- Urteil vom 25. Oktober 1893 in Sachen
Hirt gegen Jura Simplonbahn.
A. Durch Urteil vom 8. Juni 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Klägerin
Flora Hirt sind ihre Klagebegehren grundsätzlich
zugesprochen,
und es ist die Beklagte, Jura Simplon Bahngesellschaft, derselben
gegenüber verurteilt
a. Zur lebenslänglichen Ausrichtung einer Jahresrente von
dreihundert und fünfzig Franken, mit Beginn vom 17. August
1891 an
b. Zur Bezahlung einer Entschädigungssumme von siebentaufend
Franken, zinsbar zu 4% seit dem 17. August 1891.
B. Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Flora Hirt die
Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
es sei der Flora Hirt, unter Zuspruch ihrer Klagebegehren, ihre
gestellte Entschädigungsforderung von 40,000 Fr. (Art. 47 ihrer
Klage) zuzusprechen.
Auch die Beklagte erklärte den Rekurs an das Bundesgericht
mit Eingabe vom 28. Juni 1893, zog denselben aber am 15. Juli
wieder zurück.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. August 1891, Vormittags, ereignete sich auf der
Linie zwischen Münchenbuchsee und Zollikofen ein Zusammenstoß
zweier von Biel gegen Bern abgegangener Züge, bei welchem
viele Personen teils getödtet, teils verletzt wurden; unter den
letztern befand sich auch die Klägerin, Flora Hirt, Tochter des
Emil und der Louise, geb. Römer, von und in Tüscherz, Kantons
Bern, geboren 31. März 1872.
- Da an diesem, wie an den beiden vorhergehenden Tagen
in Bern zur Feier des 700jährigen Bestehens der Stadt große
Festlichkeiten abgehalten wurden, wurden auf der Linie Biel Bern
7 Extrazüge eingeschaltet, welche alle zwischen früh 6 Uhr und
8 Uhr 42 Minuten in Bern eintreffen sollten; darunter auch
Zug 2246, welcher um 5 Uhr 55 Minuten von Biel abfahren
und um 6 Uhr 51 Minuten in Bern eintreffen sollte, indessen
mit 9 Minuten Verspätung abfuhr. Die Betriebsleitung hatte
für diesen Zug vorgeschrieben: Train direct de Bienne à Berne,
en raison de la marche très serrée il ne peut faire aucun
arrêt extraordinaire sur le parcours pour prendre des voya
geurs. Derselbe bestand aus 1 Fourgon, 15 Personenwagen und
1 Schutzwagen, total 46 Achsen mit 988 Sitzplätzen im Gewicht
von 237 Tonnen und war mit nur einer Maschine, B3 T
Nr. 406, bespannt. Die zulässige Maximalbelastung für diese
Lokomotive betrug bei Schnellzugsgeschwindigkeit bei gutem
Schienenstand und bei der guten Jahreszeit für die Strecke
Biel Lyß 170 Tonnen und für die Strecke Lyß Bern 145 Ton
nen; es hatte also dieser Zug bei der Abfahrt von Biel eine
Überlastung von 40 % und von Lyß an eine solche von sogar
7 %. Diese Überlastung nahm unterwegs noch zu, indem der
Betriebsinspektor Gygax, entgegen der Vorschrift der Betriebs
leitung, anordnete, der Zug habe an den Zwischenstationen zur
Aufnahme von Reisenden anzuhalten. Diese Anordnung, die nur
mündlich gegeben war, wurde befolgt, obschon für außerordent
liches Anhalten durch Dienstbefehl schriftliche Befehlgebung vor
geschrieben war, und der Zug nahm unterwegs noch circa 200
Reisende auf. Während derselbe bereits mit 9 Minuten Verspä
tung in Biel abgefahren war, trat durch diese Maßregel weitere
Verzögerung ein. Vor der Station Zollikofen fand der Zug die
Bahn durch die Signalscheibe geschlossen und hielt an; er befand
sich da in einer starken Kurve, mit Steigung von 10 % gegen die
