- Urteil vom 3. Juni 1893 in Sachen
Schmid Bauer Cie. gegen Waßmer.
A. Durch Urteil vom 5. April 1893 hat das Appellations
gericht des Kantons Freiburg erkannt: La Cour, réformant la
sentence des premiers Juges, dit : Que MM. Schmid Bauer
Cie à Fribourg sont admis dans les fins de leur demande.
mais que le chiffre en est réduit à la somme de trois mille
francs, écarte dans ce sens la conclusion libératoire de M. E.
Wassmer et pour le surplus déboute toutes les parties de
leurs conclusions.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Der Vertreter der Kläger trägt
darauf an, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die
Klage des gänzlichen zuzusprechen und demnach der Beklagte zu
verurteilen, den Klägern die Summe von 19,000 Fr. nebst ge
setzlichem Zins seit 26. Januar 1891 zu bezahlen, richterliches
Ermessen vorbehalten. Dagegen beantragt der Anwalt des Be
klagten, das vorinstanzliche Urteil sei in dem seiner Partei un
günstigen Teile aufzuheben und gemäß den vom Beklagten vor
der kantonalen Instanz gestellten Anträgen die Klage abzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Schmid Beringer Cie., nunmehr Schmid
Bauer Cie., welche ihren Hauptsitz in Solothurn hat, besitzt
in Freiburg eine Filiale zum Betriebe des Handels in Quincail
lerie und Eisenwaaren. Am 23. April 1883 kam zwischen der
Firma Schmid Beringer Cie. einerseits und dem Beklagten
E. Waßmer, welcher bereits seit 1880 bei Schmid Beringer Cie.
angestellt war, andererseits, ein Vertrag zu Stande, welcher be
stimmt: Eduard Waßmer wird vom 1. Juli künftig an als
erster Angestellter des Hauses Schmid Beringer Cie. gehalten
und erhält als Salär 12 % ihres Nettoverdienstes; jedoch darf
das Salär nie unter zweitausend Franken per Jahr betragen.
Eduard Waßmer verpflichtet sich, sechs Jahre im Geschäft zu
bleiben und bei nicht weiterer Übereinkunft nicht in anderwär
tigen Eisenhandlungen Anstellung zu nehmen und auch für seine
Rechnung kein ähnliches Geschäft zu betreiben. Das Geschäft
soll nicht beeinträchtigt werden. Geld, welches Eduard Waßmer
von seinem Lohne erübrigt, läßt er im Geschäft während der
Vertragszeit und muß zu 4 ½ % verzinst werden. Das
Jahreseinkommen, welches E. Waßmer auf Grund dieses Ver
trages bezog, belief sich auf durchschnittlich circa 6000 Fr. Schmid
Beringer Cie. kündigten den Vertrag auf 1. Juli 1889; im
Juli 1889 rechneten die Parteien über das Rechnungsjahr vom
- Juli 1888 bis 1. Juli 1889 ab. Dabei schlugen Schmid
Beringer Cie. dem Beklagten vor, einen neuen abgeänderten
Vertrag abzuschließen, nach welchem E. Waßmer ein fixes Jahres
gehalt von 3600 Fr. zu beziehen gehabt und sich verpflichtet
hätte, während zehn Jahren im Kanton Freiburg in den gleichen
Artikeln, wie Schmid Behringer Cie. sie führen, sich nicht zu
etablieren und auch nicht in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten.
E. Waßmer lehnte dieses Anerbieten ab, willigte dagegen ein, bis
auf weiteres mit einem Jahresgehalte von 3600 Fr. im Geschäfte
von Schmid Beringer Cie. tätig zu bleiben. Am 26. Januar
1890 kündigten Schmid Beringer Cie. diese Anstellung auf den
- gl. Mts., weil sie in Erfahrung gebracht haben, daß Waßmer
die Gründung eines Konkurrenzgeschäftes in Freiburg vorbereite.
