwasserstraße als Straße von Davos bis Vazerol aufgeführt
und bestimmt, daß in Betreff der Anlage und Unterhaltung der
Straßen die früher angenommenen Grundsätze in Kraft ver
bleiben.
Am 26. Juli 1861 bewilligte die Bundesversammlung dem
Kanton Graubünden zur Ausführung seines Straßennetzes einen
Beitrag von einer Million Franken unter der Bedingung, daß
dasselbe nebst Oberalp- und Albulastraße innert 12 Jahren aus
geführt werde. Unter den in diesem Beschlusse aufgeführten
Straßen figurirt auch die Landwasserstraße "von Vazerol oder
Filisurerbrücke nach Davos-Platz."
Mit Beschluß vom 12. /15. November 1861 erklärte sich der
bündnerische Große Rath zur Annahme des Beitrags, sobald die
vorgeschriebenen Verpflichtungsscheine der betreffenden Gemeinden
vollständig eingelangt sein werden, und setzte bei diesem Anlasse
die den betreffenden Territorialgemeinden obliegenden Verpflich
tungen fest. Bei einem Theile der Straßen, so insbesondere
be
bei der Landwasserstraße von Davos-Platz bis Glaris,
stätigte derselbe die früheren Leistungen nach Maßgabe des
Großrathsbeschlusses vom 11. Juli 1839, bei den übrigen sollte
sich dagegen der Kanton an der Unterhaltung betheiligen, und
zwar wurde unter Ziff. II, 3 und III des betreffenden Beschlusses
bezüglich der "Landwasserstraße von Glaris bis Filisurerbrücke"
bestimmt, daß den Gemeinden die Expropriation, die Lieferung
des Rohmaterials und die nöthigen Kiesfuhren, sammt den
Kiesarbeiten mit Inbegriff der Zurüstung und des Einwerfens
obliegen, im übrigen aber der Kanton deren Unterhaltung über
nehme.
Bezüglich der von mehreren Belforter Gemeinden eingereichten
Protestation gegen allfällige Abänderung der obern
Richtung
(nach Vazerol) und Ausmündung der Landwasserstraße wurde die
Standeskommission beauftragt, diese Angelegenheit auf dem Wege
der Verständigung oder des administrativen Entscheides zu er
ledigen. (Ziffer V des Beschlusses.)
E. Für die in diesem Großrathsbeschlusse bezeichnete
Straße
Davosplatz-Glaris-Filisurbrücke stellten die Gemeinden
Davos,
Alveneu und Filisur sofort die erforderlichen Verpflichtungsscheine
für ihr Gebiet aus. Dagegen weigerte sich die Gemeinde Wiesen
das Gleiche zu thun, indem sie vielmehr verlangte, daß die
ursprüngliche Richtung nach Vazerol beibehalten werde, worauf
die Gemeinde Davos, gemeinsam mit den Höfen Jenisberg und
Alveneubad, durch Verpflichtungsschein vom 29. Dezember 1861
die der Gemeinde Wiesen auf ihrem Gebiete obliegenden Lei
stungen übernahm.
Gleichzeitig reichte aber die Gemeinde Davos eine Protesta
tion gegen die Vazeroler Richtung ein, worin sie erklärte, daß,
möge die fragliche Straße gebaut werden, wo immer, "sie die
Unterhaltung nie anders als nach Maßgabe des Großraths
beschlusses vom 12. November 1861 übernehme und sich gegen
jede anderweitige Zumuthung jetzt schon bestens verwahrt haben
wolle."
Zu einem Beschlusse der Standeskommission über die Straßen
richtung kam es erst im Jahre 1869 und zwar adoptirte die
Standeskommission am 3. Dezember 1869 vom sog. Sägentobel
resp. Bärentritt, Gemeinde Wiesen, aus (bis wohin das Trace
beiden Projekten gemeinsam war) die obere Richtung und zwar
direkt nach Lenz, statt Vazerol, wozu auch der Bundesrath
unterm 24. Juli 1871 seine Zustimmung ertheilte.
