- Urteil vom 3. März 1893 in Sachen Bundesrat.
A. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern hat in zwei Straffällen wegen Eisenbahn
gefährdung, deren Beurteilung nach Anleitung des Art. 74 des
Bundesstrafrechts den Gerichten des Kantons Bern übertragen
worden war, die Eidgenossenschaft in die Kosten verfällt. Die
Entscheide kauten: 1. In Sachen Arthur Bourquin, Urteil vom
- Oktober 1892: Les frais de la question préjudicielle
sont mis à la charge de la Confédération respectivement
de la Caisse fédérale; ceux de l'Etat de Berne sont liquidés
à6 fr. et ceux du prévenu Arthur Bourquin à 40 fr. 2. In
Sachen Gottfried Aebi, Urteil vom 15. Oktober 1892: Die
ergangenen Prozeßkosten sind in Anwendung des Art. 20 des
Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 20. Juni 1880
der Bundeskasse bezw. der schweizerischen Eidgenossenschaft auf
erlegt; dieselben sind bestimmt: a. diejenigen des Gottfried Aebi
auf 40 Fr.; b. die erstinstanzlichen des Staates auf 24 Fr.
40 Cts.; c. die oberinstanzlichen auf 20 Fr. Diese Urteile
wurden dem Bundesrate am 14./21, November 1892 eröffnet.
Der Bundesrat verweigerte die Anerkennung dieser Urteile und die
Bezahlung der betreffenden Kostenbeträge an die freigesprochenen
Angeschuldigten, weil er überhaupt den kantonalen Gerichten die
Kompetenz bestreite, in solchen Fällen dem Bunde direkt Kosten
zu überbinden. Gottfried Aebi leitete hierauf die Betreibung gegen
den Bundesfiskus ein und suchte um Rechtsöffnung nach. Die
Bundesanwaltschaft wandte sich an die Justizdirektion des Kantons
Bern, um durch diese eine Regelung der Angelegenheit im Sinne
der vom Bundesrate vertretenen Anschauung zu erlangen. Die
Justizdirektion übermittelte die Zuschrift der Bundesanwaltschaft
der Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern zur Rückäußerung. In ihrem Antwortschreiben
vom 21. Dezember 1892 beharrte die Polizeikammer unter ein
gehender Begründung auf dem Standpunkte ihrer Urteile. Die
Justizdirektion des Kantons Bern teilte daher der Bundesanwalt
schaft am 26. Dezember 1892 mit, angesichts der bestimmten Hal
tung, welche die Polizeikammer in der Sache einnehme, werde es
kaum etwas nützen, mit ihr weiter zu verhandeln. Da ihr und
dem Regierungsrate der Gewaltentrennung wegen keine Befugniß
zustehe, der Polizeikammer andere Verhaltungsmaßregeln zu geben,
so müsse sie es der Bundesanwaltschaft anheimstellen, ihren Wider
spruch gegen die gerügte Gerichtspraxis vor den Bundesbehörden
geltend zu machen.
B. Mit Eingabe vom 30./31. Dezeuber 1892 stellte nnnmehr
der schweizerische Bundesrat unter Berufung auf Art. 56 O. G.