Waßmer trat am 31. Januar aus und eröffnete bald nachher,
in der Stadt Freiburg, in unmittelbarer Nähe des klägerischen
Etablissements, eine Handlung in Quincaillerie und Eisenwaaren
auf eigene Rechnung. Schmid Bauer Cie. haben hierauf gegen
denselben auf Bezahlung von 19,000 Fr. sammt Zins seit
- Januar 1891 geklagt, indem sie geltend machten: Der Be
klagte sei wegen Bruches des im Vertrage vom 23. April 1883
stipulierten Konkurrenzverbotes zum Schadenersatze verpflichtet,
Selbst wenn ein absolutes, örtlich und zeitlich unbeschränktes Ver
bot, ein Geschäft in Quincaillerie und Eisenwaaren zu errichten,
ungültig sein sollte, so wäre das stipulierte Konkurrenzverbot doch,
innerhalb einer nötigenfalls vom Richter zu bestimmenden Aus
dehnung, gültig und wäre dem Beklagten jedenfalls untersagt, un
mittelbar nach seinem Austritte aus dem klägerischen Geschäfte
und unmittelbar neben dem Etablissemente seines alten Prinzipals
ein Konkurrenzgeschäft zu errichten. Das stipulierte Konkurrenz
verbot sei übrigens kein absolutes. Der Vertrag untersage dem
Beklagten die Errichtung eines neuen Geschäftes nur insoweit.
als dieses Geschäft dem Hause Schmid Beringer Cie. Nachteil
bringe, wie sich aus der Bestimmung ergebe: Das Geschäft soll
nicht beeinträchtigt werden. Wenn übrigens auch das vertragliche
Konkurrenzverbot ungültig wäre, so wäre der Klageanspruch doch
begründet. Der Betrag von zusammen 39,942 Fr. 15 Cts.,
welchen der Beklagte während der Dauer des Vertrages vom
23. April 1883 von dem klägerischen Hause erhalten habe, sei
nicht ausschließlich eine Vergütung für die von ihm geleisteten
Dienste gewesen, sondern teilweise eine Gegenleistung gegen die
von ihm übernommene Verpflichtung, bei seinem Austritte kein
Konkurrenzgeschäft zu errichten, welche Verpflichtung für Schmid
Beringer Cie. einen Wert besessen habe. Da der Beklagte nun
ein Konkurrenzgeschäft nichtsdestoweniger errichtet habe, so habe
er denjenigen Teil der ihm geleisteten Zahlungen, welcher als
Gegenwert der Verpflichtung, dies nicht zu tun, erscheine, unter
einer Voraussetzung empfangen, welche nicht in Erfüllung ge
gangen sei und sei er mithin zu dessen Rückerstattung verpflichtet.
Die Dienste, welche der Beklagte dem klägerischen Hause als An
gestellter und Reisender leistete, wären mit 3000 3600 Fr. per
Jahr, also für 6 Jahre mit 18,000 21,600 Fr. reichlich be
zahlt gewesen; was der Beklagte über diese Summe hinaus
empfangen habe, sei ihm mit Rücksicht auf das Versprechen, ein
Konkurrenzgeschäft nicht errichten zu wollen, gewährt worden.
2. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte der Klage
zunächst eine Einrede der Befreiung von der Instanz und die
Einrede der Verjährung entgegen gehalten; heute hat er diese
Einreden (mit Recht) fallen gelassen, so daß darauf nicht weiter
eingetreten zu werden braucht.
3. Festgehalten hat dagegen der Beklagte auch heute die Ein
wendung, die Klägerin sei zufolge Abrechnung und Verzichts zu
einer Forderung nicht mehr berechtigt; sie habe bereits bei der
im Juli 1889 gepflogenen Abrechnung und der Auszahlung des
festgestellten Saldos an den Beklagten gewußt, daß das Konkur
renzverbot des Anstellungsvertrages vom 23. April 1883 un
gültig sei und vom Beklagten als ungültig werde behandelt wer
den. Diese Einwendung ist unbegründet. Im Juli 1889, als die
Klägerin zum letzten Male den durch den Vertrag vom 23. April
1883 stipulierten Gewinnanteil ausbezahlte, befand sich der Be
klagte noch im Dienste der Klägerin; eine Zuwiderhandlung
gegen das Konkurrenzverbot hatte noch nicht stattgefunden und
es stand gar nicht fest, ob eine solche überhaupt erfolgen werde.
In der vorbehaltslosen Auszahlung des Gewinnanteils kann also
ein Verzicht auf Ansprüche wegen Widerhandlung gegen das
Konkurrenzverbot nicht erblickt und es kann nicht gesagt werden,
daß die Klägerin den Gewinnanteil voll ausbezahlt habe, trotzdem
sie gewußt habe, daß die Voraussetzung, unter der sie denselben
versprochen zu haben nunmehr behauptet, nicht in Erfüllung
gehen werde.