Eine von der Landschaft Davos der Standeskommission am
März 1870 eingereichte Petition um Abänderung dieses Be
6.
schlusses blieb ohne Erfolg. Vielmehr wurde von der genannten
Behörde am 23. Mai 1871 beschlossen:
"Die Gemeinde Davos auf Grund des Verpflichtungsscheines
von 1853/1854 bei der Unterhaltungspflicht für die ganze ihr
Gebiet durchziehende Straßenstrecke behaftet zu lassen."
Schon im August 1871 bei Anlaß der Kollaudation der
Straße erklärte jedoch der Vertreter der Landschaft Davos,
daß letztere den Straßenunterhalt von Glaris auswärts nur nach
Maßgabe des Beschlusses vom November 1861 übernehme und
mit Eingabe vom 27. März 1872 wurde in diesem Sinne dem
Kanton gegen den kleinräthlichen Beschluß vom 23. Mai 1871
förmlich der Rechtsvorschlag gemacht.
Mit Klageschrift vom 8. Juli v. J. stellte nunmehr die
F.
Regierung des Kantons Graubünden beim Bundesgerichte das
Begehren: "Es sei die Landschaft Davos schuldig zu erklären, die
Unterhaltung der Straße von Davos-Platz nach Wiesen, soweit
sie ihr Gebiet durchzieht, beziehungsweise vom Rieberbach bei
Glaris bis zum sog. Thälitobel nach Maßgabe des Großraths
beschlusses vom 11. Juli 1839 zu übernehmen." Dieses Be
gehren wurde auf den von der Landschaft Davos im April 1854
ausgestellten Verpflichtungsschein gestützt und dabei angeführt:
Es sei zwar richtig, daß die Straße Davos-Vazerol resp.
1.
Lenz nicht blos korrigirt, sondern neu gebaut worden sei, wäh
rend der Verpflichtungsschein vom Jahre 1854 in seiner Ueber
schrift als dessen Gegenstand nur die "Korrektion" der Kommu
nikationsstraße von Davos-Platz bis Vazerol bezeichne; allein
im Text beziehen und unterwerfen sich die Gemeinden ausdrück
lich dem Großrathsheschlusse vom 7. Januar 1853 und dem
jenigen vom 11. Juli 1839, welche den Entscheid über Bau
plan, Anlegung und Richtung der zugelassenen Verbindungsstraßen
der Standeskommission übertragen. Die Gemeinde Davos habe
sich daher bewußt sein müssen, hinsichtlich der Art und Weise,
wie die Korrektion auszuführen sei, namentlich hinsichtlich der
Frage, ob ein durchgehender Neubau auszuführen sei oder nicht,
unbedingt an den Entscheid der Standeskommission kommen zu
müssen. Wenn daher letztere für den Neubau entschieden habe,
so könne Davos hieraus unmöglich eine Einsprache gegen die
nach Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11. Juli 1839 ihm
ausschließlich auferlegte Unterhaltungspflicht herleiten.
Auch die Ansicht der Landschaft Davos, daß ihr nunmehr,
2.
nachdem die obere Straßenrichtung ausgeführt worden, auf ihrem
Gebiet keine schwerere Unterhaltungspflicht auferlegt werden
könne, als ihr nach Ausführung der untern Richtung obgelegen
hätte, erscheine als unbegründet; denn die Gemeinde Davos sei
niemals von der im Jahre 1854 eingegangenen Verpflichtung
entbunden worden, noch habe je bei den bündnerischen
Behörden
eine solche Absicht obgewaltet. Eine Verpflichtungzur Aus
führung der Straße nach Filisurerbrücke sei ebenfalls
gegenüber
Davos nie eingegangen worden, vielmehr haben sich die Behörden
stets vorbehalten, die untere oder obere Richtung zu wählen.
Wenn der Kanton für die untere Richtung (zur Filisurerbrücke)
einen Theil der Unterhaltung auf sich zu nehmen bereit gewesen
sei, so sei dieß ohne Zweifel mit Rücksicht darauf geschehen,
daß dieselbe hier schwieriger gewesen; es erschiene aber um so
ungerechtfertigter der Gemeinde Davos dieses Benefice auch
für die obere Richtung zuzugestehen, nachdem sämmtliche übrige
betheiligte Gemeinden ohne Widerrede die Unterhaltung dieser
Straße nach Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11.
