- Urteil vom 13. Mai 1893 in Sachen Frey.
A. Durch Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion vom
- Februar 1892 wurden die Rekurrenten als Kommanditäre der
mit dem 31. Dezember 1891 erloschenen Firma Cramer Frey Cie.
als im Kanton Zürich pro 1891 steuerpflichtig erklärt und mit
einer Steuer von je 648 Fr., entsprechend einem Steuerkapital von
108,000 Fr. belegt. Da sie nun nach vorliegenden Bescheinigun
gen der Gemeindesteuerkommission von Aarau ihre Vermögens
einlage in die Firma Cramer Frey Cie. schon an ihrem Wohn
orte in Aarau versteuert hatten und eine diesbezügliche Steuerpflicht
im Kanton Zürich nicht anerkannten, rekurrirten sie gegen die
Verfügung der Finanzdirektion an den zürcherischen Regierungs
rath, wurden aber mit Beschluß vom 31. Dezember 1892 von
demselben abgewiesen.
B. Carl Frey Frey und Wittwe Frey Bolley ergriffen nunmehr
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und stellen den
Antrag:
- Das Bundesgericht wolle sie gegen die Doppelbesteuerung
deren Gegenstand sie sind, schützen und den Kanton, resp. die
Gemeinde bezeichnen, welche zur Besteuerung des betreffenden
Kommanditkapitals zuständig sei."
Eventuell möge das Bundesgericht erklären:
- Die Rekurrenten seien nicht pflichtig, ihre Kommanditkapitale
mit denen sie bei der Firma Cramer Frey Cie. betheiligt waren,
im Kanton Zürich pro 1891 zu versteuern und in diesem Sinne
sei der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Zürich vom
- Dezember 1892 als verfassungswidrig aufzuheben.
Zur Begründung ihres Begehrens berufen sich die Rekurrenten
darauf, daß, da für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche
Steuerperiode die Steuer in zwei verschiedenen Kantonen verlangt
werde, resp. bezahlt worden sei, ein wirklicher Fall von Doppel
besteuerung entgegen Art. 46 Bundesgerfassung vorliege. Im
weitern führen sie aus, daß sie im Kanton Zürich für die hier
in Frage kommende Kapitaleinlage überhaupt keine Steuer zu
bezahlen haben. Nach 2 litt. a des zürcherischen Steuergesetzes
vom 2. März 1870 hätte dort nur die Kommanditgesellschaft als
solche zur Steuer herangezogen werden können. Denn durch diesen
Paragraphen werde nur das außer dem Kanton befindliche Gut
einer im Kanton bestehenden Korporation der Steuerhoheit des
Kantons Zürich unterworfen. Nicht dagegen das Vermögen der
einzelnen Gesellschafter als bloßer Individuen. Daß bei Kommandit
gesellschaften nur die Gesellschaft als solche, nicht aber die einzelnen
Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft besteuert werden könne, habe
das Bundesgericht selbst im Falle Pernod (Amtliche Sammlung
X, S. 344) ausgesprochen. Die Entscheidung in Sachen Bebie,
(Ib. XIV S. 400), worauf der Regierungsrat von Zürich ab
stelle, treffe in concreto nicht zu. Da es sich nämlich im vor
liegenden Falle nicht um ein Fabrikations , sondern um ein Im
portgeschäft handle, könne hier nicht von einem Kapital gesprochen
werden, das im Kanton Zürich arbeite und dort den Schutz des
Staates genieße. Die Gesellschaft sei allerdings als mit ihrem
Hauptsitz in Zürich eingetragen worden; dort habe aber in Wirk
lichkeit nur ein Comptoir bestanden; dagegen sei das Hauptgeschäft
mit dem Waaren und Betriebsfonds in Brasilien gewesen. So
haben auch die Kommanditäre den Ertrag ihrer Kommanditein
lagen nicht aus Zürich, sondern aus Brasilien, wo das arbeitende
Geschäft und das daherige Kapital sich befunden haben, erhalten.
