- Urteil vom 21. April 1893 in Sachen
Wangler gegen Centralbahn.
A. Durch Urteil vom 26. Januar 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Klägerin
Wittwe Emma Wangler ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes
ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung trägt ihr Anwalt, indem er gleichzeitig
um Erteilung des Armenrechtes für seine Klientin nachsucht, auf
Zuspruch der Klagebegehren an. Er produziert eine Erklärung
des Betriebschefs Manuel der Jura Simplonbahn und des In
specteur des trains Balmer der nämlichen Gesellschaft d. d. 20.
April 1893 betreffend den Sinn des Art. 38 des allgemeinen
Fahrdienstregleutentes der schweizerischen Eisenbahnen, vom 21.
November 1880, sowie eine den gleichen Gegenstand betreffende
Zuschrift des Ingenieurs Girtanner, Adjunkten des administra
tiven Inspektorats des schweizerischen Eisenbahndepartements, d. d.
- April 1893. Der Vertreter der Centralbahngesellschaft trägt
auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Neue Beweismittel in der bundesgerichtlichen Instanz sind
unzulässig (Art. 30 O. G.); die heute von der Klägerin neu
produzierten Bescheinigungen können daher nicht berücksichtigt werden.
- In tatsächlicher Beziehung steht fest: Der Ehemann der
Klägerin Baptist Wangler war als Kondukteur bei der Beklagten
angestellt. Am 17. September 1891 hatte er auf Zug 101 von
Scherzlingen nach Bern und dann weiter auf einem anschließenden
Zuge nach Basel den Gepäckdienst zu besorgen. Zug 101 langte
an diesem Tage mit einer Verspätung von 16 Minuten von
Scherzlingen her im Bahnhofe Thun an; nach einem Aufenthalte
von bloß 3 statt der fahrplanmäßigen 5 Minuten wurde das
Signal zur Abfahrt gegeben; der Zug setzte sich in Bewegung
und war bereits im Gange, als Wangler noch auf einen der letzten
Wagen aufzuspringen versuchte. Dieser Versuch mißlang; Wangler
fiel, nachdem er einige Zeit vom Zuge nachgeschleift worden war,
zwischen Zug und Bahnhofperron hinunter und geriet dabei mit
dem rechten Unterschenkel unter die Räder. Dies machte eine Am
putation notwendig, an deren Folgen der Verletzte starb. Wangler
war nach Ankunft des Zuges in Thun abgestiegen und hatte sich
in das Bahnhofbuffet verfügt, wo ein Kamerad für ihn ein Glas
Magenbitter bestellt hatte. Damit versäumte er die Abfahrt des
Zuges; dieser befand sich bereits in Bewegung, als Wangler das
Buffet verließ.
- Die Beklagte hat der auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz ge
stützten Entschädigungsklage der Wittwe Wangler die Einrede des
Selbstverschuldens entgegengestellt; reglementswidrig sei es gewe
sen, daß Wangler im Bahnhofe Thun den Gepäckwagen zum
Zwecke des Besuches des Buffets verlassen habe, reglementswidrig
und zudem höchst unvorsichtig sei ferner der Versuch gewesen,
auf den schon in rascher Bewegung befindlichen Zug aufzuspringen.
- Nach dem Thatbestande der Vorinstanz steht fest, daß das
Verbot, zum Zwecke des Wirtschaftsbesuches, einen Zug vor An
kunft auf der Endstation und ordnungsmäßiger Beendigung des
Dienstes zu verlassen, dem Wangler bekannt war und daß dieses
Verbot sich auch auf den Bahnhof Thun bezog, weil Thun nicht
Kopfstation ist. Die Einwendung, daß das Verbot sich nicht auf
den Besuch der Bahnhofbuffets, sondern nur auf denjenigen ent
fernter liegender Wirtschaften beziehe, ist offenbar unbegründet
das Verbot richtet seine Spitze, wie die Vorinstanz mit Recht
bemerkt, vielmehr gerade gegen den Besuch der Bahnhofbuffets.
Der Beweis, daß das Verbot nicht gehandhabt worden sei, son
dern die Aufsichtsorgane dessen Übertretung geduldet haben, ist
nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz vollständig miß
lungen. Bewiesen ist allerdings, daß hie und da Kondukteure
durchfahrender Züge das Bahnhofbuffet in Thun besuchen; dagegen
ist ebenso erwiesen, daß diese Übertretungen des bestehenden Ver
bots im geheimen zu geschehen pflegen, und, wenn entdeckt, von
den Aufsichtsbeamten geahndet werden. Ebenso ist nach der Fest
stellung der Vorinstanz nicht erwiesen, daß Wangler am Tage des
Unfalles an Magenbeschwerden gelitten habe und dadurch bestimmt
worden sei, das Buffet zu besuchen, um dort als Linderungsmittel
ein Magenbitter zu genießen. Es steht somit fest, daß Wangler,
indem er den Zug zum Zwecke des Besuches des Buffets verließ
gegen eine bestimmte Dienstvorschrift handelte, ohne daß dieser
Verstoß durch besondere Gründe entschuldigt werden könnte. Dieser
Verstoß steht in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle inso
fern, als er zur Folge hatte, daß Wangler die Abfahrtszeit des
Zuges versäumte und sich dadurch zu dem verhängnisvollen Ent
schlusse bestimmen ließ, das Aufspringen auf den fahrenden Zug
zu versuchen.
