- Urteil vom 27. Dezember 1893 in Sachen
Bundesrat gegen Gotthardbahn.
In der Baurechnung der Gotthardbahn pro 1892 erschienen
u. A. folgende zwei Posten:
Verstärkung der Eisenkonstruktion der Moesa
brücke Km. 147,9 zwischen Castione und Bellin
zona, bestehend in einer Verstärkung der Längs
Fr. 4595 31
träger
Verstärkung der Eisenkonstruktion der Melide
brücke Km. 187,8 zwischen Melide und Maroggia,
Fr. 4118 46
bestehend in einer Versteifung des Bogenscheitels.
Total Fr. 8713 77
Dieser Betrag begreift in sich den Eisenwert, sowie alle Aus
gaben für Prüfung, Montierung, Abrüstung und Nacharbeiten,
sowie Anstrich der verstärkten Brückenteile.
Der Raumersparniss halber wird der umfangreiche faktische Teil
dieses Urteils nur auszugsweise mitgeteilt
Am 19. Juni 1893 faßte der Bundesrat auf Antrag des
Eisenbahndepartementes, anläßlich der Prüfung der Rechnungen
und Bilanz der Gotthardbahn pro 1892, folgenden im Sitzungs
protokoll sub Ziffer 2 eingetragenen Beschluß
Die Bahn
verwaltung wird eingeladen, einen Betrag von 1797 Fr. 67 Cts.
für zuviel verrechnete Kosten der Verstärkungen der Moesa und
Melidebrücke vom Baukonto zu entfernen und auf Betriebsrechnung
zu stellen. Nach Art. 3 des Eisenbahnrechnungsgesetzes dürfen
die Kosten für Ergänzungs und Neuanlagen oder für An
schaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der Bilanz beigefügt
werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Ver
besserung der bestehenden Anlagen im Interesse des Betriebes
rzielt wird. Nach den Rückkaufsbestimmungen der Konzessionen
hat der Bund den Betrag des ursprünglichen Anlagekapitals,
beziehungsweise der erstmaligen Erstellungskosten zu bezahlen,
insofern die Entschädigungssumme nicht nach dem kapitalisierten
Reinertrag bemessen wird. Die Verwendungen, welche nach dem
Rechnungsgesetz den Aktiven der Bilanz beigefügt werden dürfen,
sind ohne Zweifel identisch mit dem in den Rückkaufsbestimmun
gen der Konzessionen genannten ursprünglichen Anlagekapital .
Es liegt also im Sinne der Rückkaufsbestimmungen, daß die
Kosten einer nachträglichen Ergänzungsanlage, wie z. B. der
Verstärkung einer Brücke, den aus den erstmaligen Erstellungs
kosten desselben Objektes sich ergebenden Einheitspreis in keinem
Falle übersteigen dürfen. Dieser Auffassung liegt die Tatsache
zu Grunde, daß ein ergänztes oder verstärktes Bauobjekt zu
den ursprünglichen Einheitspreisen hätte erstellt werden können,
wenn dasselbe schon von Anfang an in der Stärke wäre kon
struiert worden, welche es durch die nachträgliche Ergänzung
erhalten hat. 3.... 4.... 5. Die Bahnverwaltung wird ersucht,
die Schlußnahme der Generalversammlung betreffend Dispositiv
2 hievor dem Eisenbahndepartement zur Kenntnis zu bringen.
Für den Fall, daß die Bahngesellschaft die verlangte Abschreibung
vom Baukonto nicht vornehmen will, wird dem Eisenbahn
departement schon jetzt die Vollmacht und der Auftrag erteilt,
die Streitfrage im Namen des Bundesrates im Sinne von
Art. 5 des Eisenbahnrechnungsgesetzes dem Bundesgerichte zum
Entscheid vorzulegen.
Am 24. Juni 1893 teilte die Direktion der Gotthardbahn
obigen Bundesratsbeschluß vollinhaltlich der Generalversammlung
mit, welche das betreffende Begehren des Bundesrates grundsätz
lich ablehnte. Am 27. Juni gleichen Jahres wurde das Eisen
bahndepartement hievon in Kenntnis gesetzt.