Juli
1839 übernommen haben.
G. Die Landschaft Davos trug auf Abweisung der Klage
an. Sie bestritt die Anwendbarkeit des Verpflichtungsscheines
vom April 1854 und zwar aus folgenden Gründen:
Jener Schein sei nur für den Fall einer
Korrektion
1.
der alten Davos-Wiesenerstraße ausgestellt worden. Dies gehe
sowohl aus seinem Inhalte wie auch daraus hervor, daß der
ganze Jahresbeitrag des Kantons aus 20,000 Fr. bestanden
habe, in welchen sich eine größere Zahl von Gemeinden zu
theilen gehabt haben, während die nunmehr ausgeführte Straße
425,446 Fr. koste. Damit stehe in Verbindung der Ausfüh
rungsbeschluß der Standeskommission vom 26. Februar 1855,
woraus unzweideutig hervorgehe, daß es sich wesentlich um
Verbesserung bestehender Straßen behandelt habe, und endlich
weise darauf auch die angenommene Straßenbreite hin.
2. Durch den Großrathsbeschluß vom November 1861 sei
die ganze Straßenangelegenheit auf eine ganz neue Grundlage
seine Subsidie an die Aus
gestellt worden. Der Bund habe
führung eines neuen Straßennetzes geknüpft, in welches auch
die Landwasserstraße aufgenommen worden, und damit sei Objekt
und Voraussetzung des Verpflichtungsscheines vom Jahre 1853
dahingefallen. Die Landwasserstraße sei aus einer Kommuni
kationsstraße zweiter Klasse zu einer Kantonalstraße vorgerückt
und eine ganz neue Straße mit kostbaren Kunstbauten aus
geführt worden, welche auch in Beziehung auf die Breite die
Bestimmungen des Beschlusses vom 26. Februar 1855 preis
gegeben habe. Der Großrathsbeschluß vom 15. November 1861
hebe daher auch, dieser veränderten Sachlage Rechnung tragend,
allfällige ältere Verpflichtungsverhältnisse ausdrücklich auf und
schaffe in dieser Richtung neues Recht, indem derselbe in Ziff. 3
ohne allen Vorbehalt bestimme, der Kanton übernehme die
Unterhaltung der Landwasserstraße, soweit der Beschluß selbst
nichts Abweichendes aufstelle. Danach habe aber Davos nur
bis Glaris die volle Unterhaltungspflicht, von Glaris weg aber
nur in beschränktem Maße, nämlich mit Ausschluß der Wieder
herstellung beschädigter oder zerstörter Bauten.
3. Zum Ueberfluß habe die Gemeinde Davos mit Zuschrift
vom 29. Dezember 1861 den frühern Verpflichtungsschein förm
lich außer Kraft erklärt, bevor die Straße irgendwie in Aus
führung genommen worden; sei doch das Tracé erst acht Jahre
später, im Jahre 1869, festgestellt worden.
4. Die klägerische Behauptung, die Bestimmungen in Disp.
II, Ziffer 3 des Beschlusses vom November 1861 seien in Folge
Nichtausführung des untern Projektes dahingefallen, sei unstich
haltig; denn
a. müßte in diesem Falle der Kanton gemäß Ziffer III des
Beschlusses den ganzen Unterhalt der Straße übernehmen, indem
derselbe die Unterhaltung der Landwasserstraße dem Kanton
überbinde, soweit dieselbe nicht nach den übrigen Bestimmungen
des Beschlusses den Territorialgemeinden obliege;
b. bestehe für den Kanton kein vernünftiger Grund, der
Gemeinde Davos von Glaris bis Davosergrenze eine erweiterte
Unterhaltungspflicht zuzumuthen, weil die Straße außerhalb
ihres Gebietes nach rechts statt nach links abbiege, während
doch die Verhältnisse der auf Davoser Territorium zu unter
haltenden Strecke im einen wie im andern Falle dieselben
bleiben. Davon, daß Davos außerhalb seines Gebietes noch
weitere Verpflichtungen (für Wiesen) übernehmen würde, sei zur
Zeit des Großrathsbeschlusses keine Rede gewesen.