Station hin. Vorschriftsgemäß hätte derselbe nach beiden Seiten,
namentlich aber nach rückwärts, gedeckt werden sollen. Art. 18
des allgemeinen Reglementes über den Signaldienst auf den
schweizerischen Normalbahnen vom 1. Juni 1886 bestimmt: Ein
auf der Linie aufgehaltener und stecken gebliebener Zug ist mit
Rücksicht auf Gefälle und örtliche Verhältnisse ungefähr 500
bis 700 Meter von dessen Ende an bei Tag mittelst der roten
Flagge, bei Nacht mit dem roten Lichte, und, wenn erforderlich,
durch Knallsignale zu decken. Dies geschah nicht, obschon diese
Vorschrift auf Weisung des Eisenbahndepartementes dem Personal
durch Dienstbefehl vom 3. August 1891 in Erinnerung gerufen
war; der mit der Deckung beauftragte Bremfer Auchlin begnügte
sich, damit, 20 Meter nach rückwärts zu gehen, ohne die rote
flagge zu entfalten. Als nun die Bahn frei wurde, hatte der
Zug wegen der außerordentlichen Überlastung und der Steigung
große Mühe, sich in Bewegung zu setzen und die Maschine ge
riet stark in's Schleudern. Die daherigen Versuche dauerten 1½ 2
Minuten ohne Erfolg, und ehe der Zug sich vorwärts bewegen
konnte, war der nachfolgende Pariser Zug 240/2166 zur Stelle
und prallte auf den stecken gebliebenen auf.
3. Dieser nachfolgende Zug bestand aus zwei Zügen, nämlich
dem Pariser Schnellzug Nr. 240, von Pontarlier herkommend,
und dem Extrazug Nr. 2166 von Pruntrut. Dem Pariser Zuge
war durch die bundesrätlich genehmigten Fahrtenpläne und durch
Anschläge am Wagen Paris-Pontarlier-Berne kontinuierliche
Westinghouse Bremse zugesichert, sowie fahrplanmäßige Weiterbe
förderung auf der Jura Simplonbahn mit gleicher Sicherheit,
wie der Zug in Paris abgefertigt wurde. Trotzdem wurden in
Neuenburg zwei Personenwagen ohne Bremsvorrichtung ange
hängt und wurde der Parifer Schnellzug auf der Station Biel
mit dem von Pruntrut herkommenden zu einem Zuge verbunden.
Dieser Pruntruterzug hatte folgende Zusammensetzung: 1 Fourgon
mit Spindelbremse, dann 5 Personenwagen mit Westinghouse
Bremse, dann wieder 2 Personenwagen mit Spindelbremse und
endlich ein Fourgon mit Westinghouse Bremse. Die Komposition
der beiden Züge in Biel geschah nun einfach so, daß der Extra
zug 2166 an den Pariserzug 240 angehängt und 2 Lokomotiven
vorgespannt wurden. Dieser ganze Zug hatte 44 Achsen mit 207
Tonnen Gewicht. Infolge dieser Zusammenstellung konnte auf
der Strecke Biel Bern die Westinghouse Dampfbremse nicht benutzt
werden. Zug 240/2166 fuhr mit 7 Minuten Verspätung in Biel
ab; er holte indessen den Zug 2246 bald ein und mußte deshalb,
trotzdem er fahrplanmäßig direkt hätte fahren sollen, auf den
Stationen Suberg und Schüpfen angehalten werden; Art. 48
des Dienstbefehls vom 26. Oktober 1880 schreibt nämlich vor:
Wenn zwei Züge kurz aufeinander in der gleichen Richtung
verkehren, so soll die Abgangsstation den zweiten Zug erst dann
abfertigen, wenn sie von der folgenden Station Bahn frei
erhalten hat. Wenn der Telegraph unterbrochen ist, so soll das
Intervall zwischen zwei Zügen wenigstens der Fahrzeit zwischen
beiden Stationen gleichkommen, und in keinem Falle weniger
als 10 Minuten betragen. Die Station Münchenbuchsee war
vom Zug 2246 um 6 Uhr 57 Minuten passiert worden. Vor
Ankunft des Zuges 240/2166 war für diesen von dem am
Telegraphen in Münchenbuchsee beschäftigten Gehülfen Binkert
von der Station Zollikofen freie Bahn verlangt worden. Er er
