908B. Civitrechtspflege.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den Verlust des Ge
brauchs der rechten Hand wohl um 50 ½ gemindert. Dem da
herigen Einkommensausfall entspräche bei dem Alter des Klägers
ein Kapital, welches den zweitinstanzlich gesprochenen Entschädi
gungsbetrag von 2000 Fr. um weit mehr als das doppelte über
steigt. Wenn also die Entschädigung auf blos 2000 Fr. festgesetzt
wird, so ist damit allen Reduktionsgründen, insbesondere auch dem
Reduktionsgrunde des Zufalls, völlig ausreichend Rechnung ge
tragen. Mitverschulden des Klägers liegt kaum vor; sollte indeß
auch ein solches mit der zweiten Instanz angenommen werden,
so wäre dasselbe jedenfalls nur ein geringes und durch die er
hebliche Reduktion der Entschädigung, wie sie in Zubilligung eines
Betrages von blos 2000 Fr. liegt, vollgenügend berücksichtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiefen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23.
Mai 1892 sein Bewenden.
141. Urtheil vom 12. November 1892 in Sachen
Egger gegen Scholter.
A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die Einrede des Beklagten ist
begründet; derselbe ist nicht gehalten, die Klage einläßlich zu be
antworten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt, es sei das obergerichtliche Urtheil abzuändern. Der
Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des obergericht
lichen Urtheils an. Beide Parteien beschränken sich dabei auf Er
örterung der Frage der Passivlegitimation. Da in der Berathung
des Gerichtes nicht nur diese Frage, sondern auch die Frage, ob
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141.
ein Unfall vorliege und wie hoch eventuell der Schaden sich be
laufe, erörtert wird, verlangen die Anwälte beider Parteien das
Wort und erklären, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen,
daß heute vom Bundesgerichte nur die Frage der Passivlegitimation
beurtheilt und im Falle der Abänderung der obergerichtlichen Ent
scheidung, die Sache an die kantonale Instanz zu Beurtheilung
der Hauptsache zurückgewiesen werde. Sollte das Bundesgericht
heute auf die Sache selbst eintreten wollen, so begehren sie auch in
dieser Richtung das Wort. Letzterm Begehren wird entsprochen.
Der Anwalt der Kläger erklärt hierauf: In erster Linie beantrage
er Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils und Rückweisung der
Sache an das Obergericht, eventuell sofortigen Zuspruch der
Klage. Der Anwalt des Beklagten erklärt, er überlasse es dem
Gerichte, ob es die Sache zurückweisen wolle; er beantrage Ab
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, welcher in Solothurn ein dem erweiterten
Haftpflichtgesetze unterstelltes Baugeschäft (Ausführung von Hoch
bauten) betreibt, hatte im Frühjahr 1891 den Bau eines Tur
binenhauses für die Kammgarnspinnerei Derendingen übernommen.
Die Zimmermannsarbeiten bei diesem Baue übertrug er dem
Zimmermeister Scheidegger, welcher dieselben mit einigen Gesellen
im Taglohn ausführte. Scheidegger verrechnete jeweilen alle
14 Tage dem Beklagten, für sich und die von ihm (Scheidegger)
angestellten und bezahlten Arbeiter, die Taglöhne. Zu den von
Scheidegger gestellten Arbeitern gehörte der am 1. Februar 1845
geborene Vater der Kläger, Jakob Egger von Farnern (Kantons
Bern). Egger erhielt von Scheidegger einen Taglohn von 3 Fr.
während dagegen Scheidegger für die von ihm gestellten Arbeiter
dem Beklagten einen Taglohn von 4 Fr. 30 Cts. verrechnete.
Am 15. Mai 1891, Abends gegen 6 Uhr, war Egger damit
beschäftigt, in der Turbinenkammer senkrechte Pfosten mit einer
Stange unter sich zu verspannen. Nach der Darstellung der Klage
gab, als Egger mit der Axt auf die Spannstange schlug, der
Laden, auf dem er stand, nach, und Egger fiel nach Außen auf
die Böschung. Von dort sei der Laden mit Egger eirea einen
Meter abwärts gerutscht, und Egger sei seitlings mit der Brust
B. Civilrechtspflege.
auf den Rost der noch stehen gebliebenen Verschalung gefallen.
