- Urteil des Kassationsgerichtes vom
- Dezember 1893 in Sachen Zürich gegen Oberhänsli.
A. Heinrich Oberhänsli wurde am 31. Juli 1893 vom Statt
halteramt Zürich mit einer Buße von 25 Fr. belegt, weil er am
- desselben Monats dem Metzger Bostel in Zürich III ein
Kalb geliefert und hiefür einen Gesundheitsschein auf den Namen
des Jakob Germann von Ottoberg, von dem das Kalb gekauft
worden war, übergeben hatte. Gestützt wurde die Buße auf
Art. 20 der Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 zum
Bundesgesetz über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen
respektive auf Art. 103 derselben. Oberhänsli erklärte nun hie
gegen die Berufung an das Bezirksgericht Zürich, welches mit
Urteil vom 23. August 1893 die Buße bestätigte und den Ober
hänsli in die Kosten verfällte. Die Appellationskammer des Ober
gerichtes von Zürich, an welche die Sache mittelst Nichtigkeits
beschwerde gezogen wurde, sprach aber den Oberhänsli mit Urteil
vom 5. Oktober 1893 von der ihm auferlegten Buße frei.
Dieses Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Zürich am 23. Okto
ber mitgeteilt und in folgender Weise motiviert: Art. 20 der
bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zum Viehseuchengesetz be
stimme, daß die Gültigkeit eines Gesundheitsscheines mit der
Handänderung erlösche und daß bei einer neuen Handänderung
ein neuer Schein auf den Namen des Verkäufers gelöst werden
müsse. Das Bezirksgericht fasse nun diese Bestimmung dahin auf,
daß bei jedem Verkauf eines Tieres vom Verkäufer ein neuer
Schein zu lösen sei. Diese Auffassung sei indessen nicht richtig.
Handänderung sei nicht gleichbedeutend mit Verkauf, sie sei nicht
ein Ausdruck des Obligationen sondern des Sachenrechtes. Hand
änderung bedeute Besitzeswechsel, Eigentumsübergang. In concreto
sei nun eine Eigentumsübertragung nicht erfolgt. Oberhänsli sei
selbst nicht Eigentümer des Kaufobjektes geworden. Dieses sei ihm
nie tradiert, sondern von seinem Lieferanten direkt an den zweiten
Käufer gesandt worden. Für solche Fälle verlange nun das Ge
setz keinen neuen Gesundheitsschein. Die Lösung eines solchen habe
bei derartigen, direkten Eigentumsübertragungen keinen Zweck.
B. Gegen dieses Urteil wurde nun von Advokat Forrer in
Winterthur Namens des Regierungsrates des Kantons Zürich,
am 2. November 1893 die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht erklärt und dieselbe am 12. gleichen Monats prosequiert
mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und der Fall an
die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes behufs
erneuter Beurteilung, zurückzuweisen. Zur Begründung wird gel
tend gemacht: Die Beschwerde sei statthaft. Art. 162 des neuen
Organisationsgesetzes könne unmöglich den Sinn haben, daß die
Kassationsbeschwerde an's Bundesgericht nur gegen das Bußen
urteil desjenigen kantonalen Gerichtes zulässig sei, gegen welches
keine Appellation stattfinde und nicht auch gegen das Urteil des
kantonalen Kassationsgerichtes. Möge es aber sein wie es wolle,
so sei jedenfalls der vorliegende Rekurs zulässig. Denn zur Zeit
des Inkrafttretens des neuen Organisationsgesetzes sei der Fall
bei den Kantonsbehörden anhängig gewesen (Art. 232 O. G.)
und gegen das Urteil des Bezirksgerichtes habe man, da das
Organisationsgesetz noch nicht in Kraft bestanden habe, die Kassa
tion noch nicht ergreifen können. Inhaltlich werde die Beschwerde
auf Art. 4 des Viehseuchengesetzes und auf Art. 20 der bezüg
lichen Vollziehungsverordnung gestützt. Vor allem sei nicht klar,
welchen Tatbestand die Appellationskammer des Obergerichtes
ihrem Urteile zu Grunde gelegt habe. Nach der Meinung des
Kassationspetenten sei der bezirksgerichtliche Tatbestand, wonach der
eigentliche Käufer Oberhänsli und nicht Metzger Bostel gewesen
sei, aufrecht geblieben und demselben als weitere Tatsache nur noch
hinzugekommen, die direkte Sendung des Tieres durch Germann
an den Metzger. Die Darstellung Oberhänsli's sei aber viel
weiter gegangen, nämlich dahin, daß er das Tier an Metzger
Bostel nicht verkauft, sondern daß er dasselbe von Anfang an
nur im Auftrage Bostel's bestellt habe. Über diese Behauptung,
obwohl von der Staatsanwaltschaft Zürich ausdrücklich bestritten,
habe sich die kantonale Kassationsinstanz nicht ausgesprochen. Es
werde daher dem Bundesgericht überlassen zu entscheiden, ob es
nicht im Fall sei von Art. 173 O. G. Gebrauch zu machen.