hielt aber keine Antwort und machte den Stationsvorstand Gribi
darauf aufmerksam. Dennoch ließ dieser den Zug 240/2166 um
7 Uhr 4 Minuten, also mit einem Intervall von bloß 7 Mi
nuten, passieren, und die Maschinenführer, die erwartet hatten,
auch hier angehalten zu werden, setzten ihre Fahrt mit normaler
Geschwindigkeit, gegen Zollikofen zu, fort. Als der Zug auf der
oben erwähnten, zum größten Teil im Walde befindlichen Kurve
angelangt war, bemerkten sie den vor der Signalscheibe stehenden
Zug 2246, gaben sofort das Notsignal und Contredampf; allein
der Zug konnte nicht mehr zum Stehen gebracht werden und
fuhr mit Wucht auf die hintersten Wagen des Zuges 2246 auf
und zertrümmerte sie. In der Nähe der Stelle, wo der Aufprall
erfolgte, befindet sich der Posten eines Barrierenwärters, der da
mals durch eine Frau Schindler bedient wurde; auch diese hat
zur Deckung des Zuges nichts getan, obschon zu den Obliegen
heiten der Barrierenwärter laut Ziffer 5 des Art. 119 des all
gemeinen Reglementes betreffend den Bahnunterhaltungs und
Überwachungsdienst die Deckung der Züge in der Nähe ihres
Postens gehört.
- Flora Hirt befand sich im zweithintersten Wagen (der letzte
war ein Güterwagen); sie wurde im Momente des Zusammen
stoßes durch die zusammenrückenden Wagentrümmer zwischen zwei
Stühle eingeklemmt; sie verblieb längere Zeit in dieser Lage und
wurde dann in den Inselspital nach Bern übergeführt. Dort blieb
sie 6 Wochen lang in der Behandlung des Dr. med. Niehaus;
dann wurde sie nach Hause entlassen, wo sie während 5 Wochen
von Dr. Möri und Rummel behandelt wurde und kehrte hierauf
wieder für 3 Wochen in's Inselspital zurück; abermals nach
Hause entlassen, verblieb sie in Behandlung der Dr. Möri und
Rummel. Ihren Zustand bei Aufnahme in's Inselspital be
schreibt Dr. Niehaus in einem Bericht vom 31. Dezember 1891
folgendermaßen: Schwere Schockerscheinungen, todtenblaß, sehr
kleiner Puls. Am Nasenrücken eine kleine, aber tiefdringende
Wunde. Fraktur der Nasenbein und Nasenscheidewand.
Gesicht zahlreiche Quetschungsherde. Im Becken schwere Ver
letzung: Das rechte Bein sammt der rechten Beckenhälfte nach
oben hin beweglich infolge Sprengung des Gelenkes hinten
zwischen Kreuz und Darmbein und Sprengung der Schamfuge
vorn. An der hintern Darmbeinfläche wahrscheinlich noch eine
weitere, vertikal verlaufende Fraktur, da der rechte Schambeinast
vorn sehr erheblich nach einwärts schaute und nicht korrigiert
werden konnte in seiner Lage. Eine Korrektur dieser Verschiebung
war ohne Narkose nicht möglich, diese aber nicht gestattet wegen
der schweren, durch eirca 8 Tage dauernden Schockerscheinungen.
Am linken Fuß war eine Luxation des Sprungbeins nach vorn
und außen auf dem Fußrücken zu konstatieren. Im Verlaufe
einigten sich die Parteien dahin, daß Professor Dr. Girard in
Bern die Klägerin untersuchen und daß sein Gutachten für den
Prozeßfall maßgebend sein solle. Dasselbe geht dahin:
Die abnormen Zustände, welche sich bei Fräulein Hirt vor
finden, lassen sich in folgender Weise resumieren:
I. Eine bedeutende Formveränderung des Beckens, nämlich
eine Dislokation der rechten Beckenhälfte nach oben und cirea
2,5 bis 3 Cm. mit schräger Verengerung des Beckenkanals,
jedoch bei fester Verbindung mit der andern Beckenhälfte resp
mit dem Kreuzbein; infolge dieser Dislokation eine Verkürzung
des rechten Beines um 2,5 bis 3 Em.