Egger raffte sich nach seinem Sturze wieder auf und begab sich
in die in der Nähe befindliche Baracke; dort starb er nach wenigen
Minuten. Vom Oberamt Kriegstetten Bucheggberg wurde am 21.
Juni 1891 als Arbeitgeber des Verstorbenen der Beklagte einver
nommen, der indeß mit Zuschrift vom gleichen Tage an diese
Amtsstelle erklärte, die Dienstverhältnisse zwischen dem Verun
glückten und ihm seien derart gewesen, daß Egger nicht in den
Taglohnlisten seines Aufsehers aufgeführt, sondern von dem
Zimmermeister Scheidegger beschäftigt worden sei. Die Kinder
des Verunglückten, von welchen zwei volljährig sind, während da
gegen drei noch als minderjährig unter der Vormundschaft des
Gemeinderathes von Farnern stehen, belangten den Beklagten
gestützt auf Art. 1 Ziffer 2 a und 2 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes auf Entschädigung für den ihnen durch den Tod
ihres Vaters entstandenen Schaden; sie verlangten, indem sie sich
einfach auf richterliches Ermessen beriefen, eine Entschädigung
von 5000 Fr. nebst Ersatz der Arzt , Beerdigungs und sonstigen
Unkosten mit 53 Fr. Der Beklagte beantragte in erster Linie, er
sei nicht gehalten, die Klage einläßlich zu beantworten, indem er
anbrachte: Egger habe nicht in seinem Dienste, sondern in dem
jenigen Scheideggers gestanden, welcher die Ausführung der
Zimmermannsarbeiten auf eigene Rechnung übernommen habe.
Daher sei Egger auch nicht in der vom Beklagten für seine Ar
beiter genommenen Versicherung inbegriffen. In zweiter Linie trug
der Beklagte auf Abweisung der Klage an. Er führte aus, es
sei nicht erwiesen, daß Egger an den Folgen eines bei der Arbeit
erlittenen Unfalles gestorben sei. Eine ärztliche Untersuchung vor
oder eine Sektion nach dem Tode habe nicht stattgefunden, weß
halb auch keinerlei Verletzung, weder eine äußere noch eine innere,
nachgewiesen sei. Es sei nicht erklärlich, wie Egger durch sein
bloßes Umfallen auf den Rost der stehen gebliebenen Verschalung
sich eine tödtliche Verletzung und schon nach einigen Minuten
hätte zuziehen können; nach den Umständen sei es viel wahr
scheinlicher, daß er in Folge eines Schlagflusses gestorben sei, zu
mal er sehr schwach gewesen sei und häufig über Unwohlsein
geklagt habe. Eventuell sei die geforderte Entschädigung jedenfalls
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141.
stark übertrieben. Nur zwei Kinder feien noch minderjährig und
diese (deren Alter in der Klage nicht angegeben sei) seien zur
Klage nur bis zum Alter der Admission legitimirt. Es werde
bestritten, daß die volljährigen Kinder nach bernischem Recht ein
Klagerecht besitzen. Das Richteramt Solothurn Lebern verfügte,
die Einrede der mangelnden Passivlegitimation sei gemeinschaftlich
mit der Hauptsache zu verhandeln. Nach durchgeführtem Beweis
verfahren erklärten beide Instanzen die Einrede der mangelnden
Passivlegitimation für begründet. Das Obergericht führt in den
Gründen seiner Fakt. A erwähnten Entscheidung aus: Egger sei
nicht Arbeiter des Beklagten, sondern des Zimmermeisters Scheid
egger gewesen, der einen Theil der Arbeiten an dem Turbinen
hausbaue von dem Beklagten zur Ausführung übernommen habe.
