- Urteil vom 8. Juli 1893 in Sachen Konkursmasse
der Leihkasse Uster gegen Kantonalbank Zürich.
A. Durch Urteil vom 11. April 1893 hat die Apellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die von der Leihkasse Uster durch Vertrag vom 20. November
1891 zu Gunsten der Kantonalbank Zürich für deren sub. Nr. 15
im Konkurse der ersteren angemeldeten Forderungen bestellte Faust
pfanddeckung wird im ganzen Umfange als zu Recht bestehend
erklärt, im übrigen werden Dispositiv 2 und 3 des erstinstanz
lichen Urteils bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Konkursmasse der Leihkasse
Uster die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei zu erkennen, die von
der Apellantin durch Vertrag vom 20. Nevember 1891 zu Gunsten
der Appellatin für deren sub. Nr. 15 im Konkurse der ersteren
angemeldeten Forderungen bestellte Faustpfanddeckung wird als
ungültig erklärt und die Appellatin ist verpflichtet, die betreffenden
zu Faustpfand gegebenen Werttitel an die Appellantin auszu
liefern.
Der Anwalt der rekursbeklagten Kantonalbank Zürich bean
tragt, es sei die gegnerische Beschwerde zu verwerfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Konkurse der Leihkasse Uster meldete die Kantonalbank
Zürich unter anderm sub. Nr. 15 des Konkursprotokolls Wechsel
forderungen im Betrage von 107,800 Fr. an. Für dieselben machte
sie gemäß Verschreibung vom 20. November 1891 ein Faust
pfandrecht an den dort genannten Schuldtiteln geltend. Der Kon
kursrichter des Bezirksgerichtes Uster hat durch Beschluß vom
- Dezember 1892 die bestellte Faustpfanddeckung als ungültig
erklärt. Auf Rekurs der Kantonalbank Zürich hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich durch ihr
Fakt. A angeführtes Erkenntniß diesen Beschluß abgeändert und
die Faustpfandbestellung für gültig erklärt. Sie geht dabei davon
aus, es sei der Zeit nach nicht eidgenössisches sondern kantonales
Recht anwendbar, trotzdem der Konkurs der Leihkasse Uster, in
welchem die streitige Klage erhoben werde, erst im Jahre 1892
eröffnet worden sei. Zur Begründung führt sie aus: Art. 331
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, welcher
zur Begründung des Antrages auf Anwendung des neuen eid
genössischen Rechts angerufen werde, verlange dieselbe nicht un
bedingt bezüglich aller Anfechtungsklagen in derartigen Konkursen,
sondern nur sofern die kantonale Gesetzgebung die Anfechtung der
Handlung zugelassen habe. Der eidgenössische Gesetzgeber habe
durch die neuen Vorschriften nicht in rückwirkender Kraft solche
Rechtsgeschäfte zu anfechtbaren stempeln wollen, welche im Zeit
punkte ihres Abschlusses rechtmäßige waren. Unter allen Um
ständen dürfe das eidgenössische Recht da nicht zur Anwendung
kommen, wo das kantonale Recht für den Anfechtungsbeklagten
das günstigere, mildere gewesen wäre. Eine Vergleichung des
1104 des zürcherischen Privatrechtes mit Art. 287 des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes zeige nun deutlich, daß den
jenigen Rechtsgeschäften, welche vor dem Ausbruche des Konkurses
von dritten Personen mit dem Gemeinschuldner abgeschlossen
worden waren, durch das erstere weitergehender Schutz gegen An
fechtung verliehen werde, als durch das neue Recht insbesondere
mit Rücksicht darauf, daß das letztere eine Präsumtion des bösen
Glaubens zum Nachteile der angeblich Begünstigten aufgestellt
habe, während das kantonale Gesetz dem Anfechtungskläger den
Nachweis dafür zuteile, daß dem Beklagten diejenigen Tatsachen
bekannt gewesen seien, welche der Rechtsgültigkeit des von ihm
behaupteten Anspruches im Wege stehen. Der Beklagte habe daher
nach den erwähnten Grundsätzen des Bundesgesetzes in einem Falle
derartiger Kollision Anspruch auf Schutz seiner vor dem 1. Ja
nuar 1892 erworbenen Rechte in demjenigen Umfange, in welchem
ihm solcher durch die Vorschriften des zürcherischen Privatrechtes
gewährt worden sei; er könne auch in einem später ausgebrochenen
Konkurse vom Anfechtungskläger verlangen, daß er den Nachweis
für den nach altem Rechte zur Vernichtung seines Auspruches
