- Urtheil vom 17. Juni 1876 in Sachen der
Regierung des Kantons Thurgau gegen die
Regierung des Kantons Zürich.
A. Als die Reformation im Kanton Thurgau Eingang fand,
wandte sich auch die Gemeinde Ueßlingen derselben zu und hatte
eine Zeit lang einen eigenen evangelischen Pfarrer. Allein der
selbe konnte sich gegenüber der Karthause Ittingen, welcher die
Kirche Ueßlingen einverleibt war, nicht behaupten und es mußten
sich die reformirten Bewohner von Ueßlingen im Jahre 1551
einen Vertrag gefallen lassen, nach welchem sie nur alle vier
zehn Tage durch den Pfarrer von Hüttweilen kirchlich bedient
wurden. Dies, sowie der Umstand, daß der Prior von It
tingen jenen Vertrag nicht einmal gehörig erfüllte, veranlaßte
die Reformirten in Ueßlingen, beim Stande Zürich, welcher mit
Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Zug und Glarus damals
den Thurgau durch Landvögte beherrschte, mit Schreiben vom
- Juni 1595 als arme Unterthanen" um Hülfe nachzu
suchen, daß ihnen auf ihre eigenen Kosten ein Pfarrer gewährt
werde. Die Regierung von Zürich wandte sich darauf mit
Zuschrift vom 9. Juli 1595 an die V alten Orte als Mit
regenten des Thurgaus, und stellte das Begehren, daß den
evangelischen Kirchgenossen von Ueßlingen auch den andern
Sonntag, da sie bisher keine Predigt gehabt, durch den Helfer
von Gachnang, der Ellikon versehe, oder einen andern benach
barten Prediger auf ihre eigenen Kosten gepredigt werden möge,
welcher Prädikant dem Prior von Ittingen der Lehenschaft
wegen vorgestellt würde. Mit Antwort vom 15. Sept. 1595
entsprachen die fünf alten Orte diesem Begehren unter dem
Vorbehalte, daß die Predikatur auf Kosten der Ueßlinger und
den Rechten der Kollatur Ittingen unbeschadet erfolge, auch dem
Lehenherrn dafür ordentlich Brief aufgerichtet werde.
B. Darauf hin trat die Regierung von Zürich sowohl mit
dem Prior von Ittingen als den Bewohnern von Ueßlingen
und dem Helfer zu Gachnang in Unterhandlung und es kamen
sodann unterm 8. November 1595 zwei Verträge zu Stande,
welche im Wesentlichen folgendermaßen lauten:
- Vertrag des Rathes mit dem Helfer zu Gachnang:
Demnach die Evangelischen Kirchgenossen zu Ueßlingen im
Thurgau, allein zu vierzehn Tagen um, mit evangelischer sonn
täglicher Predig, deßgleichen auf die drey hochfeyerlichen Fäst
im Jahr, durch den Predikanten zu Hüttweilen, aus Kraft
eines vor Jahren aufgerichten Vertrags, versehen worden, und
aber auf ihr ernstliches anhalten durch unterhandlung meines
Gnädigen Herrn Herrn Bürgermeister und Raths der Stadt
Zürich soviel erlanget, daß ihnen auf den andern Sonntag, an
welchem sie bishär kein Predigt gehabt, deßgleichen auf die
Feiertäg zu Ueßlingen auch gepredigt werden möge und solle.
Doch ohne des Klosters Ittingen (Als dem die Lehenschaft
der Pfarr Ueßlingen zugehört) Fernern kosten, so habend darauf
wohlermelt mein gnädig Herren, mit Vorwüssen der Kirch
genossen zu Ueßlingen, mit Herren Zacharia Schörlin, dieser
Zeit Helfer zu Gachnang, und Prädikant zu Ellikon, dahin
gehandelt, daß er um Gelegenheit willen solchen Dienst auf sich
nemmen und versehen solle, der Gestalt daß er allwegen am
andern Sonntag, wan es der Ordnung nach an den Prädikanten
von Hüttweilen nit ist, deßgleichen auch auf alle die Feiertäg,
wie die durchs Jahr im Thurgäu gehalten und gefeyert werden,
ausgenohmen die drey hochfeyerlichen Fäst, wie vorgemeldet, als
Ostern, Pfingsten und Wiehnacht, zu Ueßlingen das heilige
Wort Gottes verkünden und predigen und auch darnebend zu
denselben Zeiten allda zu Ueßlingen andern christlichen dem
Predigamt anhangende Kirchendienst, als mit Tauffen, Inn
sägnen der Ehen und Besuchen der Kranken, wo es vonnöthen,
auch mit Fleiß verrichten, und in allem sein bestes thun, Und
damit dann er Herr Schörli, um diesern Dienst, und darmit
habende Mühe und Arbeit und nach Ziemlichkeit belohnt werde,
so sollen die Evangelischen Kirchgenossen zu Ueßlingen, sie seyen
in der Grafschaft Kyburg oder im Thurgäu gesässen, Jahrlichen
Zwölfgulden zusammen steuren, und diesere Steuer unter ihnen
Gmeinlich, jenachdem einer Haabend ist, anlegen, und nun hie
füro allwegen, auf St. Martinstag, dem Helfer zu Gachnang,
welcher ihnen dergestallt wie
gemeldet, dienet, von einer Hand
an barem Geld währen, und ohne sein Kosten zu seinen Handen
stellen, da diesmalen Baschy Bachmann in Fäldy in der Graf
schaft Kyburg, Hier, beinebe gegen ihme Helfer Trager sein.
