- Urteil vom 29. November 1893 in Sachen
Leuzinger.
A. Albert Leuzinger von Glarus und Bern, geb. 1863, seit
1885 mit Mathilde Stegmann aus Bern verehelicht, Vater von
drei Kindern, wurde im Jahre 1888 während eines Aufenthaltes
in Bern auf sein Gesuch und mit Zustimmung seines Vaters
sowie der Waisenkommission der Zunft zu Schuhmachern, welcher
er angehört, durch das Amtsgericht Bern bevogtet. Kurze Zeit
darauf siedelte Leuzinger sammt seiner Familie mit Bewilligung
seines Vormundes und der Waisenkommission der Zunft zu
Schuhmachern als Vormundschaftsbehörde nach Genf über, wo
er die nötigen Ausweisschriften deponirte und am 3. April 1890
ein permis d établissement erhielt. Seitdem blieb Leuzinger mit
seiner Familie in Genf. Im September 1889 erbte Leuzinger
infolge Ablebens seines Vaters ein sehr beträchtliches Vermögen.
Dasselbe wurde von der obgenannten Berner Vormundschaftsbe
hörde, respektive vom Vogt zu Handen genommen und verwaltet.
Leuzinger erhielt einen Teil der Zinsen zur angemessenen Bestrei
tung des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie. Seit Ende
des Jahres 1891 wollten die Waisenkomission der Zunft zu
Schuhmachern sowie der Vogt Leuzingers denselben veranlassen,
sein Domizil von Genf nach Bern zu verlegen. Da dieser hierauf
nicht eingieng und ein durch den Berner Regierungsrat dem
Genfer Staatsrat übermitteltes Gesuch, es wolle Leuzinger die
Niederlassung entzogen und derselbe aus dem Kanton Genf aus
gewiesen werden, abschlägig beschieden wurde, verweigerten Waisen
kommission und Vogt dem Leuzinger von da an die Aushändi
gung jedweden Beitrages aus seinem Vermögen, respektive den
Erträgnissen desselben. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter stellte Leuzinger am 27. August 1892 an den Juge de
paix chargé des tutelles in Genf das Gesuch, es möchte der
Übergang der Vormundschaft von den Berner auf die Genfer
Behörden bewerkstelligt werden. Als dieser Beamte daraufhin sich
in diesem Sinne an die Waisenkommission zu Schuhmacher
wandte, schlug selbe die Übertragung der Vormundschaft auf die
Genfer Behörden in kategorischer Weise ab. Leuzinger gelangte
nun auf dem Beschwerdewege an den Regierungsrat des Kantons
Bern, bei dem er folgende Anträge stellte: a. es sei der Beschluß
der Waisenkommission zu Schuhmachern, betreffend ihre Weige
rung, die Übertragung der Vormundschaftsverwaltung des A. Leu
zinger auf die Genfer Behörden vorzunehmen, aufzuheben; b. es
sei genannte Waisenkommission anzuweisen, die Übertragung der
Vormundschaftsverwaltung vorzunehmen und sich zu dem Behufe
mit dem juge de paix chargé des tutelles in Genf in Verbin
dung zu setzen; c. der Übergang der gesamten Vermögens
verwaltung solle gemäß Kreisschreiben des Bundesrates vom
- Juni 1892 bis spätestens 1. Juli 1893 vollzogen sein.
Am 22. April 1893 wies der Regierungsrat des Kantons Bern
den Beschwerdeführer ab, mit der Begründung, derselbe habe am
Juli 1892 als dem Tage des Inkrafttretens des citirten Bundes
gesetzes zwar tatsächlich, aber entgegen den Weisungen der Berner
Vormundschaftsbehörde in Genf gewohnt, daher dort keinen recht
lichen Wohnsitz gehabt, weshalb laut Art. 17 leg. cit. eine Pflicht
zur Übertragung der Vormundschaft an die Genfer Behörden als
diejenigen eines nur faktischen Wohnsitzes für die Waisenkom
mission nicht erwachsen sei. Es treffe ferner Art. 15 des gleichen
Gesetzes zu, indem das Genfer Vormundschaftsrecht eine eigentliche
Vormundschaft über Verschwender, wie sie im Berner Recht be
stehe, nicht kenne und die Verbeiständung nach Genfer Recht nur
für das Vermögen nicht aber für die Person des Verschwenders
sorge. Der Kanton Genf sei daher gar nicht in der Lage, für
die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen Leuzingers in
dem Maße zu sorgen, wie die heimatliche Waisenkommission zu
Schuhmachern, die also auch aus diesem Gesichtspunkte die Fort
führung der Vormundschaftsverwaltung beanspruchen könne.
