- Urteil vom 23. Juni 1893
in Sachen Zündel Cie. gegen Zollinger.
A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Das Bundesgericht wolle unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils erkennen, es sei der Beklagte pflichtig, als
gewesener offener Gesellschafter der Firma Zollinger Wagner
Dübendorf und der Firma Zollinger, Wagner Cie. daselbst,
der Klägerin laut Kontokorrent die Summe von 36,805 Fr.
nebst Zinsen zu 5 % seit 28. November 1892 zu bezahlen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten: Die gegnerische
Beschwerde sei wegen Inkompetenz, eventuell nach materieller
Prüfung abzuweisen, eventuell beantrage er, Einziehung der klä
gerischen Antwort auf die Anzeige von der Auflösung der Firma
Zollinger, Wagner Cie.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im Frühjahr 1889 etablierte sich in Dübendorf, zur Fa
brikation von Maschinen und Werkzeugen, die Kollektivgesellschaft
Zollinger Wagner, bestehend aus Eduard Zollinger, dem
heutigen Beklagten, und L. Wagner als Anteilhabern. Im Herbste
1890 trat Sello Behrens dem Geschäfte als Kommanditär mit
einem Kommanditkapital von 75,000 Fr. bei und es wurde in
folge dessen die Firma abgeändert in Zollinger, Wagner Cie.
Im Mai 1891 erhoben Wagner und Behrens gegen Zollinger
Klage auf Ausschluß desselben aus der Gesellschaft; am 9. Juli
1891 kam ein Vergleich zu Stande, wonach Zollinger mit diesem
Tage aus der Firma austrat und das Geschäft mit Aktiven und
Passiven den klagenden Gesellschaftern überließ, welche ihm dagegen
eine Auskaufssumme von 47,500 Fr. innert Jahresfrist in vier
Raten zu bezahlen versprachen. Im Handelsregister wurde der
Austritt des Zollinger am 13. Oktober 1891 eingetragen und
als am 1. August erfolgt angegeben; die Firma der Gesellschaft,
welche danach aus L. Wagner als unbeschränkt haftendem Gesell
schafter und Sello Behrens als Kommanditär bestand, wurde in
L. Wagner Cie. umgewandelt. Von dem Austritte des Zollinger
gab die Firma L. Wagner Cie, ihren Geschäftsfreunden, so auch
dem klägerischen Bankhause, durch Cirkular vom 30. Juli 1891
Kenntnis mit der Anzeige, daß die neue Firma Aktiven und
Passiven der frühern Gesellschaft übernommen habe und das Ge
schäft mit ungeschwächten Mitteln fortführe. Die Kollektivgesell
schaft Zollinger Wagner, sowie später die Kommanditgesellschaft
Zollinger, Wagner Cie., hatten mit dem klägerischen Bankhause
in Kontokorrentverkehr gestanden. Kurz vor der Anzeige von dem
Ausscheiden des Zollinger aus der Gesellschaft, am 13. Juli 1891,
hatten die Kläger der Firma Zollinger, Wagner Cie. den
Rechnungsabschluß per 30. Juni 1891 zugestellt, welcher einen
Saldo von 74,091 Fr. zu Gunsten der Kläger ergeben hatte.
Das Kontokorrentverhältnis wurde dann mit L. Wagner Cie.
in bisheriger Weise fortgeführt. Der Kontokorrent wurde jeweilen
vierteljährlich abgeschlossen, die Leistungen wurden von jeder Seite
jeweilen der Gegenpartei belastet und dieselbe dafür mit entspre
chenden Zinsen (in der Form von Zinszahlen) debitiert. Vom
Saldovortrag berechneten die Kläger jedes Vierteljahr ihre Kom
mission (von 1 %). Im übrigen vollzog sich der Verkehr im
wesentlichen in der Weise, daß das klägerische Bankhaus Tratten
des Etablissements einlöste, wogegen ihr das letztere teils durch
zum Diskonto gesandte Kundenwechsel, teils durch andere Zah
lungsmittel beziehungsweise Baarsendungen, teils endlich auch,
und namentlich in der letzten Zeit des Verkehrs, durch Abtretung
von bedeutenden Waarenposten Anschaffungen machte. Nach dem
Austritte des Zollinger aus der Firma drängten die Kläger auf
successive Verminderung ihrer Kreditsumme. Die Saldi zu ihren
Gunsten betrugen: per 30. September 1891 72,821 Fr. 60 Cts.;
per 31. Dezember 1891 69,663 Fr.; per Ende März 1892
54,134 Fr. 50 Cts.; per 30. Juni 1892 55,148 Fr. 10 Cts.;
per 28. November 1892 32,805 Fr. In einem Briefe vom 19.