Doch er Bachmann, einen in der Gmeind Ueßlingen im Thur
gau gesessen zu innziehung dieser Steuer der zwölf Guldin zu
ihme nehmen mögen, Und wann er Bachmann mit Tod ab
gangen, alsdann allwegen einen Helfer zu Gachnang einen
andern Trager der ihme gefällig zunehmen Gewalt haben.
Welches alles wie vor erzellt, die verordneten Anwäld gemeiner
Evangelischer Kirchgenossen zu Ueßlingen, also Jnngangen. Und
dem Helfer zu Gachnang, der sie versieht, solche zwölf Gulden
jährlich zu erlegen versprochen, und habend hinnebend wohl
ermelt, mein Gnädige Herren von Zürich, auf Gmeiner Kirch
genossen ernstliche bitt, aus sondern Gnaden, sich bewilligt und
begeben, daß sie ihme dem Helfer zu Gachnang welcher die von
Ueßlingen wie Gemeld versieht, noch darzu vier Mütt Kernen
zu den Fronfasten abgetheilt, aus dem Ammt zu Winterthur,
zu einer Verehrung und Besserung, Jährlich gefolgen lassen
wollend, damit er dennoch dies seines Diensts nach Ziemlichkeit
ergötzt werde, und demselben zu versehen desto williger seye.
- Vertrag des Rathes mit dem Prior zu Ittingen:
Zu wüssen sey hiemit, als dann die Kirchgenossen zu Ueß
lingen, so der Evangelischen religion sind auß Kraft eines vor
allein zu vierzehn Tagen um,
Jahren aufgerichten Vertrages,
Fäst im Jahr, mit der Evan
und auf die drey hochfeyerlichen
gelischen Sonntäglichen Predig und andern christlichen Kirchen
diensten durch den Prädikanten zu Hüttweilen auf das Gotts
haus Ittingen, (welchem dann die Lehenschaft der Pfarr Ueß
lingen zusteht), Kosten versehen werdent, und nun die Herren
Burgermeister und Rath der Stadt Zürich auf ernstliches An
halten bemelter Evangelischen Kirchgenossen, unter dennen dann
ein guter theil ihrer aigenen Unterthanen aus der Grafschaft
Kyburg auch begriefen seind mit dem Ehrwürdigen Geistlichen
Herrn Johann dieser Zeit Prior des Gottshaus Ittingen, wie
auch vorab mit den Herrn Schultheiß, Landammann und Räthen
der fünf Orten Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug,
als mit ihnen regierende Ort des Thurgäus, so viel gehandelt
daß dieselbige bewilliget, das gedachten Evangelischen Kirch
genossen die andern Sonntag, da sey keine Predigt gehabt, auch
auf die Feyertäg wie andere Evangelische im Thurgäu durch
einen andern Prädikanten, seintmahlen das selbig von allerlei
Ungelegenheit wegen, durch den zu Hüttweilen nit beschehen
kann, auch versehen werden mögend, doch ohne des Gottshauses
Ittingen fernern Kosten, und demselben an der Lehenschaft ohne
Schaden. Das auf solche Bewilligung Wohlgemelte Herrn
von Zürich durch ihre Raths Gesandten die Sachen mit vor
gemeltem Herrn Prior in Beiseyn des Herrn Sebastian Büllers
von Schwyz, dieser Zeit Landvogt im Thurgäu, entlich abreden
lassen, wie folgt:
Nemmlich das bemelte Evangelische Kirchgenossen zu Ueß
lingen, nun hinfüro zu vierzehn Tagen um, als auf den andern
Sonntag da ihnen der Prädikant zu Hüttweilen nit prediget,
desgleichen auch auf die Feiertäg, wie die im Thurgäu gehalten
werdent, durch den Helfer zu Gachnang, der zu Ellikon geprediget,
mit Predigen und andern christlichen dem Predigammt an
hangenden Kirchendiensten versehen werden sollen, Und dies
zu gan, auf ihr der Kirchgenossen als begehrenden Kosten, und
ohne des Gotthsaus Ittingen Schaden, auch der Prädikant,
der sie als wie gemeldet versehen soll und wird, allwegen
zum
Antritt, dieses Diensts, einem Herrn Prior zu Ittingen von
der Lehenschaft wegen präsendirt und vorgestellt werden. Alles
mit dem weitern Anhang, wofern der Prädikant, welcher neben
dem Prädikanten zu Hüttweilen also wie vorsteht, die zu Ueß
lingen versieht, sich dem Landesfrieden Ungemäß und nit wie
sich gebühret und Recht halten wurde.
Das ein Prior zu Ittingen als Kollator der Pfrund Ueß
lingen gewalt haben solle, denselben Prädikanten dieses Diensts
still zu stellen und zu verleiben, doch solche Verleibung ohne
genugsamen und ehrhafte Ursachen nit beschehen.