4. Der Beklagte hat im weitern eingewendet, das Konkurrenz
verbot des Vertrages vom 23. April 1883 sei, weil zeitlich und
örtlich unbeschränkt und daher eine unzulässige Beschränkung der
wirtschaftlichen Freiheit des Verpflichteten enthaltend, nach Art. 17
O. R. ungültig. In dieser Richtung stellt zunächst das Appella
tionsgericht fest, daß das Konkurrenzverbot des Vertrages vom
23. April 1833 zeitlich und örtlich unbeschränkt gelten wolle.
Diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirrtume. Der Wort
laut des Vertrages läßt nicht erkennen, daß das Verbot, in eine
anderweitige Eisenhandlung einzutreten oder ein ähnliches Geschäft
auf eigene Rechnung zu betreiben, nur für einen beschränkten ört
lichen Rayon oder gar nur für bestimmte Zeit gelten solle. Aus
der beigefügten Bemerkung das Geschäft soll nicht beeinträchtigt
werden läßt sich eine örtliche Beschränkung des Verbotes nicht
ableiten, da das kantonale Gericht nicht feststellt, daß nach den
gegebenen Verhältnissen die Parteien bloß einen bestimmten ört
lichen Umkreis als ein für allemal feststehendes Absatzgebiet des
klägerischen Geschäftes und damit als Geltungsbereich des Kon
kurrenzverbotes im Auge gehabt haben. Derartige, zeitlich und
örtlich unbeschränkte, Konkurrenzverbote sind nun allerdings, in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz, für ungültig zu erachten.
Wie gemäß Art. 345 O. R. Niemand sich gültig verpflichten
kann, seine Arbeitskraft für seine ganze Lebensdauer in den Dienst
eines andern zu stellen, so kann auch Niemand gültig auf die
Betätigung seiner Arbeitskraft in einem bestimmten Berufe, auf
die Dauer und ohne örtliche Beschränkung, im Interesse eines
andern, vertraglich Verzicht leisten. Eine derartige Stipulation
beschränkt die Freiheit des Verpflichteten in einer so weitgehenden
Weise, daß danach dessen wirtschaftliche Persönlichkeit als aufge
hoben oder doch ihrer naturgemäßen Betätigung entzogen erscheint;
sie fesselt die gesammte Erwerbskraft des Verpflichteten im Inte
resse eines Dritten und erscheint eben deshalb als unsittlich (siehe
Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XVII,
S. 721 u. ff. Erw. 3). Völlig unzweifelhaft ist dies gewiß für
Vereinbarungen, welche dem Verpflichteten die Errichtung eines
eigenen Geschäftes irgend welcher Art oder gar im allgemeinen
die Ausübung irgend welcher Erwerbstätigkeit untersagen würden.
Allein auch ein sachlich auf einen bestimmten Beruf oder Ge
schäftszweig beschränktes, zeitlich und örtlich dagegen unbeschränktes,
Verbot muß, in der Regel wenigstens, als ungültig erachtet
werden. Denn in dem erlernten und gewohnten Berufe und Ge
schäfte findet eben die wirtschaftliche Persönlichkeit ihre naturge
mäße Betätigung; Jemanden diese untersagen
heißt daher seine
wirtschaftliche Kraft in ihrer wesentlichen Richtung unterbinden
und lahmlegen, seine Freiheit in weitgehendster unzulässiger Weise
beschränken.
5. Soweit daher die Klage Schadenersatz wegen Bruchs des
vertraglichen Konkurrenzverbotes fordert, muß dieselbe, wegen Un
gültigkeit dieses Verbotes, abgewiesen werden. Was den in zweiter
Linie erhobenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung an
belangt, so ist zu bemerken: Die Vorinstanz stellt fest: E
zwar bewiesen, daß die Klägerin den Beklagten wegen seiner be
sondern Kenntnisse und um ihr Geschäft auszudehnen, angestellt
habe, und daß auch in der Tat seit seinem Eintritte die Geschäfte
des klägerischen Hauses sich namhaft vermehrt haben. Indessen
müsse nichtsdestoweniger angenommen werden, daß alle Vertrags
bestimmungen, welche dem Angestellten Verpflichtungen auferlegten,
von den Parteien als Aquivalent des vom Dienstherrn ver
sprochenen Salärs seien betrachtet worden. Der Einfluß des Kon
kurrenzverbotes auf die Höhe des Salärs könne nicht geleugnet
werden, möge er auch nur ein geringer gewesen sein. Angesichts
der in der Sache vorliegenden Anhaltspunkte, könne der Richter
denselben nicht auf weniger als 1% per Jahr anschlagen, d. h.
da der Beklagte mit 12 % Gewinnanteil während 6 Jahren
ein mittleres Salär von 6000 Fr. bezogen habe, auf 500 Fr.
per Jahr, was im Ganzen die Summe von 3000 Fr. ausmache.