notwendigen bösen Glauben erbringe. Nach der Fassung des
Art. 331 des Bundesgesetzes sei anzunehmen, daß durch denselben
dem neuen Rechte nur in denjenigen Kantonen Wirkung auf
Rechtshandlungen aus der Zeit vor 1. Januar 1892 beigelegt
werden wolle, in welchen früher überhaupt keine kodifizirten Vor
chriften über Anfechtungsklagen im Konkurse bestanden haben,
oder wo dieselbeu für den Anfechtungsbeklagten ungünstiger waren
als das neue Recht. Dafür spreche auch die Tatsache, daß in
einzelnen vom Bundesrate genehmigten kantonalen Einführungs
gesetzen den Bestimmungen des Bundesrechtes über die Anfech
tungsklage erst rückwirkende Kraft verliehen worden sei. Das
Bundesgesetz biete aber auch keinen genügenden Anhaltspunkt
dafür, daß etwa speziell bezüglich der Voraussetzungen der An
fechtungsklage in derartigen Konkursen seine Grundsätze unbedingt
zur Anwendung kommen sollen. Wie die deutsche Konkursordnung,
deren Vorschriften offenbar von ihm rezipiert worden seien, lasse
es die vor seinem Inkrafttreten vorgenommenen Rechtshandlungen
als causa in Anfechtungsklagen durchaus intakt in der Weise,
daß die Pauliana mit dem Konkurse nur durch ihren Erfolg in
Verbindung stehe, insofern sie bei erfolgreicher Anstrengung
Exekutionsstücke bringe, welche dann selbstverständlich nach dem
zur Zeit der Klage respektive des ausgebrochenen Konkurses gel
tenden Rechte liquidiert werden müssen. Im vorliegenden Falle sei
jede Rückwirkung um so mehr ausgeschlossen, weil von Seite der
Leihkasse Uster bereits vor dem 1. Januar 1892 Insolvenzer
klärung eingereicht worden und lediglich im Interesse und auf
Antrag von Gläubigern durch richterliches Erkenntniß im Sinne
von Art. 657 Ziff. 3 O. R. die formelle Konkurseröffnung
einstweilen hinausgeschoben worden sei.
2. Sofern, wie die Vorinstanz annimmt, in der Sache kanto
nales und nicht eidgenössisches Recht anwendbar ist, mangelt dem
Bundesgerichte gemäß Art. 29 O. G. die Kompetenz zu Beurtei
lung der Beschwerde. Es ist daher in erster Linie zu prüfen, ob
die gedachte Annahme der kantonalen Instanz zutreffe.
3. Art. 331 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs stellt in Bezug auf die zeitliche Anwendung des Rechtes
den Grundsatz auf, daß die Bestimmungen des neuen Rechtes
auch auf Anfechtungsklagen gegen solche Rechtshandlungen An
wendung finden, welche vor dem 1. Januar 1892 vorgenommen
worden seien, sofern die frühere kantonale Gesetzgebung die An
fechtung zuließ. Das neue Recht ist also für die Anfechtung
früherer Rechtshandlungen nicht schlechthin maßgebend, sondern
nur insoweit als auch das ältere Recht die Anfechtung der Hand
lung zuließ. Mit andern Worten: das Bundesgesetz stellt, in
Uebereinstimmung mit 9 des Einführungsgesetzes zur deutschen
Konkursordnung und 14 des deutschen Reichsgesetzes vom
21. Juli 1879 das Prinzip auf, daß frühere Rechtshandlungen
nur dann mit Erfolg angefochten werden können, wenn sie so
wohl nach dem neuen als nach dem alten Rechte anfechtbar sind.
Maßgebend ist das mildere, dem Anfechtungsbeklagten günstigere,
Gesetz. Eine Rechtshandlung, welche nach dem Gesetze der Zeit
ihrer Vornahme nicht anfechtbar war, bleibt gültig und unan
fechtbar, auch wenn sie nach dem im Schutze der Gläubigerrechte
weitergehenden neuen Rechte sollte angefochten werden können;
das neue Gesetz dagegen kommt insofern in Betracht, als im
Schutze der Gläubigerrechte, auch frühern Rechtshandlungen
gegenüber, nicht weiter gegangen werden darf, als seine Vor
schriften dies bestimmen. Frühere Rechtshandlungen also, welche
nach dem Gesetze der Zeit ihrer Vornahme anfechtbar gewesen
sein sollten, können nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes
nicht mehr angefochten werden, wenn dieses eine Anfechtungsklage
aus dem betreffenden Tatbestande nicht gibt. Diese Bestimmungen
entsprechen allgemeinen Grundsätzen (siehe Kohler, Lehrbuch des
Konkursrechtes, S. 685); sie gelten auch, wie der Vorinstanz
ohne weiteres zuzugeben ist, sowohl für die Anfechtung im Kon
kurse als außerhalb desselben.