5. Wenn die Berggemeinden Wiesen u. s. w. ihrerseits den
Gesammtunterhalt übernommen haben, so könne dies für Davos
kein Präjudiz bilden; denn jene haben damit ein freiwilliges
Opfer gebracht für die Bewilligung des von ihnen angestrebten
Tracé.
Schließlich bestritt die Beklagte noch, daß der Rieberbach die
Grenze der streitigen Straßenstrecke bilde. Nach bestehender
Uebung der kantonalen Bauverwaltung sei vielmehr eine von
der Mitte des Kirchthumes gezogene Linie die Grenze und
gehöre sonach der Rieberbach noch zum Streitobjekte.
H. Replicando setzte Klägerschaft in Widerspruch, daß die
Landwasserstraße nach ihrer Konstruktion eine Verbindungsstraße
erster, statt zweiter Klasse geworden sei. Die erstern haben
eine Breite von 4,20 Meter, die letztern von 3,60 Meter, und
die Landwasserstraße überschreite letzteres Maß nirgends.
Ebenso bestritt Kläger, daß die Landschaft Davos einseitig
von der gemeinsam im Jahre 1854 mit den vier Belforter
gemeinden eingegangenen Verpflichtung habe zurücktreten und
damit die Ausführung der Straße wieder rückgängig machen
können. Denn die betheiligten Gemeinden seien nicht nur gegen
über dem Staat, sondern auch im Verhältniß zu einander ver
pflichtet gewesen.
Im Uebrigen bestätigte die Replik lediglich die schon in der
Klageschrift enthaltenen Ausführungen.
Der angeordnete Augenschein ergab, daß die neue Land
I.
wasserstraße weder eine Korrektion der alten Landschaftstraße,
noch der sog. Schmelzbodenstraße, welche ebenfalls Davos mit
Wiesen verbindet, sondern eine völlig neue Kunststraße mit
neuem Tracé und einer durchgängigen Breite von 3,60 Meter ist
K. Auf gestellte Anfrage berichtete der Oberingenieur des
Kantons Graubünden, daß nach Annahme des bündnerischen
Baubüreaus unter der Grenzbezeichnung Glaris immer die
Mitte des Rieberbachkanals verstanden gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage,
ob, wie Kläger verlangt, die beklagte Landschaft Davos die
Unterhaltung der Straßenstrecke von Glaris auswärts bis an
die Grenze der Gemeinde Wiesen nach Maßgabe des Großraths
beschlusses vom 11. Juli 1839 in vollem Umfange, mit Ein
schluß der Wiederherstellung beschädigter und zerstörter Stellen,
zu übernehmen habe, oder ob derselben, wie Beklagte einzig
zugesteht, die Unterhaltungspflicht nur gemäß dem Großraths
siebeschlusse vom 12./15. November 1861 obliege, so daß
lediglich das Rohmaterial, die nöthigen Kiesfuhren und die
sämmtlichen Kiesarbeiten zu liefern hat, der weitere Unterhalt
aber vom Kanton zu besorgen ist. Die Beantwortung dieser
Frage hängt, wie beide Parteien anerkennen, davon ab, ob der
im April 1854 von der Beklagten ausgestellte Verpflichtungs
schein zur Zeit noch in Kraft bestehe und auf die ausgeführte
Landwasserstraße Anwendung finde oder nicht. Die Bejahung
dieser letztern Frage hat die Gutheißung, die Verneinung der
selben, die Abweisung der Klage zur nothwendigen Folge.
