- Urteil vom 17. März 1893 in Sachen
Laad gegen Erben Ulrich.
A. Durch Urteil vom 26. Oktober 1892 hat das Kantonsge
richt des Kantons Schwyz erkannt: Das Urteil des Bezirksge
richtes Schwyz vom 12. Juli 1892 bleibt in allen Teilen rechts
kräftig.
Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Schwyz ging
dahin: Es sei die klägerische Rechtsfrage verneinend entschieden.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil ergriff die Klägen
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung stellt ihr Anwalt den Antrag: Es sei in Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils die Klage gut zu heißen. Dagegen
trägt der Anwalt der Beklagten auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Schein vom 16. Dezember 1885 erklärte die (ver
heiratete, aber von ihrem Manne faktisch getrennt lebende) Frau
Rosa Ulrich Baldus in Seewen (Schwyz), daß sie der Frau
Carolina Laad (ihrer Nichte) einen (grundversicherten) Kapital
brief um die Summe von 10,000 Fr. verkauft habe und daß der
Kaufpreis vollständig bezahlt sei. 2000 Fr. sei sie der Frau Laad
noch schuldig gewesen, den Rest der 8000 Fr. habe sie baar er
halten. Der Kapitalbrief, der einen Nominalwert von 10,000 Fr.
besitzt, blieb in den Händen der Frau Ulrich. Bei einer im De
zember 1886 über das Vermögen der Frau Ulrich aufgenommenen
vormundschaftlichen Inventur gab Frau Ulrich an, daß sie diesen
Titel nach ihrem Ableben ihrer Nichte bestimme, aber für eine
Schuld bei der Sparkasse verpfändet habe. Letzteres war in der
That geschehen; der Pfandschätzer Wiget, dessen Vermittlung die
Frau Ulrich sich hiebei bediente, hatte diese darauf aufmerksam
gemacht, daß der Titel nicht mehr ihr gehöre, worauf Frau Laad
in die Verpfändung eingewilligt habe. Im Auftrage der Frau Laad
teilte ferner Pfandschätzer Wiget dem Schuldner des Kapitalbriefes
mit, daß er die Zinsen vom Jahre 1885 an nicht mehr an Frau
Ulrich, sondern an die Frau Laad zu bezahlen habe. Dieser hat
aber gleichwohl den Zins bis zum Jahre 1886 an Frau Ulrich
bezahlt. Nach dem am 17. Dezember 1886 erfolgten Tode der
Frau Ulrich beanspruchte ihr Intestaterbe, nämlich ihr Sohn Jose
Ulrich, den erwähnten Kapitalbrief als Eigentum. Der Sohn
Josef Ulrich ist seither gestorben und wurde von seinem Vater
beerbt; nachdem in der Folge auch dieser gestorben ist, sind an
seine Stelle dessen Erben, die gegenwärtigen Beklagten, getreten.
Frau Laad klagte nun gegen die Erben der Frau Ulrich dahin,
diese seien pflichtig, an die Klägerin 10,000 Fr. zu bezahlen, sammt
Zins à 5% seit 1. Januar 1887, unter Kostenfolge. Zur Be
gründung führte sie aus: Es handle sich nicht darum, ob die
Abtretung des Kapitalbriefes vom 16. Dezember 1885 gültig
sondern darum, ob die Beklagten nicht verpflichtet seien, die
den abgetretenen Kapitaltitel bezahlte Summe zurückzubezahlen.
Durch den Schein vom 16. Dezember 1885 sei nämlich bewiesen.