II. Eine Entstellung des Gesichtes durch Eingedrücktsein der
Nasenknochen mit gleichzeitiger Verengerung des rechten Nasen
ganges und in unwesentlichem Maße auch des linken Nasen
ganges.
III. Eine geringe Anschwellung des linken Fußes.
Durch diese Veränderungen sind für die Verletzte definitive
Störungen entstanden, soweit es sich um die Becken und Nasen
verletzungen handelt. Eine weitere Besserung, sei es spontan, sei
es auf operativem Wege, steht nicht in Aussicht. Diese Stö
rungen sind bedeutender Natur. Sie bestehen in folgenden Be
schwerden:
a. Erhebliches Hinken, welches zwar durch einen erhöhten
Schuhabsatz teilweise verdeckt werden kann.
b. Erhebliche Störung in der Gebrauchsfähigkeit des rechten
Beines, so für schwere Arbeiten, längere Gänge; raschere Er
müdung im Stehen und Sitzen.
c. Große Lebensgefahr im Falle einer Schwangerschaft so
wohl für das Kind als für die Mutter, wie es durch analoge
Fälle aus der Litteratur zum Überfluß bewiesen wird.
Durch das verengte Becken wird der Kopf des Kindes näm
lich während dem Geburtsakt nur schwierig durchgehen und
ernste geburtshülfliche Eingriffe werden voraussichtlich für diesen
Fall notwendig werden.
d. Möglichkeit, daß schon während der Schwangerschaft die
Störungen im Sitzen, im Stehen und im Gehen wesentlich zu
nehmen, infolge Erweichung der Verbindung mit dem Becken
und Kreuz.
e. Entstellung des Gesichtes durch die Formveränderung der
Nase. Diese Entstellung hat für das junge Mädchen nicht allein
darin eine Bedeutung, daß sie das Gefühl hat, definitiv häßlich
auszusehen, sondern es kann unter gewissen Umständen für sie
das Finden einer geeigneten Beschäftigung, z. B. als Ange
stellte, Kassierin, erschwert werden.
f. Behinderung der Athmung durch die Nase und Verengerung
des Tränensack Nasenganges, wodurch das leichte Durchfließen
der Tränenflüssigkeit in die Nase gehemmt wird, was das Tränen
überfließen an den Augen bei gewissen Momenten veranlaßt.
Infolge dessen etwelche Erschwerung von Handarbeiten, welche
das Auge anstrengen, z. B. Nähen, weil die Augen, namentlich
das rechte Auge, leicht mit Tränen gefüllt wird.
Dagegen bietet die noch vorhandene geringe Anschwellung
am linken Fuße keine besondere Bedeutung. Es steht zu erwar
ten, daß dieser Fuß mit der Zeit ganz normal werden wird.
Die sub litt. a, b, e und f erwähnten Störungen bewirken
bei Fräulein Hirt, welche auf ihre Arbeit angewiesen zu sein
scheint, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit, welche in toto
auf circa 40 bis 45 % geschätzt werden kann.
Bezüglich der sub c und d erwähnten Verhältnisse, nämlich
bedeutende Gefährdung der Gesundheit und des Lebens im Falle
einer Schwangerschaft, lassen sich nicht bestimmte Zahlen vom
medizinischen Standpunkte aus anführen. Dieser Umstand ist
aber bei einer 19jährigen Jungfrau für ihren spätern Lebenslauf,
z. B. beim Anlaß eines Heiratsantrages, wodurch ihre Existenz
gesichert werden könnte, von hervorragender Bedeutung.
