- Urteil vom 25. November 1893 in Sachen
Ricordi Cie. gegen Nicolini.
A. Mit Urteil vom 31. Mai 1893 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kanions Bern in
den gemeinsam beurteilten Untersuchungssachen des Julius Nico
lini wegen Drohung gegenüber dem Redaktor Dr. J. O. Hager
in Bern, und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz be
treffend Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom
- April 1883 zum Schaden der Firma Ricordi Cie. in
Mailand erkannt:
- Julius Nicolini, vorgenannt, ist von der Anklage auf Drohung
und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Ur
heberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April
1883 ohne Entschädigung freigesprochen.
- Die Civilparteien Dr. Julius Oskar Hager, Redaktor in
Bern, und Ernst Knosp Fischer, Generalagent dahier, als Ver
treter der Firma Ricordi Cie. in Mailand, werden mit den
gestellten Anträgen abgewiesen und gemäß Art. 368 St. V. ver
urteilt:
Jeder zur Hälfte der Interventionskosten des Angeschuldigten
J. Nicolini, welche im Ganzen bestimmt werden:
- Die erstinstanzlichen auf a Fr.
- Die Rekurskosten auf 60 Fr.
Ebenso werden I. O. Hager und Ernst Knosp, Namens er
handelt, je zur Hälfte der Kosten gegenüber dem Staate verfällt,
welche im Ganzen bestimmt werden:
a. Die erstinstanzlichen auf 144 Fr. 50 Cts.
b. Die Rekurskosten des Richteramtes Bern auf 10 Fr.
c. Die oberinstanzlichen auf 23 Fr. 50 Cts.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Vertreter von Ricordi Cie.
die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29
und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege. In der heutigen Verhandlung beantragt derselbe, es
sei der Direktor Nicolini wegen unerlaubter Aufführung der Oper
Aida zu einer Entschädigung an die klägerische Firma zu verur
teilen. Diese Entschädigung sei durch den Richter festzusetzen.
Der Vertreter des Beklagten beantragt, den Rekurs als un
begründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Firma erwarb durch einen im Jahre 1872
zwischen ihrem Rechtsvorfahr Tito Ricordi und dem Komponisten
G. Verdi abgeschlossenen Vertrag das ausschließliche Eigentum
seiner Oper Aida für alle Länder außer Egypten, mit Inbegriff
des Rechtes der Aufführung, des Druckes, der Veröffentlichung
u. s. w. Auf Grund eines seit 1866 bestehenden Vertragsverhält
nisses ist die Musikhandlung Ed. Bote und G. Bock in Berlin
die alleinige Vertreterin der Verlagshandlung Ricordi Cie. für
den Betrieb der der letztern gehörenden Opern in Deutschland.
Die Partitur der Aida existiert nicht gedruckt, sondern wird nur
abschriftlich hergestellt, und zwar hat die genannte Firma, im
Einverständniß mit Ricordi Cie., stets für jede deutsche Bühne
welche diese Oper erwarb, je ein Exemplar der Partitur abschrei
ben lassen. Gegenwärtig ist die Partitur, nach dem Zeugniß des
Inhabers der Firma Bote Bock, nur noch leihweise erhältlich.
Zum Zwecke der Aufführung der Alda im Stadttheater in Bern
wandte sich der Direktor Nicolini Ende 1889 mit der Anfrage
um leihweise Überlassung der Partitur an Bote Bock. Die
bezüglichen Unterhandlungen führten aber zu keinem Ziel, indem
Nicolini die gestellten Bedingungen zu drückend fand. Dagegen
erhielt er vom artistischen Direktor des Stadttheaters von Straß
burg leihweise die diesem Theater eigentümlich gehörende Partitur
und veranstaltete nun im Winter 1890/91 sechs Aufführungen
der Oper Alda, wobei er eine Bruttoeinnahme von 3869 Fr.