B. Gegen diesen am 16. Mai 1893 mitgeteilten Entscheid des
Regierungsrates erklärte Leuzinger am 14. Juni 1893 den Re
kurs an das Bundesgericht, der folgendermaßen begründet wird.
Nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter sei für die
Vormundschaft das Recht des Wohnsitzes maßgebend und sei selbe
am Wohnsitze des Bevormundeten zu führen. Art. 35 e. 1. sehe
den Übergang der Vormundschaftsverwaltungen auf den Wohnsitz
kanton ausdrücklich vor. Nun habe Leuzinger zur Zeit des Er
lasses genannten Bundesgesetzes seinen Wohnsitz in Genf gehabt
und habe ihn noch jetzt dort, trotz des geradezu widerrechtlichen
Vorgehens der Berner Vormundschaftsbehörde, die ihn zur Über
siedelung nach Bern zwingen wolle, um nicht zufolge genannten
Gesetzes die Verwaltung des Leuzinger'schen Vermögens aus
Handen geben zu müssen. Art. 17 leg. cit. komme hier deswegen
nicht zur Anwendung, weil dort ein unter der Herrschaft des
mehrgenannten Gesetzes vorzunehmender Wohnsitzwechsel voraus
gesetzt werde. Endlich sei der Kanton Genf auf Grund seiner
Gesetzgebung so gut wie der Kanton Bern im Stande, die per
sönlichen und vermögensrechtlichen Interessen von Pupillen zu
wahren. Es wird daher beantragt, in Aufhebung des regierungs
rätlichen Entscheides vom 22. April 1893 die betreffende ber
nische Vormundschaftsbehörde anzuweisen, die vormundschaftliche
Verwaltung über A. Leuzinger und dessen Vermögen gemäß
Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 auf die Vormundschaftsbe
hörden des Kantons Genf zu übertragen.
C. Der rekursbeklagte Regierungsrat beruft sich in seiner
Vernehmlassung vom 4. August 1893 auf die seinem angefoch
tenen Entscheide zu Grunde gelegten Motive.
D. Der Staatsrat des Kantons Genf führt sub 7. No
vember 1893 aus, Leuzinger könne wie jeder Verschwender nach
Genfer Recht einen conseil judiciaire erhalten und dadurch außer
Stand gesetzt werden, sein Vermögen zu vertun. Gegen die gegen
teilige Behauptung des Berner Regierungsrates werde daher
protestiert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter geht davon aus, daß für die
Vormundschaft ausschließlich das Wohnsitzrecht der betreffenden
Personen maßgebend sein solle und zwar sowohl für diejenigen,
über welche die Vormundschaft noch verhängt werden müßte, als
für solche, die schon bisher unter Vormundschaft gestanden. Es
geht dies unzweideutig hervor aus dem Wortlaut des Art. 10,
wie des Art. 35 genannten Gesetzes, sowie ferner aus dem
Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. November 1891 (Bun
desblatt, 1891, V, S. 482). Dabei kommt es nicht darauf an,
daß die Wohnsitzbehörde die Übertragung von der Heimatbehörde
besonders verlange, sondern dieser Übergang von der Heimatbe
hörde an die Wohnsitzbehörde soll von Gesetzeswegen eintreten.
Da das Bundesgesetz am 2. Juli 1892 förmlich in Kraft ge
treten war, so frägt es sich, in welchem Kanton, Genf oder
Bern, Leuzinger damals seinen Wohnsitz hatte.
- Unbestritten wohnte Rekurrent tatsächlich damals und wohnt
heute noch mit seiner Familie in Genf, und zwar gestützt auf
eine ihm von der Genferbehörde im Jahre 1890 erteilte Nieder
lassungsbewilligung, nachdem die Waisenbehörde in Bern zu solcher
Wohnsitznahme ihre Zustimmung gegeben hatte. Rekurrent hatte
daher in Genf regelrechten und dauernden Wohnsitz erworben.
Die Waisenbehörde in Bern will nun dem entgegenhalten, Rekur
rent habe seinen rechtlichen Wohnsitz in Genf dadurch verloren,
daß sie ihn anfangs 1892 aufgefordert habe, nach Bern zurück
zukehren. Hierüber ist folgendes zu bemerken: Abgesehen davon,
daß seit der Erwerbung der Niederlassung in Genf (1890) Re
kurrent unter dem Schutze seines Niederlassungskantons stand,
dessen oberste Behörde entgegen dem Begehren von Bern die er
teilte Niederlassungsbewilligung nicht zurückzog, sondern den Re
kurrenten in seinem Niederlassungsrechte schützte, erscheint auch die
Rückberufung Leuzingers an sich unter obwaltenden Verhältnissen
als eine unstatthafte. Das Bundesgesetz betreffend die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen, erlassen den 25. Juni
1891, war schon am 20. November 1891 vom Bundesrate als
von Volk und Ständen angenommen amtlich promulgiert worden.