4. Angefochten ist nun im vorliegenden Falle eine, unter der
Herrschaft des kantonalen zürcherischen Rechtes vollzogene, Pfand
bestellung, nachdem über den Schuldner der Konkurs unter der
Herrschaft des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(weniger als 6 Monate nach der Pfandbestellung) ausgebrochen
ist. Das Bundesgesetz (Art. 287) erklärt als anfechtbar, sofern
der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der
Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im
Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war, unter anderm
die Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits be
stehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicher zu stellen der
Schuldner nicht schon früher verpflichtet war. Die Anfechtbarkeit
ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, daß er
die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat. Dagegen
hatte 1104 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches als
anfechtbar erklärt, Veräußerungen einzelner Vermögensbestandteile
(wozu auch die Verpfändung gerechnet wurde), welche der Gemein
schuldner vor dem wirklichen Ausbruche des Konkurses in der
Absicht, die Gläubiger zu schädigen, an einen Dritten, der davon
wußte oder wissen mußte, vorgenommen hat. Danach kann nicht
zweifelhaft sein, daß das Bundesgesetz im Schutze der Gläubiger
rechte weiter geht, dem Anfechtungsbeklagten ungünstiger ist, als
das kantonale zürcherische Recht dies war. Nach dem Bundesge
setze hat der Anfechtungskläger in concreto nur zu beweisen, daß
im Zeitpunkte der Verpfändung (soweit diese zu Sicherung bereits
bestehender Verbindlichkeiten geschah) der Schuldner bereits über
schuldet war; damit hat er das Fundament seiner Klage nachge
wiesen. Der Anfechtungsbeklagte kann deren Zuspruch nur da
durch abwenden, daß er seinerseits beweist, er habe von der Ver
mögenslage des Schuldners keine Kenntniß gehabt. Nach dem
zürcherischen Rechte dagegen gehörte zu dem vom Anfechtungs
kläger nachzuweisenden Klagefundamente die Tatsache, daß der
Anfechtungsbeklagte um die Absicht des Schuldners, seine Gläu
biger zu benachteiligen wußte oder wissen mußte. Das Bundes
gesetz läßt also die Anfechtungsklage unter Voraussetzungen zu,
welche nach dem zürcherischen Rechte zu deren Begründung nicht
genügten; es hat damit den Umfang der Anfechtbarkeit der Rechts
handlungen des Schuldners gegenüber dem zürcherischen Gesetze
erweitert (vergl. Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes, XII,
S. 138 u. ff.) Danach ist denn gemäß der Regel des Art. 331
des Bundesgesetzes hier das kantonale und nicht das eidgenössische
Gesetz anzuwenden.
5. Hiegegen ist allerdings heute eingewendet worden, die Regel
des Art. 287 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs, daß bis zum Nachweise des Gegenteils anzunehmen
sei, der Anfechtungsbeklagte habe von der Vermögenslage des
Schuldners Kenntniß gehabt, sei nicht materiellrechtlicher Natur,
sondern eine bloße Beweisregel; Beweisregeln aber seien, nach
allgemeinen Grundsätzen für jeden, unter der Herrschaft des neuen
Gesetzes angehobenen Prozeß maßgebend, gleichviel ob die zu er
mittelnden Fakta der frühern Zeit angehören oder nicht. Dies
müsse auch für die Rechtsvermutung des Art. 287 cit. gelten,
sofern nicht aus den Uebergangsbestimmungen des neuen Gesetzes
sich etwas anderes ergebe. Dies sei aber hier nicht der Fall. Der
hier allein in Betracht kommende Art. 331 des Bundesgesetzes
beziehe sich nicht auf die prozeßrechtlichen Bestimmungen über
die Anfechtungsklage, sondern nur auf die die Anfechtbarkeit selbst
regelnden Vorschriften. Dies kann indes nicht als richtig aner
kannt werden. Die in Rede stehende Bestimmung des Art. 28
leg. cit. enthält keine bloße prozeßuale Beweisregel (wie etwa
Art. 289 ibidem), sondern ist materiellrechtlicher Natur. Sie
entkleidet die Rechtshandlungen, auf welche sie sich bezieht, ihrer
normalen Rechtswirkung, indem, im Gegensatze zu den sonst all
gemein geltenden Regeln, der böse Glaube der Partei ohne wei
teres unterstellt und daher, sofern nicht im Wege des Gegenbe
weises der gute Glaube dargetan wird, das Geschäft als anfecht
bares aufgehoben wird. Sie regelt damit in der Tat die Voraus
setzungen des Anfechtungsanspruches in einer von dem früheren
zürcherischen Rechte abweichenden Weise. Es ist denn auch klar,
daß diese Vorschrift eine praktisch tief einschneidende ist, welche,
wenn sie auf frühere Geschäfte angewendet würde, die unter dem
frühern Rechte erworbene Rechtsstellung des Anfechtungsbeklagten
wesentlich verschlechtern würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Rekurrentin wird wegen Inkompe
tenz des Gerichtes uicht eingetreten.