Und wenn ein Helfer zu Gachnang mit Tod abginge als
sonst von seinem Dienst käme alsdann allwegen der nach
kommend Helfer oder sonst ein anderer Prädikant mit Vorwüssen
und Willen der wohlgenannten Herrn von Zürich zu Versehung
dieses Diensts zu Ueßlingen genommen und gebraucht werden,
Hinneben der Prädikant zu Hüttweilen sein Amt auf den an
dern Sonntag, desgleichen auf die drey Hochfeyerlichen Fäst
wie bishero vermög des vorangezogenen Vertrags auch mit
Fleiß verrichten.
Und der Meßpriester zu Ueßlingen seinem Dienst allweg zu
rechter. gewisser Zeit versehen und sich darmit jederzeit in maßen
fördern, daß die beiden Prädikanten und ihre Zuhörer nit ver
hindert und gesäumt, nach gefährlich aufgehalten werdent. Und
sonsten diesere Vergleichung dem Gottshaus Ittingen an der
Lehenschaft, (wie gemeldet) unschädlich sein, und die Kirchen zu
Ueßlingen in dem Wesen, wie sie jetzo ist bleiben als ohne gefärd.
Und wann nun solche Vergleichung und Abred mit gutem
wüssen und willen der vorgemelten Herrn von Zürich, auch
gedachten Herrn Priors und Landvogts im Thurgäu beschehen,
und darauf albereit Herr Zacharias Schörli dieser Zeit Helfer
zu Gachnang ihme Herr Prior als Kollatori aus Kraft dieser
Vergleichung Präsendirt und vorgestellt worden ist. So haben
des alles zu Urkundt auf wohlermelte Herrn Bürgermeister und
Rath der Stadt Zürich ihrer Statt Sekret Insigel und vor
genandt Herr Johann Prior zu Ittingen sein und desselben
Gottshauses Insigel für sie und seine Nachkommen offentlich
lassen Truckhen in diesen Briefen Zwey gleich lautend. Wie
auch gedachter Herr Landvogt Büller sein aigen Insigel
zu gezeugnus der Dingen darzugedruckt hat.
Gleichzeitig wurde auch dem Amtmann von Winterthur mit
getheilt, daß der Rath der Stadt Zürich auf die Bitte der
Kirchgenossen aus Gnaden dem Herrn Zacharias Schörlin,
Helfer zu Gachnang, jährlich vier Mütt Kernen aus dem Amt
Winterthur zu einer Verehrung und Besserung des ihm aufer
legten Dienstes wegen, so lange er denselben versehe, bewilligt
habe und daß diese vier Mütt Kernen aus dem Amt Winter
thur zu verabfolgen seien.
C. Seither besorgte der Helfer von Gachnang, beziehungs
weise nachdem im 17. Jahrhundert das Diakonat Gachnang
aufgehoben und Ellikon zu einer eigenen Pfarrei erhoben worden
war, der Pfarrer von Ellikon den Gottesdienst in Ueßlingen
gemäß der Uebereinkunft vom 8. November 1595, bis im Jahre
1874 die Regierung von Zürich das Pfarramt Ellikon seiner
Funktionen in Ueßlingen enthob. Aus diesem Zeitraume sind
folgende Thatsachen hervorzuheben;
- Als im Jahre 1595 Zacharias Schörlin nach Berg ver
setzt wurde und die Helferei Gachnang auf einen Herrn Wohn
licher überging, wurde letzterer dem Prior von Ittingen als
Pfarrer von Ueßlingen vorgestellt.
- Im Jahre 1600 beschwerten sich die Ueßlinger beim Rathe
von Zürich, daß der Prior von Ittingen dem Helfer von Gach
nang das Abhalten der Kinderlehre nicht gestatten wolle, worauf
der Rath Abgeordnete an den Prior sandte mit dem Auftrage,
bei demselben dahin zu wirken, daß er die Kinderlehre gemäß
dem Vertrage gestatte.
- Im April 1780 wurde zwischen dem Pfarrer von Ellikon
und der Gemeinde Ueßlingen betreffend das Mittagessen ein
Vergleich abgeschlossen, wonach die Kirchgenossen zu Ueßlingen
sich verpflichteten, über die am 8. November 1595 stipulirten
12 fl. und die seit langer Zeit darüber hinaus bezahlten 3 fl.,
noch 5 fl., also im Ganzen 20 fl. jährlich, an den Pfarrer von
Ellikon zu bezahlen.
- Nach der Revolution von 1798 und der Erhebung des
Thurgaus zu einem eigenen Kanton bis zum Jahre 1802
wurden die 4 Mütt Kernen von der thurgauischen Kantons
verwaltung, von da an bis 1805 aber gar nicht mehr entrichtet.