Den Rekurrenten sei allerdings ziemlich gleichgültig, welchem
Kanton die Steuerberechtigung zuerkannt werde; immerhin richte
sich ihre Beschwerde in erster Linie gegen den Entscheid der zür
cherischen Regierung. Jedenfalls aber müssen sie verlangen, daß
ihre Kommanditvermögen nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen
Kantonen zur Steuer herangezogen werde.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich antwortet hier
auf: Der dortige Kanton sei zweifelslos zur Besteuerung
Rekurrenten pro 1891 berechtigt. Die Firma Cramer Frey Cie.
sei bis Ende 1891 im Handelsregister des Kantons Zürich als
Kommanditgesellschaft für den Export von Manufakturwaaren,
mit Sitz in Zürich, eingetragen gewesen und nun werden nach
dortiger Praxis und nach den Regierungsbeschlüssen vom 27. Mai
1871 und 11. Mai 1872 die Handelsfirmen, Kommanditgesell
schaften u. s. w. nur in solchen Fällen als Gesammtheit taxirt,
wo die einzelnen Anteilhaber, Kommanditäre u. s. w. nicht zur
Besteuerung herangezogen werden können. Nach dem zürcherischen
Handelsregister sei Herr Conrad Cramer Frey in Zürich bis Ende
1891 unbeschränkt haftendes Mitglied der Kommanditgesellschaft
Cramer Frey Cie. gewesen, und demzufolge seien auch die Kom
manditäre bezüglich ihrer Ansprüche aus den Kommanditeinlagen
einzig und allein auf den haftpflichtigen Chef der Gesellschaft,
nicht auf das Geschäft in Brasilien angewiesen gewesen. Die Be
hauptung der Rekurrenten, daß ihre Kommanditeinlagen nicht auch
in Zürich, sondern ausschließlich in Brafilien arbeiten, sei uner
wiesen; das Gegentheil erscheine vielmehr naturgemäß als richtig.
D. Der Regierungsrath von Aargau, welchem ebenfalls Ge
legenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, schließt sich der Be
schwerde, soweit sie die Steuerberechtigung des Kantons Zürich
bestreitet, an, und bemerkt noch im weitern: Die Rekurrenten
haben bisher ihre Kapitaleinlagen in der Firma Cramer Frey
Cie. stets in Aarau versteuert. Zürich habe erst nach Auflösung
der Gesellschaft ein Steuerrecht geltend gemacht. Nun könnte sich
allerdings fragen, ob der dortige Kanton gegenüber der Gesell
schaft als solcher nicht steuerberechtigt gewesen wäre; seine Steuer
hoheit hätte er aber zur Zeit des Bestehens der Firma und nur
gegenüber der Gesellschaft selbst geltend machen sollen. Auch für
Steueransprüche hätte nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter,
keineswegs aber die in Aarau wohnenden Kommanditäre belangt
werden können. Wenn das Steuerrecht Zürichs anerkannt werden
sollte, so müßte die Stadt Aarau verhalten werden, die bezogene
Steuer zurückzubezahlen, was aber nach aargauischem Rechte nicht
geschehen könne. Aus diesen Gründen werde beantragt, es sei dem
Kanton Zürich das Recht abzusprechen, die Kläger für ihre Kom
manditeinlage im Handelsgeschäft Cramer Frey Cie. nachträglich
für das Jahr 1891 zu besteuern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gesellschaftsvermögen ist nach ständiger bundesrechtlicher
Praxis am Sitz der Gesellschaft zu versteuern. Im Falle Bebie
(siehe Amtliche Sammlung XIV, S. 397) hat sodann das Bun
desgericht bei Kommanditgesellschaften den gleichen Grundsatz auch
für die Einlagen der einzelnen Kommanditäre angewendet und
dieses Prinzip noch in einem spätern Fall (in Sachen Frau
Heer Schuler gegen Glarus, Entscheid vom 24. Februar 1893
bestätigt. Demnach stand dem Kanton Zürich an den Kapital
einlagen der Rekurrenten in die Firma Cramer Frey Cie. un
zweifelhaft das Steuerrecht zu. Die Rekurrenten haben allerdings
die Behauptung aufgestellt, daß die mit 31. Dezember 1892 er
loschene Kommanditgesellschaft Cramer Frey Cie. ihr Haupt
geschäft nicht in Zürich, sondern in Brasilien gehabt habe; sie
haben aber hiefür, wie der Regierungsrath des Kantons Zürich
richtig bemerkt, den Beweis nicht geleistet, ihrer Behauptung steht
vielmehr die Thatsache entgegen, daß im schweizerischen Handels
amtsblatt vom 25. Juni 1883, 24. Dezember 1886 und 29.
