die Partei und Anwaltskosten gegenseitig wettgeschlagen seien.
bezahlen, mit der einzigen Beschränkung, daß in zweiter Instanz
bleiben gewahrt. 3. Der Beklagte habe die ergangenen Kosten zu
Klage freigesprochen. 2. Die Civilansprüche der Privatklägerschaft
30. September 1891 erkannt; 1. Der Beklagte sei von der
Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern, durch Urtheil vom
100 Fr. an die Privatkläger verurtheilt. Dagegen hat die zweite
zu einer Geldbuße von 50 Fr. und zu einer Entschädigung von
1879. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat den Beklagten
litt. d des eidgenössischen Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember
gegen Schmid Privatstrafklage wegen Uebertretung des Art. 19
ist also fingirt. Walbaum Luling Goulden Cie. erhoben nun
Carnier frères in Reims besteht in Wirklichkeit nicht, die Firma
Anzahl Flaschen solchen Schaumweins verkauft. Eine Firma
Carnier frères Reims stehen, und hat zugestandenermaßen eine
Wappen die in gothischen Typen rothgedruckten Worte: Monopole
hin Schaumwein mit einer Etiquette, auf welcher neben einem
mit hübschem elegantem französischem Etikett . Er erhielt darauf
Wachenhausen eine Anzahl Kisten Schaumwein à 12 Flaschen
von Reiden, in Luzern, bei der deutschen Schaumweinfabrik
- Dezember 1888 bestellte der Handelsmann Siegfried Schmid
pagnerweine, welche in dem Worte Monopole besteht. Am
in Frankreich und der Schweiz eingetragenen, Marke für Cham
als Rechtsnachfolgerin der Firma Heidsieck Cie. Inhaberin einer,
A. Die Firma Walbaum Luling Goulden Cie. in Reims ist
in Sachen Walbaum Luling Goulden Cie.
- Urtheil vom 19. Februar 1892
Beklagter habe sonach an die Privatklägerschaft eine Kostenvergü
tung zu leisten von 172 Fr. 35 Ets. Zur Begründung wird
ausgeführt: Die Ansicht der Vertheidigung, daß objektv eine
Verletzung des Markenrechts nicht vorliege, weil nach schweizeri
schem Rechte Zeichen, welche blos aus Zahlen, Buchstaben oder
Worte bestehen, nicht geschützt werden, sei unrichtig. Denn nach
Maßgabe der internationalen Konvention von 1883 sei für den
Charakter einer Marke das Heimatrecht maßgebend und nun sei
bekannt, daß für Frankreich die erwähnte Einschränkung des
schweizerischen Rechtes nicht gelte und sei übrigens nachgewiesen,
daß die klägerische Marke dort gesetzlichen Schutz genieße. Dagegen
scheine die subjektive Seite der Schuldfrage nicht hinlänglich abge
klärt. Schon an und für sich könne dem Bürger kaum zugemuthet
werden, daß er ein von dem Inhalte des einheimischen Rechts
abweichendes fremdes Recht kenne. Und so habe der Beklagte für
sich darüber im Zweifel sein mögen, ob das Wort Monopole auf
der Etiquette Gegenstand des gesetzlichen Schutzes sei und also
durch dessen Gebrauch ein fremdes Markenrecht verletzt werden
könne. Wenn allerdings der Beklagte vermuthen oder sogar sich
habe bewußt sein mögen, daß die ihm zugesandte Etiquette eine
fingirte sei, so habe er sich damit offenbar noch nicht eines Zu
widerhandelns gegen fremdes Markenrecht bewußt sein müssen.
Das Eine sei vom andern unabhängig. Uebrigens sei (was aller
dings dem Beklagten bislang unbekannt habe sein mögen) nach
träglich festgestellt worden, daß die von ihm gekaufte Etiquette
in Deutschland gesetzlichen Schutz genieße. Der Thatbestand einer
strafbaren Uebertretung des Gesetzes sei also nicht ausreichend
erstellt. Dagegen seien der Klägerschaft ihre Civilansprüche zu
wahren und sei die Sachlage derart, daß die Verurtheilung des
Beklagten in die Kosten sich rechtfertige.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Firma Walbaum, Luling
Goulden Cie. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge
richt, beantragend: Das angefochtene obergerichtliche Urtheil sei,
soweit freisprechend für den Beklagten, aufzuheben, unter Kosten
folge. Sie führt aus: Das angefochtene Urtheil enthalte eine
Verletzung der internationalen Konvention zum Schutze des ge
werblichen Eigenthums vom 20. März 1883 sowie eine Rechts
verweigerung. Der zur Strafbarkeit einer Markenrechtsverletzung
erforderliche Dolus sei hier unzweifelhaft gegeben, da ja der Be
klagte von einer Wachenheimer Fabrik ausdrücklich ein schönes
französisches Etikett verlangt habe. Mit der Ausrede, er habe
das Markenregister nicht eingesehen oder er habe den Staatsver
vertrag nicht gekannt (welch' letztere Einrede er übrigens ursprüng
lich gar nicht vorgebracht habe), sei der Beklagte nicht zu hören.