Der Pfarrer von Ellikon wandte sich deßhalb an die Regierung
von Zürich, welche ihm mit Schreiben vom 4. September 1805
Folgendes antwortete:
Auf das von Seite des Herrn Pfarrer Denzler zu Ellikon
wiederholt an die Finanzkommission eingekommene Ansuchen um
Wiederverabfolgung einer vor der Revolution wegen Versehung
der Filiale Ueßlingen bezogenen Gehaltsverbesserung von vier
Mütt Kernen, hat diese Behörde nach genauer Untersuchung
den Gegenstand bei dem Kleinen Rathe vorgebracht, worauf diese
hohe Behörde da sich aus der gemachten sorgfältigen Unter
suchung ergab, daß diese Zulage schon unterm 8. November 1595
von der damaligen Regierung unbezweifelt in der Absicht die
Ausbreitung der evangelischen Glaubenslehre desto mehr zu er
leichtern, zum Theil auch um das Einkommen der Pfrund
Ellikon, damaligen Diakonats Gachnang, in etwas zu verbessern,
bewilligte, und bis anao 1799 von hiesigem Kanton bezahlt,
seit diesem Jahr und bis anno 1802, auf Vorstellungen hin,
von der thurgauischen Kantonsverwaltung, welche während diesem
Zeitpunkt mehrere bedeutende zürcherische Gefälle in dasigem
Kanton bezogen hatte, berichtiget worden, die Bezahlung dieser
Besoldungsverbesserung aber, seitdem die Administration jener
zürcherischen Gefälle wieder an hiesigen Kanton gekommen ist,
vom Kanton Thurgau verweigert wird
beschlossen: obwohlen
die Filial Ueßlingen im Kanton Thurgau liegt und die Be
zahlung einer Besoldung an die Pfrund Ellikon, wegen Ver
sehung dieser Filial unter keinerlei Vorwand von der zürche
rischen Regierung gefordert werden kann, in Betrachtung aber,
daß die Pfrund Ellikon unter die Klasse der geringern gehört
und dieser Verbesserung benöthigt ist,
mögen selbiger fernerhin
alljährlich 4 Mütt Kernen als Zulage zum Pfrund-Einkommen
keineswegs aber wegen Versehung der Filial Ueßlingen
aus dem Amt Winterthur angewiesen oder entrichtet werden.
5. Auf den Wunsch der Gemeinde Ellikon, welche, ihres
eigenen Bedürfnisses willen, die Lösung des Verhältnisses mit
Ueßlingen wünschte, verschob im Jahre 1816 der neu gewählte
Pfarrer Ernst seine Installation in Ueßlingen und richtete der
Rath von Zürich am 21. Dezember 1816 eine Zuschrift an den
Rath des Standes Thurgau, in welcher demselben der Wunsch
der Gemeinde Ellikon, daß dem Pfarramte die Filiale Ueßlingen
abgenommen werde, zur Kenntniß gebracht und dabei bemerkt
wurde:
und dafür hat sie (nämlich die Gemeinde Ellikon) eben als
so weniger
Motiv das eigene Bedürfniß angeführt, und um
jene gottes
an der Erfüllung ihres Begehrens gezweifelt, weil
dienstlichen Verrichtungen dem Pfarramt Ellikon seiner Zeit
als eine besondere Begünstigung der Gemeinde Ueßlingen von
dem hiesigen Stande, in Folge damaliger näherer Verhältnisse
und bischöflicher Rechte übertragen wurden, welche gegenwärtig
nicht mehr bestehen. Nun scheint uns in der That das Be
gehren der Gemeinde Ellikon ebenso natürlich als gründlich,
und haben wir daher angemessen erachtet, Euch solches bekannt
zu machen, und darüber ein freundschaftliches Einverständniß
er
einzuleiten. Dabei dürfen wir uns um so eher einen
wünschten Erfolg versprechen, weil der Gegenstand an sich
nicht von großer Wichtigkeit ist und es Euch wohl nicht gar
schwer fallen würde, für das kirchliche Bedürfniß der Gemeinde
Ueßlingen auf eine andere angemessene Weise zu sorgen und
den Pfarrer von Ellikon künftig einer Verrichtung zu über
heben, welche ihm die gehörige Besorgung der Gemeinde, für
die er eigentlich bestellt und gewählt ist, unmöglich macht.
Dieses Verhältniß zu der Gemeinde Ueßlingen ist noch um
so unvollkommener, als dieser Pfarrer außer besagten Kanzel
verrichtungen mit derselben durchaus in keiner Pastoral-Ver
bindung steht, wodurch sich gleichfalls die seiner Zeit getroffene
Verfügung dieser Filial-Verrichtungen bloß als eine temporäre
Nothhülfe qualifizirt."
6. Im Jahre 1834 wiederholte die Regierung von Zürich
derjenigen von Thurgau das Gesuch, daß für den Religions
unterricht in Ueßlingen anderweitig gesorgt werde und fügte bei:
Gerne wollen wir uns gefallen lassen, deßhalb ein Opfer zu
bringen und für diese Verrichtung diejenige Besoldung anzu
weisen, welche nach dem hierseitigen Gesetze für solche Filial
geschäfte bestimmt und auf a fl. festgesetzt ist."