daß der Kaufpreis teils durch Verrechnung, teils in baar bezahlt
worden sei. Die Beklagten haben nun nach dem Tode der Frau
Ulrich die Abtretung nicht anerkannt, sondern sich durch einen
Amtsbefehl in den Besitz des Titels gesetzt. Die Klägerin verlange
daher, gemäß Art. 33, 34, 35, 70, 71 und 15 O. R. mit Recht
die bezahlte Kaufsumme zurück. Die kantonalen Instanzen haben
die Klage abgewiesen, indem sie, im wesentlichen übereinstimmend,
ausführen: Der angeblich abgetretene Kapitaltitel sei noch vorhan
den und befinde sich im Besitze der Beklagten. Die Klägerin könne
daher nur Herausgabe desselben in natura verlangen und nicht
die Beurteilung der maßgebenden Frage nach der Gültigkeit der
Abtretung durch Erhebung der Klage auf Wiedererstattung des
angeblichen Kaufpreises umgehen. Erst wenn die Vindikation über
haupt unmöglich wäre, könnte, falls nicht ein Scheingeschäft vor
liege, auf Restitution des Kaufpreises geklagt werden. Das Klage
begehren, wie es gestellt sei, erscheine daher schon formell als
unzulässig. Im weitern aber sei zu bemerken: Frau Ulrich sei zur
Zeit der Abtretung als, nicht handeltreibende, Ehefrau nach schwy
zerischem Rechte handlungsunfähig, speziell zur Vornahme eines so
wichtigen Rechtsgeschäftes wie die streitige Abtretung, unfähig ge
wesen. Die Abtretung sei also wegen mangelnder Handlungsfähigkeit
der Cedentin ungültig. Die Klägerin hätte daher nach Art. 70
u. f. O. R. das Recht auf Restitution des Kaufpreises. Allein
nach Art. 73 O. R. erstrecke sich die Forderung auf Rückerstattung
nur soweit, als der Empfänger zur Zeit der Rückforderung noch
bereichert sei, oder sich der Bereicherung böswillig entäußert habe
(Art. 32, 33 O. R.). Nun sei aber konstatiert, daß die Frau
Ulrich bei dem ein Jahr nach der Abtretung erfolgten Tode nicht
nur von den angeblich empfangenen 8000 Fr. nichts hinterlassen
habe, sondern daß sie sogar zu Deckung der Kranken und Sterbe
kosten schon bald nach der angeblichen Abtretung den Titel gegen
Erhebung von 2000 Fr. habe versetzen wollen und kurz vor ihrem
Tode auch wirklich versetzt habe. In ihrem Nachlasse haben sich,
nebst einem kleinern Titel, nur 20 Fr. in baar vorgefunden. Die
materielle Prüfung der Abtretungsurkunde vom 16. Dezember 1885
und der darin enthaltenen Zahlungsbescheinigung ergebe übrigens
deren innere Unwahrheit und Unrichtigkeit. Obschon zur Abtretung
von Eigentum an beweglichen Sachen Besitzesübergabe erforderlich
sei, sei der Titel stets in den Händen der Frau Ulrich verblieben;
diese habe stetsfort über denselben verfügt und bis zu ihrem Tode
den Zins bezogen, auch bei der Inventuraufnahme angegeben, sie
besitze einen Titel von 10,000 Fr., der nach ihrem Tode der Frau
Laad gehöre. Es sei nicht anzunehmen, daß Frau Laad 10,000 Fr.
für einen Titel bezahlt hätte, ohne je Zinse dafür zu fordern,
oder daß sie, wenn sie diese Summe wirklich bezahlt hätte, in die
Verpfändung des Titels eingewilligt haben würde. Woher die an
gebliche Schuld von 2000 Fr., mit welcher bei der Abtretung
kompensiert werde, herrühren möchte, sei nirgends ersichtlich; von
der angeblich geleisteten Zahlung von 8000 Fr. habe sich im Nach
lasse der Frau Ulrich keine Spur gefunden; die Klägerin habe
in keiner Weise dartun können, daß zwischen ihr und der Frau
Ulrich irgendwelcher Geldverkehr bestanden habe, was ihr doch leicht
gewesen wäre, wenn ein solcher wirklich stattgefunden hätte. Dazu
komme, daß Frau Ulrich noch anderweitige Titel sowohl an Frau
Laad als an deren Vater, den Notar Borell, im Gesammtwerte
von 25,000 Fr. abgetreten habe, wovon die Abtretung an Borell
bereits durch rechtskräftiges Urteil als Scheingeschäft erklärt wor
den sei. Diese Abtretungen legen überhaupt die Tendenz der Frau
Ulrich nahe, der Klägerin zu Ungunsten der rechtmäßigen Erben
Vermögenszuwendungen zu machen. Diese konkludenten Tatsachen
beweisen mit aller Sicherheit, daß die am 16. Dezember 1885 von
Frau Rosa Ulrich zu Handen der Frau Laad ausgestellte Beschei
nigung dem Sachverhalte nicht entspreche (Art. 16 O. R.), son
dern daß damit lediglich zu Ungunsten der rechtmäßigen Erben
eine Schenkung auf Ableben hin habe ermöglicht werden sollen.