Mit Eingabe vom 26. Juli 1893 machte das Post und
Eisenbahndepartement (Eisenbahnabteilung) die Streitsache beim
Bundesgericht anhängig und stellte Namens und im Auftrag des
Bundesrates den Antrag, es sei die Schlußnahme des Bundes
rates vom 19. Juni 1893 betreffend Rechnungsstellung der Gott
hardbahn gutzuheißen und letztere zu verpflichten, von der im
Jahre 1892 auf Baukonto getragenen Summe von 8713 Fr.
77 Cts. für Verstärkung der Moesabrücke und Melidebrücke einen
Betrag von 1797 Fr. 67 Cts zu Lasten des Betriebes abzu
schreiben.
Die Klage wurde abgewiesen aus folgenden Gründen:
- Gemäß Art. 3 Abs. 1 Eisenbahnrechnungsgesetz dürfen nach
Eröffnung des Betriebes die Kosten für Ergänzungs und Neu
anlagen oder Anschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der
Bilanz (siehe Art. 2 gleichen Gesetzes) nur beigefügt werden
wenn dadurch eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung im
Interesse des Betriebes erzielt wird, während die Unterhaltung
der bestehenden und der Ersatz abgegangener Anlagen und Ein
richtungen aus den jährlichen Einnahmen oder allfälligen für
diese Zwecke bestimmten besondern Fonds zu bestreiten sind. Bei
Zuwiderhandlungen gegen diese wie gegen die andern Vorschriften
des Eisenbahnrechnungsgesetzes kann laut Art. 5 Abs. 2 e. 1.
der Bundesrat die Streitfrage klagend an das Bundesgericht
bringen.
- Angesichts der Tatsache, daß das Gesetz dem Bundesrate in
derartigen Rechnungsstreitigkeiten die Klägerrolle zuweist, muß
es dessen Aufgabe sein, dieser Klägerrolle gemäß zu beweisen,
daß dem Gesetze zuwidergehandelt und speziell den Aktiven der
Bilanz Kosten beigefügt worden, welche entweder, obwohl durch
Ergänzungs und Neuanlagen, die das Gesetz gleich behandelt,
oder Anschaffung von Betriebsmaterial verursacht, keine Ver
mehrung oder wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen
im Interesse des Betriebes bedeuten, oder aber als bloße Unter
haltungs und Ersatzkosten gemäß Art. 3 Abs. 2 e. 1. aus den
jährlichen Einnahmen oder allfälligen besonderen Zweckfonds zu
bestreiten sind.
3. Nun deutet der Bundesrat in seiner Klageingabe sogar an,
man könnte vielleicht die hier in Frage kommenden Verstärkungs
arbeiten, als durch ungenügende Qualität des verwendeten Eisens
verursacht, sammt und sonders als Unterhaltungs und Ersatz
kosten dem Betriebskonto belasten. Da jedoch der Bundesrat an
anderer Stelle selber zugibt, daß das verwendete Eisen zweifellos
von bester Qualität gewesen und sodann überhaupt keinen der
obgenannten Andeutung entsprechenden Antrag stellt, so braucht
darauf auch hierseits nicht eingetreten zu werden.
4. Wenn der Bundesrat im weiteren in seiner Replik aus
führt, daß die Kosten nachträglicher Vervollständigung und Nach
besserung bestehender Anlagen in der Regel auch die Kosten
von Unterhaltsarbeiten in sich schließen und daher nicht in vollem
Umfange den erstmaligen Erstellungskosten assimiliert werden
können, so ist dies allerdings richtig. Dagegen hätte der Bundes
rat, um im vorliegenden Fall die Abschreibung von etwaigen,
dem Baukonto belasteten Unterhaltskosten zu erzielen, eben
auch behaupten und beweisen müssen, daß hier speziell der von
ihm angegebene Regelfall auch wirklich zutreffe, indem eine Prä
sumtion für denselben natürlich nicht gegeben ist. Es kann also
aus der bloßen Behauptung, daß bei nachträglicher Vervollstän
digung bestehender Anlagen 2c. in der Regel auch Unterhalts
kosten mitunterlaufen und auf Baukonto genommen werden, in
Rechten nicht der Schluß gezogen werden, daß auch im vor
liegenden Falle diese angebliche Regel zutreffe und nicht etwa die
entsprechende angebliche Ausnahme einer korrekten, gesetzgemäßen
Berechnung vorliege. Für letztere spricht jedenfalls das in den
Akten reproduzierte Schreiben des Oberingenieurs der Gotthard
bahn vom 15. März 1893, das auf sorgfältige Ausscheidung der
verschiedenen Kostenkategorien deutet, sowie der Umstand, daß
auch die Prüfung der vom Instruktionsrichter zu den Akten ver
langten Rechnungen betreffend der zwei Brückenverstärkungen
nichts ergibt, was den Standpunkt des Bundesrates zu stützen
geeignet ist.
