- Urteil vom 28. Januar 1893 in Sachen
Passavant Cie.
A. Die Firma Passavant Cie. beteiligte sich an einem Syn
dikate für die Plazirung der Aktien und Obligationen der Salève
Bahn und zwar für 25,000 Fr. in Aktien und 25,000 Fr. in
Obligationen. Das Reglement des Syndikats wurde von ihr am
. Juli 1890 unterzeichnet. Dasselbe betraut die Eidgenössische
Bank in Genf mit der Geschäftsführung, bezeichnet Genf als Sitz
des Syndikats und setzt ausdrücklich fest, daß die Mitglieder des
Syndikats bei der Eidgenössischen Bank in Genf Domizil nehmen,
sowie daß das Syndikat mit der Placierung sämmtlicher Titel, in
allen Fällen aber vor dem 30. Juni 1891, aufgelöst und die im
Zeitpunkte der Auflösung noch nicht placierten Titel nach Maßgabe
der Beteiligung unter die Mitglieder verteilt werden sollen. Am
- Mai 1891 erließ die Eidgenössische Bank ein Cirkular an
die Mitglieder des Syndikats, des Inhalts, daß sie mit Rücksicht
auf gesetzliche, zur Zeit der Ausgabe der Obligationen entgegen
stehende, Hindernisse das Syndikat um sechs Monate verlängert
habe. In einem zweiten Cirkular vom 24. Dezember 1891 ersucht
die Eidgenössische Bank, unter Darlegung der hiefür sprechenden
Gründe, das Syndikat erst am 30. April 1892 aufzulösen, mit
dem Beifügen: Wenn Sie nichts Gegenteiliges berichten, werden
wir Ihr Stillschweigen als Zustimmung zu dieser Fristerstreckung
betrachten. Die beiden Cirkulare wurden der Firma Passa
vant Cie. durch das mitbeteiligte Bankhaus Rudolf Kaufmann
mitgeteilt und von ihr nicht beantwortet.
B. Im Februar 1892 forderte die Eidgenössiche Bank von der
Firma Passavant Cie. auf Grund des Syndikatsvertrages zwei
Einzahlungen von zusammen 10,000 Fr. Da Passavant Cie.
diese Einzahlungen nicht leisteten, so erhob die Eidgenössische Bank
gegen sie bei den genferischen Gerichten Klage. Passavant Cie.
verweigerten die Annahme der Vorladung; sie wurden hierauf durch
Urteil der Handelsabteilung des Genfer erstinstanzlichen Gerichts
zur Zahlung von 10,000 Fr. 20 Cts. samt Zins verurteilt.
Die Eidgenössiche Bank, Komptoir Genf, d Ever-staag Juvet,
Banquiers in Genf und Rudolf Kaufmann Cie. in Basel,
Namens des Syndikats der Société anonyme du chemin de fer
du Salève klagten nunmehr beim Civilgerichte Baselstadt dahin, es
sei das Genfer Urteil, wonach die Firma Passavant Cie. zur
Zahlung von (einschließlich der Prozeßkosten) 10,147 Fr. 15 Cts.
verurteilt worden sei, als vollstreckbar zu erklären, unter Kosten
folge. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Ver
urtheilung der Kläger zu sämmtlichen Kosten, indem sie die Kom
petenz des Genfer Gerichts zum Erlaß des Urteils vom 22. April
1892 bestritt. Die Domizilerwählung in Genf habe nur für die
Dauer des Syndikats gegolten; dieses hätte in jedem Falle vor
dem 30. Juni 1891 aufgelöst werden sollen. Nur für solche An
sprüche, welche vor diesem Zeitpunkte entstanden wären, hätte die
Beklagte in Genf belangt werden können. Daß die eingeforderten
10,000 Fr. sich auf Ansprüche solcher Art beziehen, haben die
Kläger nicht nachgewiesen; vielmehr ergebe sich aus dem Zeit
punkte der Einforderung, daß die eingeklagten Ansprachen erst
später entstanden seien. Mit einer Verlängerung des Syndikats
habe sich die Beklagte nie einverstanden erklärt; ein Einverständniß
lasse sich nicht einfach aus dem Stillschweigen der Beklagten
gegenüber dem Cirkular ableiten. Sodann habe die Beklagte sich
durch mündliche Vereinbarung mit dem Chef der Firma Rudolf
Kaufmann ausdrücklich vorbehalten, daß sie in allen das Syndikat
betreffenden Geschäften nur mit der Firma Rudolf Kaufmann zu
verkehren habe; sie habe sich deshalb nicht veranlaßt gefunden, die
Mitteilungen der Eidgenössischen Bank zu beantworten. Das
Civilgericht Baselstadt hat die Klage kostenfällig abgewiesen, indem
s ausführte: Das Genfer Gericht sei gemäß Art. 59 Absatz 1
B. V. nicht kompetent gewesen. Allerdings liege in der Domizils
erwählung ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichts
stand des Wohnortes; allein die Domizilserwählung finde eine
Befristung in der Bestimmung des Syndikatsreglementes über
die Dauer des Syndikats bis 30. Juni 1891. Aus der Nicht
beantwortung von Cirkularen über die Verlängerung des Syndi
kats könne man nicht ohne weiteres schließen, daß die Beklagte
auf ihr verfassungsmäßiges Recht auch noch weiter verzichtet habe,
da ein solcher Verzicht eine bestimmte Kundgebung verlange. Für
Verpflichtungen, die erst nach dem 30. Juni 1891 entstanden
seien, habe die Beklagte danach vor ihrem ordentlichen Richter in
Basel belangt werden müssen. Denn die streitigen 10,000 Fr.
