- Urteil vom 14. Juli 1893 in Sachen
Urech gegen Seetalbahn.
A. Durch Urteil vom 22. April 1893 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte ist mit ihrer Appellation
abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Lenzburg ging
dahin:
- Die Beklagte wird verfällt, an den Kläger eine lebensläng
liche Rente von 1000 Fr. zu bezahlen, zahlbar jeweilen auf den
- Dezember, erstmals am 1. Dezember 1892. Hierin sollen die
streitigen 17 Fr. für Transport und Apothekerkosten inbegriffen sein.
- Für den Fall, daß der leidende Zustand des Klägers sich
verschlimmern und derselbe gänzlich arbeitsunfähig werden sollte,
wird ihm das Nachforderungsrecht auf weitern Entschädigungs
anspruch vorbehalten.
B. Gegen das Urteil des Obergerichtes ergriff die Beklagte die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhand
lung beantragt ihr Anwalt, es sei die Klage abzuweisen, eventuell
es sei eine Beweisergänzung im Sinne der Einvernahme des
Kontrolingenieurs Perret über die von ihm unmittelbar nach dem
Unfalle vorgenommenen Messungen, des Maschinenführers Braun
darüber, daß Kläger wiederholt gewarnt worden sei, sich heraus
zubeugen und daß er (Braun) demselben das Hinausbeugen sogar
verboten habe, anzuordnen, eventualissime sei das Quantitativ der
Entschädigung wegen Mitverschuldens herabzusetzen.
Dagegen trägt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger war bei der beklagten Eisenbahngesellschaft als
Heizer mit einem fixen Gehalte von 1080 Fr. angestellt, wobei
er Kilometergelder von 30 40 Fr. monatlich, sowie Rangiergeld
bezog. Am 22. September 1891 verunglückte der Kläger in fol
gender Weise: Er beugte sich zwischen den Stationen Mosen und
Beinwyl, um, wie er behauptet, das nicht gehörig funktionierende
Schlapprohr bei der Speisung des Dampfkessels zu kontrollieren,
über die Lokomotive hinaus; dabei stieß er mit dem Kopfe an
einen in der Nähe des Bahnkörpers stehenden Baum, so daß er
von der Lokomotive hinunter auf die Erde geschleudert wurde. Der
auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz gestützten Entschädigungsklage
des Verletzten hat die Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens
entgegengestellt, indem sie geltend machte, der Kläger habe dem
reglementarischen Verbote zuwidergehandelt, wonach vorschrifts
widriges Hinausbeugen über die Maschine während der Fahrt
strengstens verboten sei. Der Kläger dagegen hat behauptet, es
falle der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, da der Baum
gegen welchen er mit seinem Kopfe gestoßen sei, nicht den vor
schriftsmäßigen, durch Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung vom
- August 1854 geforderten Abstand von dem Geleise gehabt habe.
- Das eventuelle Aktenvervollständigungbegehren der Beklagten
ist unzulässig. Denn aus den Akten ist nicht zu entnehmen, daß die
Beklagte die nunmehr von ihr gestellten Beweisanträge vor dem
kantonalen Obergerichte gestellt hätte und damit abgewiesen worden
wäre, und zudem bezweckt das Aktenvervollständigungsbegehren teil
weise (soweit es auf Feststellung des Abstandes des Baumes, durch
welchen der Unfall herbeigeführt wurde, von dem Geleise gerichtet
ist), die Widerlegung tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanzen,
was nach dem Grundsatze des Art. 30 Abs. 4 O. G. unzulässig ist.
3. Durch die Vorinstanzen ist tatsächlich festgestellt, daß der
Baum, gegen welchen der Kläger beim Hinausbeugen über die
Lokomotive anstieß, nicht den durch die bundesrätliche Verordnung
vom 9. August 1854 geforderten Abstand vom Geleise hatte. Die
erste Instanz, welcher das Obergericht sich angeschlossen hat, stellt
dies in ihrem Urteile positiv fest, indem sie das Ergebnis des
vom Bezirksamte Kulm am 22. September 1891 aufgenommenen
Lokalaugenscheines, wonach der Baum bloß 1,16 Meter von der
Mitte des äußern Schienenstranges abstand, als richtig anerkennt.