2. Was nun die erste Einrede der Beklagten gegen die
Anwendbarkeit des erwähnten Verpflichtungsscheines auf die
erbaute Landwasserstraße betrifft, welche darin besteht, daß jener
Schein sich nur auf eine Korrektion der Verbindungsstraße
zwischen Davos und Wiesen beziehe, während nunmehr eine
ganz neue Straße mit neuem Tracé erstellt worden sei, so muß
zwar anerkannt werden, daß gemäß den Großrathsbeschlüssen
vom 11. Juli 1839 und 7. Jenner 1853, auf welche der
Verpflichtungsschein ausdrücklich abstellt, die bündnerischen Be
hörden an sich berechtigt waren, ein von den bisherigen Ver
bindungsstraßen abweichendes Tracé zu wählen und die Erstel
lung einer neuen Straße anzuordnen. Auf der andern Seite
erscheint aber auch sowohl mit Rücksicht auf den im Jahre 1853
vom Kanton für Straßenbauten ausgeworfenen geringen Beitrag,
welcher die Ausführung einer solchen Straße, wie sie nun erbaut
worden, durchaus nicht gestattete, als auch gestützt auf den In
halt des Verpflichtungsscheines und den kleinräthlichen Beschluß
vom 26. Februar 1855 Disp.
I,
welcher im Wesentlichen
lediglich eine Bestätigung eines Beschlusses vom 2. Juli 1840
enthält, die Annahme begründet, daß zur Zeit der Aus
stellung des Verpflichtungsscheines wohl auf keiner Seite an
die Erstellung einer solchen Kunststraße, wie die nunmehrige
Landwasserstraße sich darstellt, gedacht worden sei, sondern beide
Theile wesentlich nur eine Verbesserung des bereits bestehenden
Straßenzuges im Auge gehabt haben, wobei Neubauten nur in
soweit ausgeführt werden sollten, als sich solche als nothwendig
erweisen würden. Ob nun die Kantonsbehörden gleichwohl,
gestützt auf die ihnen in den Großrathsbeschlüssen vom 11. Juli
1839 und 7. Jenner 1853 eingeräumten Befugnisse, berechtigt
gewesen wären, die gegenwärtige neue Straße, deren Kosten
zu den damals ausgeworfenen Mitteln in gar keinem Verhält
nisse stehen, und deren Erbauung ohne Zweifel nur durch den
Bundesbeitrag ermöglicht wurde, auszuführen, und die Beklagte
verpflichtet wäre, deren Unterhalt zu übernehmen, mag dahin
gestellt bleiben, da jedenfalls die beiden übrigen Einreden der
Beklagten, daß durch den Großrathsbeschluß vom 12./15. No
vember 1861 die frühere Verpflichtung aufgehoben und sie,
Beklagte, überdieß in Folge ihrer Erklärung vom 29. Dezember
1861 von derselben entbunden worden sei, zur Abweisung der
Klage führen müssen.
3.
Der Beschluß des Großen Rathes vom 12./15. Novem
ber 1861 sagt nämlich bezüglich der Landwasserstraße:
a. in Disp. II: "den betreffenden Territorialgemeinden liegen
folgende Verpflichtungen ob:
1.
Von Davos-Platz bis Glaris sämmtliche Leistungen nach
Maßgabe der bisherigen Bestimmungen und namentlich des Groß
rathsbeschlusses vom 11. Juli 1839;
4. von Glaris bis Filisurerbrücke die Expropriation,
die
Lieferung alles Rohmaterials und die nöthigen Kiesfuhren und
überdies die sämmtlichen Kiesarbeiten mit Inbegriff der Zu
rüstung und des Einwerfens;"
b. in Disp. III: "der Kanton übernimmt die Unterhaltung
der Landwasserstraße, insoweit sie nicht nach obigen Bestimmungen
den Territorialgemeinden obliegt;" und
c.
in Disp. V: "Bezüglich der von mehreren Belforter
Gemeinden eingereichten Protestation gegen allfällige Abänderung
der obern Richtung und Ausmündung der Landwasserstraße
ist
die Standeskommission beauftragt, diese Angelegenheit sei
es
auf dem Wege der Verständigung oder des administrativen
Entscheides zu erledigen."
4.