Der Turbinenhausbau sei, nach dem Gutachten des darüber ein
vernommenen Ingenieurs Spielmann, als Hochbau unter Art. 1
Ziff. 2 litt. a und nicht als Wasserbau ec., unter Art. 1 Ziff. 2
litt. d des erweiterten Haftpflichtgesetzes zu subsumiren. Die Frage
sei nun die, ob der Nachsatz zu Art. 2 cit., der den Unternehmer
auch dann haftbar erkläre, wenn er die Arbeiten einem Dritten
zur Ausführung übertragen habe, auch auf das sub Art. 1 Ziff. 2
litt. a genannte Baugewerbe zu beziehen sei. Der Wortlaut des
ersten Alinea von Art. 2 cit. führe zu dem Schlusse, daß der
mit beziehungsweise eingeleitete Nachsatz sich nur auf die unter
Ziff. 2 litt. c und d genannten Arbeiten beziehe und demnach
der Unternehmer von solchen Arbeiten, die unter Ziff. 2 litt. a
und b gehören, nicht als haftbar erscheine, wenn er diese Arbeiten
einem Dritten zur Ausführung übertragen habe, was namentlich
aus dem französischen Gesetzestexte hervorgehe. In diesem Falle
befinde sich der Beklagte, dessen Baugeschäft sich nicht auf Zimmer
mannsarbeiten erstrecke, weßhalb er die an dem Turbinenhausbau
nöthigen Zimmermannsarbeiten dem Scheidegger als Unterakkor
danten übertragen habe. Das Gericht schließe sich der Auffassung
von Zeerleder, Schweizerische Haftpflichtgesetzgebung,
S. 77 und 78 an, unter Annahme der dort gegebenen Be
gründung, wonach die Anführung von Ziff. 2 litt. c und d als
überflüssig erscheinen müßte, wenn das Gesetz den Unternehmer
bei allen in Art. 1 Ziff. 2 angeführten Gewerben als haftbar
B. Civilrechtspflege.
erklären wollte, auch wenn er die Arbeiten einem Dritten übertrage.
2. Fragt sich, ob die von den Vorinstanzen adoptirte Aus
legung des Gesetzes richtig sei, so ist zuzugeben, daß Art. 2
Alinea 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, wenn blos sein Wort
laut, insbesondere in der französischen Fassung, berücksichtigt wird,
in diesem Sinne kann ausgelegt werden. Allein zwingend für diese
Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes nicht und wenn nun
neben dem Worklaute auch die übrigen Elemente der Interpreta
tion berücksichtigt werden, so ergibt sich zur Evidenz, daß der
Sinn des Gesetzes nicht der von den Vorinstanzen angenommene
ist. Die Vorschrift, welche nunmehr den Art. 2 Alinea 1 des
Gesetzes bildet, war in dem bundesräthlichen Entwurfe nicht ent
halten. Dieser ordnete in Art. 1 Ziff. 1 die Ausdehnung der
Haftpflicht auf diejenigen Gewerbe an, in welchen explodirbare
Stoffe gewerbsmäßig erzeugt oder verwendet werden und zählte
sodann in Art. 1 Ziffer 2 die übrigen Betriebe auf, auf welche
die Haftpflicht erstreckt werden sollte, indem er dieselben sämmtlich
einfach als Gewerbe bezeichnete. Die nationalräthliche Kom
mission beantragte dazu, am 18. Juni 1886, den Zusatz: Haft
bar ist in allen Fällen der Ziffer 2 der Unternehmer des be
treffenden Gewerbebetriebes auch dann, wenn er den Betrieb oder
die Arbeit in Unterakkord gegeben hat. Der Nationalrath nahm
diesen Antrag in seiner ersten Berathung mit der Abänderung
an, daß gesagt wurde auch dann, wenn er die Arbeit einem
Dritten zur Ausführung übertragen hat. Auf einen neuen An
trag seiner Kommission vom 11. Oktober 1886 beschloß der
Nationalrath am 1. Dezember 1886 die Haftbarkeit des Unter
nehmers für seine Unterakkordanten auch für die in der Ziffer 1
des Art. 1 genannten Gewerbe, in welchen explodirbare Stoffe
gewerbmäßig erzeugt oder verwendet werden, zu statuiren und gab
daher dem Zusatze die Fassung: Haftbar ist in allen Fällen der
Ziffern 1 und 2 der Unternehmer des betreffenden Gewerbebe
triebes auch dann, wenn er die Arbeit einem Dritten zur Aus
führung übertragen hat. Die ständeräthliche Kommission nahm
(in ihrem Antrage vom 5. März 1887) ohne inhaltlich etwas
Wesentliches zu ändern, mehrfache redaktionelle Aenderungen des
Art. 1 vor; insbesondere änderte sie den Eingang der Ziffer 2
dieses Artikels dahin ab, daß sie nicht nur von Gewerben , son
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141.