Eine solche Vermögenszuwendung gestatte jedoch das schwyzerische
Statutar Recht nicht.
2. Wenn die kantonalen Instanzen meinen, die Klägerin habe,
da der ihr angeblich abgetretene Titel noch in natura vorhanden
sei, nur auf dessen Herausgabe, nicht aber auf Rückerstattung des
angeblich bezahlten Kaufpreises klagen können, so verkennen
die Natur des Klagefundaments. Die Klägerin behauptet ja gar
nicht, daß die Abtretung des Titels gültig und sie infolge dessen
berechtigt sei, denselben herauszuverlangen; sie stellt vielmehr, wie
sowohl das Klagebegehren als die von ihr angerufenen Gesetzes
stellen zeigen, darauf ab, die Abtretung sei, da die Erben der, in
ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten, Abtreterin deren Genehmi
gung verweigern, nicht zu Stande gekommen und sie sei daher,
gemäß Art. 33 O. R. berechtigt, die ihrerseits schon vollzogene
Gegenleistung zurückzufordern. Die Klage ist nicht eine Vindika
tions oder Vertragsklage, sondern eine Bereicherungsklage, und
als solche gewiß vollkommen statthaft; sie ist auch nach eidgenös
sischem Rechte zu beurteilen.
3. Sachlich dagegen ist, nach dem von den kantonalen Instan
zen festgestellten Thatbestande, die Bereicherungsklage unbegründet.
Zwar kann allerdings das Vorhandensein einer Bereicherung nicht,
wie die kantonalen Instanzen meinen, einfach deshalb verneint
werden, weil die angeblich geleisteten Kaufpreiszahlungen sich im
Nachlasse der Frau Ulrich nicht mehr vorgefunden haben. Dieser
Imstand schließt das Vorhandensein einer Bereicherung nicht aus.
Möchten immerhin die empfangenen Kaufgelder von der Frau
Ulrich wieder verausgabt worden sein, so wäre eine Bereicherung
doch vorhanden, wenn dieselben zu Bestreitung notwendiger Aus
gaben, zur Bezahlung von Schulden u. drgl., wären verwendet
worden und daher das Vermögen der Frau Ulrich, zur Zeit ihres
Todes, infolge des Empfanges der Kaufgelder höher gewesen
wäre als ohne diesen Umstand. Allein eine Bereicherung ist nun
deshalb schlechthin ausgeschlossen, weil die kantonalen Instanzen
ja feststellen, daß die Klägerin irgendwelche Zahlungen überhaupt
gar nicht geleistet habe, der angebliche Verkauf des Titels sich
vielmehr als Schenkung auf den Todesfall qualifiziere. Diese Ent
scheidung beruht auf keinem Rechtsirrtum. Zwar ist richtig, daß
durch den Schein vom 16. Dezember 1885 der Beweis der von
der Klägerin behaupteten Zahlungen an sich erbracht war und
die Beklagten den Gegenbeweis zu erbringen hatten, nicht etwa
die Klägerin die Richtigkeit der in dem Scheine enthaltenen Er
klärung noch durch anderweitige Beweismittel dartun mußte. Allein
dies wird von den Vorinstanzen nicht verkannt. Diese erklären
vielmehr den Gegenbeweis, gestützt auf eine Reihe konkludenter
Thatsachen, als geleistet.
4. Danach ist denn die erhobene Bereicherungsklage, in Über
einstimmung mit den Vorinstanzen, abzuweisen. Ob die Klägerin
berechtigt gewesen wäre, Herausgabe des Titels zu verlangen, weil
eine gültige Schenkung auf den Todesfall vorliege, hat das Bun
desgericht nicht zu untersuchen, weil dahin nicht geklagt und üb
rigens in dieser Richtung kantonales, nicht eidgenössisches Recht
maßgebend ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen
und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile
des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 26. Oktober 1892
sein Bewenden.