beim Bundesgerichte die Anträge: Es möge das Bundesgericht:
- sich dahin aussprechen, daß die kantonalen Gerichte in den
Fällen delegirter Gerichtsbarkeit nach Anleitung des Art. 74
B. St. R. nicht befugt seien, dem Bunde direkt Kosten aufzu
erlegen und demgemäß die Urteile der bernischen Polizeikammer
in Sachen Arthur Bourquin und Gottfried Aebi vom 15./19. Ok
tober 1892, soweit sich dieselben auf die Überbindung von Kosten
an die Eidgenossenschaft beziehen, aufheben; 2. erkennen, daß die
auf Grund des angefochtenen Urteils der bernischen Polizeikammer
gegen den Bund beim Betreibungsamte Bern (Stadt) angehobene
Civilklage (Schuldbetreibung) aufgehoben sei (Art. 6 des Bundes
gesetzes vom 20. November 1850 betreffend Gerichtsstand von
Civilklagen für und gegen den Bund), einstweilen aber durch
provisorische Verfügung die angehobene Betreibung einstellen. Zur
Begründung führt der Bundesrath aus: Die Polizeikammer des
bernischen Appellations und Kassationshofes stelle sich auf den
Standpunkt, daß in den in Art. 20 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1880 vorgesehenen Kosten, die der Bund eventuell zu
tragen habe, auch die Parteikosten inbegriffen seien und daß die
kantonalen Gerichte berechtigt seien, im Urteile selbst solche Kosten
dem Bunde direkt aufzuerlegen. Auf eine Erörterung über den
ersten Punkt wolle der Bundesrath zur Zeit nicht eintreten, weil
ein Streit in dieser Beziehung zwischen dem Bund und dem Kan
ton Bern nicht vorliege; dagegen bestreite er dem kantonalen Ge
richte die Kompetenz, dem Bunde in den Fällen, in welchem er
nach Art. 74 B. St. R. seine Gerichtsbarkeit delegiere, direkt die
Kosten aufzuerlegen. Es sei allgemeine Rechtsregel, daß die Ge
richte nur unter streitenden Parteien Recht sprechen können und
daß Kosten nur demjenigen überbunden werden können, der am
Prozesse beteiligt sei. Wenn im Strafprozesse dem Staate Kosten
überbunden werden sollen, so könne es nur der Staat sein, dessen
Gerichte den Prozeß beurteilen, dessen Organe die öffentliche Klage
erhoben haben. In den Fällen, in welchen nach Anleitung des
Art. 74 B. St. R. die Gerichtsbarkeit delegiert werde, erhebe uicht
der Bund die Strafklage, sondern er entscheide lediglich über den
Gerichtsstand und überweise die Angelegenheit zur Untersuchung
und Beurteilung entweder an die Assisen oder an die kantonalen
Gerichte; in letzterem Falle seien es ausschließlich die kantonalen
gerichtlichen Behörden und Beamten, welche handeln und es finde
der Prozeß seine Erledigung wie ein anderer Strafprozeß vor dem
kantonalen Gerichte, mit der Ausnahme, daß das letztere materiell
das Bundesstrafrecht anzuwenden habe. Erwachsen aus einem sol
chen Prozesse dem kantonalen Fiskus Kosten, so sei im Art. 20
des Gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege festgestellt,
welchen Teil hievon der Bund zu übernehmen habe. Dieser Teil
könne aber nicht durch das kantonale Gericht festgestellt werden,
vieluehr finde die Kostenregulierung im Wege der Verrechnung
zwischen der kantonalen Regierung und dem Bunde statt, wobei
sich der letztere das Recht wahre, zu prüfen, ob die gestellte Rech
nung im Einklange sei mit den gesetzlichen Vorschriften, speziell
(rt. 20 cit. Es heiße auch im erwähnten Artikel, daß die Kosten
von der Bundeskasse zu vergüten seien und wenn im fran
zösischen Text ein anderer Ausdruck gebraucht sei, supporter
statt rembourser , so ändere dies an der Sache im Wesen nichts,
denn der citirte Art. 20 reguliere nur die Tragung der Kosten
zwischen Bund und Kantonen, sage aber nirgends, daß das kan
tonale Gericht befugt sei, dem Bunde Kosten direkt zu überbinden,
oder einen bezüglichen Streit zwischen Bund und Kantonen zu
entscheiden. So sei es bisher immer gehalten worden. Die Polizei
kammer von Bern wolle eine neue Praxis einführen und führe
als Grund hiefür an die einschränkende Auslegung, welche der
Begriff der Prozeßkosten von Seite der Bundesadministrativbe
hörden erfahre, welche schon seit Jahren zu fortwährenden Anständen
zwischen den Kantonen und dem Bunde geführt habe. Es sei ein
leuchtend, daß durch das von der bernischen Polizeikammer gewünschte
Verfahren alle Anstände auf die einfachste Weise aus der Welt
geschafft würden. Wenn das kantonale Gericht souverän und in
rechtsverbindlicher Weise dem Bunde Prozeß Parteikosten, Ent
schädigungen an Angeklagte überbinden könne, ohne daß der Bund
gehört werde oder überhaupt etwas dazu zu sagen habe, so könne
allerdings ein Streit nicht mehr entstehen. Ein solches Verhältnis
könne aber selbstverständlich der Bundesrat nicht acceptieren. Der
Bund sei nicht der kantonalen Gerichtsbarkeit unterworfen und
wenn zwischen Bund und Kantonen ein Streit über die Inter
pretation des Art. 20 cit. entstehe, so habe hierüber ausschließlich
das Bundesgericht zu entscheiden.