5. Ebensowenig kann dem Bundesrate beigestimmt werden,
wenn er daraus, daß die Gotthardbahn per Tonne der betreffen
den Verstärkungsarbeiten vom Jahre 1892 einen größeren Ein
heitspreis als in den Jahren 1873 und 1874 als verausgabt
angibt, den Schluß ziehen will, daß dem Baukonto resp. den
Aktiven der Bilanz Kosten beigefügt worden seien, die nach Art. 3
Abs. 1 mehrgenannten Eisenbahnrechnungsgesetzes nicht dahin
gehörten. In der Tat ist der betreffende Schluß nicht nur nicht
durchschlagend, sondern durchaus unzulässig. Denn da die hier
in Betracht kommende Einheit, der Tonnenpreis, sich aus ver
änderlichen Faktoren wesentlich Eisen und Arbeit
sammensetzt, die je nach Angebot und Nachfrage sinken und steigen,
ferner die Faktoren selber je nach der Art und Feinheit der Ar
beit in verschiedenen Mengen erforderlich sein können, ist es selbst
verständlich, daß der Tonnenpreis selbst, je nach Zeit, Conjunktur
und namentlich Art der Arbeit, seinerseits Schwankungen unter
worfen ist, die sich demgemäß ganz ungezwungen anders erklären
lassen, als durch die vom Bundesrate vertretene Annahme, daß
anläßlich der Arbeit für Ergänzung und Neuanlage im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Eisenbahnrechnungsgesetz zugleich Unterhalts
Ersatz und ähnliche Arbeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Eisenbahnrechnungsgesetz unterlaufen sein dürften. Speziell muß
betont werden, daß bei Verstärkungsarbeiten gegenüber Erstellungs
arbeiten vielfach eine solche Differenz im Preise der Tonne und
zwar wie hier im Sinne einer Verteuerung eintreten wird, indem
derartige Arbeiten einen unverhältnismäßig großen Aufwand an
Arbeit bei relativ geringeren Eisenmengen erfordern werden. Es
ist demnach als verfehlt zu bezeichnen, wenn daraus, daß eine
Tonne Erstellungsarbeit einen gewissen Betrag gekostet, der Schluß
gezogen werden will, daß eine Tonne Verstärkungsarbeit am
gleichen Objekt, zu gleicher oder gar zu einer ziemlich entfernten
Zeit vorgenommen, den gleichen Betrag kosten müsse oder wenig
stens nicht mehr kosten dürfe. Wenn man daher auch die Angabe
der Klägerpart gelten läßt, der für fragliche Brückenverstärkungen
auf Baukonto anerkannte Betrag mache erheblich mehr aus, als
was die Erstellung neuer Brücken nach den gegenwärtigen Tages
preisen kosten würde, so ist auch das ohne Bedeutung. Denn hier
handelt es sich um Verstärkung und die Kosten derselben, nicht
aber um Erstellung von Brücken.
Ist demnach der genannte Schluß von der Kostendifferenz auf
ungesetzliche Belastung des Baukontos mit Unterhaltsarbeiten
u. dgl. unzulässig, so kann natürlich auch nicht anerkannt werden,
daß diese unrechtmäßige Belastung gerade für den Betrag der
Differenz stattgefunden.