Bis zu diesem Betrage sei also die Klage gutzuheißen. Die An
nahme nun, daß die vertragliche, dem Beklagten gewährte, Ver
gütung zu einem gewissen Teile (zu 1) als Gegenwert des
ihm auferlegten Konkurrenzverbotes sei stipuliert und bezahlt
worden, beruht auf keinem Rechtsirrtum; dieselbe ist daher vom
Bundesgerichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Hievon
ausgegangen, ist klar, daß allerdings der Beklagte auf Kosten
der Klägerin sich ungerechtfertigt bereichert hat; der betreffende
Teil seines Jahresgehaltes wurde ihm zu dem Zwecke und unter
der Voraussetzung gewährt, daß er, nach seinem Austritte aus
dem klägerischen Hause, ein Konkurrenzgeschäft nicht errichte, noch
in ein solches eintrete. Diese Voraussetzung ist nicht in Erfüllung
gegangen; es hat sich somit der Grund der Zuwendung jenes
Teiles des Gehaltes nicht verwirklicht. Der Beklagte hat denselben
ohne Grund empfangen; er ist dadurch auch gegenwärtig noch,
wie er nicht bestritten hat, bereichert und daher zur Rückerstattung
gemäß Art. 71 und 73 O. R. verpflichtet. Allerdings wendet
nun der Beklagte ein, die Rückforderungsklage sei ausgeschlossen,
weil nach Art. 75 O. R. nicht zurückgefordert werden könne, was
in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her
beizuführen, gegeben worden sei; dies treffe hier zu, da, nach der
klägerischen Behauptung, der betreffende Gehaltsteil versprochen
und bezahlt worden sei, um die Unterwerfung des Klägers unter
das unsittliche Konkurrenzverbot herbeizuführen. Diese Einwen
dung erscheint indes nicht als begründet. Ein Fall, wo die Rück
forderung wegen Unsittlichkeit des Gebers nach Art. 75 O. R.
ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor. Denn die Zuwendung
eines Vermögensvorteils an einen Angestellten, um denselben zu
bestimmen, nach seinem Austritte aus dem Geschäfte kein Kon
kurrenzgeschäft zu errichten oder in ein solches einzutreten, enthält
an sich nichts unsittliches oder rechtswidriges; die Handlung, be
ziehungsweise Unterlassung, welche durch die Zuwendung herbei
geführt werden soll, ist vielmehr eine durchaus erlaubte und es
liegt auch darin, daß dafür ein vermögensrechtliches Aquivalent
gegeben wird, nichts Unsittliches. Der Erfolg, welcher durch die
Zuwendung herbeigeführt werden sollte, ist also an sich kein
rechtswidriger oder unsittlicher und es steht daher, sofern derselbe
sich nicht verwirklicht, einer Rückforderung des Geleisteten der
Grundsatz des Art. 75 O. R. nicht entgegen. Allerdings ist das
stipulierte Konkurrenzverbot, weil es eine zu weitgehende Be
schränkung der wirtschaftlichen Freiheit enthält, ungültig und darf
daher dessen Befolgung nicht erzwungen oder Schadenersatz wegen
Übertretung desselben verlangt werden. Allein als unsittlich und
unzulässig erscheint eben nur die Vereinbarung rechtlichen Zwangs
zu Aufrechthaltung des Verbots, nicht die durch das Verbot stipu
lierte Regel des Handelns an sich. Wenn daher für Befolgung
der letztern eine Zuwendung gemacht worden ist, so darf dieselbe,
bei Übertretung des Verbots, zurückgefordert werden. Es versagt
wohl die Vertrags , nicht aber die Bereicherungsklage. Der Ver
trag ist zwar ungültig, allein der Tatbestand des Art. 75 O. R.
liegt nicht vor (vergleiche Pataille, Annales XXVII, S. 321).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Freiburg sein Be
wenden.