- Urteil vom 7. April 1893 in Sachen Kohli
gegen Aktienbrauerei Feldschlößli.
A. Durch Urteil vom 21. Januar 1893 hat das Obergerich
des Kantons Aargau erkannt: Der Kläger wird mit seiner Ap
pellation abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Weiterziehung an
das Bundesgericht ergriffen, indem er die Anträge anmeldete: Es
sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils dem Kläger der
Schluß seiner Klage zuzusprechen, wobei man sich die bezahlten
2500 Fr. in Abzug bringen läßt. Eventuell die beklagte Partei
sei schuldig, dem Kläger in Ergänzung der erhaltenen 2500 Fr.
noch weitere 1280 Fr. nebst Zins seit dem 3. Februar 1891 zu
bezahlen.
Mit diesem Begehren wird zugleich das weitere Begehren ver
bunden, es seien die Akten nach folgenden Richtungen zu vervoll
ständigen:
- Betreffend den Kapitalwert einer Lebensrente von 240 Fr.
nach Mitgabe der Beweisanträge unter Art. VIII 1 der Replik;
- Betreffend die Tatsache, daß der Kläger sich beim Abschluß
des Vergleichs im Irrtum befand und daß dieser Irrtum überdies
durch den Vertreter der Gegenpartei hervorgerufen wurde, nach
Mitgabe der Beweisanträge unter Art. XV der Replik.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist der Kläger weder er
schienen noch vertreten. Der Anwalt der Beklagten und Rekurs
beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Weiterziehung an,
indem er darauf hinweist, daß, soweit die Klage auf das Obli
gationenrecht begründet werde, nach Maßgabe der vor zweiter
Instanz gestellten Anträge des Klägers, der gesetzliche Streitwert
nicht gegeben und daher das Bundesgericht nicht kompetent sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor der zweiten kantonalen Instanz hat der Kläger seine
Forderung für den Fall, daß das Obligationenrecht zur Anwen
dung komme, dahin formuliert, die beklagte Partei sei schuldig,
dem Kläger in Ergänzung der erhaltenen 2500 Fr. noch weitere
1280 Fr. nebst Zins seit dem 3. Februar 1891 zu bezahlen.
Soweit also die Klage auf das Obligationenrecht gestützt wird,
liegt nur noch ein Betrag von 1280 Fr. nebst Zins im Streite;
es ist daher der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. nicht ge
geben und mithin das Bundesgericht nicht kompetent. Dagegen
sind rücksichtlich der in erster Linie erhobenen Fabrikhaftpflichtklage
die sämtlichen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz
gegeben.
- In tatsächlicher Beziehung steht fest: Der Kläger war im
Dienste der Beklagten, welche neben ihrer, der Fabrikgesetzgebung
unterstellten, Blerbrauerei noch eine ziemlich ausgedehnte Land
wirtschaft betreibt, als Melker angestellt. Am 3. Februar 189.
war er damit beschäftigt, vermittelst einer von der Brauerei aus
durch Dampf getriebenen Futterschneidmaschine in der Scheune
Futter zu schneiden. Dabei geriet er mit der rechten Hand in die
Maschine und erlitt dabei eine Verletzung, welche die Amputation
der Hand bei der Handwurzel notwendig machte. Über diesen Un
fall wurde vom Haftpflichtbeamten ein Protokoll aufgenommen,
welches vom Direktor der Beklagten als Betriebsunternehmer
unterzeichnet wurde. Der Kläger belangte die Beklagte, indem er
sich in erster Linie auf das Fabrikhaftpflichtgesetz und das er
weiterte Haftpflichtgesetz, in zweiter Linie auf das Obligationen
recht berief, auf Ersatz der Heilungskosten und auf Bezahlung
von 6000 Fr. wegen Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit. Am
- September 1891 schloß er mit der Versicherungsgesellschaft
La Préservatrice, bei welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen
Unfall versichert hatte, einen Vergleich ab, wodurch er gegen Be
zahlung von 2500 Fr. auf weitere Entschädigungsansprüche so
wohl gegenüber der Beklagten als gegenüber der Versicherungs
gesellschaft verzichtete. Am 21. September 1891 widerrief indes
der bevollmächtigte Anwalt des Klägers diesen Vergleich, gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; daraufhin
wurde der Prozeß durchgeführt. Beide Instanzen haben die Klage
abgewiesen.