Hieraus geht nun zwar hervor, daß der Große Rath
allerdings nur die Leistungen der Territorialgemeinden für die
Straße Davos-Filisurerbrücke und nicht auch für die Richtung
nach Vazerol oder Lenz festgestellt hat. Dagegen ist in dem
Beschlusse weder ausdrücklich gesagt, noch gibt derselbe sonst
einen Anhaltspunkt dafür, daß seine Bestimmungen für den
Fall, als die Richtung nach Vazerol gewählt würde, auch für
diejenige Strecke nicht gelten sollen, welche, wie anerkannter
maßen die hier streitige, beiden Projekten gemeinsam war. Unter
diesen Umständen erscheint aber die Annahme, daß der Beschluß
vom 12./15. November 1861 für beide Projekte, soweit dieselben
zusammenfallen, maßgebend sein solle, um so begründeter, als
a. durch Disp. V desselben der Standeskommission aus
drücklich Auftrag ertheilt worden ist, die Protestation der Bel
fortergemeinden gegen allfällige Abänderung der obern Richtung
zu erledigen, worin offenbar auch die Ermächtigung der Standes
kommission gefunden werden muß, jene Protestation begründet
zu erklären und statt der untern Richtung (nach Filisur) die
obere (nach Lenz oder Vazerol) zu wählen; angesichts dieser
der Standeskommission ertheilten Befugniß aber der Große
Rath alle Veranlassung gehabt hätte, in dem Beschlusse vom
12./15. November 1861 für die auf Davoser Gebiet befindliche
Straßenstrecke die Rechtsbeständigkeit des im Jahre 1854 aus
gestellten Verpflichtungsscheines für den Fall zu erklären, als zu
Gunsten der obern Richtung entschieden würde, wenn sein Wille
wirklich dahin gegangen wäre, jenen Beschluß nur bei gänzlicher
Ausführung des untern Projektes in Wirksamkeit treten zu lassen;
b. es sehr unwahrscheinlich ist, daß der Große Rath für die
beiden Projekten gemeinschaftliche Strecke der Gemeinde Davos
verschiedene, beziehungsweise für den Fall der Adoption der
obern Richtung schwerere, Verpflichtungen habe auflegen wollen,
zumal gerade die untere Richtung den Interessen der Landschaft
Davos weit eher entsprach und von dieser auch mit allen Kräften
angestrebt wurde;
c. aus den Verhandlungen des Großen Rathes, welche dessen
Beschluß vom 12./15. November 1861 herbeigeführt haben,
hervorgeht, daß man die Verpflichtungen der Territorialgemeinden
für sämmtliche Straßen, welche vom eidgenössischen und kanto
nalen Standpunkte aus Bestandtheile des auf Bundessubvention
angewiesenen Straßennetzes bildeten, gleichstellen und namentlich
diejenigen, welche für einzelne Straßen früher schon Verpflich
tungsscheine ausgestellt hatten, nicht schlechter behandeln wollte
als diejenigen, bei welchen dieß nicht der Fall war; und endlich
der Große Rath kaum unberücksichtigt lassen konnte, daß
d.
bei der im Jahre 1854 erfolgten Ausstellung des Verpflichtungs
scheines nicht an die Erstellung einer solchen Kunststraße, wie
sie nun einzig durch den Bundesbeitrag möglich geworden war,
gedacht worden und daher eine etwelche Erleichterung der Ge
meinden mindestens ein Gebot der Billigkeit sei.
5. Hiegegen kann nicht eingewendet werden, daß
a. der Kanton die theilweise Unterhaltung der Strecke Glaris
Filisurerbrücke nur deßhalb übernommen habe, weil für dieselbe
von den an ihr betheiligten Territorialgemeinden keine Konven
tionen abgeschlossen und keine zu erwarten gewesen seien, und
b. es unbillig wäre, die Gemeinde
Davos günstiger zu
behandeln, als die Gemeinden Wiesen, Schmitten, Alveneu,
u. s. w., welche bereitwillig den im Jahre 1854 eingegangenen
Verpflichtungen nachkommen; denn
ad a. ist diese Behauptung bezüglich der Gemeinde Davos,
welche ja von Anfang an dem untern Projekte den Vorzug gab
und nachher an der Stelle von Wiesen in die dieser Gemeinde
obliegenden Verpflichtungen eintrat, kaum richtig. Ebenso wenig
ergibt sich aber aus den Akten, daß man Davos mit Rücksicht
auf die Uebernahme der Wiesener Verpflichtung erleichtert habe,
denn diese Uebernahme trat erst später ein, nachdem wiederholte
Bemühungen der Regierung bei Wiesen erfolglos geblieben
waren; und
ad b. liegt klar zu Tage, daß die sog. Belfortergemeinden
die Wahl der obern, Vazeroler Richtung, kaum hätten bewirken
können, wenn sie sich nicht unbedingt zur Uebernahme des Straßen
unterhaltes verpflichtet hätten.