C. Die Polizeikammer des Appelations und Kassationshofes
des Kantons Bern verweist in ihrer Vernehmlassung einfach auf
ihr Schreiben an den Regierungsrat und die Justizdirektion des
Kantons Bern vom 21. Dezember 1892. Darin wird wefentlich
ausgeführt: Weder aus dem Texte des Art. 20 des Bundesgesetzes
über die Kosten der Bundesrechtspflege noch aus der ratio legis
ergebe sich, daß bei den Prozeßkosten ein Unterschied zwischen den
Gerichts und Parteikosten gemacht werden müsse. Der Ausdruck
Prozeßkosten des deutschen Gesetzestextes, oder gar der noch
allgemeinere des französischen Textes (les frais ) umfasse sowohl
die Partei als die Gerichtskosten. Die Ausübung der Gerichts
barkeit in den durch Delegation den Kantonen überwiesenen Fällen
bilde eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß ein Recht der Kantone.
Da entspreche es denn doch nur der Billigkeit, wenn der Bund
im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Verurteilten oder der Frei
sprechung eines Angeschuldigten die Bezahlung der Prozeßkosten
übernehme und dieselben nicht, sei es ganz sei es teilweise, den
Kantonen überbinde, welche den Prozeß infolge Delegation haben
durchführen müssen; dies um so mehr als die Delegation von
Straffällen an die kantonalen Gerichte sich dem Bunde hauptsächlich
auch deshalb empfehle, weil die Behandlung durch das eidgenössische
Strafgericht weit höhere Kosten nach sich ziehen würde. Entschei
dend spreche für diese Auslegung auch die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 betreffend
das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher
Bundesgesetze habe vorgeschrieben: Die Gefängniskosten sowie die
Gerichtskosten, welche der Übertreter nicht bezahlen kann, oder zu
welchen er nicht verurteilt worden ist, werden durch den Bund
getragen. Dagegen habe Art. 15 des Bundesgesetzes über die
Kosten der Bundesrechtspflege vom 24. September 1856 in seinem
zweiten Lemma bestimmt: Bei denjenigen Strafprozessen, welche
wegen Verletzung des Bundesstrafgesetzes vom 4. Hornung 1853
nach Art. 74 desselben eingeleitet werden, hat, im Falle der Ver
urteilung der Angeklagte, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit
oder Freisprechung des Angeklagten, die Bundeskasse, nach Maßgabe
der Gesetze des betreffenden Kantons, die Prozeßkosten zu tragen.
Die Ungleichheit, welche hienach zwischen der Kostenpflicht des
Bundes in Fiskalstraffällen einerseits und den in Gemäßheit des
Art. 74 des Bundesstrafgesetzes den kantonalen Gerichten delegierten
Straffällen andrerseits bestanden habe, sei durch das Bundesgesetz
vom 25. Juni 1880 beseitigt worden, indem dieses Gesetz die Regel,
daß bei Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung der Angeklagten
der Bund ganz allgemein die Prozeßkosten zu tragen habe, auch
ir die Fiskalstraffälle aufgestellt habe. Bezeichnend sei nun, daß
die Revision vom Jahre 1880 ursprünglich von andern Gesichts
punkten ausgegangen sei. Der Bundesrat habe vorgeschlagen zu
bestimmen: Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung
des Angeklagten habe die Bundeskasse die Prozeßkosten, jedoch mit
Ausnahme von Gerichtsgeldern, Besoldungen und Diäten an
funktionierende Beamte und Geschworene zu tragen. Der Bundesrat
habe also aus den Prozeßkosten die Gerichtskosten ausscheiden und
diese den Kantonen überbinden wollen, dagegen habe er, wenn
anders die Kostenübernahme durch den Bund überhaupt noch einen
Inhalt haben sollte, die Parteikosten, also die Kosten der Vertei
digung und allfällige den Angeschuldigten gesprochene Entschädi
gungen, dem Bunde auflegen wollen. Der Bundesrat sei also damals
von einer ganz andern Auffassung ausgegangen, als er sie seither
in vielen Entscheidungen betätigt habe. In den eidgenössischen
Räten habe aber eine Restriktion hinsichtlich der Kostenübernahme
durch den Bund überhaupt nicht beliebt und der zum Gesetze ge
wordene Art. 20 spreche daher von Prozeßkosten schlechthin.