dern von Gewerben, Unternehmungen und Arbeiten sprach
änderte ferner die früher anders geordnete Reihenfolge und Klassi
fikation der haftpflichtigen Betriebe in Ziffer 2 dahin ab, daß
unter litt. a das Baugewerbe, unter litt. b Fuhrhalterei, Schiffs
verkehr und Flößerei, unter litt. c Aufstellung und Reparatur
von Telephon und Telegraphenleitungen, Aufstellung und Ab
bruch von Maschinen und Ausführung von Installationen tech
nischer Natur, unter litt. d endlich der Eisenbahn , Tunnel ,
Straßen , Brücken , Wasser und Brunnenbau, die Erstellung von
Leitungen sowie die Ausbeutung von Berzwerken, Steinbrüchen
und Gruben, genannt wurden. Gleichzeitig schied sie den Zusatz
betreffend die Haftbarkeit des Unternehmers für Unterakkordanten
aus Art. 1 aus und machte aus demselben das Alinea 1 des
Art. 2. Entsprechend der im Eingange der Ziffer 2 des Art. 1
von ihr vorgenommenen Redaktionsänderung, gab die stände
räthliche Kommission dieser Vorschrift die Fassung: Haftbar ist
in den Fällen von Art. 1 Ziffer 1 und 2 der Inhaber des
betreffenden Gewerbes, beziehungsweise bei Ziffer 2 litt. c und d
der Unternehmer der betreffenden Arbeiten, auch dann, wenn er
die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen hat.