40 Cts. erzielte. Am 20. März 1891 sandte er 2% dieser Ein
nahme mit 77 Fr. a Cts. durch die Post der Firma Bote
Bock zu, in der Annahme, damit den Vorschriften des Bundes
gesetzes vom 23. April 1883, insbesondere des Art. 7 dieses
Gesetzes, nachgekommen zu sein. Bote Bock nahmen jedoch das
Geld nicht an, da ihnen Ricordi Cie. in Aussicht gestellt
hatten, Nicolini wegen Verletzung des Autorrechtes auf dem Pro
zeßwege zu belangen. Für den Winter 1891/1892 nahm Nicolini
abermals Aufführungen der Aida in Aussicht und gelangte dies
mal wegen Überlassung der Partitur an die Theaterleihbibliothek
Friedrich Zipf in Potsdam; diese Firma berichtete ihm am 22.
Dezember 1891, die Oper sei für ihn disponibel, nachdem sie am
- November erklärt hatte, das Material sei augenblicklich ander
weitig ausgeliehen. Inzwischen hatte aber, am 30. Oktober 1891
der Vertreter von Ricordi Cie. für die Schweiz, Knosp
Fischer in Bern, beim Regierungsstatthalter in Bern gegen Nico
lini Strafanzeige wegen Verletzung des Urheberrechtes gemacht,
Er stellte dabei den Antrag, Nicolini sei zu bestrafen auf Grund
des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheber
recht an Werken der Litteratur und Kunst, weil er vorsätzlich und
nicht nur aus grober Fahrläßigkeit ein Kunstwerk unerlaubter
Weise aufgeführt, und damit das an der Oper Aida bestehende
Urheberrecht vorsätzlich verletzt habe (Art. 12 und 13 des citierten
Bundesgesetzes), es sei ferner der Angeklagte zu einer Entschä
digung von mehr als 3000 Fr. zu verurteilen und das Falsi
fikat zu beschlagnahmen. Zur Begründung dieses Antrages führte
der Kläger namentlich aus, das in einem Manuskript bestehende
Material, dessen sich Nicolini zur Aufführung bedient habe, sei
eine unerlaubte Vervielfältigung. Die Oper sei nicht veröffent
licht; das Vervielfältigungsrecht stehe einzig Ricordi Cie. zu.
Nicolini hätte sich auf gesetzlichem Wege dieselbe einzig von
Bote Bock verschaffen können; keine andere Firma sei berech
tigt, die Partitur auszuleihen. Die echten Partituren seien ge
druckt und direkt von der Verlagshandlung zu beziehen;
schriebene Exemplare müssen als unerlaubte Vervielfältigungen
bezeichnet werden. Das dem Nicolini vom Stadttheater in Straß
burg überlassene Exemplar sei aber ein Manuskript, also ein
Falsifikat.
2. Die erste kantonale Instanz sprach den Beklagten bezüglich
des Strafpunktes frei, und erklärte, die Entschädigungsfrage be
treffend, die Entscheidung, ob im vorliegenden Falle eine unzu
lässige Aufführung der Aida stattgefunden habe, sei, nach Ver
neinung des Verschuldens, Sache des Civilrichters; es bleiben
dem Kläger in dieser Richtung alle Rechte vorbehalten. Das
Dispositiv des zweitinstanzlichen Urteiles geht auf Freisprechung
im Strafpunkt und auf Abweisung der Civilklage. In den Er
wägungen wird bezüglich des Civilpunktes gesagt: Ob sich die
stattgefundene Aufführung der Oper Aida trotz dem Wegfall
eines strafrechtlichen Verschuldens als unerlaubte Handlung dar
stellt, wird gegebenenfalls der Civilrichter zu entscheiden haben;
auch diese Frage ist hier nicht zu prüfen, sobald feststeht, daß
kein strafbares Vergehen vorliegt. Die Begründung dieses
Urteiles geht im wesentlichen dahin: Aus der durchgeführten
Strafuntersuchung, insbesondere aus den Aussagen des Hugo
Bock, alleinigen Inhabers der Firma Bote Bock in Berlin,
ergebe sich, im Gegensatz zu den Behauptungen der Klage, daß
das von Nicolini benutzte Exemplar der Partitur kein Falsifikat
sei, sondern daß das Stadttheater von Straßburg die Partitur
behufs Aufführung in durchaus rechtmäßiger Weise durch Kauf
erworben habe und daß der Theaterdirektor Prasch in Straßburg
dem Angeschuldigten die Partitur leihweise überlassen habe. Fest
gestellt sei sodann, daß diese Partitur an der Spitze des Werkes
keine Erklärungen enthalte, daß dessen Urheber die öffentliche
Aufführung an spezielle Bedingungen knüpfe (Art. 7 B. G. vom
23. April 1883). Im weitern habe die Untersuchung ergeben,
daß die Partitur nicht nur von Bote Bock, sondern auch von
andern Firmen leihweise bezogen werden könne. Die Behaup
tungen Nicolinis, er habe angenommen, daß kein Verbot des
Ausleihens bestehe und daß der Direktor des Stadttheaters von
Straßburg berechtigt gewesen sei, die diesem Theater eigentümlich
gehörende Partitur auszuleihen, sofern das in Art. 7 leg. cit.