Die bloße Thatsache daß die klägerische Marke in Bern ange
nommen und publizirt worden sei, habe ihm sagen müssen, daß
es sich um ein Objekt handle, welches nicht straflos verletzt
werden dürfe. Der Umstand, daß die Verwendung der imaginären
Firma Carnier frères Cie. nicht strafbar sei, mache die Nach
ahmung der geschützten Marke Monopole nicht straflos; im
Gegentheil müsse die Verwendung der imaginären Firma als
Erschwerungsgrund in's Gewicht fallen. Ob die inkriminirte
Marke in Deutschland gesetzlich geschützt sei, sei völlig gleichgültig,
da es sich um ein Rechtsverhältniß zwischen einem Franzosen und
einem Schweizer handle.
C. Der Rekursbeklagte Siegfried Schmid beantragt: 1. Ab
weisung des Rekursbegehrens. 2. Zuerkennung einer Kostenent
schädigung von 50 Fr. seitens der Rekurrenten zu Gunsten des
Rekursbeklagten, indem er ausführt: Dem Rekurse fehle die
rechtliche Grundlage. Das Obergericht habe den Staatsvertrag
nicht verletzt, sondern blos negirt, daß der Beklagte dolos gehan
delt habe; die Untersuchung, ob Dolus vorliege, sei eine quæstio
facti, welche sich der Ueberprüfung des Bundesgerichtes als
Staatsgerichtshof entziehe. Eine Täuschung der Abnehmer habe
der Beklagte bei der Bestellung schöner, französischer Etiquetten
nicht beabsichtigt. Die Produkte der Schaumweinfabrik Wachenheim
gehen im Handel für 2 Fr. 50 à 3 Fr. die Flasche, während
Jedermann wisse, daß der Preis französischer Schaumweine
6 à 12 Fr. die Flasche betrage. Das Publikum sei aber gewöhnt,
die Schaumweine unter dem Namen Champagner zu genießen
und schätze eine französische Etiquette, heiße diese wie immer, mehr
als jede deutsche. Dieser Vorliebe habe der Beklagte bei seiner
Bestellung Rechnung getragen, dagegen habe er keineswegs ein
Markenrecht der Klägerin oder eines andern Schutzberechtigten
XVIII 1892
verletzen wollen. Daß das französische Recht auch blos aus
Worten bestehende Marken schütze und daß derartige französische
Marken nach Staatsvertrag auch in der Schweiz geschützt werden
müssen, habe der Beklagte als einfacher luzernischer Handelsmann
nicht gewußt. Die Verwendung der fingirten Firma Carnier
frères habe mit dem Markenschutzstreite nichts zu schaffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, ist der
staatsrechtliche Rekurs gegen kantonale Strafurtheile wegen Ver
letzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie wegen Ver
letzung von Staatsverträgen über den Schutz von Waarenzeichen
statthaft. Dabei hat das Bundesgericht allerdings nur zu unter
uchen, ob das angefochtene Urtheil grundsätzlich gegen das eidge
nössische Markenschutzgesetz oder gegen einen Staatsvertrag ver
stoße, während es die Thatfrage nicht zu prüfen hat und nicht
befugt ist, die Sache selbst materiell zu burtheilen. Wenn nun
aber im vorliegenden Falle der Rekursbeklagte behauptet, die
kantonale Entscheidung, daß hier eine strafbare Markenrechtsver
letzung nicht vorliege, weil der Dolus des Beklagten nicht festge
stellt sei, entziehe sich als eine rein thatsächliche der Nachprüfung
des Bundesgerichtes, so ist dies nicht richtig. Die gedachte Ent
scheidung untersteht vielmehr insofern der Nachprüfung des Bun
desgerichtes, als dasselbe zu untersuchen hat, ob der Rechtsbegriff
des Vorsatzes vom kantonalen Gerichte richtig aufgefaßt und auf
die festgestellten Thatsachen angewendet worden sei. Insoweit
handelt es sich nicht um eine That sondern um eine Rechtsfrage;
es steht eine Verletzung, allerdings nicht, wie die Rekurrentin
behauptet, der internationalen Konvention vom 20. März 1883,
wohl aber des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik
und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 in Frage.