Der Ständerath nahm diese Anträge seiner Kommission am
14. April 1887 an und es sind dieselben in der Folge Gesetz
geworden. Aus dieser Entstehungsgeschichte des Art. 2 Alinea 1
ergibt sich klar, daß der Grundsatz, es hafte der Betriebsunter
nehmer auch dann, wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Aus
führung übertragen habe, für alle nach Art. 1 haftpflichtigen
Betriebe aufgestellt werden sollte. Die vom Ständerathe auf den
Antrag seiner Kommission beschlossenen Fassungsänderungen haben
diesen, im nationalräthlichen Entwurfe in völlig unzweideutiger
Weise ausgesprochenen, Grundsatz nicht modifiziren wollen; die
vom Ständerathe beschlossenen Aenderungen der Fassung des nun
mehrigen Art. 2 Alinea 1, sind vielmehr einfach eine Konsequenz
der von dieser Behörde in Art. 1 vorgenommenen redaktionellen
Abänderungen. Während der bundesräthliche und nationalräthliche
Entwurf die sämmtlichen in Art. 1 unter Ziffer 1 und 2 auf
gezählten haftpflichtigen Betriebe als Gewerbe bezeichnet hatten,
erschien der ständeräthlichen Kommission und dem Ständerathe
diese Bezeichnung für die nunmehr in Ziffer 2 litt. c und d
B. Civilrechtspflege.
aufgezählten Betriebe nicht als zutreffend. Sie sprachen daher im
Eingange der Ziffer 2 des Art. 1 nicht blos von Gewerben,
sondern von Gewerben, Unternehmungen und Arbeiten ; dies
schien auch eine Abänderung der Redaktion der die Haftung für
Unterakkordanten betreffenden Vorschrift zu bedingen; deßhalb
wurde die Fassung dieser Vorschrift (des Art. 2 Alinea 1 des
Gesetzes) dahin geändert, daß nicht mehr nur wie im national
räthlichen Entwurfe von den Unternehmern des betreffenden Ge
werbebetriebes gesprochen, sondern neben dem Inhaber des be
treffenden Gewerbes für die Fälle der litt. c und d des Art. 1
Ziffer 2 der Unternehmer der betreffenden Arbeiten ausdrücklich
erwähnt wurde. Die Absicht einer materiellen Aenderung der vom
Nationalrathe angenommenen Bestimmung lag dagegen offenbar
gänzlich ferne. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes enthält (ebenso wie
der nationalräthliche Entwurf) nicht zwei Anordnungen, sondern
blos eine einzige. Er bestimmt nicht einerseits, in seinem ersten
Theile, daß haftpflichtiges Subjekt grundsätzlich der Betriebs
unternehmer sei, andererseits in den Schlußworten ( auch dann,
wenn er die Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen
hat ), daß speziell in dem Falle des Art. 1 Ziffer 2 litt. c und d
der Unternehmer auch für die Unterakkordanten hafte. Vielmehr
enthält Art. 2 Alinea 1 nur die einzige Vorschrift, daß in allen
Fällen des Art. 1 die Haftpflicht den Unternehmer eines haft
pflichtigen Betriebes auch dann treffe, wenn er die Arbeiten einem
Dritten zur Ausführung übertragen habe. Nur die Haftpflicht
des Betriebsunternehmers für die Unterakkordanten sollte durch
Art. 2 Alinea 1 normirt werden, dies allein war von Anfang an
Gegenstand und Zweck dieser Vorschrift. Die Schlußworte auch
dann u. s. w. enthalten demnach keinen Nachsatz zu einem vor
hergehenden abgeschlossenen Hauptsatze, sondern sie gehören zu
dem Prädikate des Hauptsatzes; das Gesetz ist so auszulegen,
wie wenn sie sich unmittelbar an die Eingangsworte Haftbar
anschlössen oder diesen vorangestellt wären. Dies ergibt sich
klar auch daraus, daß bei anderer Auslegung die Anführung
der Inhaber des betreffenden Gewerbes sich nicht erklären ließe,
da alsdann das Gesetz rücksichtlich dieser nur die völlig leere
und selbstverstäuoliche Bestimmung enthielte, die Haftpflicht bei
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 141.
Unfällen im Betriebe eines haftpflichtigen Gewerbes treffe den
Inhaber des betreffenden Gewerbes. Die besondere Hervorhebung
der litt. c und d des Art. 1, welche die Vorinstanz für ihre
Ansicht anführt, beweist nichts für dieselbe; sie erklärt sich, wie
gezeigt, einfach daraus, daß für die in litt. c und d auf
gezählten Betriebe der Ausdruck Gewerbe in Art. 1 als un
passend war beseitigt worden; in Folge dessen wurde auch die
Redaktion des Art. 2 Alinea 1 dahin geändert, daß dem einheit
lichen Ausdrucke des nationalräthlichen Entwurfes Unternehmer
des betreffenden Gewerbebetriebes die Ausdrücke Inhaber des
betreffenden Gewerbes einerseits und Unternehmer der betref
fenden Arbeiten andererseits substituirt wurden. Dabei wurde
speziell kenntlich gemacht, daß letzterer Ausdruck sich auf die
Betriebe der litt. c und d des Art. 1 Ziffer 2 beziehe. Es
sprechen denn auch keine inneren Gründe dafür, die Haftpflicht
des Betriebsunternehmers für Unfälle, die sich bei Unterakkord
arbeiten ereignen, nur für die Betriebe des Art. 1 Ziffer 2 litt.
c und d, nicht aber für die ibidem litt. a und b genannten
Gewerbe zu statuiren. Nicht nur bei Unternehmungen und Ar
beiten im Sinne von litt. c und d, sondern auch in den Ge
werbebetrieben der litt. a und b kommen erfahrungsgemäß Unter
akkorde vor und handelt es sich häufig um größere Unterneh
mungen. Gerade im Baugewerbe trifft dies nicht selten zu; bei
größern Hochbauten (man denke an Kirchen , Theater , Kasernen
u. drgl. Bauten) pflegt der Bauunternehmer sogar regelmäßig
einzelne Arbeiten, z. B. Spengler oder Dachdeckerarbeiten u. s. w.
an Dritte, nicht selten an Handwerksmeister, die überhaupt gar
nicht dem Haftpflichtgesetze unterstehen, zu vergeben, und es ist
nun gewiß ein Grund nicht einzusehen, warum er hier von der
Haftpflicht gegenüber den Arbeitern des Unterakkordanten befreit
sein sollte, während er haften würde, wenn es sich nicht um
einen Kirchen , Theater , Kasernen u. drgl. Bau, sondern um
eine Brückenbaute handelte. Die Befreiung des Inhabers des
Baugewerbes von der Haftpflicht gegenüber den Arbeitern des
Dachdeckermeisters u. s. w. würde gegentheils gegen Sinn und Geist
des Haftpflichtgesetzes verstoßen.