7. Mit Zuschrift vom 26. September 1850 erklärte die Re
gierung von Zürich derjenigen von Thurgau ihre Geneigtheit,
die der Pfarrstelle Ellikon an Ueßlingen obliegenden Leistungen
abzulösen und ersuchte um Bezeichnung eines Abgeordneten zur
Vornahme von Unterhandlungen. In diesem Schreiben ist unter
anderm gesagt: Wie Euch bekannt ist, liegt dem Seelsorger
der hierseitigen Kirchgemeinde Ellikon ob, alle vierzehn Tage
den Gottesdienst in der dortseitigen Gemeinde Ueßlingen zu
versehen. Die diesfälligen Verhältnisse gaben schon früher zu
verschiedenen Anständen Veranlaßung, ohne daß eine befriedi
gende Lösung derselben hätte erzielt werden können. Unsere
kirchlichen Behörden haben nun neuerdings auf die vielfachen
Uebelstände hingewiesen, die aus diesem Filialverhältniß der
Gemeinde Ueßlingen zu Ellikon entspringen und wünschen
dringend eine bessere Regulirung derselben, namentlich Erleich
terung der gegenwärtig der Pfarrstelle Ellikon obliegenden
Leistungen."
8. Nachdem alle Versuche Zürichs, auf dem Wege der güt
lichen Uebereinkunft eine Auseinandersetzung zwischen Ellikon
und Ueßlingen zu Stande zu bringen, gescheitert und inzwischen
auch die zürcherische Ortschaft Feldi von dem kirchlichen Verbande
mit Ueßlingen abgelöst worden war, erklärte die Regierung von
Zürich dem evangelischen Kirchenrathe des Kantons Thurgau
mit Schreiben vom 28. Oktober 1871, daß sie sich nicht weiter
dazu veranlaßt sehe, für die Besorgung der Pastoration von
Ueßlingen durch das Pfarramt Ellikon etwas auszubezahlen, noch
Anerbietungen für Ablösung der angeblichen Verpflichtungen zu
machen. Gleichzeitig ging auch an das Pfarramt Ellikon die
Erklärung ab, daß dasselbe von Zürich aus für seine Funktionen
in Ueßlingen nicht weiter werde entschädigt werden und sich
demnach als dieser Funktionen enthoben betrachten möge.
D. Dieser letztere Vorgang veranlaßte sowohl die Regierung
des Kantons Thurgau als die Gemeinde Ueßlingen beim Bundes
gerichte klagend gegen den Kanton Zürich aufzutreten und
jedoch unter Vorbehalt der Rechte gegen die Gemeinde Ellikon
das Begehren zu stellen: daß der Kanton Zürich angehalten
werde, entweder das bisher bestandene Filialverhältniß zwischen
dem evang. zürcherischen Pfarramt Ellikon und der evang.
thurgauischen Gemeinde Ueßlingen, resp. die von Ersterem gegen
über Letzterer schuldende Pastoration laut Inhalt des Vertrages
vom Jahre 1595 fortdauern zu lassen, oder aber im Falle
der einseitigen Auflösung dieses Verhältnisses eine angemessene
auf dem Vertragswege oder durch richterlichen Spruch fest
zusetzende, von der klagenden Partei vorläufig auf mindestens
30,000 Fr. angesetzte Auslösungssumme an die Kläger zu ent
richten."
Die Kompetenz des Bundesgerichtes gründeten die Kläger
entweder auf Art. 57 oder Art. 27 Ziffer 3 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1874, je nachdem der Streit als ein staats
rechtlicher oder als ein Zivilstreit angesehen werde, und machten
in rechtlicher Beziehung zur Begründung der Klage geltend:
von.
- Zürich habe sich zur Besorgung der Pastoration
und
reformirt Ueßlingen durch die Verträge vom 1. August
- November 1595 mit den katholischen V Orten, dem Prior
von Ittingen und dem Helfer von Gachuang in rechtsgültiger
Weise sowohl gegenüber dem Kanton Thurgau als der Gemeinde
Ueßlingen vertragsmäßig verpflichtet. Als Hauptvertrag erscheine
derjenige zwischen Zürich und den V katholischen Orten, der
durch die Antwort der letztern vom 1. August 1595 zur Per
fektion gelangt sei und durch welchen Zürich nicht bloß das
Recht erworben, sondern auch die Verpflichtung übernommen
habe, für angemessene Pastoration von reformirt Ueßlingen zu
sorgen. Als Paciscenten stehen sich gegenüber 1) der Stand
Zürich, 2) die damaligen Landesherren von Thurgau und es
verstehe sich von selbst, daß der spätere Kanton Thurgau in die
Fußstapfen der frühern Landesherren eingetreten sei. Die beiden
Verträge vom 8. November 1595 stellen sich als die Aus
führungen desjenigen vom 1. August 1595 dar und seien als
solche geeignet zur zweifellosen Interpretation desselben. Dieser
Vertrag verpflichte aber den Stand Zürich auch gegenüber der
Gemeinde Ueßlingen, da letztere an der Erfüllung desselben ein
eigenes Interesse gehabt und das zu seinen Gunsten gemachte
Versprechen acceptirt habe.
- Jedenfalls stehe den Klägern die unvordenkliche Verjährung
für ihre Ansprüche zur Seite. Nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen begründe der Umstand, daß ein faktisches Verhältniß seit
unvordenklicher Zeit bestanden habe, die Vermuthung, daß es
auf einem rechtsverbindlichen Titel beruhe. Endlich habe
- Zürich seine Verpflichtung zu wiederholten Malen in den
Schreiben vom 2. Dezember 1834 und 26. September 1850
in der unzweideutigsten Weise anerkannt.
E. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Ab
weisung der Klage an. Er anerkannte die Aktivlegitimation
der Klägerschaft, sowie die Kompetenz des Bundesgerichtes, jedoch
mit der Bemerkung, daß natürlich nicht von einem staatsrecht
lichen Konflikte, sondern lediglich von einem zivilrechtlichen An
spruche die Rede sein könne. Gegenüber der Klagebegründung
selbst machte die Beklagte geltend:
ad 1. Maßgebend seien die beiden Urkunden vom 8. Novem
ber 1595. Durch diese habe aber der Rath sich zu nichts ver
pflichtet, jedenfalls nicht dazu, den Reformirten von Ueßlingen
für ewige Zeiten einen Pfarrer zu stellen. Im Vertrage mit
dem Landvogt und dem Prior von Ittingen habe Zürich ledig
lich die Bewilligung ausgewirkt, daß die Reformirten zu Ueß
lingen sich je den zweiten Sonntag durch einen zürcherischen
Prädikanten versehen lassen dürfen, jedoch unter Wahrung des
Präsentationsrechtes des Priors und ohne Kosten des letztern.
Dabei habe der Rath von Zürich als Beschützer der Evan
gelischen im Thurgau, rechtlich als Stellvertreter der Gemeinde
Ueßlingen gehandelt. Die andere Urkunde vom 8. November 1595
befasse sich nur mit der Person des Zacharias Schörlin, dessen
Uebernahme der Prädikatur zu Ueßlingen eine ganz freiwillige
gewesen sei und der deßhalb auch nur seine Person verpflichtet
habe. Die Ueßlinger seien es aber, die den Diakon bezahlen
Herrn
müssen, und Zürich habe lediglich aus Gnaden dem
er in
Schörlin 4 Mütt Kernen bewilligt, wenn und so lange
Den
Ueßlingen predige und es den Herren von Zürich beliebe.
Ueßlingern gegenüber habe Zürich keine Verpflichtung über
nommen. Eventuell habe dieselbe nur darin bestanden, dem je
weiligen Helfer zu Gachnang resp. Pfarrer zu Ellikon jährlich
4 Mütt Kernen zu verabfolgen, sofern derselbe in Ueßlingen
pastorire, und sei im Jahre 1799, als Thurgau zu einem
eigenen Kanton erhoben worden, untergegangen.
ad 2. Der Standpunkt der Immemorialverjährung werde
zurückgewiesen; wo man wisse, wie ein Verhältniß rechtlicher
oder faktischer Natur entstanden sei, greife keine Verjährung
Platz. Eventuell wäre die Verjährung im Jahre 1799 unter
brochen worden, indem damals die 4 Mütt-Spende aufgehört
habe
ad 3. Wenn in spätern Missiven von einem Looskaufe ge
sprochen worden sei, so könne Klägerschaft nichts daraus herleiten,
indem man sich immer wieder darauf geeinigt habe, die Sache
im Status quo zu belassen.
F. Heute beantragte der Vertreter der Klägerschaft Gutheißung,
der Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage. Dabei gab
jedoch der letztere die rechtsverbindliche Erklärung ab, daß der
Kanton Zürich sich verpflichte, dem jeweiligen Pfarrer von Ellikon
oder jedem andern Pfarrer,
der die Pastoration von Ueßlingen
übernehme, die seit einigen Jahren an der Stelle der 4 Mütt
Kernen entrichteten 250 Fr. jährlich weiter zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerschaft hat in der Klageschrift die rechtliche
Natur ihrer Ansprüche nicht näher bezeichnet, sondern es dem
Bundesgerichte überlassen, ob es die Streitigkeit als eine staats
rechtliche oder als eine zivilrechtliche auffassen und behandeln
wolle. Indessen hat sie weder in der Replik noch heute die
von der Beklagten ausgesprochene Ansicht, daß es sich klägerischer
seits nur um einen zivilrechtlichen Anspruch handeln könne,
weiter angefochten und darf daher um so eher angenommen
werden, daß sie in dieser Hinsicht mit der Anschauung der Be
klagten einig gehe, als in der That von einer staatsrechtlichen
Verpflichtung des Kantons Zürich zur Pastoration der mit dem
selben in keiner staatlichen Verbindung stehenden Gemeinde
Ueßlingen keine Rede sein kann und die Klagebegründung auch
lediglich darauf gerichtet ist, eine zivilrechtliche Verpflichtung des
Kantons Zürich darzuthun. Daß es sich nach Ansicht der
Kläger um die Frage der Anwendung eines interkantonalen
Vertrages handelt, ist ohne Bedeutung, da bekanntlich durch
solche Verträge auch zivilrechtliche Verpflichtungen der Kantone
begründet werden können und der Art. 57 des Bundesgesetzes
vom 27. Juni 1874, wenn er in seinem 2. Lemma Fragen der
Anwendung interkantonaler Verträge als Streitigkeiten staats
rechtlicher Natur dem Bundesgerichte zuweist, offenbar nur
solche Verträge im Auge hat, welche sich auf Gegenstände der
Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung beziehen
(Art. 7 der Bundesverfassung) und daher einen Bestandtheil
des Bundesstaatsrechtes ausmachen.