Februar 1892 erklärte die Firma L. Wagner Cie. dem kläge
rischen Bankhause, daß ihr keine andere Wahl bleibe, als ihren
Gläubigern ein Akkomodement vorzuschlagen, um den Fortbetrieb
des Geschäfts zu sichern. Am 20. gleichen Monats verlangte das
klägerische Bankhaus beim Bezirksgerichtspräsidium Uster gemäß
Art. 190 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs die sofortige Konkurseröffnung über den Beklagten
Eduard Zollinger als gewesenen Teilhaber der Firma Zollinger
Wagner, indem sie anbrachte, derselbe hafte ihnen für ihre
Forderung an die Firma gleich wie sein früherer Associé L. Wag
ner, welcher nun die Zahlungen eingestellt habe. Zollinger bestritt
das Konkursbegehren; er behauptete, Zündel Cie. nichts mehr
zu schulden. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidiums
Uster vom 22. Februar 1892 wurde das Konkursbegehren abge
wiesen, weil keine Urkunden vorgelegt worden seien, welche eine
sofortige Konkurseröffnung über Zollinger gemäß Art. 190 Ziff.
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes begründen würden.
Am 6. Juli 1892 ersuchten L. Wagner Cie. den Kläger Zündel
zu Zollinger zu gehen und ihm deutlich und energisch zu sagen,
wessen er sich zu versehen habe. Da Ihre Forderung gegen
Zollinger in erster Linie in Betracht (kommt), so wären vor
allem Sie in der Lage, eine Pression auf denselben auszuüben
und ihn zu zwingen, die Firma in Ruhe zu lassen. Zündel
suchte hierauf wirklich Zollinger auf, traf ihn aber nicht zu
Hause; mit Brief vom 29. Juli 1892 ersuchte er denselben daher,
einmal zu ihm (Zündel) zu kommen, um die Angelegenheit zu
besprechen. Zündel fügte bei: Überdies habe ich so ziemlich sichere
Anhaltspunkte, daß, wenn speziell Sie mit Ihrem Drängen
einmal aufhören und dafür eine gewisse Garantie vorhanden ist,
neue Fonds in das Geschäft von W. fließen könnten, was zur
Folge hätte, daß man um so sicherer zu seinem Geld käme
Unsere Interessen sind vollständig identisch. Am 26. November
1892 wurde die Firma L. Wagner Cie., nachdem über dieselbe
der Konkurs eröffnet worden war, im Handelsregister gelöscht
Am 3. Dezember 1892 betrieben die Kläger den Beklagten für
eine Forderung von 32,805 Fr. nebst Zins à 5 % seit 28. No
vember 1892, welche Summe, nach den Angaben der Kläger,
ihrem Guthaben an die Firma Zollinger, Wagner Cie. im
Momente des Austrittes des Beklagten aus derselben entspreche.
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag und die Kläger klagten daher
ihre Forderung gerichtlich ein; im Prozesse haben sie dieselbe um
4000 Fr. erhöht, da eine im Kontokorrent bereits gutgeschriebene
Anweisung genannten Betrages in der Folge nicht erhältlich ge
wesen sei. Die Kläger begründen ihre Forderung mit der Haft
barkeit des Beklagten als gewesener solidarischer Anteilhaber der
Kommanditgesellschaft Zollinger, Wagner Cie. für die Schulden
dieser letztern. Der Beklagte wendet ein, die Kläger haben auf
seine Haftung verzichtet, da sie die Firma L. Wagner Cie. als
alleinige Schuldnerin angenommen haben; dies sei dadurch ge
schehen, daß die Kläger mit dieser Firma das bisherige Konto
korrentverhältnis in unveränderter Weise fortgesetzt haben. Daß
übrigens die Kläger tatsächlich den Beklagten haben entlassen
wollen, sei aus ihrem ganzen Benehmen ersichtlich, aus der vor
behaltlosen Überschreibung der alten Forderung auf den Konto
korrent mit L. Wagner Cie. und namentlich auch aus dem Briefe
an den Beklagten vom 29. Juli 1892.