seien jedenfalls erst nach dem 30. Juni 1891 fällig geworden.
Auf Appellation der Kläger hat das Appellationsgericht des Kan
tons Baselstadt durch Entscheidung vom 5. Dezember 1892 das
erstinstanzliche Urtheil abgeändert und erkannt: Es wird die Exe
kution des von dem Gerichte erster Instanz von Genf erlassenen
Urteils bewilligt. Die Beklagten tragen sämmtliche Kosten beider
Instanzen mit einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von 50 Fr.
In der Begründung dieses Urteils wird wesentlich ausgeführt:
Die Domizilserwählung, welche einen Gerichtsstand am Orte des
Wahldomizils habe begründen sollen, dauere für alle aus dem
Gesellschaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten auch nach
Beendigung der Gesellschaft fort. Wäre das Syndikat der ursprüng
lichen Absicht gemäß am 30. Juni 1891 wirklich zu Ende ge
langt, so hätte die Beklagte zweifellos aus Differenzen, die sich
nachher noch zwischen den Mitgliedern erhoben hätten, in Genf
belangt werden können. Fragen könne sich also nur, ob die Be
klagte sich dem Genfer Gerichte entziehen könne für die aus
späterer, nach ihrer Behauptung vertragswidrig fortgesetzter, Ge
schäftsführung des Syndikats entstandenen Streitigkeiten. Auch
diese Frage sei zu verneinen. Die Klage vor Genfer Gericht sei aus
dem Syndikatsvertrag und den daraus erfolgten Rechtsverhältnissen
entsprungen, wofür die Beklagten Prozeßdomizil in Genf gewählt
hatten; wenn die Beklagte der Meinung gewesen sei, daß die
Dauer dieses Vertrages von den Klägern willkürlich erstreckt wor
den sei und sie daher den daraus entstehenden Konsequenzen sich
nicht unterziehen müsse, so habe sie das im Wege der Einrede
gegen den materiellen Inhalt der Klage vor dem Genfer Richter
geltend zu machen gehabt, dem sie sich nun einmal für die aus
dem Syndikatsvertrage entstehenden Differenzen unterworfen hatte.
Dies um so mehr, als es sich hier nicht um verschiedene von ein
ander unabhängige Geschäfte handle, die gesonderter Beurteilung
durch verschiedene Gerichte je nach der Zeit ihrer Entstehung unter
liegen könnten, sondern um die einheitliche Abwicklung eines Ge
schäftes, für das der einmal begründete Gerichtsstand maßgebend
sein müsse. Aber auch abgesehen hievon sei das Exekutionsbegehren
begründet. Das Syndikat sei am 30. Juni 1891 nicht wirklich
erloschen, sondern durch stillschweigende Zustimmung der Beklagten
zu den klägerischen Verlängerungsvorschlägen erneuert und fort
gesetzt worden. Wenn irgendwo, so gelte im Verkehr unter Associés
für Gesellschaftsfragen der Satz, daß wer zu Aeußerungen und
Vorschlägen des socius schweige, als einverstanden angesehen werde,
weil eben das Gesellschaftsverhältnis volles gegenseitiges Zutrauen
und offenes sich Aussprechen voraussetze. Die Beklagte könne
daher ihr Stillschweigen auf die während der Dauer des Gesell
schaftsverhältnisses gemachten Vorschläge der Kläger über dessen
Fortsetzung nicht als Ablehnung des Vorschlages geltend machen.
Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung,
es sei von der Beklagten mündlich die Nichtzustimmung an Rudolf
Kaufmann Cie, erklärt worden, könnte, selbst wenn erwiesen,
nichts ändern, da auf die schriftliche Anfrage nach dem üblichen
Geschäftsverkehr unbedingt eine schriftliche Antwort zu geben ge
wesen sei. Es sei daher die Fortsetzung der Gesellschaft als durch
beidseitigen Konsens bekräftigt anzusehen und somit auch die einen
Bestandtheil des Gesellschaftsertrages bildende Unterwerfung der
Beklagten unter die Genfer Gerichte.
C. Gegen diese Entscheidung ergriffen Passavant Cie. den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes von Baselstadt, datirt
den 5. Dezember 1892, aufzuheben und das Dispositiv des Urteils
des Civilgerichtes von Baselstadt, datirt den 18. Oktober 1892, als
in Rechtskraft getreten zu erklären. Sie führen im wesentlichen
aus: Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59 Abs. 1
B. V. Die Domizilserwählung beziehe sich nur auf Ansprüche,
die während der vertragsmäßigen Dauer der Gesellschaft ent
standen seien, nicht aber, warum es sich hier handle, auf
solche, die erst nach dem Endtermin der Gesellschaft existent ge
worden seien. Wenn die Eidgenössische Bank und ihre Mitkläger
aus der vertragswidrigen Fortsetzung des Syndikats eine Forde
rung gegen die Beklagte herleiten, so können sie sich zur Begrün
dung der Kompetenz des Genser Gerichts nicht auf den Syndikats
vertrag berufen. Der Basler wie der Genfer Richter haben selb
ständig untersuchen müssen, ob die Forderung des klägerischen
Konsortiums aus dem Syndikatsvertrage insofern begründet sei,
als sie sich als eine, während der vertragsmäßigen Dauer der
Gesellschaft entstandene, darstelle. Ergebe sie sich nicht als eine
solche, so falle die Kompetenz des Genfer Richters dahin. Ganz
unrichtig sei, daß sie stillschweigend in Prolongation des Syndikats
eingewilligt haben. Aus ihrem Schweigen auf die empfangenen
Cirkulare dürfe ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichts
stand nicht gefolgert werden. Zudem sei verstanden gewesen, daß
der Geschäftsverkehr zwischen der Beklagten und dem Syndikate
durch das Bankhaus R. Kaufmann Cie. zu vermitteln sei;
die Beklagte habe hiefür den Chef dieses Hauses als Zeugen an
gerufen und halte diesen Beweisantrag fest. Gegenüber dem Chef
der Firma R. Kaufmann Cie. nun habe die Beklagte mündlich
gegen die Verlängerung des Syndikats protestirt. Dies sei eigent
lich zwischen den Parteien nicht bestritten und werde im Grunde
auch vom Appellationsgerichte anerkannt. Bei dieser Sachlage sei
die Folgerung, es habe auf die schriftliche Anfrage eine schriftliche
Antwort gegeben werden müssen, nicht haltbar und es falle also die
Annahme einer Verlängerung der Gesellschaft durch beidseitigen
Konsens dahin, damit aber auch die Grundlage für die Kompetenz
des Genfer Gerichts.
D. In ihrer Vernehmlassung tragen die Eidgenössische Bank
und Genossen auf Abweisung des Rekurses an. Sie machen gel
tend: Der Rekurs sei verspätet. Art. 59 Abs. 1 B. V., auf
welchen die Beschwerde gestützt werde, könne nur durch das Urteil
des Genfer Richters vom 28. April 1892, nicht durch die ange
fochtene Entscheidung des Basler Appellationsgerichtes verletzt
sein. Der Rekurs hätte sich also gegen das Genfer Urteil richten
sollen. Seit Erlaß dieses Urteils seien aber mehr als 60 Tage
verstrichen, Sie haben niemals anerkannt, daß die eingeklagte
Forderung erst nach dem 30. Juni 1891 entstanden sei, sondern
haben gegenteils stets den Standpunkt eingenommen, dieselbe sei
durch die Unterzeichnung des Syndikatsvertrages begründet worden.