- Frägt es sich nun, ob durch die von der Klägerschaft ein
gelegten Urkunden eine zivilrechtliche Verpflichtung des Standes
Zürich zur theilweisen Pastoration der Gemeinde Ueßlingen be
gründet worden sei, so muß diese Frage verneint werden. Es
ist unbestritten, daß die Pflicht, die Gemeinde Ueßlingen mit
einem Pfarrer zu versehen, dem Stifte Ittingen, welchem die
Kirche Ueßlingen inkorporirt war, oblag; daß aber der Prior
von Ittingen seiner Pflicht nicht nur nicht nachkam, sondern
sogar den Ueßlingern nicht gestatten wollte, auf eigene Kosten
für einen ständigen evangelischen Gottesdienst zu sorgen und
daß deßhalb die evangelischen Einwohner von Ueßlingen beim
Stande Zürich um Hülfe nachsuchten. Wie nun aber nach dem
Inhalte der Bittschrift vom 26. Juni 1595 die Ueßlinger
Zürich als Unterthanen" anriefen, so geht auch aus dem
Schreiben des Rathes von Zürich vom 9. Juli 1595 an die
fünf alten Orte unzweifelhaft hervor, daß der Stand Zürich
lediglich als Mitregent des Thurgau's sich der Evangelischen zu
Ueßlingen, welche sonst offenbar nirgends erhört worden wären,
annahm und bei den fünf katholischen Orten um die Bewilli
gung nachsuchte, daß den evangelischen Kirchgenossen auf deren
Kosten auch auf den andern Sonntag gepredigt werden dürfe,
wobei allerdings mitwirkte, daß Zürich als evangelischer Stand
nicht nur ein Interesse daran hatte, daß die Reformation in
der Landvogtei Thurgau nicht unterdrückt werde, sondern auch
moralisch verpflichtet war, den thurg. Reformirten den gleichen
Schutz angedeihen zu lassen, welchen die dortigen Katholiken bei
den katholischen Regenten fanden. Dafür jedoch, daß der Stand
Zürich gegenüber den fünf alten Orten die Verpflichtung ein
gegangen habe, für die Pastoration der evangelischen Gemeinde
Ueßlingen zu sorgen, findet sich weder in der Zuschrift von
Zürich noch in der Antwort der fünf alten Orte irgend ein
Anhaltspunkt, vielmehr stellt die letztere sich lediglich als ein
hoheitlicher Akt jener fünf Stände als Mitregenten des Thur
gaus dar, wodurch dem von Zürich befürworteten Gesuche der
Evangelischen zu Ueßlingen unter gewissen Bedingungen ent
sprochen wurde.
3. Ebensowenig kann aus den beiden Verträgen vom 8. No
vember 1595 zu Gunsten der Klage etwas abgeleitet werden.
Auch diese beiden Urkunden erklären sich aus dem Unterthanen
verhältnisse, in welchem Ueßlingen damals zu Zürich stand, und
dem Bestreben des letztern, seinen reformirten Untergebenen im
Thurgau zu ihrem Rechte zu verhelfen. Eine Uebernahme der
Pastoration von evangelisch Ueßlingen durch den Stand Zürich
und eine Verpflichtung des letztern, von jenem Zeitpunkte an
für die kirchliche Bedienung jener Gemeinde zu sorgen, kann
aus jenen Urkunden um so weniger gefolgert werden, als der
Helfer von Gachnang, zu welcher Gemeinde Ellikon damals in
Filialverhältnissen stand, kein zürcherischer, sondern ein thur
gauischer Geistlicher war, ferner in beiden Urkunden ausdrücklich
gesagt ist, daß die Bezahlung dieses Geistlichen der Gemeinde
Ueßlingen obliege und der Stand Zürich lediglich aus Gnaden,
als Verehrung" jährlich 4 Mütt Kernen zulegte. Daß die Be
sorgung des evangelischen Gottesdienstes von Ueßlingen nicht
etwa der zürcherischen Filiale Ellikon, sondern dem thurgauischen
Diakonate Gachnang übertragen wurde, geht insbesondere noch
aus dem Schreiben des Rathes von Zürich vom 27. Juli 1597
an die Karthaus Ittingen hervor, in welchem es ausdrücklich
heißt, daß die Pfarrei Ueßlingen durch einen Diakon zu Gach
nang, alles in unserer Landgrafschaft Thurgau" mit Predigen
zu versehen sei. Auch diese Urkunde unterstützt somit die An
nahme, daß Zürich bei allen Unterhandlungen vom Jahr 1595
lediglich als Mitregent des Thurgau's und nicht, wie die Klage
behauptet, in einer Doppelstellung, nämlich als Mitregent und
als Stand Zürich schlechtweg, thätig gewesen sei.