vorgesehene Maximum der Tantieme eingesandt werde, erscheinen
glaubwürdig. Direktor Prasch habe sich, laut seinem Zeugniß,
als berechtigt angesehen, die Partitur an Nicolini zu verleihen,
in der Annahme, daß die Interessen der Rechtsnachfolger von Verdi
hiedurch nicht geschädigt werden. Aktenmäßig erwiesen und auch
der Firma Bote Bock selbst nicht unbekannt geblieben sei, daß
der in nächster Nähe der letztern wohnende Theaterbuchhändler
Fr. Zipf in Potsdam sich ebenfalls Abschriften der Partitur
verschaffe und solche ausleihe. Endlich erhelle aus dem Unter
suchungsergebniß, daß sogar unter den verschiedenen Vertretern
der Partei Ricordi selbst (in Mailand, Berlin und Bern) große
Meinungsverschiedenheit und Unklarheit über die bezüglichen
Eigentumsverhältnisse und Autorrechte herrsche. Wenn aber die
jenigen, die am besten im Falle sein sollten, Aufschluß zu geben
selbst nicht im Klaren seien, so dürfe gegenüber dem Beklagten
kein allzustrenger Maßstab angewendet werden. Aus diesen Gründen
könne dem Nicolini weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur
Last gelegt werden, und da nach Art. 12 und 13 des angeführten
Bundesgesetzes nur dann eine Bestrafung eintreten könne, wenn
eine dieser Voraussetzungen vorhanden wäre, so müsse Freisprechung
erfolgen.
3. Zunächst ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zu prüfen.
er Weiterziehung unterliegen hier Civilansprüche, welche ad
häsionsweise in einem Strafverfahren geltend gemacht wurden
und über die der kantonale Strafrichter in Verbindung mit einem
von ihm erlassenenen Strafurteil entschieden hat. Dieser Umstand
hebt nach der Praxis des Bundesgerichtes dessen Kompetenz zur
Ueberprüfung der über den Civilpunkt getroffenen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheidung nicht auf. Vergl. Urteil des Bundes
gerichtes vom 2. November 1883 in Sachen Oppliger Geiser
gegen Frank Söhne (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen IX, S. 551 u. ff.), und vom 21. Februar 1891
in Sachen Steußi gegen Gengel und Martin (ibid. XVIII,
S. 158). Soweit der kantonale Strafrichter über die Civilan
sprüche entscheidet, handelt er nicht kraft seiner Strafgerichtsbarkeit,
sondern kraft der ihm für adhäsionsweise geltend gemachte Civilkla
gen eingeräumten Civilgerichtsbarkeit. Wenn auch die Entscheidung
über die straf und civilrechtlichen Folgen der eingeklagten Hand
lungen in Einem Verfahren erfolgt, so liegen doch zwei ver
schiedene Rechtsstreitigkeiten, eine strafrechtliche und eine civil
rechtliche, vor, wobei zwar infolge der Adhäsion die pro
zessuale Behandlung, nicht aber die rechtliche Natur der letztern
modifiziert wird. Da im weitern der geltend gemachte civilrecht
liche Anspruch gemäß Art. 2 der Übereinkunft betreffend die
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 nach
dem Bundesgesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und Kunst vom 23. April 1883 zu beurteilen ist und
r Streitwert 3000 Fr. übersteigt, so ist die Kompetenz des
Bundesgerichtes zum Entscheide über denselben gegeben; immerhin
nur in dem Umfange, in welchem die letzte kantonale Instanz
darüber durch Haupturteil entschieden hat. Dispositiv 2 des Ur
teils der Polizeikammer des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes, wonach die Civilpartei mit den gestellten Anträgen
abgewiesen wird, ist nun ohne Zweifel ein Haupturteil bezüglich
des Civilpunktes. Allerdings scheint damit eine Stelle in den
Urteilserwägungen im Widerspruch zu stehen, welche lautet.