Danach wird denn nicht bezweifelt werden können, nicht nur, daß
der Unfall sich als Betriebsunfall qualifiziert, sondern auch, daß
derselbe mit einer der Beklagten zum Verschulden anzurechnenden
vorschriftswidrigen Beschaffenheit der Bahneinrichtungen in kau
salem Zusammenhange steht. Allein zu grober Fahrlässigkeit kann
diese vorschriftswidrige Beschaffenheit der Bahneinrichtungen der
Beklagten immerhin nicht angerechnet werden. Denn der Umstand,
daß der Baum sich in allzu großer Nähe der Geleise befinde, konnte,
da der vorschriftsmäßige Abstand nicht erheblich überschritten
war, insbesondere bei einer Straßenbahn, leicht übersehen werden,
zumal da der vorschriftsmäßige Abstand vielleicht erst seit Anlage
der Bahn, infolge des inzwischen erfolgten Wachstums des Baumes,
überschritten worden ist. Dem Verschulden der Bahngesellschaft
steht sodann ein Mitverschulden des Verletzten gegenüber. Denn,
nach dem Tatbestande der Vorinstanzen, muß angenommen werden,
daß dieser sich in unvorsichtiger Weise unnötig weit über die Loko
motive hinausgebeugt hat. Dieses Verschulden erscheint indes als
ein leichtes. Allerdings untersagen die Dienstvorschriften der Be
klagten das vorschriftswidrige Hinausbeugen über die Lokomotive
während der Fahrt strengstens. Allein sie untersagen nicht positiv
und bestimmt jedes Hinausbeugen während der Fahrt, lassen
also der Auffassung Raum, daß das Hinausbeugen unter Um
ständen, je nach verständigem Ermessen des Personals, erlaubt sei.
Der Angestellte ist also im wesentlichen einfach auf die gewöhn
liche Lebenserfahrung angewiesen, welche lehrt, daß das Hinaus
beugen aus den Fahrzeugen eines in Bewegung befindlichen Eisen
bahnzuges jedenfalls nur mit Vorsicht geschehen darf. Wenn nun
aber ein Eisenbahnbediensteter, welcher durch seine dienstlichen Ver
richtungen zum Hinausbeugen veranlaßt wird, dabei übersieht, daß
ein gefahrdrohendes Hindernis im Wege steht, und sich vielleicht
etwas weiter hinausbeugt als unbedingt notwendig wäre, so darf
ihm eine derartige augenblickliche Unvorsichtigkeit regelmäßig nicht
zu schwerem Verschulden angerechnet werden, zumal dann nicht,
wenn das gefahrdrohende Hindernis die Folge eines vorschrifts
widrigen Zustandes der Bahneinrichtungen ist.
4. Die Haftpflicht der Beklagten ist also grundsätzlich anzuer
kennen und quantitativ, mit Rücksicht auf das konkurrierende leichte
Verschulden des Klägers, nur unerheblich zu vermindern. Danach
ist denn die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. In
folge des Unfalles hat der Verletzte einen Defekt des Schädeldaches
und des rechten Stirnbeines davon getragen. Nach dem gerichts
ärztlichen Gutachten besteht für denselben für das ganze Leben eine
große Gefahr für weitere Verletzung des Gehirns und der defekten
Stellen des Knochens und es sind jederzeit infolge des Gehirn
defektes äußerst wichtige Störungen des centralen Nervensystems
zu erwarten. Seine Erwerbsfähigkeit ist, nach den Ausführungen
des gerichtsärztlichen Gutachtens, ganz bedeutend beschränkt und
kann jederzeit auf Null herabsinken. Nach diesen Feststellungen ist
zwar die Erwerbsfähigkeit des Verletzten zur Zeit noch nicht völlig
aufgehoben, aber doch sehr wesentlich vermindert; wenn bei diesem
Sachverhalte die dem Kläger zu entrichtende Rente auf 1000 Fr.
per Jahr festgestellt wird, was 3 bis ¾ seines bisherigen Jahres
einkommens entsprechen mag, so ist damit allen Verhältnissen Rech
nung getragen, insbesondere auch dem geringen Mitverschulden,
welches dem Verletzten zur Last fällt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Bewenden.