4. Die Berufung auf die unvordenkliche Zeit erscheint im
vorliegenden Falle deßhalb nicht zulässig, weil die Unvordenklich
keit nur die Vermuthung begründet, daß ein Zustand rechts
gültig entstanden sei, ihre Anwendbarkeit daher aufhört, wo die
Thatsache des Anfanges bekannt ist. In concreto sind nun
aber, wie Kläger anerkennen und sogar in ihrem Klagebegehren
selbst hervorgehoben haben, Urkunden vorhanden, welche über die
Natur des Verhältnisses Aufschluß geben, jedoch, wie bereits
ausgeführt, dem Rechte des Klägers widersprechen. Allerdings
ist später, nach Aufhebung des Diakonats Gachnang und Um
wandlung der Filiale Ellikon in eine Pfarrei, der evangelische
Gottesdienst in Ueßlingen, soweit er nicht dem Pfarrer von
Hüttweilen (als dessen Filiale Ueßlingen erscheint) oblag, von
dem Pfarrer in Ellikon besorgt worden; allein Kläger haben
selbst anerkannt, daß dies nicht in Folge Hinzutretens eines neuen
Rechtsgrundes geschehen sei, sondern daß jene geistlichen Ver
richtungen durch das Pfarramt Ellikon lediglich zu Folge und
im ununterbrochenen Zusammenhang mit den im Jahr 1595
getroffenen Anordnungen besorgt worden seien, woraus nach dem
oben Gesagten folgt, daß jener Zustand nicht als Ausübung
eines Rechtes auf Seite der Kläger aufgefaßt werden und
die ihm von den Klägern vindizirte Wirkung aus
üben kann.
5. Wenn endlich die Klage in letzter Linie darauf gestützt
wird, daß die Regierung von Zürich zu wiederholten Malen,
und zwar speziell in den beiden Zuschriften vom 2. Dez. 1834
und 26. September 1850, die Verpflichtung zur theilweisen
Pastoration von Ueßlingen anerkannt habe, so kann eine solche
Schreiben vom 2. De
Anerkennung jedenfalls nicht in dem
in dieser Zuschrift wird
zember 1834 gefunden werden. Denn
Filiale von Hüttweilenvielmehr Ueßlingen ausdrücklich als
bezeichnet und erklärt sich die Regierung von Zürich nur bereit,
ein Opfer zu bringen, wenn der Religionsunterricht in Ueß
lingen einem andern Seelsorger übertragen werde, ohne irgend
wie eine Verpflichtung des Pfarrers zu Ellikon zur kirchlichen
Angesichts des Erlasses
Bedienung von Ueßlingen zuzugestehen.
der zürcherischen Regierung von 1805, in welchem eine solche
Verpflichtung ausdrücklich in Abrede gestellt worden war, wäre
es daher zu gewagt, aus der Zuschrift vom Jahre 1834 eine
Anerkennung derselben herzuleiten. Eher dürfte dagegen in dem
Schreiben vom 26. September 1850 ein Zugeständniß der
Pflicht zur Pastoration von evangelisch Ueßlingen gefunden
werden. Denn da bekanntermaßen nicht bloß eine Thatsache,
sondern auch ein Rechtsverhältniß Gegenstand der Anerkennung
sein kann, so benimmt der Umstand, daß jene Zuschrift nicht
die Anerkennung einer Thatsache, sondern eher die Anerkennung
eines Rechtsverhältnisses enthält, derselben nicht jede rechtliche
Bedeutung. Immerhin darf aber nicht außer Betracht gelassen
werden, daß der Zweck jenes Schreibens nicht etwa dahin ging,
gegenüber der Klägerschaft ein Schuldbekenntniß auszustellen,
sondern dasselbe lediglich als Vergleichsvorschlag behufs gütlicher
Auseinandersetzung sich qualifizirt, woraus folgt, daß demselben
jedenfalls nicht die Wirkung und Bedeutung einer Verpflichtungs
urkunde (Disposition), sondern nur die Bedeutung eines Be
weismittels zukommt, dessen Würdigung im freien Ermessen des
Richters steht und welches namentlich den Gegenbeweis, daß
das betreffende Rechtsverhältniß nicht existire, nicht ausschließt.
Nun ist aber dieser Gegenbeweis, daß dem Kanton Zürich eine
zivilrechtliche Verpflichtung zur Pastoration von Ueßlingen nicht
obliegt, wie bereits ausgeführt, durch die übrigen produzirten
Urkunden geleistet und kann daher die Klage auch nicht auf
jene angebliche Anerkennung gestützt werden. Dies um so
weniger als aus dem Schreiben vom 26. September 1850 nicht
hervorgeht, daß die beklagte Regierung damals etwas mehreres
habe einräumen wollen, als sie heute zugestanden hat und im
Zweifel solche Anerkennungen zu Gunsten des angeblich Ver
pflichteten zu interpretiren sind.
Demnachhat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen; jedoch ist die Beklagte bei der
heute abgegebenen (Fakt. F. enthaltenen) Erklärung behaftet und
demnach verpflichtet, an den Pfarrer,
welchem die bisher von
dem Pfarrer von Ellikon besorgten gottesdienstlichen Verrich
tungen in Ueßlingen übertragen werden, jährlich 250 Fr. (zwei
hundert und fünfzig Franken) zu bezahlen.