Ob sich die stattgefundene Aufführung der Oper Aida, trotz
dem Wegfall eines strafrechtlichen Verschuldens, als unerlaubte
Handlung darstellt, wird gegebenen Falls der Civilrichter zu
entscheiden haben. Allein die Meinung ist offenbar die,
ein Entschädigungsanspruch nach Art. 12 Alinea 1 des citierten
Bundesgesetzes sei nur unter der Voraussetzung vorhanden, unter
welcher eine Bestrafung stattfinden kann, nämlich wenn das Ur
heberrecht aus Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit verletzt worden
; da nun bei der Beurteilung der Strafklage diese Voraus
setzung sich als nicht vorhanden erwiesen, so fallen die an die
gleiche Bedingung geknüpften Civilansprüche des Klägers von
selber dahin; unabhängig von der Entscheidung des Strafpunktes
sei dagegen die Frage, ob und in welchem Maße der Beklagte
civilrechtlich haftbar sei für eine allfällig anzunehmende Ver
letzung des Urheberrechtes aus einem geringern Grad von Fahr
läßigkeit. Demgemäß unterliegt der Beurteilung des Bundesge
richtes bloß die Rechtsfrage, ob der Beklagte den Klägern
entschädigungspflichtig sei, weil er aus Vorsatz oder grober
Fahrläßigkeit das Urheberrecht desselben verletzt habe.
4. Bei der Untersuchung der Frage, ob eine Verletzung des
klägerischen Urheberrechtes vorliege, ist zu unterscheiden zwischen
dem ausschließlichen Rechte des Autors, beziehungsweise seiner
Rechtsnachfolger, sein Werk zu vervielfältigen, und dem Rechte
dasselbe darzustellen oder aufzuführen. Die Kläger machten nun
geltend, Nicolini habe die Oper Aida nicht bloß unerlaubt auf
geführt, sondern er habe auch ihr ausschließliches Vervielfälti
gungsrecht verletzt. Eine Verletzung des letzteren Rechtes liegt
nun aber nicht vor. Wenn die Klagepartei im Strafantrag und
nachher in der Strafuntersuchung geltend gemacht hat, der Be
klagte habe sich zu seinen Aufführungen einer auf unerlaubte
Weise vervielfältigten Partitur bedient, so ist dagegen aktenmäßig
festgestellt, daß diese Partitur eine authentische war, welche das
Stadttheater von Straßburg von den Vertretern der Kläger
durch Kauf erworben hatte. Freilich wird nicht dargetan, ob in
folge dieses Kaufes die Direktion dieses Theaters auch das Recht
hatte, die Partitur weiter zu verleihen. Ein bei den Akten lie
gendes gedrucktes Vertragsformular der Firma Bote Bock
zeigt, daß bei der leihweisen oder kaufweisen Überlassung einer
Oper durch die genannte Firma regelmäßig dem Erwerber unter
sagt wird, Partitur oder Stimmen zu verkaufen, zu verleihen,
abzuschreiben oder auf irgend eine Weise vervielfältigen zu lassen,
und es liegt die Annahme nahe, daß auch das Stadttheater von
Straßburg das Aufführungsrecht und die Partitur der Aida
nur mit dieser Beschränkung erworben habe. Allein dies ist für
die Frage, ob eine Verletzung des Vervielfältigungsrechtes vor
liege, völlig gleichgültig. Hier handelt es sich lediglich darum,
ob der Beklagte nach Art. 12 Abs. 1 B. G. vom 23. April
1883 sich des Importes eines nachgedruckten oder nachgebildeten
Werkes schuldig gemacht habe, und diese Frage ist nach der Fest
stellung, daß das von ihm verwendete Exemplar ein authentisches
war, zu verneinen.