2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, indem sie im
wesentlichen ausführt: Es wäre, wie in der Entscheidung des
Handelsgerichtes in Sachen Frey Cie. gegen den gegenwärtigen
Beklagten vom gleichen Tage ausgeführt sei, unrichtig, eine No
vation ohne weiteres deshalb anzunehmen, weil das Kontokorrent
verhältnis (welches sich zwar allerdings unbestrittenermaßen als
eigentlicher Kontokorrent qualifiziere) mit der Firma L. Wagner
Cie. fortgesetzt worden sei. Dagegen sei nach Art. 589 O. R.
ür die Entlassung eines ausgeschiedenen Gesellschafters aus der
Haft für die Gesellschaftsschulden eine ausdrückliche Erklärung des
Gesellschaftsgläubigers nicht erforderlich, sondern es sei dem Er
messen des Gerichts anheimgestellt, auf Grund der tatsächlichen
Verhältnisse zu prüfen, ob in denselben der Entlassungswille aus
prochen sei und die Redaktion des französischen Gesetzestextes
(renonciation expresse ou présumée) zeige die Absicht des
Gesetzgebers, daß es mit dem Nachweise hiefür nicht zu streng
genommen werden dürfe. Die bloße Tatsache, daß die Kläger,
nachdem sie vom Austritte des Beklagten Kenntnis erhielten, der
Gesellschaft ohne irgend welchen Vorbehalt weiter kreditiert haben,
genüge allerdings für sich allein nicht, um die Annahme eines
Verzichts auf die Haftung des Beklagten zu begründen. Es gehe
dies namentlich daraus hervor, daß die Vorschrift des 1300
des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, welche an den ge
nannten Tatbestand ohne weiters einen Verzicht geknüpft habe,
vom Obligationenrecht nicht aufgenommen worden sei. Ebensowenig
könne daraus, daß die neue Firma Aktiven und Passiven der
alten übernommen habe, ein Verzicht der Kläger gefolgert werden.
Allein wenigstens das erste der beiden angeführten Momente bilde
ein gewichtiges Indizium dafür, daß die Kläger gewillt waren
die neue Firma auch an Stelle der alten treten zu lassen und
den Beklagten damit zu entlasten. Am besten zeige dies die Tat
sache, daß der zürcherische Gesetzgeber jenen Tatbestand für geeignet
gehalten habe, um daran unmittelbar die Rechtsvermutung des
Verzichtes anzuschließen, offenbar in der Annahme, daß dies der
allgemeinen kaufmännischen Anschauung entspreche, und es könne
hiefür weiter angeführt werden, daß das deutsche Reichsgericht in
einem Falle die Entlassung des ausgetretenen Gesellschafters ledig
lich aus der Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses mit der
Firma, unter welcher das Etablissement weiter geführt wurde,
geschlossen habe (Reichsgericht XVIII, S. 248 u. ff.). Es weisen
aber auch noch anderweitige Umstände darauf hin, daß es in der
Tat die Absicht der Kläger gewesen sei, den Beklagten als Schuld
ner zu entlassen. So die Tatsache, daß die Kläger es beim Aus
tritte des Beklagten unterlassen haben, dessen Schuldsumme durch
Saldierung des Kontokorrentes festzustellen; ferner der Umstand,
daß die Kläger bald nach dem Austritte des Beklagten auf sue
cessive Abzahlung ihres Guthabens gedrängt haben und zwar mit
solcher Energie, daß sie die Firma L. Wagner Cie. schon im
Februar 1892 zu einem Deckungsgeschäft mittelst Abtretung un
fertiger Waarenvorräte zu bewegen im Stande gewesen seien. Den
Klägern sei höchst wahrscheinlich schon einige Zeit vor diesem
Deckungsgeschäfte klar gewesen, daß die Zahlungsfühigkeit der
Firma eine prekäre geworden sei. Wenn sie dennoch, um sich zu
decken, zu so weitgehenden Mitteln gegriffen haben, so könne dies
nicht anders erklärt werden, als aus ihrer Annahme, daß sie den
Beklagten von seiner Haftung entlassen haben. Welche Motive sie
hiebei geleitet haben, sei rechtlich gleichgültig, vielleicht sei die
Entlassung lediglich aus Unkenntnis ihrer Ansprüche geschehen,