Es stand somit damals schon fest, daß künftig die Vormundschaft
an den Wohnsitz gebunden sein solle und damit die vormund
schaftliche Verwaltung an die Wohnsitzbehörden überzugehen habe.
wo dies noch nicht der Fall sei. Es handelte sich nur noch da
rum, für die praktische Durchführung des Gesetzes und speziell
für die Übertragung der vormundschaftlichen Verwaltung ab
Seiten der Heimatbehörde an die Wohnsitzbehörde einen Zeitraum
festzusetzen, in welchem solches ausgeführt werden könne. Aus
diesem Grunde sollte das Inkrafttreten des Gesetzes auf einen
spätern Zeitpunkt verschoben werden, wie deutlich aus dem Kreis
schreiben des Bundesrates vom 20. November 1891 hervorgeht.
In diesem Übergangsstadium konnten nun die Kantone die
Wohnsitzverhältnisse ihrer in andern Kantonen domizilierten An
gehörigen nicht mehr nach Belieben ändern, indem es ihnen ge
lungen wäre, auf solche Weise die Vorschriften des Bundesgesetzes
betreffend Übergang der vormundschaftlichen Verwaltung rein illu
sorisch zu machen. Jene erst anfangs 1892 erfolgte Rückberufung
war auch um so auffallender, als sie weder durch die Interessen
des Bevogteten, noch durch diejenigen der vormundschaftlichen Ver
waltung geboten war, indem ja die Bevogtigung, sei es in Genf,
sei es in Bern, so wie so fortzudauern hatte und eine Aufhebung
derselben nicht in Frage stand.
3. Was nun ferner die gestützt auf Art. 15 leg. cit. von der
Berner Behörde erhobene Einrede betrifft, die Genfer Vormund
schaftsbehörde sei laut dortiger Gesetzgebung außer Stande,
persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen Leuzingers oder
seiner Heimatgemeinde in gehöriger Weise zu wahren, so könnt
eine Beschwerde nach Art. 15 überhaupt erst dann geltend ge
macht werden, wenn der Wohnsitzkanton tatsächlich seinen Ver
pflichtungen nicht nachgekommen wäre, wo dann der Heimatbe
hörde jederzeit das Recht zusteht, im Sinne des Art. 15 eine
vormundschaftliche Verwaltung zurückzufordern, wenn eine Ver
letzung der hier in Frage kommenden Interessen nachgewiesen
werden kann. Unter keinen Umständen könnte aber ein solches
Begehren damit begründet werden, daß die Genfer Gesetzgebung,
im Vergleich mit jener von Bern, nicht die gleichen Garantien
für die Bevogtigung von Verschwendern biete. Das Bundesgesetz
erklärt in Art. 10 ausdrücklich, daß für die Bevormundung aus
schließlich das Wohnsitzrecht maßgebend sei, und gieng hiebei
offenbar von der Anschauung aus, daß die Gesetzgebungen sämt
licher Kantone diesfalls genügende Garantien bieten, um jene
Vorschrift aufstellen zu können. Es kann daher diesfalls zwischen
den Kantonen deutscher und französischer Zunge, welche letztern
betreffend der Bevogtigung der Verschwender sich mehr dem fran
zösischen code civil anschließen, kein Unterschied gemacht werden.
Übrigens bietet das Genfer Gesetz genügende Gewähr, daß ein
Verschwender in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen ge
hörig beschränkt werde.
Ist somit die Waisenbehörde von Bern pflichtig, die vormund
schaftliche Fürsorge für Leuzinger an die zuständige Genferbehörde
als Wohnsitzbehörde abzutreten, so ist die rechtliche Folge hievon,
daß auch das Vermögen desselben an die gleiche Behörde auszu
händigen ist, welche die daherige Verwaltung an Hand zu nehmen
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird, in Auf
hebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern
vom 23. April 1893, die Waisenbehörde in Bern (Waisenkom
mission der Zunft zu Schuhmachern) pflichtig erklärt, die vor
mundschaftliche Verwaltung über den Rekurrenten Leuzinger der
zuständigen Behörde in Genf zu übertragen.