5. Soll nun untersucht werden, ob Nicolini berechtigt gewesen
sei, die Oper Aida ohne vorgängige Erlaubniß der Kläger auf
zuführen, so fällt zunächst in Betracht, daß laut dem bei den
Akten liegenden Vertrag zwischen Verdi und Tito Ricordi, dem
Rechtsvorfahren der klägerischen Firma, dieser letzteren ausdrücklich
das ausschließliche Aufführungsrecht abgetreten worden ist. Dieses
Recht wird vom Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an
Werken der Literatur und Kunst unbedingt geschützt, wenn
sich um ein nicht veröffentlichtes Werk handelt. Veröffentlicht
hingegen der Autor beziehungsweise sein Rechtsnachfolger das
Werk oder veräußert er das Veröffentlichungsrecht, so kann er
die öffentliche Aufführung eines Dritten nur hindern, wenn er
an der Spitze die speziellen Bedingungen veröffentlicht hat, an
welche er die öffentliche Aufführung knüpfen will; immerhin soll
die Tantieme den Betrag von 2% der Brutto Einnahme der
betreffenden Aufführung nicht übersteigen, und es kann die Auf
führung eines schon veröffentlichten Werkes nicht gehindert
werden, wenn die Bezahlung der Tantieme gesichert ist. Es kommt
also darauf an, ob die Oper Aida veröffentlicht sei. Ist dies
der Fall, so muß der Beklagte als berechtigt angesehen werden,
dieselbe auch ohne Erlaubniß der Kläger aufzuführen, da die
selben an der Spitze des Werkes keine besondern Bedingungen
veröffentlicht haben, unter welchen sie die Aufführung gestatteten.
Dagegen erscheint die Aufführung durch den Beklagten als un
erlaubt, wenn die Oper als nicht veröffentlicht erklärt werden
muß.
6. Über die Frage nun, was unter Veröffentlichung zu verstehen
sei, geben die Motive des Gesetzes keine Auskunft. Der Sprach
gebrauch gestattet die weiteste Auslegung. Danach kann als Ver
öffentlichung gelten jede Maßnahme, wodurch ein Werk zur
Kenntniß des Publikums gebracht wird, also auch die öffentliche
Aufführung eines musikalischen, dramatischen oder musikalisch
dramatischen Kunstwerkes. Dies ist aber offenbar nicht die Mei
nung des Bundesgesetzes vom 23. April 1883. Wenn dasselbe
in Art. 7 erklärt, daß die Veräußerung des Aufführungsrechtes
eines solchen Kunstwerkes die Veräußerung des Veröffentlichungs
rechtes an demselben nicht in sich schließt, so ist dadurch festge
stellt, daß die öffentliche Aufführung allein das Werk noch nicht
zu einem öffentlichen stempelt. Auf der andern Seite ist aber
auch nicht erforderlich, daß die Veröffentlichung nur durch den
Druck erfolgen könne; dieselbe ist vielmehr durch jede Art der
Vervielfältigung möglich. Entscheidend ist, ob das Werk in den
Händen eines ausschließlichen Eigentümers bleibe, von dem es
allein auf rechtmäßigem Wege zu erlangen ist, oder ob dasselbe
zur Disposition des Publikums gebracht sei, so daß es Jeder
mann im freiem Verkehr erwerben kann.