- Nun verneint die angefochtene Entscheidung den Dolus des
Rekursbeklagten nicht deßhalb, weil derselbe nicht gewußt habe,
daß das Wort Monopole von der Rekurrentin und ihrer Rechts
vorgängerin zur Bezeichnung ihrer Produkte verwendet werde,
sondern deßhalb, weil er im Zweifel darüber habe sein können, ob
dieses Waarenzeichen eine schutzfähige und in der Schweiz
geschützte Marke bilde. Sie fordert also zum Thatbestande der
vorsätzlichen Markenrechtsverletzung das bestimmte Wissen des
ghäters, daß das von ihm nachgeahmte oder verwendete fremde
Zeichen im Inlande gesetzlich geschützt sei. Dies erscheint als
rechtsirrthümlich. Wer ein fremdes Zeichen bewußt nachahmt oder
verwendet, ohne sich irgend darum zu kümmern, ob dasselbe
geschützt sei oder nicht, handelt ebensowohl bewußt widerrechtlich
wie derjenige, welcher von dem Eintrage der Marke Kenntniß
erhalten hat. Der widerrechtliche Vorsatz ist dadurch gegeben, daß
der Thäter weiß, daß er ein fremdes Zeichen nachahmt oder ver
wendet; er wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Thäter auf
Grund redlicher Prüfung zu der, wenn auch irrthümlichen, Ueber
zeugung gelangt wäre, das fremde Zeichen sei nicht geschützt.
Dagegen wird der Vorsatz dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
Thäter in frivoler Unbekümmertheit um fremdes Recht jegliche
Prüfung unterläßt und das fremde Zeichen ohne Weiteres für
sich ausnützt. So wenig derjenige, welcher eine gefundene Sache
sich aneignet, sich damit ausreden kann, er habe nicht gewußt,
daß dieselbe in fremdem Eigenthum stehe und nicht vielmehr
herrenlos sei, so wenig kann der Benützer eines fremden Waaren
zeichens sich damit entschuldigen, er habe nicht gewußt, daß das
Zeichen gesetzlich geschützt sei (vergl. Kohler, Recht des Marken
schutzes S. 355 u. f.). Wer ein fremdes Zeichen für sich aus
nützen will, muß vorher prüfen, ob er dadurch nicht das Recht
eines Dritten verletze; unterläßt er dies, so handelt er bewußt
widerrechtlich, da er bewußt in ein fremdes Rechtsgut eingreift,
ohne sich dazu für berechtigt halten zu dürfen. Andernfalls, wenn
zum Thatbestande einer strafbaren Markenrechtsverletzung das
bestimmte Wissen des Thäters um den gesetzlichen Schutz des
Zeichens gefordert würde, wäre der strafrechtliche Zeichenschutz
völlig illusorisch, da es alsdann genügen würde, der Einsicht in
das Markenregister sich zu enthalten, um der strafrechtlichen
Ahndung zu entgehen (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes
Amtliche Sammlung VII, S. 785 u. ff. Erw. 6; XVI, S. 43
u. f. Erw. 3). Danach beruht die angefochtene Entscheidung
auf unrichtiger Auffassung und Anwendung des bundesrechtlichen
Begriffes des Vorsatzes und ist daher aufzuheben. Denn dieselbe
geht nicht etwa davon aus, der Rekursbeklagte habe auf Grund
redlicher Prüfung irrthümlich angenommen, es sei das Zeichen
der Rekurrentin nicht geschützt;
sie stellt im Gegentheil darauf
ab, der Rekursbeklagte habe das Zeichen der Rekurrentin benutzt,
obschon er sich im Zweifel befunden habe und habe befinden
können, ob das Zeichen geschützt sei. War aber letzteres der Fall,
so war der Nekursbeklagte verpflichtet, sich nach dem wahren
Sachverhalte zu erkundigen; that er dies nicht, sondern nahm er
ohne weiteres, ohne sich um ein etwa entgegenstehendes fremdes
Recht zu bekümmern, das Zeichen der Rekurrentin in Benutzung,
so hat er bewußt rechtswidrig gehandelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern
aufgehoben.