6.Aber auch abgesehen von dem in den beiden vorigen
Erwägungen Gesagten muß die Klage abgewiesen werden, weil
Beklagte im Jahre 1861 den Anno 1854 ausgestellten Ver
pflichtungsschein rechtzeitig widerrufen hat.
7.
In dieser Hinsicht ist nämlich unbestritten, daß im De
zember 1861, zu welcher Zeit der Widerruf erfolgte, die Erstel
lung der Straße Davos-Wiesen-Vazerol noch nicht begonnen
hatte, sondern diese Angelegenheit sich noch im gleichen Stadium
befand, wie zur Zeit der Ausstellung des Verpflichtungsscheines.
Dagegen hatte sich die Situation seit 1854 ganz bedeutend
verändert, indem in Folge des Bundesbeitrages ein neues
Straßennetz festgestellt und in dasselbe die Albula- und die
Schynstraße aufgenommen war, an welche Straßenzüge man im
Jahre 1853 offenbar noch gar nicht gedacht hatte. Diese neue
Situation ließ es nun aber im wohlverstandenen Interesse von
Davos erscheinen, daß die Straße nicht über Wiesen u. s. w.
nach Vazerol, sondern direkt nach Filisurerbrücke erstellt und
so
die kürzeste Verbindung mit der Albula- und Schynstraße
ge
schaffen werde. Unter diesen Umständen, da einerseits die im
Jahre 1855 dekretirte Straße Davos-Vazerol noch gar nicht
in Angriff genommen worden und überhaupt nicht über die
Dekretirung hinaus gediehen war, und anderseits die Situation
für Davos inzwischen wesentlich zu Ungunsten jener Straßen
richtung sich verändert hatte, muß aber das Recht der Gemeinde
Davos anerkannt werden, den zunächst doch im eigenen Inte
resse, nämlich zum Zwecke der Korrektion der frühern Verbin
dungsstraße, ausgestellten Verpflichtungsschein zurückzuziehen und
so ihrerseits auf die Erstellung der Straße nach Vazerol zu
verzichten; dieß um so mehr, als das untere Projekt nach
Filisurerbrücke durch Uebernahme der der Gemeinde Wiesen ob
liegenden Verpflichtungen seitens der Gemeinde Davos und der
Höfe Alveneu und Jenisberg vollständig gesichert war und der
Beklagten billigerweise nicht zugemuthet werden konnte, daß sie
für das obere, ihr ungünstigere Projekt weiter gehende Verpflich
tungen übernehme, als für das untere. Dafür, daß die Ge
meinde Davos gegenüber den vier sog.
Belfortergemeinden die
Verpflichtung eingegangen habe, den Unterhalt der Straße nach
Vazerol nach Maßgabe des Verpflichtungsscheines zu übernehmen
und so zu deren Erstellung mitzuwirken, geben die Akten keinen
Anhalt.
Was endlich die Frage betrifft, ob die Beklagte bis zum
8.
Rieberbach oder nur bis zu einer durch die Mitte des Kirch
thumes von Glaris gezogenen Linie die Landwasserstraße nach
Maßgabe des Großrathsbeschlusses vom 11. Juli 1839 zu
unterhalten habe, so ist dieselbe diesem Prozesse fremd. Denn
nach der Klagbitte handelt es sich gegenwärtig nur um die
prinzipielle Frage, ob der Straßenunterhalt von Glaris aus
wärts ganz der Beklagten oder wenigstens theilweise dem Kanton
Graubünden obliege, und wird es daher Sache der Verständigung
der Parteien, beziehungsweise eines spätern Entscheides der zu
ständigen Behörde sein, die dießfällige Grenzlinie festzustellen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.