vielleicht aber auch deshalb, weil die Kläger beim Austritte des
Beklagten die Lage und Prosperität des Etablissements für eine
günstige gehalten haben, wie dieselbe es damals, nach der bedeu
tenden dem Beklagten zugesicherten Abfindungssumme zu schließen,
auch gewesen sein möge. Bei der Aufmerksamkeit, welche dasselbe
dem Geschäfte gewidmet und dem Eifer, mit welchem es fortwäh
rend seine Sicherstellung betrieben habe, sei nicht leicht daran zu
denken, daß das klägerische Bankhaus ohne irgend einen Vorbehalt
das Kontokorrent und Kreditverhältnis mit der neuen Firma
fortgesetzt hätte, wenn es nicht auch tatsächlich diese an Stelle der
alten Schuldner hätte annehmen wollen. Wäre die Meinung der
Kläger nicht die der Schuldentlassung gewesen, so hätten sie gewiß
nicht unterlassen, dem Beklagten bei seinem Austritte in irgend
welcher Weise zu erkennen zu geben, daß sie auf seine Haftung
nicht verzichten. Eben so klar sei freilich, daß die Kläger in der
Folgezeit, nämlich nachdem L. Wagner Cie. gegen Ende Februar
erklärt hatten, daß sie genötigt seien, ihren Gläubigern ein Akko
modement vorzuschlagen, einen andern Standpunkt eingenommen
und von da an alles getan haben, um ihre Ansprüche gegen den
Beklagten wirksam werden zu lassen. Am deutlichsten zeige dies
das Ende Februar gestellte Konkursbegehren; allein auch das
persönliche Vorgehen des Chefs des klägerischen Bankhauses gegen
den Beklagten im Juli 1892, habe, wie man dessen Schreiben
vom 29. dieses Monats und demjenigen von Wagner vom 6. Juli
bei unbefangener Prüfung entnehmen müsse, jedenfalls auch die
Bedeutung gehabt, daß damit dem Beklagten seine Haftung für
die alten Gesellschaftsschulden habe vorgehalten werden sollen. Da
indessen angenommen werden müsse, daß die Kläger auf ihre An
sprüche gegen den Beklagten schon früher verzichtet haben, so habe
diese nachträgliche Änderung ihrer Willensmeinung die Sachlage
nicht mehr zu ändern vermocht, da die Rechte der Kläger eben
infolge des Verzichts untergegangen gewesen seien, wozu es einer
ausdrücklichen Acceptation des Beklagten nicht bedurft habe.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vom Anwalte des
Beklagten heute deshalb bestritten worden, weil durch das Handels
gericht tatsächlich festgestellt sei, daß die Kläger auf die Haftung
des Beklagten für die Gesellschaftsschulden verzichtet haben und
diese tatsächliche Feststellung der Nachprüfung des Bundesgerichtes
nicht unterstehe. Diese Einwendung geht fehl. Ob und inwieweit
der Angriff der Kläger sich lediglich gegen tatsächliche Feststellun
gen der Vorinstanz richte, ist bei Beurteilung der Sache selbst zu
untersuchen und zu entscheiden. Wenn die klägerische Beschwerde
sich ausschließlich gegen die Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen
der Vorinstanz richten sollte, so müßte dieselbe allerdings angesichts
des Grundsatzes des Art. 30 Abs. 4 O. G. erfolglos bleiben, das
heißt ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Die Kom
petenz des Bundesgerichtes dagegen wäre, da die sämmtlichen ge
setzlichen Voraussetzungen zweifellos gegeben sind, nichtsdestoweniger
begründet (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XII, S. 315
Erw. 2).
4. In der Sache selbst ist nicht richtig, daß die Entscheidung
der Vorinstanz, der Beklagte sei von den Klägern aus der Haf
tung für die Schulden der Gesellschaft Zollinger, Wagner Cie.
entlassen worden, rein tatsächlicher Natur sei. Denn die Vorinstanz
gelangt zu dieser Entscheidung nicht auf Grund rein tatsächlicher,
sondern mit auf Grund rechtlicher Erwägungen; insbesondere
auf Grund ihrer Auffassung der Bedeutung und Tragweite des
Art. 589 O. R. Das Bundesgericht ist also an die gedachte An
nahme der Vorinstanz nicht ohne weiteres gebunden.