Februar 1892 Zürich als Sitz der Gesellschaft genannt wird und
die Nebengeschäfte in Bahia, Pernambuco und Rio Janeiro bloß
als Filialen bezeichnet werden.
- Die Rekurrenten, und mit ihnen der Regierungsrat des
Kantons Aargau, gehen aber in ihrem Rekurs nicht sowohl von
der Auffassung aus, daß ihre Kapitaleinlagen in die Firma
Cramer Frey Cie. an und für sich vom Staate Zürich nicht
besteuert werden können, als vielmehr davon, daß sich der Staat
Zürich in der Ausübung seiner allfälligen Steuerhoheit an die
Gesellschaft als solche und nicht direkt an den einzelnen Comman
ditär hätte halten sollen. Diese Auffassung ist indeß unrichtig.
Denn es widerspricht keinem bundesrechtlichen Grundsatze, wenn
Jemand für dasjenige bewegliche Vermögen, das er in einem
andern Kanton in einer Kommanditgesellschaft angelegt hat, von
den dortigen Behörden direkt mit Steuern belegt wird. Es ist dies
vielmehr eine bloße Konsequenz des im Falle Bebie ebenfalls
ausgesprochenen und auch von den Rekurrenten angerufenen
Satzes, daß in Steuersachen das Vermögen der Kommandit
gesellschaft materiell als Vermögen der Gesellschafter nach Maß
gabe ihrer Gesellschaftsanteile zu betrachten sei. Der Entscheid
in Sachen Pernod (Amtliche Sammlung X, S. 344), auf wel
chem die Rekurrenten zur Begründung ihrer gegenteiligen Meinung
abstellen, enthält bloß die Anwendung einer kantonalen Verfassungs
bestimmung, die nur auf den betreffenden Kanton Anwendung
finden kann. Für Zürich haben die Rekurrenten keine solche Ver
fassungsbestimmung angeführt. Die Auslegung von 2 litt. a
des zürcherischen kantonalen Steuergesetzes ist selbstverständlich
nicht Sache des Bundesgerichtes, sondern der kantonalen Behörden.
Auch darin kann eine Verfassungswidrigkeit nicht gefunden werden,
daß die betreffende Steuer erst nach Auflösung der Gesellschaft
verlangt wird. Denn sie bezieht sich aus die Steuerperiode von
1892, während welcher die Kommanditgesellschaft Cramer Frey Cie.
noch bestand und für welche, wie oben gezeigt, das Steuerrecht
des Kantons Zürich anerkannt werden muß.
Ist demnach das bessere Steuerrecht des Kantons Zürich
anzuerkennen, so muß doch anderseits zugegeben werden, daß,
wenn von den Rekurrenten auch in dorten eine Steuer bezahlt
werden muß, ein Fall von wirklicher Doppelbesteuerung vorliegen
würde. Dagegen mögen sich aber die Rekurrenten nicht an die
Behörden von Zürich, sondern an diejenigen von Aarau behufs
Rückerstattung des pro 1891 von ihnen bezahlten Steuerbetrages
wenden. Dem Bundesgerichte kommt nicht zu, die Rückerstattung
bereits bezahlter Steuern auszusprechen, sondern dieselbe ist vor
den kantonalen Behörden nach den Grundsätzen für die Rückforde
rung einer bezahlten Nichtschuld geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit er gegen den Kanton Zürich gerichtet
ist, als unbegründet abgewiesen, dagegen den Rekurrenten vorbe
halten, die Rückerstattung der von ihnen pro 1891 im Kanton
Aargau bezahlten Steuer geltend zu machen.