Die Bundesbehörde komme daher in direkten Widerspruch mit dem
Willen des Gesetzgebers, wenn sie zunächst den Begriff der Prozeß
kosten einschränke und sodann die direkte Kostenfälligkeit des Bundes
überhaupt in Abrede stellen wolle. Der Bund sei allerdings nicht
deshalb kostenpflichtig, weil er durch die bloße Delegation einer
Strafsache an die Kantone in die Stellung einer Partei gerückt
würde. Der Grund der Kostenauflage liege vielmehr einzig im
Bundesgesetze vom 25. Juni 1880, durch das sich der Bund unter
bestimmten Voraussetzungen gewissermaßen selbst zu den Kosten
verurteile; das Urteil des Gerichtes spreche daher bloß für den
konkreten Fall aus, was durch das Gesetz im Allgemeinen schon
normiert sei. Allerdings spreche dafür, daß dem Bund nicht direkt
durch das freisprechende Urteil Kosten auferlegt werden dürfen,
sondern deren Vergütung durch den Bund an die Kantone auf
administrativem Wege stattfinde, einigermaßen der Wortlaut des
Art. 20 leg. cit. Während das Gesetz für den Fall der Verur
teilung des Angeklagten normiere, daß dieser die Prozeß und Voll
ziehungskosten zu bezahlen habe, sage es für den Fall der Zahlungs
unfähigkeit des Verurteilten oder für den Fall der Freisprechung
des Angeschuldigten bloß, daß dann die Prozeßkosten von der
Bundeskasse zu vergüten seien. Allein dieser Verschiedenheit der
Ausdrucksweise könne doch eine sachliche Bedeutung nicht beigemessen
sei offenbar deshalb gewählt
werden. Der Ausdruck vergüten
worden, weil er für den ersten Fall, nämlich denjenigen der Zah
lungsunfähigkeit des Verurteilten, passender erschienen sei. In
diesem Falle werde ja der Angeschuldigte direkt und in erster Linie
zu den Kosten verurteilt und erst, wenn es sich herausstelle, daß
er zahlungsunfähig sei, komme die Bundeskasse in die Lage, für
den Angeschuldigten bezahlen zu müssen. Hier könne man daher
von einem Vergüten sprechen. Allein anders liege die Sache
im Falle der Freisprechung eines Angeschuldigten. Da sei nicht
einzusehen, weshalb die Kosten nicht direkt dem Bunde auferlegt
werden sollten, da ja schon im Momente der Urteilsfällung fest
stehe, daß er sie zu bezahlen habe. Für die direkte Auferlegung
der Prozeßkosten an den Bund spreche die einschränkende Auslegung
welche der Begriff der Prozeßkosten durch die Bundesadministrativ
behörde erfahren und welche schon seit Jahren zu fortwährenden
Anständen zwischen den Kantonen und dem Bunde geführt habe.
Jeder Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Wortes vergüten
werde durch den französischen Text des Art. 20 gehoben. Dieser
bestimme: Les frais seront supportés par l accusé s il est con
damné. S il se trouve dans l'incapacité de payer ou s'il est
acquitté, ils seront supportés par la caisse fédérale. Hier werde
also ein Unterschied zwischen Bezahlen und Vergüten nicht
gemacht, sondern sei schlechthin vom Tragen der Kosten die Rede
Der französische Text sei aber nicht etwa nur Gesetzesmaterial,
sondern er sei Gesetz wie der deutsche Text und es komme ihm die
gleiche Bedeutung zu, wie jenem.