6. Im ferneren kann die vom Bundesrate angewandte Methode
der Rückdatierung späterer Anlagen und Einrichtungen auf den
Zeitpunkt der Ausführung des Hauptbaues keineswegs als richtig
anerkannt werden. In der Tat deutet im diesbezüglich allein maß
gebenden Eisenbahnrechnungsgesetz gar nichts auf eine so durchaus
eigentümliche Berechnungsart, sondern sind hier überall die realen
für die betreffende Anlage erwachsenen Kosten gemeint und kann
auch aus der wiederholten Behauptung der Replik, das Gesetz
assimiliere die Kosten einer Neuanlage den Erstellungskosten, eben
r der Schluß gezogen werden, daß, wie die erstmaligen Er
stellungskosten im realen Betrage den Aktiven der Bilanz beige
fügt werden, so auch die Kosten einer Neuanlage, im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungsgesetzes kraft dieser ihnen
zu teil werdenden gleichmäßigen Behandlung, in ungeschmälertem,
effektivem Betrage dem gleichen Konto zu belasten sind. Das
Gleiche aber gilt offenbar von den im Gesetz den Neuanlagen
gleichgeftellten Verstärkungen.
7. Ebensowenig kann aber diese Rückdatierung damit begründet
werden, daß eine derartige Ergänzung oder Verstärkung, wenn
gleich anfangs, zugleich mit dem Hauptbau vorgenommen, zu
den damaligen Einheitspreisen hätte erstellt werden können. Denn,
wie schon erwähnt, sind die Einheitspreise der Verstärkung und
Ergänzung auch für den gleichen Zeitpunkt nicht nur möglicher
weise, sondern sogar in der Regel von einander verschieden, und
endlich erblickt das Gesetz in der Tatsache, daß die ursprüngliche
Anlage nicht in einer Stärke erstellt worden, die allen künftigen
Bedürfnissen genügen dürfte, keine mit Rechtsnachteilen dieser oder
anderer Art zu belegende Handlung. Wenn aber der Bundesrat
an anderer Stelle den übrigens unbedeutenden Gerüstungs
und Abrüstungskosten die Eigenschaft als eigentliche Verstärkungs
kosten abspricht, und sie aus dem Baukonto entfernen möchte,
weil sie den effektiven Wert der Bahn nicht erhöhen, so kann
ohne weiteres zugegeben werden, daß ein solches Gerüst an sich
keine Verstärkung im Sinne des Gesetzes ist und die betreffenden
Kosten nicht notwendig Verstärkungskosten zu sein brauchen. Da
Gerüstungs und Abrüstungsarbeiten offenbar nicht Selbstzweck,
sondern blos Mittel zum Zweck sind, der Zweck aber sowohl eine
Verstärkung resp. Ergänzung oder Neuanlage im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 Eisenbahnrechnungsgesetz, als eine bloße Unter
haltungsarbeit gemäß Abs. 2 des gleichen Artikels sein kann, fo
wird man im einzelnen Falle, wie die Beklagte mit Recht an
führt, den Charakter der Nebenarbeit als eines Accessoriums ge
mäß demjenigen der Hauptarbeit bestimmen müssen. Im vor
liegenden Falle ist nun in keiner Weise dargetan, daß die
Gerüstungs und Abrüstungsarbeiten zu Unterhaltszwecken vorge
nommen oder benutzt worden seien; gegenteils bezweckten dieselben
die Ermöglichung der Brückenverstärkungen. Ihre Kosten sind
daher den Verstärkungskosten gleich zu behandeln und den Aktiven
der Bilanz beizufügen. Daran kann die Behauptung der Replik
nichts ändern, daß der Baukonto auf diese Weise mit Ausgaben
belastet wird, die den materiellen Wert der entsprechenden Anlagen
und Einrichtungen weit übersteigen. Denn wenn dies auch zu
trifft, so ist es eben kein gesetzlicher Grund, um Ergänzungs
und Neuanlagekosten den Aktiven der Bilanz nicht, oder nicht im
vollen Betrage beizufügen. Ein solcher Grund läge dann vor,
wenn mit dem betreffenden Kostenaufwand keine Vermehrung oder
wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen im Interesse
des Betriebes erzielt worden wäre. Das aber ist nicht einmal be
hauptet, vielmehr das Gegenteil zugegeben worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.