5. Die klagabweisende Entscheidung der Vorinstanz ist indes
aufrecht zu erhalten. Denn neben den in dem angefochtenen Ur
teile angeführten Gründen sprechen hiefür folgende Erwägungen:
Zwischen der Gesellschaft Zollinger, Wagner Cie. und dem
klägerischen Bankhause bestand unzweifelhaft ein eigentliches Konto
korrentverhältnis; nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der
Gesellschaft wurde dieses Verhältnis fortgesetzt. Der Kontokorrent
wurde auf die nunmehrige Gesellschaftsfirma L. Wagner Cie.
übergeschrieben und der anerkannte Saldo auf neue Rechnung
dieser Firma übertragen. In der Folge fanden wiederholte Konto
korrentabschlüsse statt, bei welchen jeweilen der frühere Saldo in
dem anerkannten Saldo der neuen Rechnung aufging. Nun mag
dahingestellt bleiben, ob (wie dies das deutsche Reichsgericht in
wiederholten Entscheidungen X, S. 51 u. ff.; XVIII, S. 246 u. ff.,
angenommen hat) aus der Natur des Kontokorrentvertrages not
wendig folge, daß die (einverständliche) Übertragung eines aner
kannten Kontokorrentsaldos in neue Rechnung jedenfalls dann,
wenn diese neue Rechnung ihrerseits durch gemeinsame Feststellung
eines neuen Saldo abgeschlossen worden ist, stets Novationswir
kung oder novationsähnliche Wirkung besitze, so daß die alte
Saldoforderung mit den für sie bestehenden Sicherheiten und
Haftungen in allen Fällen untergehe. Sollte nämlich auch diesem
Grundsatze in dieser Allgemeinheit und Unbedingtheit nicht beizu
treten sein, so ist doch jedenfalls festzuhalten, daß wenn ein Konto
korrentverhältnis mit einer Gesellschaft von der andern Konto
korrentpartei, nach ihr bekannt gegebenem Ausscheiden eines
Gesellschafters, durch Übertragung des Saldo auf neue Rechnung
und Saldierung dieser Rechnung, vorbehaltlos fortgesetzt wird, in
der Regel angenommen werden muß, es habe damit die frühere
Kontokorrentschuld und mit ihr die Haftung des ausgeschiedenen
Gesellschafters, aufgehoben werden wollen. Der Kontokorrentvertrag
faßt die während der vereinbarten Rechnungsperiode erfolgenden
Leistungen der Parteien derart zu einer Einheit zusammen, daß
nur die durch den Rechnungsabschluß zu ermittelnde Differenz
zwischen der Gesammtleistung beider Teile (zwischen dem Gesammt
kredit und Gesammtdebit), der Saldo, eingefordert werden darf,
während die einzelnen Leistungen der Parteien während der Rech
nungsperiode nur Rechnungsposten für die Saldofeststellung, keine
selbständig geltend zu machenden Ansprüche begründen. Wird der
Saldo einer abgeschlossenen Rechnungsperiode nicht bezahlt, son
dern (einverständlich) auf neue Rechnung vorgetragen, so verliert
auch er feine selbständige Natur und wird zu einem Posten dieser
neuen Rechnung, bestimmt, in dem Saldo derselben aufzugehen.
Durch die gemeinsame Feststellung des Saldo der neuen Rechnung
wird eine auf selbständigem Fundament beruhende neue Saldofor
derung, in welcher der frühere Saldo aufgegangen ist, geschaffen.
Diese Rechtsgestaltung legt den Schluß nahe, daß nach der Absicht
der Parteien, bei vorbehaltloser Konstituierung einer neuen Saldo
forderung, die frühere Saldoforderung in allen Teilen durch jene
ersetzt werden wolle und es darf dies daher in der Tat, als dem
regelmäßigen Parteiwillen und wohl auch der Handelsübung ent
sprechend, angenommen werden, sofern nicht im Einzelfalle beson
dere Umstände dagegen sprechen. Dies ist hier nicht der Fall; das
klägerische Bankhaus hat bei Überschreibung des Kontokorrentes
auf den Namen der Firma L. Wagner Cie. keinerlei Vorbehalt
gemacht und die von der Vorinstanz angeführten Tatumstände
sprechen dafür, daß die Klägerin die Haftung des Beklagten, nach
Umschreibung des Kontokorrentes auf den Namen der neuen Firma,
als erloschen betrachtet habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.