Im Fernern verstoße die Auffassung des zürcherischen Oberge
richtes gegen Art. 4 des Viehseuchengesetzes und gegen Art. 20
der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung. Was Handänderung
bedeute, ergebe sich aus Art. 4 des Gesetzes, als dessen Ausführung
die Verordnung sich darstelle. Das Gesetz spreche von Veräu
ßzerung . Nun sei das Kalb von Germann an Oberhänsli ver
kauft, also veräußert worden; später habe Oberhänsli das von
ihm gekaufte Kalb an Bostel wiederverkauft. Es liegen also zwei
Veräußerungen vor. Bei der zweiten Veräußerung hätte dem
nach ein neuer Gesundheitsschein gelöst werden müssen. Zur Be
kräftigung seiner Ansicht beruft sich noch der Kassationskläger
auf ein Schreiben des eidgenössischen Landwirtschaftsdepartementes
datiert den 9. Juni 1893 und auf Art. 20 Absatz 2 der bundes
rätlichen Verordnung:
C. Der Kassationsbeklagte antwortet hierauf: Die Beschwerde
sei verspätet. Nach zürcherischem Strafprozeß sei gegen Urteile
betreffend Polizeivergehen bei Bußen unter 50 Fr. ein ordent
liches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Frist habe also von der
Mitteilung des bezirksgerichtlichen Urteiles zu laufen begonnen
und diese sei am 23. August 1893 erfolgt. Abgesehen davon sei
die Beschwerde überhaupt unzulässig. Der Entscheid der Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes sei kein Endurteil im
Sinne von Art. 160 und 162 O. G. Aus diesem ergebe sich
nirgends ein Anhaltspunkt dafür, daß unter die in den Art. 160
und 162 genannten Endurteile auch die Entscheide der zürche
rischen Kassationsinstanz im Polizeiprozeß zu subsumieren seien.
Materiell sei die Beschwerde unbegründet. Nirgends in der Schweiz
werde Art. 20 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung in der
vom Kassationskläger beantragten Weise gehandhabt. Art. 4 des
Viehseuchengesetzes und Art. 20 der bundesrätlichen Verordnung
seien durch die Auslegung des zürcherischen Obergerichtes nicht
verletzt. Art. 20 der Vollziehungsverordnung stehe auch in keinem
Widerspruch zu Art. 4 des Gesetzes, sondern führe den in dem
selben enthaltenen Gedanken nur aus. Auch die ratio legis, d. h.
die Vermeidung der Verschleppung von Viehseuchen in andere
Inspektionskreise, vermöge nicht zu einer gegenteiligen Auffassung
zu führen. Die Pflicht zur Übergabe eines Gesundheitsscheines
an den Übernehmer des Tieres entstehe erst dann, wenn der
Übernehmer dasselbe über den Inspektionskreis hinausführe
innerhalb desselben könne es wiederholt veräußert werden, ohne
daß es eines Scheines bedürfe. In concreto habe nun eine
Veräußerung, verbunden mit Tradition respektive Translokation
in einen andern Kreis, nur ein Mal stattgefunden. Für diese
Handänderung sei nun durch die Ausstellung eines Scheines vom
ursprünglichen Besitzer des Tieres gesorgt worden. Auch handle
es sich nach den Akten um ein Kalb, das nicht mehr als 8 bis
10 Wochen haben konnte und wofür nach Art. 8 des Viehseuchen
gesetzes ein Gesundheitsschein nicht einmal nötig gewesen wäre.
Aus diesen Gründen beantragt der Kassationsbeklagte Abweisung
der Beschwerde.
Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:
- Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes hal
nicht bloß die Nichtigkeitsbeschwerde des Heinrich Oberhänsli für
begründet erklärt und das Urteil des Bezirksgerichtes aufgehoben,
sondern sie hat den Straffall selbst untersucht und ein neues
Urteil an Stelle des bezirksgerichtlichen gefällt. Es beruht dieses
Vorgehen auf 1096 des Gesetzes betreffend die zürcherische
Rechtspflege, wonach die zürcherische Appellationskammer in ge
wissen Fällen, sofern sie das Urteil kassiert, nicht etwa den Fall
an das Gericht, von welchem dasselbe erlassen worden ist, oder an
ein anderes Gericht behufs erneuter Beurteilung zurückzuweisen
hat, sondern an Stelle des sonst allein zuständigen Bezirksge
richtes selbst in der Hauptsache entscheidet. Ihre Stellung ist also
in derartigen Fällen nicht diejenige eines reinen Kassationshofes.
Daraus ergibt sich, daß Urteile, die von ihr auf diesem Wege
erlassen werden, als erstinstanzliche Endurteile im Sinne von
Art. 160 und 162 des neuen Organisationsgesetzes behandelt
werden müssen, gegen welche die Kassation an das Bundesgericht
ergriffen werden kann. Auch die beklagtischerseits erhobene Ver
spätungseinrede erweist sich demnach als unbegründet. Denn da
das obergerichtliche Urteil an den Vertreter des Staates Zürich
am 23. Oktober mitgeteilt worden ist, so ist die Erklärung der
Kassation am 2. November 1893, sowie die Prosequierung der
selben am 12. gleichen Monats rechtzeitig erfolgt (vergl. Art. 164
bis 166 O. G.) Zweifelhafter dürfte es allerdings sein, ob, nach
dem die Staatsanwaltschaft in der Sache funktioniert hat, nun
die Kantonsregierung legitimiert sei, von sich aus die Kassation
an das Bundesgericht einzulegen. Da indessen eine bezügliche Ein
rede vom Rekursbeklagten nicht gestellt worden ist, und auch sonst
nicht ersichtlich ist, daß dieses Vorgehen einer Vorschrift des kan
tonalen Rechtes widerspreche, so mag im vorliegenden Falle von
einer näheren Untersuchung der Frage abgesehen werden.
- In der Sache selbst ist zu bemerken: Die von der Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes dem Art. 20 der
Vollziehungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 8. Februar
1872 gegebene Auslegung steht mit dem Text der Verordnung
durchaus im Einklang. Denn Art. 20 derselben schreibt nicht vor,
daß schon bei der bloßen Verkaufsverabredung ein neuer Gesund
heitsschein gelöst werden müsse, sondern er läßt die Gültigkeit
des auf den Namen des Verkäufers lautenden Scheines erst mit
der Handänderung des Tieres ablaufen. Wie nun die Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes mit Recht ausge
führt hat, setzt die Handänderung über den bloßen Verkaufsab
schluß auch noch die Übergabe des Tieres, respektive die Eigen
tumsübertragung über dasselbe auf den Käufer voraus. Art. 4
des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 steht dieser Auffassung
durchaus nicht entgegen. Gegenteils statuiert derselbe bei Ver
äußerung von Tieren eine Pflicht zur Lösung von einem Ge
sundheitsscheine nur insofern, als das betreffende Tier in einen
andern Inspektionskreis geführt werden soll. Übrigens gehört
auch zum Begriffe Veräußerung nicht die bloße Verkaufsver
abredung, sondern auch die faktische Übergabe des Tieres. In
Übereinstimmung damit verlangen der französische und italienische
Text des Art. 20 der Vollziehungsverordnung die Lösung eines
neuen Gesundheitsscheines wörtlich nur dann, wenn ein Wechsel
in der Person des Eigentümers des Tieres stattfindet. Es ist
auch nicht einzusehen, worin die Gefahren der unterlassenen Lösung
eines neuen Gesundheitsscheines bestehen sollen, sofern, wie in
concreto die kantonalen Instanzen festgestellt haben, das Tier
vom Verkäufer direkt an den dritten Erwerber versandt wird, ohne
je in den Besitz des Zwischenhändlers zu gelangen. Demnach muß
die Kassationsbeschwerde des Regierungsrates von Zürich abge
wiesen werden. Denn daß ein genügender Grund nicht vorliegt,
um das Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichtes auf Grund von Art. 173 O. G. zu kassieren, ist ohne
weiteres klar.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde des Regierungsrates des Kantons
Zürich wird als unbegründet abgewiesen.