D. Seitens des Arthur Bourquin und des Gottfried Aebi ist
eine Vernehmlassung nicht eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer Bundesbehörde einerseits
und einer Kantonalbehörde andrerseits im Sinne des Art. 56
Abs. 1 O. G. liegt nicht vor. Der Bundesrat behauptet nicht, daß ihm
eine Entscheidungsbefugnis in der Sache zustehe; er bestreitet auch
gar nicht, daß das kantonale Gericht kompetent war, in den vor
ihm geführten Strafprozessen, wie in der Hauptsache, so auch über
den Kostenpunkt zu entscheiden. Er behauptet vielmehr nur, der
Entscheid des kantonalen Gerichtes über den Kostenpunkt verletze
materiell den Art. 20 des Bundesgesetzes über die Kosten der
Bundesrechtspflege vom 25. Juni 1880, da diese Gesetzesbestim
mung das Gericht nicht berechtige, die an sich in seine Kompetenz
fallende Kostenfrage so zu entscheiden, wie es dies getan habe, d. h.
im Sinne direkter Verurteilung des Bundes in die Kosten. Die
Voraussetzungen eines Kompetenzkonfliktes sind also nicht gegeben.
Dagegen ist die Beschwerde des Bundesrates als staatsrechtlicher
Rekurs wegen Verletzung eines Bundesgesetzes im Sinne des Art
59 litt. a O. G. statthaft. Durch die angefochtenen Entscheidungen
der bernischen Polizeikammer wird der Bundesfiskus zu Geldlei
stungen verurteilt. Der Bundesrat behauptet, diese Verurteilung
verletze die Rechtsstellung des Bundesfiskus, wie dieselbe bundes
gesetzlich, speziell durch Art. 20 leg. cit. gestaltet sei; der Bundes
rat ist daher, als Vertreter des Bundesfiskus, gemäß der vom
Bundesgerichte stets festgehaltenen Auslegung des Art. 59 O. G.,
zum staatsrechtlichen Rekurse berechtigt. Der Bundesrat kommt
hier eben nicht als öffentliche Behörde in Betracht, in welcher
Eigenschaft er zu staatsrechtlichen Rekursen nach Art. 59 O. G.
nicht legitimiert ist, sondern als Vertreter des Bundesfiskus, welcher
als juristische Persönlichkeit des Privatrechts einem Privaten gleich
zuhalten ist.
- In der Sache selbst ist zu bemerken: Wenn Übertretungen
des Bundesstrafrechts gemäß Art. 74 dieses Gesetzbuches zur Unter
suchung und Beurteilung an die Kantonalbehörden gewiesen werden,
so wird in dem vor den kantonalen Gerichten geführten Straf
prozesse nicht ein Strafanspruch des Kantons, sondern ein solcher
des Bundes geltend gemacht. Dies ergiebt sich daraus, daß das
Begnadigungsrecht dem Bunde zusteht und die Bußen in die Bun
deskasse fallen. Subfekt des staatlichen Strafanspruchs ist also der
Bund. Dagegen macht dieser sein Recht nicht selbst geltend, sondern
beauftragt damit die kantonalen Behörden; er bedient sich zur Ver
wirklichung seines Strafrechts der Gerichte und sonstigen Justiz
einrichtungen der Kantone, welche diese ihm zur Verfügung stellen
müssen. Handelt es sich also um die Verwirklichung eines Straf
rechts des Bundes, welches die kantonaleu Behörden in dessen
Auftrag verfolgen, nicht um Ausübung eines eigenen Strafrechts
des Kantons, so ist es sachgemäß, daß die Kosten, welche mit
dieser Rechtsverfolgung verbunden sind, soweit sie dem Staate
auffallen, vom Bunde getragen werden, daß der Bund, welcher
Subjekt des eingeklagten staatlichen Strafanspruchs ist, auch Träger
der staatlichen Kostenpflicht sei. Dies wird in Art. 20 des Bun
desgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege grundsätzlich
anerkannt. Dieser stellt (Abs. 2) einerseits die Vorschrift auf,
daß im Falle der Verurteilung der Angeklagte die Prozeß und
Vollziehungskosten zu bezahlen habe, andrerseits schreibt er vor,
daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Freisprechung des