3. Beruht demnach die vorinstanzliche Entscheidung auf un
XVIII 1892
B. Civilrechtspflege.
richtiger Auslegung des Gesetzes und ist daher die Passivlegi
timation des Beklagten, im Gegensatze zu der Vorinstanz, an
zuerkennen, so erscheint es als geboten, die Sache zu erneuter
Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Beide Parteien
sowie wohl auch die Vorinstanz, sind davon ausgegangen, daß,
sofern das Bundesgericht die Einwendung der mangelnden Passiv
legitimation anders beurtheilen sollte, als das Obergericht, eine
Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht erfolgen werde.
Speziell der klägerische Vertreter hat heute erklärt, daß er vor
den kantonalen Gerichten noch Belege über das Alter und die
Dauer der Alimentationsberechtigung der Kinder Egger beizu
bringen in der Lage sein werde, die er heute vor Bundesgericht
nicht produziren könne. Bei dieser Sachlage ist die Rückweisung
an das kantonale Gericht geboten, damit dasselbe über die Zu
läßigkeit dieser neuen Belege sich aussprechen und hernach in der
Hauptsache entscheiden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird dahin für begründet er
klärt, daß das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kan
tons Solothurn vom 15. Juli 1892 aufgehoben und die Sache
zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Ent
scheidung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückge
wiesen wird.
142. Urtheil vom 23. Dezember 1892 in Sachen
Locher gegen Ganter.
A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1892 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Das Begehren um Rückweisung ist abgewiesen.
- Der Beklagte hat dem Kläger eine Haftpflichtentschädigung
von 1000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil, dessen schriftliche Ausfertigung
Parteien am 25. Oktober 1892 zugestellt wurde, ergrif
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 142.
Kläger, gemäß Erklärung vom 11. November 1892 und darauf
hin auch der Beklagte, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers
es sei zu erkennen, der Beklagte habe dem Kläger 4500 Fr. nebst
Verzugszins à 5 % vom Datum des Unfalles an, eventuell die
vom Richter sachentsprechend gefundene Summe zu bezahlen, unter
Kostenfolge, eventuell sei die erstinstanzliche Entscheidung wieder
herzustellen.
Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei die
Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei das kantonsgerichtliche
Urtheil zu bestätigen; er hält zugleich das vor Kantonsgericht
gestellte Aktenvervollständigungsbegehren aufrecht, welches dahin
geht, es sei ein gerichtlicher Augenschein anzuordnen und ein
Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob nicht die vom
Sohne Locher vorgenommene Manipulation, in Folge deren er
am 7. September 1891 in der Bierbrauerei des Beklagten körper
lich verletzt wurde, als eine äußerst unvorsichtige, unüberlegte und
fahrläßige zu bezeichnen sei und sein Verhalten beim fraglichen
Vorgange nicht als ein solches erklärt werden müsse, welches mit
den Verhaltungsgrundsätzen eines Menschen von gewöhnlichen
Fähigkeiten unter obwaltenden Umständen im Widerspruche ge
standen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der am 13. Juni 1877 geborene Kläger Salomon Locher
war seit 21. April 1891 in der dem Fabrikgesetze unterstehenden
Bierbrauerei des Beklagten als Handlanger beschäftigt; er bezog
in dieser Stellung 20 Fr. per Monat und die Kost, welche auf
1 Fr. 50 Ets. per Tag zu veranschlagen ist, also 65 Fr. per
Monat oder 780 790 Fr. per Jahr. Am 7. September 1891
war der Kläger, gemeinsam mit seinem 16 Jahre alten Bruder
David und dem Arbeiter Robert Dändliker, mit Schroten von
Malz beschäftigt. Die Malzschrotmaschine besteht aus vier Haupt
bestandtheilen. Die Gerste wird in ein trichterförmiges Gefäß oben
eingeschüttet und fällt durch dessen untere Oeffnung auf ein da
runter liegendes Sieb. Dieses Sieb ist schief abwärts gegen zwei
an seinem untern Auslaufe angebrachte Walzen geneigt, und be
fördert vermöge seiner fortwährend schüttelnden Bewegung die