3. Nach dem in Erwägung 1 Bemerkten kann es sich für das
Bundesgericht nur noch um den Haftpflichtanspruch des Klägers
handeln. Dieser nun ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen
deßhalb abzuweisen, weil der Unfall überhaupt nicht unter di
Haftpflichtgesetzgebung fällt. Derselbe ereignete sich nicht in den
Näumlichkeiten und durch den Betrieb der Fabrik (Bierbrauerei)
der Beklagten, sondern in einer dem landwirtschaftlichen Betriebe
dienenden Räumlichkeit und bei einer Dienstverrichtung, welche
unmittelbar nicht der Ausübung des Brauereigewerbes, sondern
eben dem Betriebe der Landwirtschaft diente. Es ist daher klar
daß die Voraussetzungen der Art. 1 und 2 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes vom 25. Juni 1887 nicht gegeben sind. Der landwirt
schaftliche Betrieb der Beklagten nämlich kann offenbar nicht etwa
als ein Bestandteil des Brauereigewerbes derselben aufgefaßt wer
den. Es mag zwar der landwirtschaftliche Betrieb insofern mit
dem Brauereigewerbe in einer gewissen Verbindung stehen, als
vielleicht Nebenprodukte des letztern in der Landwirtschaft Ver
wendung finden, oder landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Be
trieb des Brauereigewerbes benutzt werden; allein zum Betriebe
des Brauereigewerbes gehört die daneben von der Beklagten be
triebene Landwirtschaft deshalb doch gewiß nicht. Sie bildet viel
mehr einen selbständigen Betrieb, welcher als solcher, als land
wirtschaftlicher, der Haftpflichtgesetzgebung nicht untersteht. Daran
wird auch dadurch nichts geändert, daß landwirtschaftliche Ma
schinen durch Dampf, der von der Fabrik hergeleitet wird, betrieben
werden; dadurch werden die betreffenden, vermittelst dieser Ma
schine vorgenommenen landwirtschaftlichen Verrichtungen nicht zu
des Brauereigewerbes.einem Bestandteile des Fabrikbetriebes
Wenn der Kläger im weitern meint, zufolge der Verwendung von
Dampfkraft für den Betrieb einzelner Maschinen sei der Land
wirtschaftsbetrieb der Beklagten zu den Gewerben zu rechnen, in
welchen explodierbare Stoffe gewerbemäßig verwendet werden,
und falle daher unter Art. 1 Ziff. 1 des erweiterten Haftpflicht
gesetzes, so ist auch dies unrichtig. Abgesehen davon, daß Wasser
dampf wohl kaum zu den explodierbaren Stoffen im Sinne der
citierten Gesetzesbestimmung zu rechnen ist, gehört eben der land
wirtschaftliche Betrieb, auch wenn dabei Dampfkraft benutzt wird,
nach dem klaren Willen des Gesetzes, nicht zu den der Haft
pflichtgesetzgebung einzig unterstellten Gewerben. Fraglich hätte
nur sein können, ob nicht die Verrichtung, bei welcher der Kläger
verletzt wurde, sich als eine mit dem Fabrikbetriebe im Zusammen
hange stehende Hülfsarbeit oder eine mittelbar mit dem Fabrik
betriebe im Zusammenhange stehende Dienstverrichtung im Sinne
der Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes qualifiziere.
Hievon hätte dann vielleicht gesprochen werden können, wenn das
Futter, welches der Kläger zu schneiden hatte, für Zugtiere be
stimmt gewesen wäre, welche für Transportzwecke des Brauerei
betriebes gehalten wurden. Allein eine sachbezügliche Behauptung
ist gar nicht aufgestellt. Es mangelt also an jedem, auch nur
mittelbaren, Zusammenhange zwischen der Verrichtung, bei welcher
der Kläger verletzt wurde, und dem Betriebe des Brauereigewerbes.
Wenn schließlich der Kläger noch behauptet hat, die Beklagte
habe ihre gesetzliche Haftpflicht durch vorbehaltlose Unterzeichnung
des über den Unfall aufgenommenen Protokolls anerkannt, so
ist dies, wie die Vorinstanz hinlänglich gezeigt hat, völlig unbe
ründet.
4. Ist somit die vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache
in allen Teilen zu bestätigen, so muß es gemäß feststehender
Praxis auch rücksichtlich der Kosten einfach bei der Verfügung
der kantonalen Gerichte sein Bewenden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefoch
tenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Aargau sein Be
wenden.