5. Unterm 31. Juli 1892 erhob Flora Hirt Klage beim
Amtsgericht Bern; sie beanspruchte neben der in Art. 5 des
Gesetzes betreffend die Haftpflicht der Transportanstalten vorge
sehenen Entschädigung eine angemessene Geldsumme gestützt auf
Art. 7 desselben Gesetzes, indem sie behauptete, der Unfall sei
durch grobes Verschulden der Betriebsleitung und der untern
Angestellten der Jura Simplonbahn verursacht worden. Die Be
klagte bestritt die Haftpflicht prinzipiell nicht, ebensowenig die
oben angeführten, von der Klägerin als Ursachen des Unfalles
dargestellten Tatsachen, wohl aber die von derselben daraus
zogenen Schlüsse. Ebenso verneinte sie die der Direktion der be
klagten Gesellschaft und dieser selbst gemachten Vorwürfe und
Zulagen; sie bestritt, daß eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des
Art. 7 cit. vorliege und führte als wesentliche Entschuldigungs
gründe an, die fast unüberwindlichen Schwierigkeiten, den über
mäßigen Verkehr auf der einspurigen und ungünstig in die
Centralbahn einmündenden Linie Biel Zollikofen.
Demnach bestritt sie das Maß der geforderten Entschädigung
und offerierte eine Gesammtentschädigung von 12,000 Fr., nebst
Zins, sammt den noch nicht bezahlten Heilungskosten vom Tage
des Unfalles an, welches Anerbieten sie bereits vor Anhängig
machung des Prozesses gemacht hatte.
6. Das Amtsgericht von Bern verurteilte die Beklagte hierauf
a. Zur Ausrichtung einer lebenslänglichen Jahresrente von
400 Fr. und überdies
b. Zu Bezahlung einer Entschädigung von 20,000 Fr., zins
bar vom 17. August 1891 an à 5 0
c. Zur Bezahlung der Prozeßkosten der Klägerin, bestimmt
auf 1200 Fr.
Auf die von beiden Parteien erklärte Appellation hin fällte
sodann der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
das eingangs mitgeteilte Urteil. In der heutigen Verhandlung
beantragte der Vertreter der Klägerin Erhöhung der Jahresrente
auf 400 Fr., indem er für die Verminderung der Erwerbsfähig
keit 350 Fr. und für nötig gewordene dauernde ärztliche Hülfe
50 Fr. per Jahr forderte; ferner Erhöhung der Entschädigung
auf Grund des Art. 7 des Haftpflichtgesetzes für die Transport
anstalten und Auflegung sämmtlicher Prozeßkosten nebst einer
Parteientschädigung an die Beklagte. Der Vertreter der Beklag
ten trug auf Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten
folge an.
7. Zwischen den Parteien herrscht über die prinzipielle Haft
pflicht der Beklagten und über den Ersatz der Heilungskosten kein
Streit; der Prozeß dreht sich vielmehr nur um das Maß der
Entschädigung für die durch die Verletzung entstandene Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit und um die Frage, ob der Klägerin
in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die
Haftpflicht der Transportanstalten, abgesehen vom Ersatz des er
weislichen Vermögensschadens, eine angemessene Geldsumme zuzu
sprechen sei. Als Ersatz für die dauernde Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit hat die Vorinstanz der Klägerin eine jährliche
Rente von 350 Fr., mit Beginn vom 17. August 1891 zuer
kannt, und die Klägerin hat sich ausdrücklich damit einverstanden
erklärt, daß ihr die Entschädigung aus diesem Titel nicht in einer
Aversalsumme, sondern in Form einer Rente ausbezahlt werde.