Angeklagten die Prozeßkosten von der Bundeskasse zu vergüten
seien. Hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift ist ein Unter
schied zwischen dem ersten und dem zweiten Teile derselben nicht
gemacht. Wie nun zweifellos das kantonale Gericht im Falle der
Verurteilung dem Angeklagten die Kosten durch sein Urteil zu
überbinden hat, so ist es auch befugt, im Falle der Freisprechung
die Kosten dem Bunde durch sein Urteil aufzuerlegen. Wie in der
Hauptsache, so ist das kantonale Gericht auch rücksichtlich des
Kostenpunktes kompetent und hat denselben in Gemäßheit der
geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze zu erledigen. Die
direkte Auflage der dem Staate auffallenden Kosten an den Bund
ist in dem Gesetze nicht ausgeschlossen. Daß dasselbe in seinem
deutschen Texte von Vergüten dieser Kosten durch die Bundes
kasse nicht (wie mit Bezug auf die vom Angeklagten zu tragenden
Kosten) von Bezahlen derselben spricht, ist sachlich bedeutungslos.
Denn einmal macht der französische Text diese Unterscheidung gar
nicht, sondern verwendet in beiden Richtungen unterschiedslos das
Wort supporter, was deutlich zeigt, daß der Verschiedenheit der
Ausdrucksweise im deutschen Text sachliche Bedeutung nicht beige
messen wurde. Sodann mag der Ausdruck Vergüten im zweiten
Satze des Art. 20 Abs. 2 speziell mit Rücksicht auf den dort in
erster Linie erwähnten Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verur
teilten als passend erschienen sein und kann ja übrigens auch dann,
wenn bei Freisprechung des Angeklagten der Bund direkt in die Kosteu
verurteilt wird, von Vergütung der Kosten insofern gesprochen
werden, als die Bundeskasse die aus der Strafverfolgung erwachsenden
Kosten den Kantonen nicht vorschießt. Wenn der Bundesrat we
sentlich betont, der Bund sei in den den kantonalen Behörden
gemäß Art. 74 B. St. R. überwiesenen Strafprozessen nicht Partei
und könne deshalb gemäß allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu
den Kosten verurteilt werden, so ist richtig, daß der Bund nicht
selbst, durch seine eigenen Organe, als Kläger auftritt, sondern
daß die Strafklage von den kantonalen Behörden erhoben und in
Gemäßheit der kantonalen Strafprozeßgesetze verfolgt wird. Allein
ebenso richtig ist, wie gezeigt, daß die kantonalen Behörden nicht
einen Strafanspruch des Kantons, sondern einen solchen des Bundes
verfolgen. Der Bund hat die Vertretung seines Strafanspruchs
den kantonalen Behörden aufgetragen; diese handeln, wenn auch
in den Formen des kantonalen Strafprozesses, doch materiell, kraft
der ihnen erteilten Delegation, in Vertretung der Rechte des Bundes.
Daher verstößt es denn nicht wider allgemeine Rechtsgrundsätze,
wenn der Bund auch als Träger der staatlichen Kostenpflicht be
handelt wird, und es ist daher die Beschwerde des Bundesrates
als unbegründet abzuweisen. Sollten dem Bundesfiskus durch
Urteile kantonaler Gerichte unter dem Titel von Prozeßkosten
Leistungen auferlegt werden, welche nicht unter diesen Begriff fallen,
so ist der Bundesfiskus hiegegen keineswegs schutzlos; es steht ihm
vielmehr das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses nach Art.
59 O. G. offen. Im vorliegenden Falle kommt dies indes nicht
in Frage, da der Bundesrat eine hierauf bezügliche Beschwerde
nicht erhoben, sondern ausschließlich geltend gemacht hat, das kan
tonale Gericht sei nicht berechtigt gewesen, den Bund direkt in die
Kosten zu verurteilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde des schweizerischen Bundesrates wird abgewiesen.