Die Gegenpartei müsse selbst zugeben, daß die Domizilserwählung
auch nach Beendigung der Gesellschaft für alle aus dem Gesell
schaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten fortdauere. Damit
sei aber die Kompetenz des genferischen Richters ohne weiters
gegeben, denn die eingeklagte Forderung entspringe aus dem Syn
dikatsvertrage. Durchaus unrichtig sei, daß sie (die Rekursbeklagten
oder das Appellationsgericht anerkannt haben, daß die Beklagte
mündlich gegenüber dem Chef der Firma R. Kaufmann Cie.
der Verlängerung des Syndikats widersprochen habe; ebenso werde
bestritten, daß vereinbart gewesen sei, der Geschäftsverkehr sei durch
die Firma R. Kaufmann Cie. zu vermitteln.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs ist nicht verspätet. Denn, nach feststehender
bundesrechtlicher Praxis (siehe unter anderm Entscheidungen, Amt
liche Sammlung XII, S. 673 Erw. 1) verliert eine Partei, welche
von einem nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetenten Gerichte
verurteilt wurde, durch die Unterlassung, dieses Urteil binnen 60
Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesgerichte anzufechten, ihre
Einwendungen gegen dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht;
sie ist vielmehr berechtigt, zuzuwarten, bis das inkompetent erlassene
Urteil gegen sie geltend gemacht werden will und kann alsdann
noch ihre Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und
folgeweise gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb der
gesetzlichen Rekursfrist vorbringen.
- Die Rekurrentin bestreitet, und gewiß mit Recht, nicht mehr,
daß durch die Domizilserwählung ein prorogirter Gerichtsstand in
Genf begründet wurde und daß dieser für die aus dem Gesell
schaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten auch nach der Be
endigung der Gesellschaft fortdauerte. Es ist ja in der Tat, wie das
Appellationsgericht mit Recht bemerkt, evident, daß, wenn das
Syndikat der ursprünglichen Absicht gemäß am 30. Juni 1891
aufgelöst worden wäre, die Beklagte aus Differenzen, welche sich
später (bei der Liquidation) zwischen den Mitgliedern ergeben
hätten, in Genf hätte belangt werden können.
- Die Beklagte wendet nun aber ein, der eingeklagte Anspruch
sei jedenfalls nicht während der Gesellschaftsdauer, sondern erst
nachher entstanden und es finde daher auf denselben die Pro
rogationsklausel des Syndikatsvertrages keine Anwendung. Allein
hiegegen ist zu bemerken: Die Klage, wie sie erhoben wurde, ist
eine solche aus dem Gesellschaftsverhältnisse; sie stützt sich auf die
Bestimmungen des Syndikatsvertrages. Wenn dem gegenüber die
Beklagte einwendet, die Kläger haben die Dauer des Syndikats
vertrages willkürlich verlängert und es könne daher der eingeklagte
Anspruch aus dem durch diesen Vertrag begründeten Gesellschafts
verhältnisse nicht abgeleitet werden, so ist diese Einwendung nicht
prozeßrechtlicher, sondern materieller Natur; sie betrifft nicht die
Kompetenz des Gerichtes, sondern den Bestand des eingeklagten
Anspruchs. Die Kompetenz des genferischen Richters ist dadurch
gegeben, daß die Klage einen Anspruch aus dem Gesellschaftsver
hältnis geltend macht, für welches der genferische Gerichtsstand durch
Vereinbarung begründet wurde. Die Frage, ob der Anspruch aus
dem Gesellschaftsverhältnisse sich wirklich ergebe, oder ob vielmehr
die Geschäftsführung seit 30. Juni 1891 eine unbefugte, durch
das Gesellschaftsverhältnis nicht gerechtfertigte war, ist nicht eine
solche der Kompetenzprüfung, sondern der Sachentscheidung. Dabei
steht nicht die Gültigkeit oder Tragweite des in der Domizilklausel
enthaltenen prozeßrechtlichen Vertrages in Frage, sondern die Ge
staltung des den Gegenstand des Prozesses bildenden materiellen
Rechts (Gesellschafts ) Verhältnisses. Ueber dieses zu entscheiden
aber war eben der genferische Richter kraft der Domizilklausel kom
petent. Es ist demnach der Auffassung des Appellationsgerichtes
beizutreten, daß die Beklagte, wenn sie glaubte, sich den rechtlichen
Konsequenzen der Verlängerung des Gesellschaftsvertrages nicht
unterziehen zu müssen, diese Einwendung im Wege der materiellen
Einrede gegen die Klage vor dem genferischen Richter geltend
machen mußte. Demnach braucht denn nicht untersucht zu werden,
ob auch die weitere Erwägung des Appellationsgerichtes zutreffe,
daß die Beklagte in die Verlängerung des Gesellschaftsvertrages
stillschweigend eingewilligt habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.