Was nun die Höhe derselben anbelangt, so hat die Vorinstanz
gemäß dem Gutachten von Professor Dr. Girard eine Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit von 40 45 % angenommen und
unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens und notorischer Tat
sachen die bisherige Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor dem Un
falle im Jahre auf etwa 750 Fr., den jährlichen Ausfall also
auf etwa 350 Fr. festgesetzt. Diese tatsächliche Feststellung ist für
das Bundesgericht bindend. Es kann mit Grund nicht behauptet
werden, daß bei dieser Berechnung des jährlichen Verdienstaus
falls ein Rechtsirrtum mitgespielt habe, und sie erscheint auch
sonst tatsächlich durchaus richtig. Der Anwalt der Klägerin machte
ir geltend, daß das ärztliche Gutachten bloß die physiologische
Erwerbsfähigkeit im Auge habe und daß eigentlich eine Person
deren Arbeitsfähigkeit objektiv um 40 45 % geschmälert ist,
infolge ihrer daherigen Unbehülflichkeit und wegen der Schwierig
keit, für ihren Zustand passende Arbeit zu finden, in Tat und
Wahrheit weit mehr als die Hälfte ihrer wirklichen Erwerbs
fähigkeit eingebüßt habe. Allein die Gerichte haben konstant den
Ausdruck Erwerbsfähigkeit als gleichbedeutend mit Verdienstfähig
keit aufgefaßt, und es liegt kein genügender Grund zu der An
nahme vor, daß das vorliegende ärztliche Gutachten der Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit nicht in diesem allgemeinen Sinne
gebraucht habe.
8. Hienach ist lediglich noch die Frage zu prüfen, ob in An
wendung von Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes der Klägerin
eine angemessene Geldsumme für den erlittenen sogenannten mo
ralischen Schaden zuzusprechen sei, und wenn ja, in welchem
Umfange. Der Entscheid hierüber soll gemäß Art. 11 des citierten
Gesetzes nach freier richterlicher Würdigung der Akten geschehen.
Das Bundesgericht hat nun stets den Standpunkt eingenommen,
daß zwar eine Überprüfung dieses freien Ermessens des kanto
nalen Richters nur einzutreten habe, wenn dabei ein Rechtsirrtum
zu korrigieren sei, daß aber ein solcher dann vorliege, wenn die
Vorinstanz nicht alle in Betracht kommenden Faktoren gewür
digt hat.
Mit Recht haben nun die kantonaleu Gerichte den Art. 7 cit.
hier anwendbar erklärt. Mit der Vorinstanz ist dem Stations
vorstand von Münchenbuchsee, Gribi, ein grobes Verschulden zur
Last zu legen. Derselbe hat einer klaren Dienstvorschrift zuwider
den Zug 240/2166 passieren lassen, obschon der vorhergehende
Zug seine Station erst 7 Minuten vorher verlassen hatte und
trotzdem er von dem Gehülfen Binkert aufmerksam gemacht wor
den war, daß die Station Zollikofen die Bahn noch nicht frei
gegeben hatte. Dieses Verschulden steht in direktem Kausalzu
sammenhange mit der Katastrophe; denn wenn der Zug 240/2166
vorschriftsgemäß bis zur Meldung, die Bahn sei frei, angehalten
worden wäre, so hätte der Zusammenstoß nicht stattgefunden; er
wäre aber auch offenbar vermieden worden, wenn Gribi nur das
vorgeschriebene Zeitintervall von 10 Minuten zwischen beiden
Zügen hätte beobachten lassen.
Als grobe Fahrlässigkeit ist aber ferner die übermäßige Be
lastung des Zuges 2246, der nur mit einer Lokomotive bespannt
war, zu taxieren; diese Überlastung betrug für die Strecke Lyß
Bern 77¼ und steigerte sich unterwegs noch durch die Aufnahme
von circa 200 Reisenden. Es ist festgestellt, daß infolge dessen
die Maschine den vor der Station Zollikofen stehenden Zug
während 1½ bis 2 Minuten nicht mehr von der Stelle zu be
wegen vermochte, als das Signal Bahn frei erfolgte; in diesem
Momente prallte der nachfolgende Zug 240/2166 auf. Die
Überlastung, in Verbindung mit dem fatalen, entgegen der ur
sprünglichen Vorschrift der Betriebsleitung durch Betriebsinspektor
Gygax angeordneten Anhalten auf den Zwischenstationen stellt
sich somit gleichfalls als eine direkte Ursache des Zusammenstoßes
dar. Der Bemerkung der Beklagten, es sei über diese Verhältnisse
von den Strafgerichtsbehörden des Kantons Bern eine genaue
Untersuchung gepflogen worden, die ein grobes Verschulden der
Bahnbeamten, speziell des Inspektors Gygax, als nicht vorhanden
ergeben habe, ist entgegenzuhalten, daß der Entscheid des Straf
richters für den Civilrichter nicht bindend ist und daß der letztere
im vorliegenden Falle nicht in der Lage war, diese Untersuchungs
akte zu prüfen, indem die Beklagte deren Beziehung nicht veran
laßt hat.