5. Auch dieser Versuch, welcher den Unfall unmittelbar herbei
führte, verstieß gegen ein reglementarisches Verbot. Wenn die Klä
gerin dies im Hinblick auf die für den Rangierdienst bestehenden
Vorschriften leugnet, so ist zu erwidern, daß die Bestimmungen
über den Rangierdienst hier offenbar gar nicht zur Anwendung
kommen, sondern die Vorschriften, welche für den Fahrdienst gelten,
und diese verbieten das Aufspringen auf in Bewegung befindliche
Fahrzeuge ganz allgemein, auch den Bahnangestellten. Festgestellt
ist nun allerdings, daß Übertretungen dieses Verbotes da und dort
vorkommen und geduldet werden. Allein nach der Feststellung der
Vorinstanz war diese Duldung keine allgemeine, sondern beschränkte
sich auf Fälle dienstlicher Nötigung, so daß nicht etwa gefolgert
werden konnte, das Verbot habe überhaupt seine Geltung verloren,
es werde auf dessen Handhabung verzichtet. Sodann aber befand
sich der Zug 101 festgestelltermaßen in dem Augenblicke, wo
Wangler den Versuch machte, aufzuspringen, bereits in so rascher
Bewegung, daß das Aufspringen als ein für Jedermann, auch
für einen mit dem Bahndienste vertrauten Angestellten, als ein
augenscheinlich gefährliches Wagnis, als ein Unternehmen, welches
auch ein Eisenbahnbeamter sich nicht zutrauen durfte, erscheinen
mußte. Die Handlungsweise des Wangler war daher, auch abge
sehen von jedem reglementarischen Verbot, eine unzulässige, gegen
die Regeln der gewöhnlichsten Vorsicht verstoßende. Dieselbe kann
auch nicht dadurch entschuldigt werden, daß Wangler dienstlich
genötigt gewesen sei, das gefährliche Wagnis zu unternehmen.
Allerdings machte Wangler den Versuch, auf den fahrenden Zug
aufzuspringen, deshalb, um dort seinen Dienst verrichten zu kön
nen. Allein dieses Motiv vermöchte, bei den hier, angesichts der
raschen Bewegung des Zuges mit dem Aufspringen verbundenen
großen und augenscheinlichen Gefahren, seine Handlungsweise schon
im allgemeinen kaum rechtfertigen; vielmehr durfte Wangler unter
diesen Umständen, um die Folgen seiner Versäumung der Abfahrt
des Zuges wettzumachen, kaum etwas anderes tun, als beim
Stationspersonal darum nachsuchen, den Zug anhalten zu lassen.
Dazu kommt aber noch, daß, wenn Wangler die Abfahrt des
Zuges versäumt hatte, dies nicht etwa durch die dienstliche Be
schäftigung desselben, sondern vielmehr durch einen von ihm began
genen Dienstfehler verursacht war. Wangler suchte, indem er es
unternahm, auf den fahrenden Zug aufzuspringen, einfach einen
von ihm begangenen Dienstfehler durch einen zweiten wettzumachen.
Nicht die Anforderungen des Dienstes hatten ihn in eine Lage
gebracht, in welcher das Aufspringen auf den fahrenden Zug ihm
verführerisch nahe gelegt sein mochte, sondern sein eigenes Ver
schulden, ein von ihm begangener Verstoß gegen eine bestimmte
Dienstvorschrift.
6. Es ist demnach in der That ein mit dem Unfalle in kausalem
Zusammenhange stehendes Verschulden des Getödteten erwiesen.
Mitverschulden der Bahngesellschaft kann, nach den vorliegenden
Akten, nicht angenommen werden. Der Umstand, daß ab und zu
Übertretungen des Verbotes des Aufspringens auf rollende Fahr
zeuge geduldet wurden, vermag, wie schon bemerkt, die Handlungs
weise des Wangler nicht zu rechtfertigen. Diese beschränkte Duldung
erstreckte sich keineswegs auf so gefährliche Handlungen, wie die
von Wangler unternommene und konnte daher diesen auch nicht
zu seinem Tun bestimmen. Im weitern hat die Klägerin ein Mit
verschulden darin gefunden, daß der Zugführer das zweite Abfahrts
signal gegeben habe, ohne sich vorher zu vergewissern, daß das
Zugspersonal sich auf seinem Posten befinde. Nun ist allerdings
richtig, daß nach Art. 38 des allgemeinen Fahrdienstreglementes
und Ziffer 4 der Dienstinstruktion der Schweizerischen Centralbahn
vom 28. März 1883 der Zugführer das Abfahrtssignal erst zu
geben hat, wenn er sich von der Anwesenheit seiner gesammten
Mannschaft überzeugt hat und es mag zugegeben werden, daß
diese beiden Vorschriften sich auch auf die Abfahrt von Zwischen
stationen beziehen. Allein eine schuldhafte Übertretung dieser Vor
schriften hat hier nicht stattgefunden. Es ist nämlich nicht zu
übersehen, daß Wangler als Gepäckkondukteur auf der Station
Thun nicht, wie die übrigen Kondukteure, abzusteigen, sondern im
Gepäckwagen zu verbleiben hatte. Der Zugführer durfte nun wohl
voraussetzen, daß Wangler demgemäß auf seinem Posten bleibe,
oder wenn er veranlaßt sei, denselben zu verlassen, ihn davon in
Kenntnis setze, dies um so mehr, als am Unglückstage der Zug
erhebliche Verspätung hatte und daher der Aufenthalt auf den
Stationen, wie dem Zugspersonal natürlich bekannt war, möglichst
abgekürzt werden mußte. Wenn bei dieser Sachlage der Zugführer
das Abfahrtssignal gab, ohne vorher noch besonders im Gepäck
wagen nachzusehen, ob Wangler nicht etwa seinen Posten verlassen
habe, so kann ihm dies nicht zum Verschulden angerechnet werden.
Danach muß die Klage, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz,
abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
sein Bewenden.