7. Bezüglich der Oper Aida steht nun aktenmäßig fest, daß zum
Verkauf und zur Verleihung der Partitur nur Ricordi Cie.,
beziehungsweise ihre Vertreter, für Deutschland Bote Bock,
befugt sind. Daraus, daß eine Reihe von Theatern das Material
von Bote Bock käuflich erworben haben, ist keineswegs der
Schluß zu ziehen, daß das Werk veröffentlicht sei. Wie das bei
den Akten befindliche Vertragsformular zeigt, wird das Auf
führungsrecht regelmäßig auf die Bühne beschränkt, welche die
Partitur erworben hat, und wird derselben noch ausdrücklich
untersagt, Partitur und Stimmen zu verkaufen oder zu ver
leihen, oder irgendwie zu vervielfältigen. Die Oper kann also,
trotzdem sie im Besitz von verschiedenen Theatern ist, käuflich oder
leihweise auf legalem Wege nur von Bote Bock erworben
werden. Auch abgesehen von einem solchen ausdrücklichen Verbot
des Weiterverkaufes u. s. f. ergibt sich derselbe Schluß in An
betracht, daß die Theater übungsgemäß ihren Bedarf an Opern
nur für ihren eigenen Gebrauch zu Aufführungszwecken erwerben.
Hiecaus folgt nun, daß die Oper Aida im Sinne des genannten
Bundesgesetzes nicht veröffentlicht und demzufolge die Aufführung
derselben durch Nicolini, ohne vorgängige Bewilligung des Klä
gers, eine unerlaubte war.
8. Ist dies richtig, so fragt sich weiter, ob der Beklagte in
der Verletzung des klägerischen Autorrechtes vorsätzlich oder in
grob fahrlässiger Weise gehandelt habe, mit andern Worten, ob
er gewußt habe, zur Aufführung nicht berechtigt zu sein, oder
ob er wenigstens bei einiger Überlegung darüber hätte in's Klare
kommen sollen.
Die Kläger fanden nun darin den Beweis der bewußten Ver
letzung ihres Urheberrechtes, daß Nicolini an Bote Bock am
7. April 1891 schrieb, er habe die Oper antiquarisch angekauft
allein aus dieser allerdings unwahren Angabe folgt der von den
Klägern gezogene Schluß nicht notwendig; es liegt vielmehr die
Annahme nahe, Nicolini habe seine wahre Bezugsquelle ver
schwiegen, um seinem Freunde Prasch allfällige Auseinander
setzungen mit dieser Firma zu ersparen.
Wenn dann die Kläger darauf hinweisen, daß der Beklagte
sich zuerst an die einzig richtige Adresse, an Bote Bock, ge
wendet habe und somit habe wissen müssen, daß die Partitur
nur von dieser Firma zu beziehen sei, so kann auch dieser Schluß
folgerung nicht beigestimmt werden. Mag auch anfänglich der
Beklagte geglaubt haben, die Oper nur von dieser Musikhand
lung beziehen zu dürfen, so konnte ihm die Tatsache, daß die
Direktion des Stadttheaters von Straßburg ihm dieselbe überließ,
die Meinung beibringen, die Oper fei in der Tat veröffentlicht,
wie denn auch festgestellt ist, daß auch eine andere Musikhand
lung, Friedrich Zipf in Potsdam, dieselbe auslieh und dem Be
klagten selbst, Ende 1891, zur Verfügung stellte.
Ein strenger Maßstab darf bei der Entscheidung darüber, ob
der Beklagte in grob fahrläßiger Weise es unterlassen habe, sich
klar zu machen, ob die Oper veröffentlicht sei und demgemäß
von ihm aufgeführt werden dürfe, um so weniger angelegt
werden, als der klägerische Vertreter, Knosp Fischer, in der
Strafuntersuchung selbst keine genauen, und zum Teil sogar
ganz verkehrte Angaben machte, indem er einerseits nicht bestimmt
sagen konnte, ob die Firma Zipf zum Ausleihen der Aida be
rechtigt sei, und anderseits behauptete, die ächten Partituren seien
gedruckt, und geschriebene müssen als unerlaubte Vervielfältigungen
bezeichnet werden. Es kann also weder der Nachweis des Vor
satzes noch derjenige der groben Fahrläßigkeit als erbracht be
trachtet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet er
klärt und demnach das angefochtene Urteil der Polizeikammer des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern in allen
Teilen bestätigt.