Endlich enthält die Unterlassung der vorgeschriebenen Deckung
des Extrazuges 2246 eine grobe Fahrlässigkeit der dazu verpflich
teten Bahnangestellten, welche ebenfalls in ursächlichem Zusammen
hang mit dem Unfalle steht.
Die Zusammenstellung des Pariserzuges mit dem von Pruntrut
herkommenden Extrazug, wodurch die kontinuterliche Westinghouse
bremse außer Dienst gesetzt wurde, bildet nun allerdings auch ein
Glied in der Kette der das Unglück herbeiführenden Unregelmäßig
keiten. Tatsächlich ist festgestellt, daß die Lokomotivführer dieses
kombinierten Zuges 240/2166 den stehen gebliebenen Zug 2246
bemerkten, als sie auf der Kurve angelangt waren und daß sie
sofort das Notsignal und Contredampf gaben, daß aber der Zug
nicht mehr zum Stehen gebracht werden konnte. Dieser Umstand
gibt nun der Vermutung Raum, daß bei Gebrauch der kon
tinuierlichen Dampfbremse der Zusammenstoß verhindert oder
doch abgeschwächt hätte werden können. Allein es würde sich doch
nicht rechtfertigen, auch in diesem Punkte grobes Verschulden an
zunehmen. Es darf hier wohl in mildernde Berücksichtigung fallen,
daß der Bahngesellschaft an diesem Morgen zu einem außerge
wöhnlichen Aufwand von Arbeitsleistungen und Material nur
kurze Zeit zur Verfügung stand, wobei es allerdings nahe liegen
mochte, sich auf diese Weise zu behelfen, wie denn überhaupt die
Tatsache, daß das Personal durch die Anstrengungen während der
vorhergehenden Tage und durch Mangel an der nötigen Nacht
ruhe ermüdet war, und daß vielfach mit dieser Linie nicht näher
bekannte Aushülfspersonen zum Dienst herangezogen werden muß
ten, in billige Erwägung gezogen werden darf.
9. Berücksichtigt man nun einesteils die in dem oben wieder
gegebenen Gutachten von Professor Girard dargelegten schweren
Folgen des Unfalles für die Klägerin und andernteils das mehr
fache, der Beklagten beziehungsweise ihren Beamten und Ange
stellten zur Last zu legende grobe Verschulden, dessen Maß für
die Höhe der Entschädigung aus Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes mitbestimmend sein muß, so rechtfertigt es sich, die Be
klagte auf Grund dieser Gesetzesbestimmung zu einer Geldsumme
von 12,000 Fr. über den erweislichen Vermögensschaden hinaus
zu verurteilen. Da der Anspruch der Klägerin aus Art. 7 cit.
seiner Natur nach zum voraus nicht genau bezifferbar war, und
sie nicht nur prinzipiell, sondern auch bezüglich des Quantitatives
gegenüber den Anträgen der Beklagten obgesiegt hat, so sind der
letzteren nicht nur sämmtliche Gerichtskosten, sondern auch eine
Parteientschädigung an die Klägerin für das bundesgerichtliche
Verfahren aufzulegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber verpflichtet:
a. Zur lebenslänglichen Ausrichtung einer Jahresrente von
dreihundert und fünfzig Franken, mit Beginn vom 17. August
1891 an
b. Zur Bezahlung einer Entschädigungssumme von zwölf
tausend Franken, zinsbar zu 4 % seit dem 17. August 1891.